30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 633/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des Marktes der Union mit Getreide in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2010/11 zu fördern, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 177/2011 der Kommission (2) die Zölle im Rahmen der Einfuhrkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität und für Futtergerste, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 (3) bzw. (EG) Nr. 2305/2003 (4) der Kommission eröffnet worden sind, bis zum 30. Juni 2011 ausgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes am Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres 2011/12 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird. Die Gründe hierfür sind die geringen Lagerbestände und die laut den derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission nach der Ernte 2011 verfügbaren Getreidemengen. Um die für das Marktgleichgewicht in der Europäischen Union erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle bei den zurzeit unter diese Maßnahme fallenden Zollkontingenten auch im Wirtschaftsjahr 2011/12, und zwar bis zum 31. Dezember 2011, beibehalten werden sollte.

(3)

Ferner dürfen die Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides zur Einfuhr in die Union bereits im Gang ist. Es empfiehlt sich somit, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Union spätestens am 31. Dezember 2011 begonnen hat, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Zollaussetzung durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab 1. Juli 2011 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (5) und des KN-Codes 1003 00 wird im Wirtschaftsjahr 2011/12 für alle Einfuhren zu ermäßigtem Zollsatz im Rahmen der Zollkontingente, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 2305/2003 eröffnet wurden, ausgesetzt.

2.   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Getreidesorten direkt in die Union und hat sie spätestens am 31. Dezember 2011 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Der Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird den zuständigen Behörden anhand des Originals des Transportdokuments erbracht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 8.

(3)   ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(5)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.