23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 717/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cornish Pasty (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Cornish Pasty“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben.

(4)

Mit einem am 25. März 2011 eingegangenen Schreiben haben die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission bestätigt, dass die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs niedergelassenen Unternehmen Pukka Pies Ltd, Pork Farms Ltd, Shire Foods Ltd, Northern Foods plc, Greggs plc, Peter’s Food Service Ltd und Kerry Group plc die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllen.

(5)

Die genannten Unternehmen können daher die eingetragene Bezeichnung „Cornish Pasty“ während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Die Unternehmen Pukka Pies Ltd, Pork Farms Ltd, Shire Foods Ltd, Northern Foods plc, Greggs plc, Peter’s Food Service Ltd und Kerry Group plc können jedoch diese Bezeichnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch weitere drei Jahre verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 33.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4:   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Cornish Pasty (g.g.A.)