4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 954/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (3) regelt, wie die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu stärken.

(2)

Nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezeichnet der Begriff „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang“) aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die im Anhang aufgeführten Verordnungen.

(3)

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurden zahlreiche der im Anhang aufgeführten Rechtsakte aufgehoben und neue Rechtsakte erlassen.

(4)

Die Richtlinie 84/450/EWG (4) ist durch die Richtlinie 2006/114/EG (5) aufgehoben und ersetzt worden. Der Verweis auf die Richtlinie 84/450/EWG sollte daher aus dem Anhang gestrichen und durch einen Verweis auf die spezifischen Artikel der Richtlinie 2006/114/EG ersetzt werden, die auf den Schutz der Verbraucherinteressen abzielen.

(5)

Die Richtlinie 87/102/EWG (6) ist zwar durch die Richtlinie 2008/48/EG (7) aufgehoben und ersetzt worden, doch heißt es in der Richtlinie 2008/48/EG nicht ausdrücklich, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 87/102/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2008/48/EG gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 87/102/EWG daher durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt werden.

(6)

Die Richtlinie 89/552/EWG (8) ist durch die Richtlinie 2010/13/EU (9) aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 89/552/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2010/13/EU. Aus Gründen der Klarheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 89/552/EWG dennoch durch einen Verweis auf die entsprechenden Artikel der Richtlinie 2010/13/EU ersetzt werden.

(7)

Die Richtlinie 93/13/EWG (10) ist nicht durch die Entscheidung 2002/995/EG (11) geändert worden. Deshalb sollte der Verweis auf diese Entscheidung aus dem Anhang gestrichen werden.

(8)

Die Richtlinie 94/47/EG (12) ist durch die Richtlinie 2008/122/EG (13) aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2008/122/EG gelten Verweise auf die Richtlinie 94/47/EG als Verweise auf die Richtlinie 2008/122/EG. Aus Gründen der Klarheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 94/47/EWG dennoch durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/122/EG ersetzt werden.

(9)

Die Richtlinie 97/55/EG (14) ist eine Änderungsrichtlinie zur aufgehobenen Richtlinie 84/450/EWG. Der Verweis auf die Richtlinie 97/55/EG sollte daher aus dem Anhang gestrichen werden.

(10)

Der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Es ist erforderlich, die Wirksamkeit und operativen Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu bewerten und die mögliche Aufnahme zusätzlicher Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Anhang eingehend zu prüfen, um diese Verordnung gegebenenfalls zu ändern, damit den öffentlichen Durchsetzungsbehörden bessere Instrumente zur Verfügung stehen, um Verstöße, die den Kollektivinteressen der Verbraucher in grenzübergreifenden Situationen schaden, festzustellen, zu untersuchen und deren Beendigung bzw. Untersagung zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich, spätestens jedoch bis Ende 2014, einen Bericht vorlegen, ggf. zusammen mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit und operativen Mechanismen dieser Verordnung bewertet und die mögliche Aufnahme zusätzlicher Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Anhang eingehend geprüft werden. Der Bericht wird auf der Grundlage einer externen Bewertung und weitreichender Konsultationen mit allen maßgeblichen Akteuren erstellt und gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)   ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 69.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2011.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17).

(5)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(6)  Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48).

(7)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(8)  Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

(9)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(11)  Entscheidung der Kommission 2002/995/EG vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1).

(12)  Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

(13)  Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

(14)  Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Fußnote (1) erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Richtlinien unter den Nummern 6, 8 und 13 enthalten Sonderbestimmungen.“

2.

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.“

3.

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

4.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 sowie Artikel 19 bis 26.“

4.

Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

7.

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).“

5.

Nummer 9 wird gestrichen.