16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES

vom 17. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

(2)

Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren Konsultationsrunde mit Norwegen im März 2011 können nun die für die Konsultationen mit den Färöern reservierten Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quote und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und die entsprechenden TACs in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

(3)

Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird.

(4)

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für Kaisergranat in ICES-Gebiet VII allgemeine Quoten und innerhalb dieses Gebiets spezifische Kaisergranatquoten für die Porcupine Bank vorgegeben. Diese spezifischen Quoten müssen für das Jahr 2011 auf der Grundlage aktualisierter Daten über historische Fangmengen neu festgelegt werden.

(5)

Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Union und Norwegen) über die Bewirtschaftung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern am 17. März 2011 müssen unter Beachtung der vereinbarten zeitlichen und geografischen Beschränkungen TACs für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in diesen Gebieten festgelegt werden. Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik beschlossen, die 2010 geltenden Beschränkungen der Schwertfischfänge und der Anzahl Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen, auch über den 1. Januar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für die Gewässer der Hohen See im Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Auf der zweiten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 wurden neue vorläufige Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen. Zum Zwecke der Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten sollte ein neuer endgültiger Verteilungsschlüssel nach fundierten und gerechten objektiven Kriterien auf der Grundlage der Fangergebnisse der Mitgliedstaaten in den Jahren 2009 und 2010 festgelegt werden; dabei handelt es sich um einen nicht weit zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum, in dem alle betroffenen Mitgliedstaaten in den Fanggebieten operierten.

(8)

Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz. Eine besondere Bedingung im Rahmen dieser Aufwandsbeschränkungen und die Konsequenzen der Zuteilung einer unbegrenzten Zahl von Tagen für Anlandungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011müssen klarer formuliert werden.

(9)

In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (2) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Februar 2011 festgelegt. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten, solange nichts anderes festgelegt ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

a)

Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

b)

bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume;

d)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume und

e)

zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.“

2.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Sandaale und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (3)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

334 324

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

7 308

Deutschland

511

Schweden

12 277

EU

354 420 (4)

Norwegen

20 000

TAC

374 420

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

282 989

32 072

9 434

9 434

0

395

0

Vereinigtes Königreich

6 186

701

206

206

0

9

0

Deutschland

433

49

14

14

0

1

0

Schweden

10 392

1 178

346

346

0

15

0

EU

300 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Total

320 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0“;

b)

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering (5)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

12 608 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

202 (6)

Schweden

13 189 (6)

EU

25 999 (6)

TAC

30 000

c)

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) (7)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 513

Analytische TAC

Frankreich

475

Irland

3 396

Niederlande

2 513

Vereinigtes Königreich

13 584

EU

22 481

TAC

22 481

d)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

1 533 (8)

Analytische TAC

Deutschland

596 (8)

Spanien

1 300 (8)  (9)

Frankreich

1 067 (8)

Irland

1 187 (8)

Niederlande

1 869 (8)

Portugal

121 (8)  (9)

Schweden

379 (8)

Vereinigtes Königreich

1 990 (8)

EU

10 042 (8)

TAC

40 100

e)

Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI, VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5BX67) (12)

Deutschland

20

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Estland

3

Spanien

62

Frankreich

1 422

Irland

5

Litauen

1

Polen

1

Vereinigtes Königreich

362

Sonstige

5 (10)

EU

1 717

Norwegen

150 (11)

TAC

2 032

f)

Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

30

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

Deutschland

109

Spanien

2 211

Frankreich

2 357

Irland

591

Portugal

5

Vereinigtes Königreich

2 716

EU

8 024

Norwegen

6 140 (15)  (16)

TAC

14 164

g)

Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 306 (17)

Analytische TAC

Frankreich

5 291 (17)

Irland

8 025 (17)

Vereinigtes Königreich

7 137 (17)

EU

21 759 (17)

TAC

21 759 (17)

h)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV, den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und der Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

517 (20)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

18 084 (20)  (22)

Deutschland

539 (20)

