22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 693/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates (3) sieht eine Finanzierung in den folgenden Bereichen vor: internationale Beziehungen, Durchführung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sowie Kontrolle und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“).

(2)

In jedem Maßnahmenbereich wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 durch weitere Verordnungen oder Entscheidungen bzw. Beschlüsse ergänzt. Einige einschlägige Rechtsvorschriften haben sich seit der Annahme dieser Verordnung weiterentwickelt; letztere sollte daher nun geändert werden, um die Kohärenz zwischen allen Vorschriften des Rechtsrahmens zu gewährleisten.

(3)

Die Praxis hat ebenfalls gezeigt, dass eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 erforderlich ist, um einige Vorschriften besser der derzeitigen Situation anzupassen.

(4)

Es ist ebenfalls notwendig, gegebenenfalls den Anwendungsbereich der finanzierten Maßnahmen klarzustellen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern.

(5)

Internationale Partnerschaften können auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene eingegangen werden.

(6)

Den Regionalbeiräten wurde im Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (4) der Status von Einrichtungen verliehen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; dies sollte in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

(7)

Im Hinblick auf die vorbereitenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur („BAFA“) sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Vertretern, die nicht den europäischen Berufsverbänden angehören, sowie der Erstattung von Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten bestehen. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen das BAFA-Plenum einen Vertreter benennt, sollte aktualisiert werden.

(8)

Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (5) den Anwendungsbereich der Datenerhebung erweitert hat, damit die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erfasst wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich anerkannt werden.

(9)

Der Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (6) sieht vor, dass die zu erhebenden Daten sozioökonomische Variablen umfassen.

(10)

Die aus Unionsmitteln förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht werden.

(11)

Die Programmplanungsmaßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (7) festgelegt.

(12)

Einige der Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (8) wurden weder in die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 übernommen noch in Durchführungsbestimmungen überführt. Dies führte zu einem Rechtsvakuum für die Jahre 2007 und 2008, in denen die Kommission weiterhin die früher geltenden Vorschriften der Entscheidung 2000/439/EG anwendete. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte rückwirkend festgelegt werden, dass diese Vorschriften in diesem Zeitraum anwendbar geblieben waren.

(13)

Ausgaben im Bereich wissenschaftlicher Gutachten sollten Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit internationalen Gremien, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, einschließen.

(14)

Die Angaben zu förderfähigen Ausgaben im Bereich der Kontrolle sollten klarer und ausführlicher gestaltet werden, und es sollte eine Verbindung zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) sowie zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (10) hergestellt werden.

(15)

Teilnehmer von Schulungsprogrammen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften sind trotz ihrer Eigenschaft als Vertreter einer nationalen Behörde nicht zwangsläufig Beamte. Deshalb sollten Ausgaben für die Schulung sonstigen Personals ebenfalls förderfähig sein.

(16)

Die Gemeinsame Forschungsstelle analysiert nicht nur die Durchführung der Kontrolltätigkeiten, sondern nimmt auch Beratungsfunktionen wahr und ist an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt.

(17)

Die Programmplanungsvorschriften für die Kontrolle von Ausgaben müssen zwecks Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung insbesondere durch Vorverlegung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Union und durch genauere Festlegung der zu den Vorhaben zu machenden Angaben und der Form der Angabenübermittlung angepasst werden.

(18)

Der Titel und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollten angepasst werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung, insbesondere bezüglich der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP entstehen, und der Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Im verfügenden Teil werden die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Das Wort „Gemeinschaftsgewässer“ wird durch das Wort „EU-Gewässer“ ersetzt. Notwendige grammatisch bedingte Anpassungen sind vorzunehmen.

3.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bestandserhaltungsmaßnahmen, Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die GFP;“.

4.

Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;“.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten

Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Fischbestände, zu der Fischereiintensität, zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme, zu wirtschaftlichen Aspekten von Fischerei und Aquakultur sowie zur Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.“

6.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene, um eine nachhaltige Fischerei sicherzustellen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern, und zwar durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der Hygienebedingungen und des Geschäftsumfelds im Fischereisektor;“.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung

(1)   Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP für nachstehende Zwecke entstehen:

i)

mit der Kontrolltätigkeit zusammenhängende Investitionen, die von den zuständigen nationalen Behörden, Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden und Folgendes umfassen:

Anschaffung und/oder Entwicklung von Technologien einschließlich Hard- und Software, Schiffsortungssysteme, IT-Netzwerke, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Analyse und den Austausch sowie die Entwicklung von Methoden der Stichprobennahme für Daten zur Fischerei ermöglichen, einschließlich der Entwicklung von Websites zu Überwachungszwecken;

Anschaffung und/oder Entwicklung der Komponenten, die für die Gewährleistung der Datenübertragung von am Fischfang und an der Vermarktung von Fischereiprodukten beteiligten Akteuren an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen;

Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Analyse von Daten zwischen Mitgliedstaaten;

Anschaffung und Modernisierung von Kontrollmitteln;

ii)

Schulungs- und Austauschprogramme — auch zwischen Mitgliedstaaten — für Personal, dem Überwachungs- und Kontrollfunktionen für Fischereitätigkeiten obliegen;

iii)

die Durchführung von Pilotvorhaben zur Fischereiüberwachung;

iv)

Kosten-Nutzen-Analyse sowie Bewertung von Audits, die durchgeführt wurden und Prüfung der Ausgaben, die bei der Durchführung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden anfallen;

v)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und zur Durchsetzung der GFP-Vorschriften;

b)

Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Union zur Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;

c)

alle operativen Ausgaben von Inspektoren der Kommission, die im Zusammenhang mit der Inspektion der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten entstehen, insbesondere für Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung und die Schulung von Inspektoren, Sitzungen sowie Charterung oder Anschaffung von Kontrollmitteln durch die Kommission;

d)

der Beitrag zum Haushalt der EUFA zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der EUFA.

