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2.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 873/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiter verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juli 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Zusammengesetzte Ware bestehend aus einem Schwamm aus Zellkunststoff (Polyurethan) (11,5 cm × 8,2 cm × 1,1 cm) und einem Tuch aus Polyestergewirke, das den Schwamm umhüllt. Das Tuch besteht aus einem Gewirke aus texturierten Polyestergarnen und aluminiumbeschichteten Polyesterfasern (hergestellt in einem Metall-Aufdampfverfahren). Der Schwamm wird vollständig von dem Gewirke umhüllt. (Reinigungstuch) (Siehe Abbildungen Nr. 656 A und 656 B) (*1) |
6307 10 10 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI und Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 10 und 6307 10 10 . Die Ware ist als zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b anzusehen, da der Schwamm so mit dem Tuch verbunden ist, dass die Ware ein praktisch untrennbares Ganzes bildet. (Siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer IX). Das Tuch ist ein Spinnstoff, der gemäß Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI eine konfektionierte Ware darstellt, da er durch Kleben zusammengefügt wurde. Zudem trägt die Tatsache, dass der Schwamm in die konfektionierte Ware eingesetzt wird, dazu bei, dass das gesamte Erzeugnis als konfektionierte Ware betrachtet werden kann. Die Ware fällt daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 63 unter Unterkapitel I zu Kapitel 63. Sowohl das gewirkte Tuch als auch der Schwamm verfügen über die objektiven Merkmale von Waren, die für die Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln bestimmt sind. Die raue Oberfläche des Tuchs verleiht der Ware jedoch ihren wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b, da das gewirkte Tuch aufgrund seiner rauen Oberfläche für das Entfernen angetrockneter Flecke von glatten Oberflächen bestimmt ist. Der Schwamm dient lediglich dazu, die Fähigkeit des Tuchs zum Aufsaugen von Wasser und Reinigungsmitteln zu verbessern. Es ist also der Spinnstoff, der der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Daher ist die Ware in den KN-Code 6307 10 10 als Reinigungstuch aus Gewirken oder Gestricken einzureihen. |
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656 A |
656 B |
(*1) Die Abbildungen dienen lediglich der Information.