Frankreich

1 629 (20)

Niederlande

1 640 (20)

Schweden

4 860 (18)  (19)  (20)

Vereinigtes Königreich

1 518 (20)

EU

28 787 (18)  (20)  (22)

Norwegen

169 019 (21)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 764 ()

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 847

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

i)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII und VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

20 694

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

22

Estland

172

Frankreich

13 797

Irland

68 978

Lettland

127

Litauen

127

Niederlande

30 177

Polen

1 457

Vereinigtes Königreich

189 694

EU

325 245 (26)

Norwegen

14 050 (24)  (25)

TAC

Entfällt

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 326

849

Frankreich

5 551

566

Irland

27 754

2 832

Niederlande

12 142

1 238

Vereinigtes Königreich

76 325

7 789

EU

130 098

13 274“

j)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1(EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

30 609 (27)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

203 (27)

Portugal

6 327 (27)

EU

37 139

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

TEST

Spanien

2 570

Frankreich

17

Portugal

531“

k)

Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N.)

Dänemark

13 018 (28)  (29)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

13 018 (28)  (29)

TAC

Entfällt

l)

Der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C.)

Belgien

1 835

Vorsorgliche TAC

Dänemark

145 273

Deutschland

1 835

Frankreich

1 835

Niederlande

1 835

Schweden

1 330 (30)

Vereinigtes Königreich

6 057

EU

160 000 (33)

Norwegen

10 000 (31)

TAC

170 000 (32)

m)

Der Eintrag für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, b, d und e, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa; IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 781 (34)

Analytische TAC

Deutschland

12 314 (34)  (35)

Spanien

16 795

Frankreich

6 338 (34)  (35)

Irland

41 010 (34)

Niederlande

49 406 (34)  (35)

Portugal

1 618

Schweden

675 (34)

Vereinigtes Königreich

14 850 (34)  (35)

EU

158 787 (36)

TAC

158 787

3.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

b)

Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

40 100 (37)

c)

Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Enfällt“

d)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 950

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 950

EU

7 000 (38)

TAC

Entfällt

e)

Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

f)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der NAFO-Gebiete 0 und 1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 850

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

2 650 (39)

TAC

Entfällt

g)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

5 867

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

309

EU

7 000 (40)

TAC

Entfällt

h)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets V und in internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV wird durch die beiden folgenden Einträge ersetzt:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch(flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (41)

Spanien

0 (41)

Frankreich

0 (41)

Irland

0 (41)

Lettland

0 (41)

Niederlande

0 (41)

Polen

0 (41)

Portugal

0 (41)

Vereinigtes Königreich

0 (41)

EU

0 (41)

TAC

0 (41)


„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

177 (42)  (43)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

3 569 (42)  (43)

Spanien

633 (42)  (43)

Frankreich

336 (42)  (43)

Irland

1 (42)  (43)

Lettland

64 (42)  (43)

Niederlande

2 (42)  (43)

Polen

324 (42)  (43)

Portugal

757 (42)  (43)

Vereinigtes Königreich

8 (42)  (43)

EU

5 871 (42)  (43)

TAC

38 000 (42)  (43)

i)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

5 164 (44)  (45)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

26 (44)  (45)

Vereinigtes Königreich

37 (44)  (45)

EU

5 227 (44)  (45)

TAC

Entfällt

j)

Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Andere Arten (46)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt

k)

Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Plattfische

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

4.

In Anhang IC erhält der Eintrag für Tiefseegarnele für Gebiet NAFO 3L folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (47)

(PRA/N3L.)

Estland

214

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

214

Litauen

214

Polen

214

Andere Mitgliedstaaten

213 (48)

EU

1 069

TAC

19 200

5.

