14.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/18 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2011 DES RATES
vom 13. Oktober 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. |
(2) |
Am 2. September 2011 (3) änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 (4) änderte der Rat erneut die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2011/684/GASP (5) zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP sieht eine zusätzliche Maßnahme vor, nämlich die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden. |
(4) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang II“ durch die Worte „in den Anhängen II und IIa“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 7 Buchstaben a und c, Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte „in Anhang II“ durch die Worte „in den Anhängen II oder IIa“ ersetzt. |
3. |
In Artikel 5 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:
|
4. |
In Artikel 14 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“ |
5. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern
|
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Der Wortlaut des Anhangs I dieser Verordnung wird als Anhang IIa in die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 eingefügt.
Artikel 4
Der Wortlaut des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
(2) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 3).
(5) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
„ANHANG IIa
Liste der Organisationen nach den Artikeln 4 und 5
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
||||
1. |
Commercial Bank of Syria |
SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt. |
13.10.2011“ |
ANHANG II
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 werden die Einträge für Emad GHRAIWATI, Tarif AKHRAS und Issam ANBOUBA durch folgende Einträge ersetzt:
„Name |
Identifizierungs-information (Geburtdatum, Geburtsort …) |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Emad GHRAIWATI |
Geburtsdatum: März 1959; Geburtsort: Damaskus, Syrien |
Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. |
2.9.2011 |
Tarif AKHRAS |
Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Homs, Syrien |
Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. |
2.9.2011 |
Issam ANBOUBA |
Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Lattakia, Syrien |
Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. |
2.9.2011“ |
ANHANG III
„ANHANG IV
Liste der Erdölerzeugnisse
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh. |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird). |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt. |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien. |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. |
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).“ |