9.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 794/2011 DER KOMMISSION

vom 8. August 2011

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Belgien, Dänemark und der Verband der Käse-Importeure mit Sitz in Basel (Schweiz) haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Die Einsprüche Belgiens und Dänemarks wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung für zulässig befunden. Der Einspruch des Verbandes der Käse-Importeure wurde für unzulässig erklärt, weil er nach der gesetzten Frist übermittelt wurde.

(3)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 die betroffenen Parteien aufgefordert, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(4)

Der Einspruch Dänemarks bezog sich auf die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpackung von Käse mit der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ künftig im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen. Aufgrund der Erläuterungen Italiens im Rahmen der genannten Konsultationen zog Dänemark seinen Einspruch wieder zurück.

(5)

Der Einspruch Belgiens betraf ebenfalls die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpacken von Käse mit der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen.

(6)

Da Belgien und Italien innerhalb von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt haben, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss erlassen.

(7)

In Punkt 3.6 des einzigen Dokuments erklärt Italien: „Der Grund [für die Verpflichtung] ist, dass bei geriebenem Käse oder einzelnen Käsestücken die Erkennungsmerkmale von „Parmigiano Reggiano“, die auf der Oberfläche des Käselaibs angebracht sind, nicht vorhanden oder nicht sichtbar sind und somit die Notwendigkeit besteht, den Ursprung des fertigverpackten Erzeugnisses zu garantieren. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Vorgang des portionsweisen Verpackens binnen Kürze nach der Portionierung und in einer Weise erfolgt, die das Austrocknen, die Oxidation und den Verlust der ursprünglichen sensorischen Eigenschaften des „Parmigiano Reggiano“ verhindert. Durch das Anschneiden des Laibes verliert der Käse seinen natürlichen Schutz durch die Rinde, die, da sie sehr trocken ist, dem Käse eine hervorragende Isolierung gegen Umwelteinflüsse bietet.“

(8)

Nach Auffassung der Kommission beinhaltet diese Begründung, die auf die Gewährleistung des Ursprungs des betreffenden Produkts, die Sicherstellung seiner optimalen Kontrolle und die Erhaltung seiner physikalischen und organoleptischen Eigenschaften abzielt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der zuständigen italienischen Behörden.

(9)

Außerdem hat sich Belgien bei seinem Einspruch auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 gestützt. Nach diesem Artikel ist ein Einspruch nur zulässig, „[…] [wenn] dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das […] Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden“.

(10)

Belgien hat keine konkreten Angaben zu den möglichen Nachteilen bereitgestellt, die belgischen Unternehmen im Falle eines Inkrafttretens der Änderungen der Spezifikation entstehen könnten.

(11)

Es ist jedoch allgemein bekannt, dass es tatsächlich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Unternehmen gibt, die im Bereich der Portionierung und/oder Verpackung von Käse mit der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ tätig sind. Laut Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann in diesem Fall eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden, sofern ein Einspruchsverfahren für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden. Insbesondere in Anbetracht der laufenden vertraglichen Verpflichtungen und der Notwendigkeit einer allmählichen Anpassung der Märkte aufgrund der Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sollte eine einjährige Übergangszeit für Marktteilnehmer vorgesehen werden, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind, sofern sie die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano“ außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben. Die Dauer dieser Übergangszeit entspricht derjenigen, die Italien den Marktteilnehmern einräumt, die in seinem Hoheitsgebiet, aber außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Portionierungs- und Verpackungsvorgänge durchführen.

(12)

Aus diesen Gründen sollten die Änderungen genehmigt werden und ist eine Übergangszeit von einem Jahr vorzusehen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2009 veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano“ außerhalb des genannten abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben, wird eine einjährige Übergangszeit festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 87 vom 16.4.2009, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Parmigiano Reggiano (g. U.)