29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 627/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2011
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) |
Am 30. September 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an. |
(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. August 2010 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Defence Committee“) im Namen zweier Gruppen von Unionsherstellern („Antragsteller“) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) |
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter der VR China, die ihr bekannten Einführer, Zulieferer und Verwender sowie deren Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Außerdem unterrichtete die Kommission Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), da sie als Vergleichsland ins Auge gefasst wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(4) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(5) |
Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert. |
a)
(6) |
Aus den 31 ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China, die sich gemeldet hatten, bildete die Kommission im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die gebildete Stichprobe umfasste drei (Gruppen von) Unternehmen, auf die im Untersuchungszeitraum 25 % der gesamten in Eurostat verzeichneten Einfuhren und über 38 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur vorgeschlagenen Stichprobe konsultiert, legten jedoch keine Widersprüche ein. |
b)
(7) |
Von den 21 Unionsherstellern, zu denen die Kommission Kontakt aufnahm, lieferten elf die geforderten Informationen und erklärten sich mit ihrer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Anhand der von diesen mitarbeitenden Unionsherstellern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von zwei Gruppen, die fünf Unionshersteller repräsentierten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der Verkaufs- und Produktionsmengen gebildet. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 48 % der gesamten Unionsverkäufe, außerdem umfasste die Stichprobe 80 % der Hersteller, die sich gemeldet hatten. |
(8) |
Von den 62 unabhängigen Einführern, zu denen die Kommission Kontakt aufgenommen hatte, beantworteten lediglich fünf Unternehmen die Fragen zur Stichprobenbildung innerhalb der Frist. Daher wurde davon ausgegangen, dass keine Stichprobe erforderlich war, und es wurden Fragebogen an all diese Unternehmen verschickt. Letztlich beantworteten lediglich zwei Einführer den Fragebogen und beteiligten sich uneingeschränkt an der Untersuchung. |
c)
(9) |
Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Alle Gruppen von ausführenden Herstellern beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder – falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten – alternativ eine IB. |
(10) |
Drei (Gruppen von) Unternehmen beantragten eine individuelle Untersuchung. Eine Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war während des Zeitrahmens nicht durchführbar. Über die Gewährung individueller Untersuchungen für diese Unternehmen wird bei der endgültigen Sachaufklärung entschieden. |
(11) |
Die Kommission unterrichtete die in die Stichprobe einbezogenen betroffenen ausführenden Hersteller aus der VR China und die Unionshersteller offiziell über die Ergebnisse der MWB-Feststellungen. |
(12) |
Fragebogenantworten gingen von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China, allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Unionseinführern und einem Verwender ein. |
(13) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über MWB oder IB und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Union benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: |
— |
Changshu Walsin Specialty Steel Co., Ltd., Haiyu Town, Changshu City und damit verbundene Unternehmen: Shanghai Baihe Walsin Lihwa Specialty Steel Products Co., Ltd., Baihe Town, Qingpu District, Shanghai; Yantai Jin Cheng Precision Wire Rod Co., Ltd., ETDZ Yantai City, Shandong Province; Yantai Dazhong Recycling Resource Co., Ltd., ETDZ Yantai City, Shandong Province; |
— |
Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing Co., Ltd., Situan Town, Fengxian District, Shanghai und die damit verbundenen Unternehmen: Shanghai Jinchang International Trade Co., Ltd., Situan Town, Fengxian District, Shanghai; Shanghai Jinchang international trading Chongqing Co., Ltd., Jieshi Town, Banan District, Chongqing; |