(2)   Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten

(1)   Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten sind folgende Ausgaben durch eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (12) genannten, mehrjährigen nationalen Programmen förderfähig:

a)

Ausgaben für die im in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Unionsprogramm festgelegte Erhebung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten in Bezug auf gewerbliche und Freizeitfischerei, einschließlich Beprobungen, Beobachtungen auf See, wissenschaftlichen Untersuchungen sowie der Erhebung ökologischer und sozioökonomischer Daten im Aquakultursektor und in der Verarbeitungsindustrie;

b)

Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Auswertung der unter Buchstabe a genannten Daten;

c)

Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der unter Buchstabe a genannten Daten, wie z. B. Schätzungen biologischer Parameter und die Erstellung von Datensätzen für wissenschaftliche Analysen und Gutachten;

d)

Ausgaben für die Teilnahme an den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten regionalen Koordinierungstreffen, an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und an Sitzungen internationaler Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten.

(2)   Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung des Absatzes 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“;

b)

der zweite Satz in der Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die finanzielle Unterstützung der Union kommen dabei die folgenden Tätigkeiten in Betracht:“;

c)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für Daten, die für wissenschaftliche Gutachten benötigt werden;“.

10.

Artikel 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder internationalen Einrichtungen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, über die Bereitstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Daten;“.

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der im BAFA vertretenen Organisationen im Zusammenhang mit vorbereitenden Sitzungen, die BAFA-Sitzungen vorangehen, sowie Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten für diese vorbereitenden Sitzungen;

b)

Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter, die dazu ernannt wurden, die BAFA in den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu vertreten;

c)

laufende Kosten der Regionalbeiräte gemäß dem Beschluss 2004/585/EG;“;

b)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

möglichst umfangreicher Zugang zu unterstützendem Daten- und Erläuterungsmaterial, vor allem über die Vorschläge der Kommission, durch den Ausbau der Websites der zuständigen Dienststellen der Kommission und die Herausgabe einer periodischen Veröffentlichung sowie Informations- und Schulungsseminare für Meinungsmultiplikatoren.“

12.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

freiwillige finanzielle Beteiligung an den Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind;“.

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten“;

b)

die Worte „Artikel 23 Absatz 1“ werden durch die Worte „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008“ ersetzt.

14.

Die Überschrift von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“.

15.

Artikel 18 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.

(3)   Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugeteilten Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen stehen, pauschal einbehalten.“

16.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Anträge der Mitgliedstaaten auf die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung der Union sind bei der Kommission bis zum 15. November des Jahres zu stellen, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorangeht.

Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:

a)

Ziele des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms;

b)

geplantes verfügbares Personal;

c)

geplante verfügbare Finanzmittel;

d)

geplante verfügbare Anzahl Schiffe und Luftfahrzeuge;

e)

Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird;

f)

veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben;

g)

Zeitplan für die Durchführung jedes in dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannten Vorhabens;

h)

Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms herangezogen werden.

(2)   In dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben aufgeführt, auf welche Maßnahme gemäß Artikel 8 Buchstabe a es sich bezieht und welche Ziele das Vorhaben verfolgt sowie eine genaue Beschreibung des Vorhabens, unter anderem unter Angabe des Eigners, des Standorts, der geschätzten Kosten, des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens und des einzuhaltenden Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Wird ein Vorhaben von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeführt, enthält das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm zudem eine Liste der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten, die geschätzten Gesamtkosten für das Vorhaben sowie die geschätzten Kosten pro Mitgliedstaat.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

voraussichtliche Anzahl Stunden oder Tage, die sie im Verlauf eines Jahres für Fischereikontrollen eingesetzt werden, und das in den Mitgliedstaaten eingeführte System, mit dem die Kommission und der Rechnungshof ihren effizienten Einsatz zu Kontrollzwecken prüfen können;“.

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„ (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln, sowohl elektronisch als auch in Papierform, die in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten Angaben unter Verwendung des elektronischen Formulars, das ihnen von der Kommission zugeschickt wurde.“

17.

Die Überschrift von Kapitel V Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten“.

18.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Basisdaten gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.“

19.

Artikel 23 wird gestrichen.

20.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Finanzierungsbeschluss der Kommission“;

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme werden jährlich Beschlüsse über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

21.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

22.

Artikel 31 wird gestrichen.

23.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Aufhebung überholter Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Unbeschadet dessen gelten die Regeln, die in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich, in Artikel 4 und in Artikel 6 der Entscheidung 2000/439/EG und in deren Anhang in der Fassung vom 31. Dezember 2006 niedergelegt sind, entsprechend für die nationalen Programme im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Jahre 2007 und 2008.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 23 gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 171.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(3)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.

(5)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.

(7)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.“

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“