19.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 688/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2011

zur Abweichung für das Jahr 2011 von der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 durch die Aufstellung eines zusätzlichen Zeitplans für die Vorlage und Auswahl der Informations- und Absatzförderungsprogramme für frisches Obst und Gemüse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem EU-Haushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen, u. a. aufgrund der Notwendigkeit ausgewählt, spezifische oder konjunkturbedingte Probleme in einem bestimmten Sektor zu bewältigen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 kommen für ganz oder teilweise aus dem EU-Haushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die in Drittländern durchgeführt werden sollen, insbesondere Erzeugnisse in Frage, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Ausfuhrerstattungen.

(3)

Der Sektor frisches Obst und Gemüse sieht sich einer beispiellosen Krise gegenüber, nachdem eine Epidemie von Escherichia coli aufgetreten ist. Diese Epidemie hatte einen Vertrauensschwund bei den Verbrauchern zur Folge, der zu einem starken Rückgang des Verbrauchs geführt hat. Es empfiehlt sich daher, das Vertrauen der Verbraucher in frisches Obst und Gemüse aus EU-Erzeugung wieder herzustellen.

(4)

Diese Vertrauenskrise hat akute wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht, die das ökonomische Überleben zahlreicher Betriebe im Sektor frisches Obst und Gemüse in der Union gefährden. Es empfiehlt sich daher, verstärkt Möglichkeiten für die Ausfuhr von frischen Obst und Gemüse aus EU-Erzeugung in Drittländer zu schaffen.

(5)

In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, den Branchenverbänden des Sektors frisches Obst und Gemüse die Möglichkeit zu eröffnen, eine gemeinschaftliche Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zweck in den kommenden Wochen bei den zuständigen nationalen Behörden Informations- und Absatzförderungsprogramme einzureichen, damit diese ausgewählt und gegebenenfalls von der Kommission vor Ende des laufenden Jahres genehmigt werden können. Diese Programme könnten außerhalb des jährlichen Genehmigungszyklus für die Programme und des üblichen Zeitplans gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (2) eingereicht werden.

(6)

Demzufolge ist bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern für das Jahr 2011 von der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 abzuweichen.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Jahr 2011 wird unbeschadet des üblichen jährlichen Zeitplans gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 folgender zusätzlicher Zeitplan bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für frisches Obst und Gemüse im Binnenmarkt und in Drittländern angewendet:

a)

Die repräsentativen Branchen- und Dachverbände des Sektors frisches Obst und Gemüse können den Mitgliedstaaten ihre Programme bis zum 16. August 2011 vorlegen;

b)

die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das vorläufige Verzeichnis der ausgewählten Programme bis spätestens 15. September 2011;

c)

die Kommission entscheidet bis spätestens 15. November 2011 über die förderfähigen Programme.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.