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Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing Co., Ltd.,Yongzhong, Longwan District, Wenzhou. |
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Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Headquarters; Mülheim an der Ruhr, Deutschland; |
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Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Deutschland; Remscheid, Deutschland; |
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Tubacex Tubos Inoxidables, S.A., Llodio, Spanien. |
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PEXCO, Scranton, Pennsylvania; |
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Salem Tube, Greenville, Pennsylvania; |
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Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes USA, Houston, Texas; |
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Sandvik Materials Technology, Scranton, Pennsylvania. |
3. Untersuchungszeitraum
(14) |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(15) |
Bei der in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge –, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden („betroffene Ware“). Dies umfasst unfertige „Luppen“, warmgewalzte Produkte und kaltgewalzte Produkte. |
(16) |
Im Fertigungsprozess werden in der Regel Rohlinge („Knüppel“) aus rostfreiem Stahl als Rohstoff verwendet. Im ersten Fertigungsschritt wird eine unfertige „Luppe“ entweder über eine Strangpresse oder ein Heiß-Lochverfahren gefertigt. Anschließend kann die Luppe zunächst über ein Warmwalzverfahren zu einem warmgewalzten Rohr und später über ein Kaltwalzverfahren (Kaltpilgerverfahren) weiterverabeitet oder über ein Kaltziehverfahren zu einem kaltbearbeiteten Rohr verarbeitet werden. Alle Arten von Waren (Luppen, warmgewalzte und kaltgewalzte Rohre) haben die gleichen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke. |
(17) |
Nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl werden hauptsächlich in den folgenden Branchen verwendet: Chemie und Petrochemie, Herstellung von Düngemitteln, Energieerzeugung, Hoch- und Tiefbau, Pharmakologie und Medizintechnik, Biotechnologie, Wasseraufbereitung und Müllverbrennung, Erdöl- und Erdgasexploration und -förderung, Kohle- und Gasverarbeitung sowie Lebensmittelverarbeitung. |
(18) |
Ein Unionshersteller, der Rohre aus rostfreiem Stahl weiterverarbeitet, gab an, dass im Fall einer Einführung von Maßnahmen der KN-Code 7304 49 10 aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden sollte, da der Code unfertige Luppen umfasse, die lediglich für die Weiterverarbeitung verwendet würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sowohl die Zulieferer aus der VR China als auch die Zulieferer aus der Union dieses Unionsherstellers die ihm verkauften Waren als warm- bzw. kaltgewalzte Waren deklarieren. |
(19) |
Die Deklarierung dieser Waren als „unbearbeitete Luppen für die ausschließliche Verwendung in der Fertigung von Rohren mit anderen Querschnitten und Wanddicken“ bezieht sich vielmehr auf Waren, die nicht notwendigerweise über andere materielle Eigenschaften, sondern lediglich über einen anderen Verwendungszweck verfügen. Es wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass keine Gründe für einen Ausschluss „unbearbeiteter Luppen“ aus der Warendefinition vorliegen. |
2. Gleichartige Ware
(20) |
Es wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und bestimmte nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl, die auf dem heimischen Markt der VR Chinaverkauft werden, sowie bestimmte nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
C. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung
(21) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. |
(22) |
Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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(23) |
Bei dieser Untersuchung beantragten alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden (Gruppen von) Hersteller(n) die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück. |
(24) |
