8.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 904/2011 DER KOMMISSION
vom 7. September 2011
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 26. August 2011 bis zum 2. September 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 eröffneten Zollkontingents für Gerste
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 306 215 Tonnen Gerste (laufende Nummer 09.4126) eröffnet worden. |
(2) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 geht hervor, dass sich die vom 26. August 2011 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 2. September 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(3) |
Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 mehr erteilt werden. |
(4) |
Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem vom 26. August 2011 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 2. September 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Gerste für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird für die beantragten Mengen unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten von 77,115913 % stattgegeben.
(2) Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 2. September 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. September 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.