8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 655/2011 DES RATES

vom 28. Juni 2011

zur Einstellung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 654/2008 des Rates (2) auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandte Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, sowie eine von der Kommission angenommene Verpflichtung eines indischen Herstellers (Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd) (3).

1.2.   Gründe für die Überprüfung

(2)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass der einzige Hersteller von Cumarin, der in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, den Wirtschaftszweig der Union bildete, beschlossen hat, die Produktion von Cumarin in der Union Ende August 2010 einzustellen.

1.3.   Einleitung

(3)

Dementsprechend leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise, auf Aspekte der Schädigung beschränkte Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandte Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, ein.

(4)

Die Kommission unterrichtete die Unionshersteller und die Vertreter der Volksrepublik China offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

1.4.   Untersuchte Ware

(5)

Die Überprüfung betrifft Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht wird.

2.   FESTSTELLUNGEN UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Die Überprüfung hat bestätigt, dass der einzige Unionshersteller der betroffenen Ware seine Produktionsanlage im August 2010 endgültig geschlossen hat.

(7)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(8)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffene Ware in die Union eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2932 21 00 eingereiht wird, ausgeweitet auf aus Indien, Thailand, Indonesien und Malaysia versandte Einfuhren von Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens, Thailands, Indonesiens und Malaysias angemeldet oder nicht, werden aufgehoben; das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 15.

(4)  ABl. C 299 vom 5.11.2010, S. 4.