Die Untersuchung ergab, dass von den (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der VR China keine(r) die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte und für diese daher keine MWB gewährt werden konnte. |
(25) |
Keines der Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Kriterium 1, da bei Entscheidungen über die Beschaffung des Hauptrohstoffs (insbesondere Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl) eine staatliche Einflussnahme zu verzeichnen ist. Diese Rohstoffe machen weit über 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl) aus. Folglich sind diese Rohstoffe bei weitem der wichtigste Input der betroffenen Ware. |
(26) |
Der chinesische Staat spielt eine entscheidende Rolle bei der Preisgestaltung der Rohstoffe für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl und nimmt mittels der folgenden Instrumente dauerhaft Einfluss auf den Markt: Ausfuhrabgabe und kein Mehrwertsteuer-Nachlass. Zum einen wird für die Hauptrohstoffe für die Fertigung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl seit dem 1. Januar 2008 eine Ausfuhrabgabe in Höhe von 15 % erhoben. Zum anderen gewährt der Staat keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Ausfuhren dieser Rohstoffe. |
(27) |
Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beschaffen die für die Fertigung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendeten Hauptrohstoffe auf dem heimischen Markt der VR China. Die Untersuchung ergab, dass im Durchschnitt und abhängig von der Stahlsorte die chinesischen Preise für die Rohstoffe rund 30 % unter den Preisen auf den Weltmärkten (USA bzw. EU) liegen. |
(28) |
Angesichts der Tatsache, dass die VR China den Großteil ihres Eisenerzes zu internationalen Marktpreisen einführen muss, ist klar, dass sie nicht von einem natürlichen komparativen Vorteil profitiert, der die niedrigen Preise der Hauptrohstoffe auf dem heimischen Markt der VR China erklären würde. Gleichzeitig weisen bereits seit mehreren Jahren verschiedene Studien auf eine erhebliche staatliche Einflussnahme in diesem Wirtschaftszweig hin (3). Die entsprechenden Berichte zeigen, dass die Regierung der VR China von 14 „Schlüsselindustrien“ und 7 „Säulenindustrien“ ausgeht. Die wichtigsten nachgelagerten Verwender von Spezialstahl zählen zu den sieben „Säulenindustrien“, die die Regierung der VR China mit ihrer Industriepolitik unterstützt (4). Die negativen Auswirkungen von Ausfuhrabgaben und Teilnachlässen der Mehrwertsteuer wurden auch in den Trade Policy Reviews der WTO über die Handelspolitik und -praktiken der VR China hervorgehoben (5). |
(29) |
Wie aus den Trade Policy Reviews der WTO hervorgeht, handelt es sich bei den Ausfuhrabgaben und den Mehrwertsteuernachlässen um politische Instrumente, deren Anwendung die Ausfuhrmengen der betroffenen Rohstoffe senkt, das Angebot in den heimischen Markt umlenkt und zu einem Abwärtsdruck auf die inländischen Preise für diese Waren führt (6). Die derzeitige Untersuchung ergab eine erhebliche Preisdifferenz zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen. Eine solche Differenz stellt eine implizite Bevorzugung der inländischen nachgelagerten Industrien dar und verschafft ihnen damit einen Wettbewerbsvorteil. Dieses Argument wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass auf Ausfuhren der betroffenen Waren (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl), für die zudem ein Mehrwertsteuer-Nachlass gewährt wird, keine Ausfuhrabgaben erhoben werden. |
(30) |
Die derzeitige Untersuchung ergab, dass die Instrumente Ausfuhrabgaben und Mehrwertsteuernachlässe unterschiedlich auf die vorgelagerten und nachgelagerten Industrien angewendet werden und damit nachweisbar eine staatliche Einflussnahme vorliegt, auf die aufgrund der erheblichen Preisdifferenz für Rohstoffe aus rostfreiem Stahl (insbesondere Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl) zwischen dem Markt der VR China und den Weltmärkten geschlossen werden kann. |
(31) |
