9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/20


VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 660/2011 DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (1) (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) erlassen.

(2)

Am 22. Dezember 2010 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde unterstehen.

(3)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 den Beschluss 2011/405/EU (2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Da die Geltungsdauer desderzeitigen Protokolls am 31. August 2011 endet, sollte die vorliegende Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. September 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfisch-Wadenfänger

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

12 Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner

Spanien

26 Schiffe

Portugal

9 Schiffe

c)

Thunfischfänger mit Angeln

Spanien

7 Schiffe

Frankreich

4 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde.

(3)   Werden die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht ausgeschöpft, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.