13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 668/2011 DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 verabschiedete der Rat den Beschluss 2010/656/GASP (2) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire.

(2)

Die Verordnung (EG) 174/2005 (3) verhängte Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/412/GASP wird der Beschluss 2010/656/GASP im Sinne der Resolution 1980 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geändert. Ferner wird eine spezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung nach Côte d’Ivoire getroffen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre einheitliche Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(5)

Die Verordnung (EG) 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der diese Operation unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen der Afrikanischen Union oder der Ecowas bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des und der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung;

f)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

g)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.“

2.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solchem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe oder technischer Hilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(4)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(3)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.