Gäbe es keine staatlichen Einflussnahme, wären die inländischen Hersteller der obengenannten Rohstoffe angesichts der Preisdifferenz zwischen dem heimischen Markt der VR China und den Weltmärkten geneigt, ihre Waren auf Märkte mit höheren Preisen auszuführen, wo sie höhere Erträge erzielen könnten. Die Zollstatistiken der VR China bestätigen, dass praktisch keine Knüppel aus rostfreiem Stahl aus der VR China in den Rest der Welt ausgeführt wurden. Im Jahr 2009 betrugen die Ausfuhren von Rohstahlblöcken und anderen Primärformen von rostfreiem Stahl weniger als 2 Tonnen, und im Jahr 2010 weniger als 5 Tonnen. Dies ist ein weiteres Argument, das die staatliche Einflussnahme auf den Rohstoffmarkt belegt. |
(32) |
Diese Praktiken der VR China sind als ein grundlegender Faktor staatlicher Einflussnahme bei Entscheidungen von Unternehmen in Bezug auf Rohstoffe zu werten. Das derzeitige System der VR China mit hohen Ausfuhrabgaben und fehlenden Mehrwertsteuernachlässen für die Ausfuhr von Rohstoffen hat im Wesentlichen dazu geführt, dass die chinesischen Rohstoffpreise weiterhin durch staatliche Einflussnahme geprägt sind, was höchstwahrscheinlich auch künftig den chinesischen Herstellern nahtloser Rohre Vorteile verschaffen wird. |
(33) |
Darüber hinaus versäumte es ein Unternehmen in Bezug auf Kriterium 1, in seinen Stichprobenangaben und seinem MWB-Antrag zwei verbundene Rohstoffzulieferer anzugeben. Das Unternehmen erklärte, dass diese Zulieferer lediglich kleine Mengen liefern würden und daher die Tatsache, dass sie nicht angegeben wurden, keinen großen Einfluss auf das Ergebnis der Untersuchung hätte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in erster Linie ein umfassendes Bild aller Unternehmen in einer Gruppe benötigt, die an der Herstellung oder am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind – unabhängig von der Größe dieser Unternehmen und ihrem Verkaufsvolumen. Weiterhin wird betont, dass die Rohstofflieferungen eher fragmentiert sind und sich auf mehrere kleine Zulieferer verteilen. Es wurde abschließend festgestellt, dass das Unternehmen, ganz abgesehen von der oben beschriebenen Verzerrung der wichtigsten Inputs, nicht nachweisen konnte, dass sich seine Geschäftsentscheidungen nach Marktsignalen richten und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss festgelegt werden und dass die Kosten auf Marktwerten beruhen. |
(34) |
Abgesehen von Kriterium 1 konnten bestimmte Unternehmen zudem nicht nachweisen, dass sie die Kriterien 2 und 3 erfüllen. Zwei Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass sie über eine klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Bei einem Unternehmen spielgelten sich Abweichungen in den Finanzunterlagen nicht im Bericht der Prüfstelle wider. Ein anderes Unternehmen konnte für einige Jahre des Geschäftsbetriebs keine Bilanzen vorlegen. |
(35) |
Ein Unternehmen erhielt Kredite von Banken in Staatseigentum zu vergünstigten Zinsen, die erheblich unter den marktüblichen Zinsen lagen. Dies belegt, dass die Herstellungskosten und die finanzielle Situation nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems unterliegen. |
(36) |
Nach der Mitteilung der MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union sowie von drei für die Stichprobe ausgewählten ausführenden (Gruppen von) Herstellern ein. |
(37) |
Ein Unternehmen gab an, dass die Entscheidung der Kommission, die MWB abzulehnen, durch die Berechnung der Dumpingspanne beeinflusst werde und daher nicht unparteiisch sei. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die MWB vor der Berechnung der Dumpingspanne erfolgt und jede Prüfung, die stattfindet, ausschließlich auf den Daten in Verbindung mit der Entscheidung über die MWB beruht. Der Einwand ist daher unbegründet. |
(38) |
Ein Unternehmen gab an, dass es nicht verpflichtet sei, MWB-Anträge für verbundene Rohstoffzulieferer vorzulegen. Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. In der Einleitungsbekanntmachung war eindeutig angegeben, dass der Kommission die Namen und genauen Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen mitgeteilt werden müssen, die an der Fertigung und/oder am Verkauf (durch Ausfuhren und/oder auf dem heimischen Markt) der untersuchten Ware beteiligt sind. |
(39) |
