9.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2011 DES RATES

vom 5. August 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Die Kommission hat mit der Verordnung (EU) Nr. 118/2011 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand eingeführt.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. April 2010 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken („RBM“) in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Wie unter Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Schadensuntersuchungszeitraum“).

2.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, insbesondere zwei Einführer und der thailändische Hersteller, erhielten die Gelegenheit zu einer Anhörung.

(5)

Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung des Dumpings, der Schädigung, die Schadensursache und des Unionsinteresses benötigte und prüfte sie. Über die unter Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung genannten Kontrollbesuche hinaus erfolgte ein weiterer Kontrollbesuch im Betrieb der Rima Benelux Holding BV, dem einzigen Verwender, der an der Untersuchung mitgearbeitet und eine Fragebogenantwort übermittelt hatte.

(6)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 8 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   DUMPING

4.1.   Normalwert

(9)

Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, arbeitete lediglich ein ausführender Hersteller in Thailand an der Untersuchung mit und gab an, dass alle Ausfuhren aus Thailand in die Union auf seine Ausfuhren in die Union während des UZ entfielen. Der ausführende Hersteller und ein kooperierender unabhängiger Einführer brachten vor, der unabhängige externe Sachverständige, der die Kommission bei dem Vor-Ort-Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller unterstützte, habe in seinem Bericht einige fehlerhafte Berechnungen angestellt. Eine der Aufgaben des Sachverständigen bestand darin, das Verfahren der Nickelmetallbeschichtung und die Menge der vom ausführenden Hersteller in den verschiedenen Produktionsphasen verbrauchten Rohstoffe zu untersuchen. Wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, ergab die Untersuchung, dass der ausführende Hersteller unvollständige und unrichtige Angaben zu wesentlichen Elementen seiner Produktionskosten und anderen Rohstoffen gemacht hatte. Das Vorbringen des ausführenden Herstellers und eines Einführers in Bezug auf fehlerhafte Berechnungen im Bericht des Sachverständigen wurde von der Kommission untersucht und abschließend als nicht begründet beurteilt. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(10)

Der ausführende Hersteller und ein Einführer stellten ebenfalls die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 20 der vorläufigen Verordnung in Frage. Insbesondere brachten sie vor, dass die Methodik zur vorläufigen Ermittlung des Normalwerts anderer Typen als derjenigen, für die ein spezifischer Normalwert berechnet wurde, überbewertet sei, da sie fälschlicherweise von einem arithmetischen Mittel der Normalwerte ausgehe. Die Kommission folgte dieser Auffassung, korrigierte die Methodik und überarbeitete die Berechnung der Normalwerte für diese anderen Typen unter Berücksichtigung der Produktpalette des thailändischen Herstellers, wodurch dessen Situation zutreffender widergespiegelt wird.

(11)

Weiterhin argumentierte der ausführende Hersteller, dass die für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinnmargen angesetzten Quoten von 16 % bzw. 8 % zu hoch seien. Der ausführende Hersteller brachte vor, die VVG-Quote sollte 12,59 % nicht überschreiten; diese entspräche seinen eigenen VVG-Kosten ausschließlich inländischer Frachtkosten.

(12)

Wie unter den Randnummern 15 bis 17 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, arbeitete der ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mit und legte folglich keine Daten zu seinen kompletten VVG-Kosten vor. Unter diesen Bedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass keine weiteren Informationen über die vollständigen VVG-Kosten des Unternehmens vorgelegt wurden, wurde entschieden, weiterhin die im Antrag vorliegenden Daten zugrunde zu legen. In Anbetracht der verfügbaren Informationen und insofern diese überprüft werden konnten, wurde des Weiteren eine VVG-Quote von 16 % als angemessen betrachtet. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(13)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die in der vorläufigen Berechnung angesetzte Gewinnspanne von 8 % zu hoch sei und stattdessen eine Gewinnspanne von 5 % hätte verwendet werden sollen. Als Argumente wurden angeführt, dass erstens bei der Schadensanalyse eine Gewinnspanne von 5 % für die Zielmarge angesetzt worden sei und dass zweitens eine Gewinnspanne von 5 % derjenigen in früheren Untersuchungen zu derselben Ware entspräche. Zum ersten Argument stellte die Kommission fest, dass die Ermittlung einer Zielmarge für den Wirtschaftszweig der Union und die für die Festlegung eines Normalwerts herangezogene Gewinnspanne nicht derselben Logik folgten und somit nicht identisch sein müssten. In Bezug auf das zweite Argument räumte die Kommission ein, dass es gewisse Gründe für die Verwendung derselben Gewinnspanne wie in früheren Untersuchungen zu derselben Ware gebe und beschloss, der Auffassung zu folgen und die bei der Berechnung der Normalwerte angesetzte Gewinnspanne entsprechend zu ändern.

