14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 672/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission (2) kann der Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bis zum 30. September 2011 verlängert werden.

(2)

Einige Zuckererzeuger werden nicht imstande sein, rechtzeitig ihre Produktionsanlagen vollständig abzubauen, wenn die Frist nicht noch weiter verlängert wird. Die Verlängerung sollte jedoch nicht über das zur Beendung der restlichen Abbauarbeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen. Auf der Grundlage der der Kommission zugänglichen Informationen sollte die Frist daher bis zum 31. März 2012 verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens eine Verlängerung des unter dem genannten Buchstaben festgesetzten Termins bis spätestens 31. März 2012 gewähren. In diesem Fall muss das Unternehmen einen geänderten Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 11 vorlegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.