Dieses Unternehmen gab außerdem an, dass die Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt nicht bedeutend seien, da 17,5 % der Rohstoffe von nicht verbundenen internationalen Zulieferern stammen würden und der Rest hauptsächlich von verbundenen Unternehmen stamme. Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zeigen, dass rund 30 % der Rohstoffe lokal beschafft werden und der Rest aus Einfuhren von verbundenen Unternehmen stammt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verrechnungspreise von verbundenen Zulieferern in der Regel nicht als zuverlässig erachtet werden. Darüber hinaus liegen die Kaufpreise für Rohstoffe bei unabhängigen Zulieferern für das Unternehmen wie auch für die anderen untersuchten ausführenden Hersteller insgesamt weit unter den Preisen in der EU oder in den Vereinigten Staaten. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
(40) |
Ein Unternehmen brachte Einwände dagegen vor, wie die Kommission die Preisdifferenz zwischen den Rohstoffpreisen auf dem heimischen Markt der VR China und den Weltmärkten berechnet. Nach der Prüfung bestätigt die Kommission diese Berechnung. Das Unternehmen berücksichtigte insbesondere nicht die Aufschläge für Legierungen, die die Zulieferer aus den Vereinigten Staaten und aus der EU erheben. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
(41) |
Ein Unternehmen gab außerdem an, dass die Abweichungen zwischen der Einkommensteuererklärung und dem Jahresabschluss normal und nicht signifikant seien, sodass es keine Verpflichtung zu Erläuterungen in den Anmerkungen zum Jahresabschluss gebe. Folglich hätte sich dies nicht auf die Entscheidung der Kommission auswirken sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abweichungen in Bezug auf die Jahreserlöse nahezu 30 Mio. RMB ausmachen, daher hätte das Unternehmen sie als wichtig erachten und in den Anmerkungen zum Jahresabschluss erläutern müssen. |
(42) |
Eine weitere Behauptung bezog sich auf einen angeblichen Verstoß gegen das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und die Antisubventions-Grundverordnung der EU (7). Das Unternehmen gab an, dass durch die Ablehnung des MWB-Antrags aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen möglicherweise Subventionen erhalten, der Ausführer im Grunde für Subventionen bestraft werde, die ohne Begründung als illegal betrachtet würden. Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. Die MWB-Anträge wurden nicht auf der Grundlage möglicher Subventionen zurückgewiesen, sondern aus spezifischen Gründen, die in den oben genannten Randnummern sowie in den detaillierten MWB-Mitteilungsdokumenten, die an die Parteien verschickt wurden, erläutert sind. Der Hauptgrund für die Ablehnung der MWB waren Verzerrungen, die für den Rohstoffmarkt festgestellt wurden. Außerdem ist zu betonen, dass beispielsweise die Tatsache, dass Unternehmen Kredite von Banken in Staatseigentum zu vergünstigten Zinsen erhielten, die erheblich unter den marktüblichen Zinsen lagen, eindeutig für aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System übernommene Praktiken sprechen. |
(43) |
Abschließend ist festzuhalten, dass keine der vorgebrachten Stellungnahmen eine Änderung der Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung über die MWB rechtfertigte. |
2. Individuelle Behandlung
(44) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Erläuterung dieser Kriterien:
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(45) |
Die drei oben genannten in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) Unternehmen, denen die MWB verweigert wurde, beantragten zudem die individuelle Behandlung („IB“). Es wurde vorläufig befunden, dass alle drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) Unternehmen die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit IB gewährt werden kann. |
3. Normalwert
a)
(46) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt. |
(47) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Eine Partei gab an, dass Indien aufgrund des mit der VR China vergleichbaren Entwicklungsstands ein besseres Vergleichsland sei. Die Kommission konnte die indischen Hersteller jedoch nicht zur Mitarbeit bewegen. Die Vereinigten Staaten schienen zunächst als Vergleichsland geeignet zu sein angesichts ihrer Offenheit gegenüber Einfuhrwettbewerb (Zolltarife von 0 % gegenüber 10 % in Indien) und der recht guten Wettbewerbslage auf dem heimischen Markt mit 15 bis 20 US-Herstellern. |
(48) |
