13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 670/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k, l und m und Artikel 203b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der traditionellen Begriffe gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt Ia der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Behörden ein Informationssystem entwickelt, das es ermöglicht, mit elektronischen Mitteln die Dokumente und Verfahren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (3) vorgeschrieben sind, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie mit den Berufsorganisationen und natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Regelung haben, zu verwalten.

(3)

Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 oder durch die sinngemäße Umsetzung der darin festgelegten Grundsätze bestimmte Mitteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorgenommen werden können, insbesondere in Bezug auf die geltenden Verfahren für den Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Begriffen, die Unterhaltung der Datenbank der betreffenden Bezeichnungen und der im Rahmen des Schutzes dieser Bezeichnungen vorgesehenen Register.

(4)

Darüber hinaus ist es mit Hilfe der bereits im Einsatz befindlichen Informationssysteme der Kommission für die Übermittlung von Informationen über die Behörden und Einrichtungen, die für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorzunehmenden Kontrollen zuständig sind, möglich, den auf diesem Gebiet vorgegebenen spezifischen Zielen in Bezug auf geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionelle Begriffe nachzukommen. Es ist angebracht, dass diese Systeme für die Übermittlung von Informationen über die in den Mitgliedstaaten oder Drittländern mit der Prüfung von Schutzanträgen beauftragten Behörden sowie für die Übermittlung von Informationen über die Behörden, die für die Zertifizierung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe zuständig sind, Anwendung finden.

(5)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen vereinfacht und die Verwaltung und Bereitstellung der Informationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 verbessert werden. Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den gemäß Artikel 118z Absatz 2 und Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf nationaler Ebene erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kenntnis nehmen können und um die Kontrollen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4) zu vereinfachen und zu erleichtern, scheint es daher angebracht, die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, die im Rahmen der Zertifizierung der Erzeugnisse von besonderem Interesse sind, und vorzusehen, dass die Kommission diese Informationen den zuständigen Behörden und — soweit sie für den Verbraucher nützlich sind — der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen muss.

(6)

Im Interesse der Klarheit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ist es darüber hinaus angebracht, den Inhalt bestimmter Mitteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 festzulegen und die Verfahren zu vereinfachen.

(7)

Bei den zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (5) und Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (6) auf die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Übergangsmaßnahmen bestehen Auslegungsschwierigkeiten, was die Reichweite und die Dauer der anzuwendenden Verfahren anbelangt. Ferner ist die Reichweite von Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 118q in Bezug auf die Art der erfassten Änderungen, die Bezugszeiträume und die Dauer des Übergangszeitraums zu präzisieren.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Schutzantrag

Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 118c und 118d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Produktspezifikation und dem einzigen Dokument.

Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Einreichung des Antrags

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den einzutragenden Namen;

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Antrag ist zulässig, wenn das einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die Belege beigefügt sind. Das einzige Dokument gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.“

4.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Anforderungen der Artikel 118b und 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.“

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1)   Einsprüche gemäß Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitzuteilen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird den Behörden und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung bekannt gegeben.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchs und teilt dem Einspruchsantrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs.“

6.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Register

(1)   Die Kommission erstellt und führt ein „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben“, nachstehend „das Register“ genannt, gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Das Register wird in die elektronische Datenbank „E-Bacchus“ auf der Grundlage der Beschlüsse eingestellt, mit denen die betreffenden Bezeichnungen unter Schutz gestellt werden.

(2)   Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.

Im Falle von gemäß Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Namen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein.

(3)   Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

a)

die geschützte Bezeichnung;

b)

Aktenzeichen;

c)

Feststellung der Tatsache, dass der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;

d)

Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

e)

Zeitpunkt der Eintragung;

f)

Bezugnahme auf das Rechtsinstrument zur Eintragung des Namens;

g)

Bezugnahme auf das einzige Dokument.

(4)   Das Register wird veröffentlicht.“

7.

In Artikel 20 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 118 e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

(2)   Ein Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 118q Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist zulässig, wenn der Kommission die Angaben gemäß Artikel 118c Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag übermittelt wurden.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 118q Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Artikel 9 bis 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.“

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein gemäß Artikel 118r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Löschungsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.“

9.

Dem Artikel 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die in Absatz 3 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.“

10.

Dem Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.“

11.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Umwandlungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.“

12.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Schutzantrag

(1)   Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Dem Antrag sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder die für Weinerzeuger in den betreffenden Drittländern geltenden Regeln für die Verwendung des betreffenden Begriffs beigefügt, mit einem Verweis auf diese Vorschriften oder Regeln.

(2)   Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 70a Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.“

13.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Einreichung des Antrags

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den traditionellen Begriff,

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

14.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Zulässigkeit

(1)   Ein Antrag ist zulässig, wenn das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 30 beigefügt sind. Das Antragsformular gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.“

15.

In Artikel 37 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Der Einspruchsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist.

(3)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchsantrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

16.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Allgemeiner Schutz

(1)   Entspricht ein traditioneller Begriff, für den der Schutz beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird der Antrag nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 118u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführt und definiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1;

b)

die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;

c)

ein Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinhersteller in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;

d)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;

e)

der Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

f)

der Zeitpunkt der Aufnahme in die Datenbank ‚E-Bacchus‘.

(2)   Die in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)

jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

b)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.

