3.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 761/2011 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Konnektor bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit beidseitigen Öffnungen für den Flüssigkeitszu- und –abfluss. Er ist mit einem Schraubgewinde und einem Verschlusselement in Form eines Rückschlagventils ausgestattet. Der Konnektor wird in medizinischen Infusionssets verwendet. Die eine Seite wird an einen Schlauch und die andere Seite an eine Spritze oder eine Infusionsleitung angeschlossen. Das Verschlusselement öffnet sich beim Anschluss an die Spritze oder die Infusionsleitung und schließt sich beim Lösen der Verbindung, wodurch das Austreten von Flüssigkeit und das Eindringen von Luft während der Infusion verhindert werden. Die Konnektoren werden in sterilen oder nicht sterilen Verpackungen angeboten. (1) Siehe Abbildung |
8481 30 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1g) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8481, 8481 30 und 8481 30 99. Aufgrund seiner Funktion, seiner materiellen Eigenschaften und seiner Arbeitsweise ist der Konnektor als Rückschlagventil der Unterposition 8481 30 zu betrachten, da er verwendet wird, um durch Öffnen und Schließen des Verschlusselements einen Flüssigkeitsstrom in nur eine Richtung zu ermöglichen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8481). Gemäß Anmerkung 1g) zu Kapitel 90 ist eine Einreihung in Position 9018„Medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte“ ausgeschlossen. Zudem ist die Ware, auch wenn sie in sterilen Verpackungen angeboten wird, nicht als Ware der Position 9018 erkennbar. Daher ist die Ware in den KN-Code 8481 30 99 als Rückschlagventil aus Kunststoff einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.