In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer (BFT/AE045W) folgende Fassung:

„Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern

66,98 (53)

 

Griechenland

124,37

Spanien

2 411,01 (50)  (53)

Frankreich

958,42(2) (50)  (51)  (53)

Italien

1 787,91 (53)  (54)

Malta

153,99 (53)

Portugal

226,84

Andere Mitgliedstaaten

26,90 (49)

EU

5 756,41 (50)  (51)  (53)  (54)

TAC

12 900

6.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

WCPFC-Übereinkommensbereich

Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

EU

3 170,36

Analytische TAC

TAC

Entfällt“

7.

Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPFO-Übereinkommensbereich

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

10 223,67

 

Niederlande

11 080,80

Litauen

7 112,63

Polen

12 231,90

EU

40 649“

8.

Anhang IIB wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

„5.2.

Für die Festsetzung der maximalen Anzahl der Seetage, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

a)

das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 t oder weniger als 3 % Seehecht angelandet; und

b)

das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat angelandet.“

b)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht Seehecht oder 3 % der gesamten Anlandungen und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.“

9.

Anhang IIC wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Fanggerät

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.“

b)

Tabelle I erhält folgende Fassung:

Tabelle I

Fanggerät

Nummer 2

Bezeichnung

Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal

2 Buchstabe a

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm

164

2 Buchstabe b

stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

164“

10.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20o S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

EU

14“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 10 gelten ab 1. Januar 2011.

Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten ab 1. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(3)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(4)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

282 989

32 072

9 434

9 434

0

395

0

Vereinigtes Königreich

6 186

701

206

206

0

9

0

Deutschland

433

49

14

14

0

1

0

Schweden

10 392

1 178

346

346

0

15

0

EU

300 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Total

320 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0“;

(5)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(6)  Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden“.

(7)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“

(8)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.

(9)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus gemeldet werden.“

(10)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fangen.

(12)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).“

(15)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. Dieser Satz darf jedoch in den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(16)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang von maximal 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefangen werden“.

(17)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

377

Frankreich

241

Irland

454

Vereinigtes Königreich

188

EU

1 260“

(18)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).

(19)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(20)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(21)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 t ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

(22)  323 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 764 ()

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 847

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

(23)  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

(24)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(25)  Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.

(26)  674 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 326

849

Frankreich

5 551

566

Irland

27 754

2 832

Niederlande

12 142

1 238

Vereinigtes Königreich

76 325

7 789

EU

130 098

13 274“

(27)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

TEST

Spanien

2 570

Frankreich

17

Portugal

531“

(28)  Fänge in IVa (MAC/*4A.) und in IIa (MAC/*02A.) sind gesondert zu melden.

(29)  272 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.“

(30)  Einschließlich Sandaal.

(31)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(32)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.

(33)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.“

(34)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(35)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(36)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.“

(37)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC“.

(38)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

(39)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden“.

(40)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

(41)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

(42)  Dürfen nur in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45’

28° 30’

2

62° 50’

25° 45’

3

61° 55’

26° 45’

4

61° 00’

26° 30’

5

59° 00’

30° 00’

6

59° 00’

34° 00’

7

61° 30’

34° 00’

8

62° 50’

36° 00’

9

64° 45’

28° 30’

(43)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

(44)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefangen werden.

(45)  Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die Auflagen Grönlands in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2011 als Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird (RED/*5-14).

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45’

28° 30’

2

62° 50’

25° 45’

3

61° 55’

26° 45’

4

61° 00’

26° 30’

5

59° 00’

30° 00’

6

59° 00’

34° 00’

7

61° 30’

34° 00’

8

62° 50’

36° 00’

9

64° 45’

28° 30’ “;

(46)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“

(47)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20’ 0

46° 40’ 0

2

47° 20’ 0

46° 30’ 0

3

46° 00’ 0

46° 30’ 0

4

46° 00’ 0

46° 40’ 0

(48)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.“

(49)  Außer Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(50)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun von 8 kg/75 cm bis 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

350,51

Frankreich

158,14

EU

508,65

(51)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

EU

45

()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

(52)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

(53)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

48,22

Frankreich

47,57

Italien

37,55

Zypern

1,34

Malta

3,08

EU

137,77

(54)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

37,55

EU

37,55“