Die Fragebogenantworten und der Kontrollbesuch ergaben jedoch, dass die Vereinigten Staaten kein geeignetes Vergleichsland mit einem passenden vergleichbaren Markt sind. Alle mitarbeitenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten sind von Einfuhren der grundlegenden Rohstoffe und Fertigerzeugnisse von ihren Mutterunternehmen in der Union abhängig und verzeichnen eine eingeschränkte Fertigungstätigkeit in den Vereinigten Staaten, die sich hauptsächlich auf Individualbestellungen oder zeitkritische Aufträge konzentriert. Die Produktionsmengen der mitarbeitenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten machen nur einen Bruchteil der Mengen von ihren übergeordneten Herstellern in Europa aus. Der wichtigste Aspekt war jedoch, dass die Fertigungskosten der mitarbeitenden Hersteller in den Vereinigten Staaten sehr hoch sind, was die besonderen Umstände der Fertigung widerspiegelt. Diese Kosten führen zu hohen Inlandspreisen auf dem Markt der Vereinigten Staaten. |
b)
(49) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die EU verkauft wird. Da der Normalwert aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen nicht auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in den Vereinigten Staaten festgelegt werden konnte, wurde die zweite Methode untersucht. Aus den folgenden Gründen ist jedoch auch diese Methode für den vorliegenden Fall nicht geeignet. Wie die inländischen Verkaufspreise werden auch die Ausfuhrpreise der Vereinigten Staaten durch die hohen Produktionskosten und die Tatsache beeinflusst, dass die Ausfuhrmengen eingeschränkt wären, also weniger als 2 % der Ausfuhren der VR China in die EU betragen würden. Einige dieser Ausfuhren würden wohl auch an verbundene Unternehmen gehen und sind daher zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig. |
(50) |
Als Alternative zu den beiden oben genannten Methoden regelt Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a, dass die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage erfolgen kann, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Da die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt ergeben hatte, dass die Vereinigten Staaten kein geeignetes Vergleichsland sind, wurde im vorliegenden Fall vorläufig diese Alternativmethode verwendet. |
(51) |
Für die Arten von Waren, die von den in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) ausgeführt werden und für die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern keine Verkäufe verzeichnet wurden, verwendete die Kommission vorläufig die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die am ehesten vergleichbaren Waren mit dem gleichen Durchmesser, der gleichen Stahlsorte und der gleichen Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen), die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden. |
4. Ausfuhrpreis
(52) |
Da die Ausfuhren der betroffenen Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises. |
5. Vergleich
(53) |
Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf der Stufe ab Werk und die gemäß Randnummer 50 ermittelten Inlandsverkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verglichen wurden. |
(54) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Entsprechende Anpassungen wurden in allen Fällen gewährt, in denen sie als angemessen, als genau und als durch geprüfte Nachweise belegt erachtet wurden. Insbesondere wurde eine Anpassung für indirekte Steuern, Seefracht- und Versicherungskosten, Frachtkosten im Ausfuhrland, Garantieaufwendungen, Provisionskosten, Kreditkosten, Bankgebühren, die Handelsstufe sowie – wie in Randnummer 70 erläutert – die Wahrnehmung der Qualität gewährt. |
6. Dumpingspannen
(55) |
Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt. |
a)
(56) |
Für die mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurden die tatsächlich in der Union gezahlten oder zu zahlenden, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigten Preise für die gleichartige Ware, wie in den Randnummern 50 und 51 erläutert, mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union verglichen, wie oben erläutert. |
(57) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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b)
(58) |
Die Dumpingspanne für die übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt. |
(59) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 71,1 %. |
c)
(60) |
Angesichts des hohen Grads der Mitarbeit an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen rund 64 % der gesamten während des UZ in Eurostat verzeichneten Einfuhren) wurde für die Festlegung der landesweiten Spanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller die höchste der für die (Gruppen von) Hersteller(n) ermittelten Spannen verwendet. |
(61) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 83,2 %. |
D. SCHÄDIGUNG
1. Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union
(62) |
Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 21 Herstellern in der Union produziert. Daher bilden alle 21 existierenden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
(63) |
Wie in Randnummer 7 dargelegt, wurde eine Stichprobe von zwei Gruppen von Unionsherstellern ausgewählt, auf die zusammen mehr als 50 % des gesamten Produktionsvolumens der gleichartigen Ware in der Europäischen Union entfielen. Von den verbleibenden mitarbeitenden Unionsherstellern war das Unternehmen, das eine Einschränkung des Warenumfangs (siehe Randnummern16 und 17) gefordert hatte, nicht mit der Stichprobenauswahl einverstanden. Der Hersteller bemängelte insbesondere, dass die Stichprobe nur Unternehmen, die sowohl auf dem „Markt für Fertigerzeugnisse“ als auch auf dem „Markt für Vorprodukte“ vertreten sind, sowie lediglich antragstellende Unternehmen umfasse. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das betreffende Unternehmen Vorprodukte sowohl aus der VR China als auch aus dem Wirtschaftszweig der Union erwirbt. Der Hersteller konnte jedoch nicht nachweisen, dass wirklich zwei getrennte derartige Märkte existieren. Außerdem entfielen auf den Hersteller im UZ weniger als 2 % des Produktionsvolumens in der Union, während die beiden Gruppen von Unternehmen auf der Grundlage der in den Randnummern 7 und 8 beschriebenen objektiven Kriterien ausgewählt wurden. |
2. Unionsverbrauch
(64) |
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der vom Defence Committee, das die Antragsteller vertritt (siehe Randnummer 2), übermittelten Daten zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowie auf der Grundlage der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen für den Unionsmarkt ermittelt. Die letztgenannten Daten mussten im Hinblick auf Einfuhren aus Südafrika und Japan für bestimmte Zeiträume leicht angepasst werden, da diese Daten aufgrund der nicht korrekten Meldung von Informationen einige Verzerrungen aufwiesen. |
(65) |
Zwischen dem Jahr 2006 und dem UZ ging der Unionsverbrauch drastisch um 35 % zurück. Der Verbrauch hatte zwischen den Jahren 2006 und 2007 leicht zugenommen, erreichte 2007 seinen Höchststand und ging dann bis zum UZ jedes Jahr wieder kontinuierlich zurück. Tabelle 1
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(66) |
Der Bezugszeitraum weist erhebliche Marktfluktuationen auf, die hauptsächlich auf hohe Schwankungen der Nachfrage nach Rohren aus rostfreiem Stahl zurückzuführen sind. In Bezug auf das Jahr 2007 und die ersten drei Quartalen des Jahres 2008 kann von einem stabilen Wirtschaftsaufschwung gesprochen werden. Schließlich hatte die Wirtschaftskrise große Auswirkungen auf die Nachfrage. Diese Auswirkungen zeigten sich erstmals im letzten Quartal des Jahres 2008, verstärkten sich im Laufe des Jahres 2009 und blieben bis in das erste Quartal 2010 spürbar, sodass der gesamte UZ davon betroffen war. Dies wird im Verlauf des Verbrauchs in der Union deutlich, der nach seinem Höchststand im Jahr 2007 jedes Jahr abnahm. |
3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
3.1 Mengen der gedumpten Einfuhren
(67) |
Die Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus der VR China in den Unionsmarkt nahm über den Bezugszeitraum zu. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum um 14 % an. Zwischen den Jahren 2006 und 2007 haben sich die Einfuhren aus der VR China sogar fast verdoppelt, während sie zwischen dem Jahr 2007 und dem UZ größtenteils aufgrund des sinkenden Verbrauchs jedes Jahr abnahmen (wobei der Marktanteil zwischen dem Jahr 2008 und dem UZ stabil blieb, siehe Randnummer 68). Tabelle 2
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3.2 Marktanteil der gedumpten Einfuhren
(68) |
Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China hat sich bei einem Anstieg um 76 % bzw. 7,9 Prozentpunkte über den Bezugszeitraum fast verdoppelt. