5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2011 DER KOMMISSION

vom 4. August 2011

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen in Portugal (Festland) für 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) sind bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags sowie von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, Kürzungen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) gelten die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

(3)

Portugal hat eine Regelung eingeführt, bei der ein einziger Beihilfeantrag gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Stützungsregelungen umfasst. Der Sammelantrag besteht insbesondere aus Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Anträgen auf die Schaf- und Ziegenprämie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (5) und bestimmten Anträgen auf Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hat Portugal den Termin, bis zu dem Sammelanträge für 2011 spätestens eingereicht werden können, auf den 15. Mai des Antragsjahres festgesetzt. Für Sammelanträge, die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, hat Portugal gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 den Termin, bis zu dem Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie für 2011 spätestens eingereicht werden können, auf den 30. April des Antragsjahres festgesetzt.

(5)

Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin. Daraus ergibt sich, dass Sammelanträge 2011 bis spätestens 16. Mai 2011, den ersten Arbeitstag nach dem 15. Mai 2011, eingereicht werden können. Sammelanträge, die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, können bis spätestens 2. Mai, den ersten Arbeitstag nach dem 30. April 2011, eingereicht werden.

(6)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden, und verlangen, dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann.

(7)

Um die in der Vergangenheit regelmäßig festgestellten Probleme mit der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, hat Portugal in Zusammenarbeit mit der Kommission einen „Aktionsplan“ durchgeführt. Diese Selbstverpflichtung umfasst insbesondere die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS — Land Parcel Identification System) in Portugal.

(8)

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen hat Portugal seine Verwaltungskapazität zur Entgegennahme von Anträgen ausgebaut und den Zeitpunkt, ab dem Beihilfeanträge entgegengenommen werden, gegenüber 2010 auf den 1. Februar 2011 vorverlegt.

(9)

Allerdings konnte Portugal bei der Verwaltung der Sammelanträge für 2011 außergewöhnliche Umstände geltend machen, was das portugiesische Festland anbelangt. Insbesondere konnte das LPIS nicht nach Zeitplan aktualisiert werden, da ein externer Auftragnehmer die Fotoauswertung von 1 800 000 Parzellen zu spät abgeschlossen hatte. Dadurch erhielten die Landwirte die aktualisierten Angaben über die Parzellen erst ab 21. Februar 2011.

(10)

Angesichts der bestehenden technischen Kapazitäten in Portugal, die bereits im Vorgriff auf die Durchführung des „Aktionsplans“ erweitert worden waren, fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge für das portugiesische Festland innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 einzureichen.

(11)

Hinzu kommt noch erschwerend, dass das Antragsverfahren in Portugal aufgrund der an den Grenzen der Referenzparzellen vorgenommenen Korrekturen, die von den Landwirten nach der Aktualisierung des LPIS sorgfältig zu überprüfen sind, besonders zeitaufwändig ist. Vor dem allgemeinen Hintergrund des „Aktionsplans“ und in Anbetracht der Verpflichtung Portugals, sein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern, lassen sich die Endtermine des 16. Mai 2011 bzw. 2. Mai 2011 nur schwer einhalten.

(12)

Es ist daher angebracht, die in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei denjenigen Landwirten nicht vorzunehmen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 16. Mai 2011 oder im Falle der Schaf- und Ziegenprämie bis spätestens 2. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 bzw. 2. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

(13)

Ebenso sollten abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden, die bis spätestens 16. Mai 2011 im System der elektronischen Antragstellung angelegt und spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht wurden.

(14)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2011 vorgelegten Sammelanträge betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend Anwendung finden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 16. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

(2)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden bei Sammelanträgen für das Jahr 2011, die einen Antrag auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für diese Prämie bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 2. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 2. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden für das Antragsjahr 2011 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen, wenn diese Anträge bis spätestens 16. Mai 2011 im System der elektronischen Antragstellung angelegt und spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)   ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(5)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.