(14)

Auf die endgültige Unterrichtung hin legten der Wirtschaftszweig der Union und der ausführende Hersteller einige Stellungnahmen vor. Der Wirtschaftszweig der Union widersprach der in Bezug auf die Gewinnspanne vorgenommenen Korrektur mit dem Argument, dass eine Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, um die Rentabilitätsanforderungen der drei an der Produktion und am Vertrieb der Ware beteiligten verbundenen Unternehmen zu erfüllen. Da jedoch keine weiteren stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, wurde die Behauptung zurückgewiesen.

(15)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die bei der Berechnung für den Normalwert eines Typs angelegten Abschreibungs-, Konstruktions- und Versicherungskosten nicht denjenigen bei der Berechnung für die anderen Typen entsprächen und dass derselbe Betrag für alle Typen gelten sollte. Die Kommission überprüfte das Vorbringen und stellte in der Tat einen Fehler in der Berechnung fest. Entgegen den Angaben des ausführenden Herstellers wurde der Fehler jedoch in der Berechnung des Normalwerts der anderen Typen festgestellt. Dementsprechend wurde der Normalwert für die anderen Typen korrigiert.

(16)

Der ausführende Hersteller brachte darüber hinaus vor, dass die Normalwerte für andere Typen als solche, für die ein spezifischer Normalwert ermittelt wurde, die tatsächliche Produktpalette des ausführenden Herstellers nicht vollständig berücksichtigten. In diesem Zusammenhang wiederholte der ausführende Hersteller seine Auffassung, dass ein gewichtetes Mittel der ermittelten Normalwerte für die anderen Typen herangezogen werden sollte, um so die tatsächliche Produktpalette des ausführenden Herstellers abzubilden. Wie unter Randnummer 10 oben erläutert, erklärte sich die Kommission einverstanden, die Normalwerte für diese anderen Typen neu zu berechnen, um der tatsächlichen Produktpalette des thailändischen Herstellers Rechnung zu tragen. Unabhängig von der effektiven Verkaufsmenge für jeden Typ wurde daher ein Normalwert für kleine, mittelgroße und große RBM berechnet. Allerdings wies die Kommission in Anbetracht einer fehlenden stichhaltigen Begründung das Argument zurück, dass zusätzlich ein Gewichtungsfaktor auf der Basis des Absatzes des Ausführers in der Union berücksichtigt werden sollte.

(17)

Darüber hinaus brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Methode der Kommission zur Berechnung von Normalwerten auf der Grundlage der Länge der Ringbuchmechaniken ungenau und unvollständig sei und schlug eine neue Methode für die Berechnung der Durchschnittswerte vor, die den verschiedenen Längen der RBM präziser Rechnung tragen würde. Wie unter Randnummer 16 oben erläutert, berechnete die Kommission einen Normalwert für andere Typen als diejenigen, für die ein spezifischer Normalwert ermittelt wurde, und berücksichtigte bei der Berechnung kleine, mittelgroße und große RBM. Die Berechnung des Ausführers wurde als fehlerhaft und ergebnisorientiert beurteilt. Daher wurde die Behauptung zurückgewiesen.

(18)

Abgesehen von den oben genannten Änderungen, und da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 20 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Normalwerts inhaltlich endgültig bestätigt.

4.2.   Ausfuhrpreis und Preisvergleich

(19)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass für die Kalkulation der Transportkosten in der Dumping-Berechnung nicht die korrekte Währung verwendet worden sei. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und zum Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem jeweiligen Normalwert inhaltlich endgültig bestätigt.

4.3.   Dumpingspanne

(21)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne der spezifische Normalwert zweier Typen nicht berücksichtigt worden sei. Das Vorbringen wurde akzeptiert, und es wurden entsprechende Korrekturen vorgenommen.

(22)

In Anbetracht der oben genannten Änderungen bei der Berechnung des Normalwerts und bei dem Vergleich sowie nach der oben angegebenen Korrektur des Berechnungsfehlers in Bezug auf den Ausfuhrpreis wird die Dumpingspanne wie folgt endgültig festgesetzt, ausgedrückt als Prozentanteil des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

Thai Stationery Industry Co. Ltd., Bangkok, Thailand

16,3 %

(23)

Da auf den kooperierenden ausführenden Hersteller sämtliche Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Union entfielen, erschien es angebracht, die residuale Dumpingspanne in Höhe der für diesen kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellten Dumpingspanne, also auf 16,3 %, festzusetzen.

