22.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/33 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 693/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Juli 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates (3) sieht eine Finanzierung in den folgenden Bereichen vor: internationale Beziehungen, Durchführung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sowie Kontrolle und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“). |
(2) |
In jedem Maßnahmenbereich wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 durch weitere Verordnungen oder Entscheidungen bzw. Beschlüsse ergänzt. Einige einschlägige Rechtsvorschriften haben sich seit der Annahme dieser Verordnung weiterentwickelt; letztere sollte daher nun geändert werden, um die Kohärenz zwischen allen Vorschriften des Rechtsrahmens zu gewährleisten. |
(3) |
Die Praxis hat ebenfalls gezeigt, dass eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 erforderlich ist, um einige Vorschriften besser der derzeitigen Situation anzupassen. |
(4) |
Es ist ebenfalls notwendig, gegebenenfalls den Anwendungsbereich der finanzierten Maßnahmen klarzustellen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern. |
(5) |
Internationale Partnerschaften können auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene eingegangen werden. |
(6) |
Den Regionalbeiräten wurde im Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (4) der Status von Einrichtungen verliehen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; dies sollte in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen. |
(7) |
Im Hinblick auf die vorbereitenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur („BAFA“) sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Vertretern, die nicht den europäischen Berufsverbänden angehören, sowie der Erstattung von Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten bestehen. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen das BAFA-Plenum einen Vertreter benennt, sollte aktualisiert werden. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (5) den Anwendungsbereich der Datenerhebung erweitert hat, damit die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erfasst wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich anerkannt werden. |
(9) |
Der Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (6) sieht vor, dass die zu erhebenden Daten sozioökonomische Variablen umfassen. |
(10) |
Die aus Unionsmitteln förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht werden. |
(11) |
Die Programmplanungsmaßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (7) festgelegt. |
(12) |
Einige der Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (8) wurden weder in die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 übernommen noch in Durchführungsbestimmungen überführt. Dies führte zu einem Rechtsvakuum für die Jahre 2007 und 2008, in denen die Kommission weiterhin die früher geltenden Vorschriften der Entscheidung 2000/439/EG anwendete. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte rückwirkend festgelegt werden, dass diese Vorschriften in diesem Zeitraum anwendbar geblieben waren. |
(13) |
Ausgaben im Bereich wissenschaftlicher Gutachten sollten Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit internationalen Gremien, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, einschließen. |
(14) |
Die Angaben zu förderfähigen Ausgaben im Bereich der Kontrolle sollten klarer und ausführlicher gestaltet werden, und es sollte eine Verbindung zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) sowie zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (10) hergestellt werden. |
(15) |
Teilnehmer von Schulungsprogrammen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften sind trotz ihrer Eigenschaft als Vertreter einer nationalen Behörde nicht zwangsläufig Beamte. Deshalb sollten Ausgaben für die Schulung sonstigen Personals ebenfalls förderfähig sein. |
(16) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle analysiert nicht nur die Durchführung der Kontrolltätigkeiten, sondern nimmt auch Beratungsfunktionen wahr und ist an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt. |
(17) |
Die Programmplanungsvorschriften für die Kontrolle von Ausgaben müssen zwecks Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung insbesondere durch Vorverlegung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Union und durch genauere Festlegung der zu den Vorhaben zu machenden Angaben und der Form der Angabenübermittlung angepasst werden. |
(18) |
Der Titel und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollten angepasst werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen. |
(19) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung, insbesondere bezüglich der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP entstehen, und der Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden. |
(20) |
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Im verfügenden Teil werden die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Das Wort „Gemeinschaftsgewässer“ wird durch das Wort „EU-Gewässer“ ersetzt. Notwendige grammatisch bedingte Anpassungen sind vorzunehmen. |
3. |
Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Fischbestände, zu der Fischereiintensität, zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme, zu wirtschaftlichen Aspekten von Fischerei und Aquakultur sowie zur Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.“ |
6. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung (1) Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
8. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten (1) Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten sind folgende Ausgaben durch eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (12) genannten, mehrjährigen nationalen Programmen förderfähig:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung des Absatzes 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
9. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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14. |
Die Überschrift von Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“. |
15. |
Artikel 18 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt. (3) Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugeteilten Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen stehen, pauschal einbehalten.“ |
16. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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17. |
Die Überschrift von Kapitel V Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten“. |
18. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Einleitende Bestimmung Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Basisdaten gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.“ |
19. |
Artikel 23 wird gestrichen. |
20. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
22. |
Artikel 31 wird gestrichen. |
23. |
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Aufhebung überholter Rechtsakte Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Unbeschadet dessen gelten die Regeln, die in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich, in Artikel 4 und in Artikel 6 der Entscheidung 2000/439/EG und in deren Anhang in der Fassung vom 31. Dezember 2006 niedergelegt sind, entsprechend für die nationalen Programme im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Jahre 2007 und 2008.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 23 gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 171.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.
(3) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.
(5) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(6) ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.
(7) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
(8) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.
(9) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(10) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(11) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(12) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.“
(13) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“