(3)   Die in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten traditionellen Begriffe werden veröffentlicht.“

17.

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.“

18.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Löschung kann der Kommission von einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt werden. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.“

19.

Artikel 47 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in der Datenbank ‚E-Bacchus‘.“

20.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Zertifizierung gemäß Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verantwortlich sind, gemäß den Kriterien von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 folgende Informationen sowie deren etwaige Änderungen gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung:

a)

Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle(n);

b)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der von einer für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle beauftragten Einrichtung;

c)

die zur Durchführung des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen, sofern sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind;

d)

die unter Artikel 118z Absatz 2 und Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Keltertraubensorten.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Einrichtungen sowie der zugelassenen Keltertraubensorten, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.

(*1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.“ "

21.

In Kapitel V werden die folgenden neuen Artikel 70a und 70b eingefügt:

„Artikel 70a

Verfahren für den Kommunikationsaustausch zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Dokumente und Informationen der Kommission nach folgendem Verfahren übermittelt:

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten: anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009;

b)

von den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben: auf elektronischem Wege anhand der von der Kommission bereitgestellten und unter den Bedingungen von Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung zugänglich gemachten Verfahren und Formulare.

Die Übermittlung kann jedoch auch in Papierform unter Verwendung der erwähnten Formulare erfolgen.

Für die Einreichung der Anträge und den Inhalt der Mitteilungen sind je nach Fall die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, die repräsentativen Berufsorganisationen oder die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen verantwortlich.

(2)   Informationen werden seitens der Kommission anhand der von ihr eingerichteten Informationssysteme den unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen übermittelt und diesen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bereitgestellt.

Die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen können sich gemäß Anhang XIX an die Kommission wenden, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen zu erhalten.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Zugriffsrechte zu den Informationssystemen den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben, von den für diese Systeme innerhalb der Kommission zuständigen Stellen zugeteilt.

Die innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen validieren die Zugriffsrechte je nach Fall auf Grundlage

a)

der Informationen über die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, ihre Verbindungsstellen und elektronischen Anschriften, die der Kommission im Rahmen internationaler Übereinkommen vorliegen oder ihr gemäß diesen Übereinkommen übermittelt wurden;

b)

eines offiziellen Antrags eines Drittlandes, der die Angaben enthält über die Behörden, die mit der Übermittlung der für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Dokumente und Informationen beauftragt sind, sowie über die Verbindungsstellen und die elektronischen Anschriften der betreffenden Behörden;

c)

eines Antrags einer repräsentativen Berufsorganisation in einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ihre Identität, ihr Rechtsschutzinteresse und ihre elektronische Anschrift nachweist.

Sobald die Zugriffsrechte validiert sind, werden sie von den innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen freigeschaltet.

Artikel 70b

Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über die auf nationaler Ebene für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 gemäß Artikel 70a Absatz 1 Namen, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung von Artikel 118f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Stelle(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben.

(2)   Die Kommission erstellt und unterhält ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder der Drittländer auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bzw. von den Drittländern aufgrund mit der Union geschlossener internationaler Übereinkommen übermittelt wurden. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.“

22.

In Artikel 71 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Artikel 71

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „die Unterlagen“ genannt, und Änderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nach folgenden Regeln und Verfahren:

a)

Die Kommission bestätigt den Eingang der Unterlagen oder der Änderung nach Maßgabe des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Unterlagen oder die Änderungen gelten unter den Bedingungen des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission als zulässig, sofern dieser spätestens am 31. Dezember 2011 erfolgt;

c)

die Kommission bestätigt die Eintragung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit etwaigen Änderungen in das Register gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und vergibt ein Aktenzeichen;

d)

die Kommission prüft die Zulässigkeit der Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ihr mitgeteilten Änderungen, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 118s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 118s Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.“

23.

Artikel 73 erhält folgende Fassung:

„Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet in folgenden Fällen Anwendung:

a)

für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht und von diesem als solche vor dem 1. August 2009 anerkannt wurde;

b)

für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht, von diesem anerkannt und der Kommission vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;

c)

für jede Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;

d)

für jede geringfügige Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde.

(2)   Das Verfahren gemäß Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet keine Anwendung auf Änderungen der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 30. Juni 2014 übermittelt werden, sofern diese Änderungen ausschließlich darauf abzielen, die der Kommission gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelte Produktspezifikation mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und mit der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

(3)   Vor dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“

24.

Die Anhänge I bis IX, XI und XII werden gestrichen.

25.

Die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung werden als Anhänge XVIII und XIX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 20 und 21 der vorliegenden Verordnung betreffend Artikel 63 Absatz 1 bzw. Artikel 70b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten jedoch ab dem 1. September 2011.

Die Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Verordnung übermittelt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)   ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(4)   ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(5)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)   ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG XVIII

Zugang zu den elektronischen Verfahren und Formularen gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b

Die elektronischen Verfahren und Formulare gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b sind frei zugänglich über die elektronische Datenbank ‚E-Bacchus‘, die die Kommission mit Hilfe ihrer Informationssysteme eingerichtet hat:

http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/“.


ANHANG II

„ANHANG XIX

Praktische Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 70a Absatz 2

Für Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen wenden sich die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen unter folgender Anschrift an die Kommission:

Funktions-Mailbox: AGRI-CONTACT-EBACCHUS@ec.europa.eu“.