5.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(24)

Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 28 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   Unionsverbrauch und Einfuhren aus Thailand

(25)

Der thailändische Hersteller und mehrere Einführer stellten die in der vorläufigen Verordnung dargestellten Entwicklungen im Hinblick auf den Unionsverbrauch in Frage. Insbesondere brachten sie vor, dass der Verbrauch stärker als vorläufig ermittelt zurückgegangen sei (um ca. 30 %). Ferner baten sie um Klarstellungen bezüglich der Methodik der Kommission zur Ermittlung des Verbrauchs, da RBM unter eine Rubrik des Zolltarifs fallen, die auch andere Waren enthält.

(26)

Zu erwähnen ist dabei, dass diese interessierten Parteien die Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Verbrauch zwar anzweifelten, aber keine unterstützenden Belege oder Zahlen vorlegten, um ihre Argumente zu erhärten. Darüber hinaus führten sie keine methodischen Mängel an.

(27)

In Bezug auf die Methodik sei daran erinnert, dass der Verbrauch — wie unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung angegeben — auf der Grundlage der überprüften Absatzzahlen gemäß den Fragebogenangaben der kooperierenden Parteien (der beiden Hersteller in der Union und des thailändischen Ausführers für den Zeitraum 2008 — UZ) sowie auf der Grundlage von Eurostat-Daten für die restlichen Einfuhren ermittelt wurde. In Anbetracht des Umstands, dass RBM anderer Quellen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, werden Einfuhren (jedweden Ursprungs) unter Unterrubrikcodes der Zolltarifdatenbank (TARIC) registriert, die in Bezug auf das untersuchte Erzeugnis weitgehend spezifisch sind. Diese Unterrubriken wurden verwendet, um zu gewährleisten, dass ungeachtet einer geringfügigen Aktualisierung der Warendefinition im Rahmen dieser Untersuchung lediglich Einfuhren der betroffenen Ware berücksichtigt wurden.

(28)

Vor dem Hintergrund, dass die Eurostat-Zahlen in Kilogramm angegeben sind, während der Verbrauch in Stück berechnet wurde, hat ferner ein Einführer um Klarstellungen in Bezug auf die Methode zur Umrechnung von Kilogramm in Stück gebeten. Es wird hiermit also klargestellt, dass ein Umrechnungsfaktor von 50 Gramm/Stück verwendet wurde, der demjenigen früherer Untersuchungen entspricht und im Vergleich zu den Angaben des ausführenden Herstellers in Thailand als angemessen erachtet wurde. Hätte die Kommission darüber hinaus exakt das Durchschnittsgewicht pro Stück verwendet, das sich aus den Angaben des ausführenden Herstellers in Thailand ergibt, wären die Einfuhren aus Thailand über den gesamten Schadensanalysezeitraum sowohl in Bezug auf das absolute Volumen (um 25 %, verglichen mit den in der vorläufigen Verordnung ermittelten 19 %) als auch auf die Marktanteile (von 11,8 % auf 15,5 %, verglichen mit den in der vorläufigen Verordnung ermittelten 12,0 % bis 15,0 %) noch steiler angestiegen.

(29)

Ein Einführer brachte des Weiteren vor, dass die thailändischen Einfuhren über den Schadensanalysezeitraum tatsächlich um 40 % gesunken seien, doch diese Angabe stützte sich auf den Einfuhrwert — und nicht auf das Volumen — des Zolltarifcodes insgesamt, unter den auch Waren fallen, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren. Diese Behauptung musste zurückgewiesen werden.

(30)

Dementsprechend werden die Feststellungen unter den Randnummern 33 bis 40 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf den Unionsverbrauch (der zwischen 2008 und dem UZ um mehr als 15 % zurückging) und die Einfuhren aus Thailand bestätigt.

6.2.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(31)

Ein Einführer brachte vor, die Schadensanalyse sei verzerrt, da die schlechte finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit der Situation eines seiner verbundenen Unternehmen zu sehen sei, das angeblich im RBM-Geschäft Gewinne erziele. In Bezug hierauf wird festgestellt, dass in die Schadensanalyse ausschließlich der Absatz der in der Union hergestellten betreffenden Ware durch den Wirtschaftszweig auf dem Binnenmarkt einfließen sollte. Da es sich — wie unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung angegeben — bei dem betroffenen verbundenen Unternehmen nicht um einen Hersteller in der Union handelt und dieser mehrheitlich mit Waren handelt, die ihren Ursprung nicht in der Union haben, sollte das Unternehmen im Rahmen der Schadensanalyse nicht berücksichtigt werden.

(32)

Unbeschadet der vorangehenden Ausführungen wird dennoch unterstrichen, dass der Einführer keinerlei Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorginge, dass sich das oben genannte verbundene Unternehmen in einer guten finanziellen Situation befände. Im Gegenteil zeigen die während der Untersuchung ermittelten Zahlen, dass auch dieses Unternehmen während des Untersuchungszeitraums die Verkaufsmenge an RBM deutlich senkte.

(33)

Dementsprechend, und da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensanalyse vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 41 bis 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Es wird abschließend festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(34)

Auch wenn einige interessierte Parteien die vorläufigen Ergebnisse in Bezug auf die Auswirkung anderer Faktoren (siehe unten) in Zweifel zogen, bestritt keine der Partien die vorläufige Schlussfolgerung, dass gedumpte Einfuhren aus Thailand den Wirtschaftszweig der Union schädigen. Die Feststellungen unter den Randnummern 58 bis 64 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

7.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(35)

Einige interessierte Parteien zogen die vorläufigen Ergebnisse in Bezug auf die Auswirkung anderer Faktoren in Zweifel und brachten vor, die Hauptschadensursachen seien vielmehr in einem Nachfragerückgang, dem Wettbewerb zwischen Unionsherstellern, Einfuhren aus Indien und selbstverschuldeten Schäden zu finden.

(36)

In Bezug auf den Nachfragerückgang wird auf die Randnummern 25 bis 30 oben verwiesen, die den in der vorläufigen Verordnung festgestellten Verbrauchstrend bestätigen. Die Behauptung, die Auswirkungen des Nachfragerückgangs seien unterschätzt worden, sollte daher zurückgewiesen werden. Nichtsdestotrotz sei daran erinnert, dass unter der Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung der Schluss gezogen wird, dass der Nachfragerückgang sehr wohl zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, auch wenn dieser Effekt durch die Auswirkung der gedumpten Einfuhren erheblich verstärkt wurde. Allerdings wirkte sich der Verbrauchsrückgang nicht soweit aus, dass der kausale Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung unterbrochen wäre.

(37)

Ferner brachte der thailändische Ausführer vor, dass die von dem Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung auch durch den Wettbewerb zwischen den Herstellern in der Union verursacht worden sei. Dies liege hauptsächlich daran, dass der Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit der Erhöhung des Marktanteils des anderen EU-Herstellers zusammenfalle.

(38)

In Bezug hierauf ist es — selbst wenn die von dem thailändischen Ausführer vorgelegten Berechnungen nicht vollständig korrekt sind — zutreffend, dass sich der Marktanteil des zweiten Herstellers im Verlauf des Schadensanalysezeitraums ebenfalls erhöht hat. Hierbei sei jedoch daran erinnert, dass dieser Hersteller — wie unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung dargestellt — eine erhebliche Menge an RBM aus Thailand einführt. Interessanterweise steigerte dieser Hersteller in dem Jahr, in dem es ihm gelang, den Absatz von Unionswaren und die entsprechenden Marktanteile zu erhöhen, auch seinen Absatz von RBM aus Thailand erheblich. Er entwickelte sich in der Tat zu einem bedeutenden Einführer thailändischer RBM, da er im Verlaufe dieses Jahres einen Großteil der thailändischen Ausfuhren erwarb. Auch wenn es also dem zweiten Unionshersteller tatsächlich gelang, einen gewissen Marktanteil von dem Wirtschaftszweig der Union zu übernehmen, kommt man kaum um die Schlussfolgerung umhin, dass dies dem Unternehmen gelang, weil es auch von den gedumpten Einfuhren von RBM aus Thailand profitierte. Es sei daran erinnert, dass dieser Hersteller aufgrund seiner bedeutenden Einfuhrtätigkeiten im Vergleich zur Eigenproduktion aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeschlossen wurde.

(39)

Des Weiteren wurde die bereits unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung angeführte Behauptung, indische Einfuhren hätten den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geschädigt, von interessierten Parteien wiederholt. Diese stützte sich auf den Umstand, dass der Anteil Indiens am Unionsmarkt rund 50 % beträgt, d. h. dreimal so hoch ist wie derjenige Thailands, und dass die entsprechenden Durchschnittspreise zwischen 2009 und dem UZ um 3 % sanken und damit die Unionspreise um 24 % unterboten. Außerdem wurde unterstrichen, dass ein erheblicher Anteil der indischen Einfuhren von einem mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Unternehmen erworben wurde.

(40)

Allerdings wurden in dieser Sache keine neuen Argumente vorgebracht, und auf diese Behauptungen wurde bereits in der vorläufigen Verordnung eingegangen. Selbst wenn das Gesamtvolumen der indischen Einfuhren tatsächlich höher war als das der Einfuhren aus Thailand, wurde in der vorläufigen Verordnung gezeigt, dass sich diese Einfuhren unterschiedlich entwickelten: Während sich die thailändischen Einfuhren über den Schadensanalysezeitraum insgesamt, sowohl absolut als auch relativ, erhöhten, sanken die indischen Einfuhren (um fast 10 %), und auch die Marktanteile gingen leicht zurück. Darüber hinaus war das durchschnittliche Preisniveau Indiens höher als der thailändische Einfuhrpreis. Auch wenn ein mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenes Unternehmen RBM aus Indien einführt, ergab die Untersuchung ferner, dass die Menge dieser Einfuhren über die Jahre deutlich gesunken ist, wie oben bereits unter Randnummer 32 erwähnt.

(41)

Schließlich brachten mehrere interessierte Parteien ebenfalls vor, dass der Antragsteller seine Kunden verloren habe, weil er auf dem nachgelagerten Markt über sein Mutterunternehmen, Ring International Holding (RIH), aktiv wurde, und dass Verkäufe von RBM an verbundene Unternehmen sorgfältig geprüft werden sollten, da sie nicht unabhängig erfolgten. Diese Behauptungen wurden jedoch zurückgewiesen, da sie nicht erhärtet wurden, und die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe an verbundene Unternehmen im Vergleich zum Gesamtabsatz zu vernachlässigen waren.

7.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(42)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen werden die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 65 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Selbst wenn über die Einfuhren hinaus noch andere Faktoren gewisse Auswirkungen auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union hatten, wird aufgrund einer Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren korrekt unterschieden und getrennt ausgewertet wurden, der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren aus Thailand eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitten hat.

8.   UNIONSINTERESSE

(43)

Zwei der fünf Einführer, die während der Untersuchung kooperierten, reagierten auf die Offenlegung der vorläufigen Ergebnisse und reichten schriftliche Stellungnahmen ein. Einer dieser Einführer sowie ein weiterer Einführer baten darum gehört zu werden. Weiterhin entschied die Kommission, einen Kontrollbesuch in dem Betrieb des einzigen Verwenders durchzuführen, der an der Untersuchung mitwirkte.

(44)

Keine Stellungnahmen gab es in Bezug auf die Randnummern 79 bis 90 der vorläufigen Verordnung betreffend die Beschreibung des Marktes und den Abschnitt über das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

8.1.   Einführer und Händler

(45)

Zunächst sei an die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen lediglich auf die Situation eines Einführers erhebliche negative Auswirkungen haben könnte, der ebenfalls RBM in der Union herstellt. Dieser Einführer reagierte auf die Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht.

(46)

Ein weiterer Einführer, der ebenfalls um eine Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten bat, stellte hauptsächlich die Berechnung der Dumpingspanne, die Schadensanalyse und die Berechnung des Unionsverbrauchs in Frage. Dagegen brachte er keine neue Stellungnahme in Bezug auf die Analyse des Unionsinteresses vor.

(47)

Ein dritter Einführer, auf den 20 % der gesamten thailändischen Einfuhren entfallen, bat um eine Anhörung. Bei dieser erklärte er im Gegensatz zu Angaben, die er zu einem früheren Zeitpunkt der Untersuchung gemacht hatte, dass er — wie unter Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung erwähnt — seine Aktivitäten im Zusammenhang mit RBM nicht komplett eingestellt, sondern diese auf ein anderes Büro übertragen habe. Während der Anhörung erläuterte dieser Einführer, dass sein RBM-Geschäft lediglich eine Ergänzung seines Kerngeschäfts mit anderen Waren sei und die Einfuhr von RBM aus Thailand nicht ausschließe, selbst wenn Maßnahmen eingeführt würden. Aufgrund der Gemeinkosten seines großen Vertriebsnetzes werde dies jedoch von der Höhe der Antidumpingzölle und der Möglichkeit abhängen, die Preise gegenüber den Verbrauchern zu erhöhen. Eine Einstellung des RBM-Geschäfts hätte für diesen Einführer aufgrund der nachgeordneten Bedeutung dieser Tätigkeit im Vergleich zu seiner Geschäftstätigkeit insgesamt keine erheblichen negativen Folgen.

8.2.   Verwender

(48)

Wie unter Randnummer 5 oben erwähnt, wurde die Fragebogenbeantwortung durch den einzigen kooperierenden Verwender während des Kontrollbesuchs in dessen Betrieb nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen überprüft. Dieser Verwender kauft von einer Reihe von Quellen, u. a. der Union, Indien und Thailand. Außerdem führte er Waren aus China ein, wechselte jedoch ab der Einführung von Antidumpingzöllen seine Bezugsquelle.

(49)

Auf Einfuhren aus Thailand entfallen etwa 10 % seiner Gesamteinkäufe von RBM, und das Unternehmen beschloss, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Waren mehr aus Thailand einzuführen. Auch wenn die Maßnahmen bislang scheinbar keine gravierenden Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hatten, beklagte das Unternehmen demnach die Einschränkung seiner Bezugsquellen sowie insbesondere die Tatsache, dass es sich nun nicht immer auf kurzfristige RBM-Lieferungen verlassen könne.

(50)

Interessierte Parteien wiederholten ihre bereits in der vorläufigen Verordnung vorgebrachte Behauptung, dass die Einführung von Maßnahmen zu begrenzten Versorgungsquellen auf dem EU-Markt führen würde. Daher soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Untersuchung tatsächlich ergeben hat, dass der Unionsmarkt durch eine begrenzte Zahl von Akteuren gekennzeichnet ist: Es gibt einen Hersteller in Indien, einen in Thailand, zwei in der Union und einige in China. Das Ziel von Antidumpingmaßnahmen ist es, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen und nicht, Einfuhren zu verhindern. Es könnte in der Tat zu einer Verringerung der Einfuhrmengen kommen, während die Maßnahmen die branchenverzerrende Wirkung dieser Einfuhren aufheben. Dies stellt jedoch für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, die Einführung von Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren in Frage zu stellen. Man könnte sogar argumentieren, dass ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt garantiert werden sollte, um die Existenz aller Versorgungsquellen langfristig sicher zu stellen.

(51)

Es ist zu erwarten, dass bei der Höhe des endgültigen Zollsatzes, die niedriger ist als die des vorläufigen Zollsatzes, thailändische Einfuhren weiterhin den Unionsmarkt erreichen. Die Untersuchung hat indes ergeben, dass es auch andere Versorgungsquellen — wenn auch in begrenzter Zahl — gibt.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(52)

Dementsprechend, und da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Es wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bezüglich des Unionsinteresses insgesamt keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen eine Einführung endgültiger Maßnahmen gegen Einfuhren von RBM mit Ursprung in Thailand sprechen.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(53)

Da keine Stellungnahmen zur Schadenbeseitigungsschwelle vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.2.   Endgültige Maßnahmen

(54)

In Bezug auf den Zollsatz, der für die Beseitigung der Auswirkungen des schädlichen Dumpings erforderlich ist, wurde angemerkt, dass der Antidumpingzoll auf 6 % gesenkt werden sollte, da Einfuhren aus Indien angeblich nicht gedumpt und um 6 % höher lägen als thailändische Einfuhren. Hierzu wird festgestellt, dass das Ziel von Antidumpingzöllen nicht darin besteht, das Preisniveau an dasjenige anderer Quellen anzugleichen, sondern darin, die verzerrenden Effekte schädlichen Dumpings zu beseitigen.

(55)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe des ermittelten Dumpings festgesetzt werden. Dieses wurde mit 16,3 % berechnet, da es seit der vorläufigen Phase deutlich gesunken ist.

(56)

Aus den vorstehenden Gründen beträgt der endgültige Antidumpingzoll gegenüber dem kooperierenden Ausführer 16,3 %.

10.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(57)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen in Form des mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls bis zur Höhe des mit dieser Verordnung festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen. Da der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, sollten die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken, mit Ursprung in Thailand, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019, 8305100021, 8305100023, 8305100029, 8305100034, 8305100035 und 8305100036) eingereiht werden. Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus mindestens zwei Stahlschienen oder Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 16,3 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen in Form des mit der Verordnung (EU) Nr. 118/2011 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls werden endgültig zu dem Satz des gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eingeführten endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzollsatz übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 2.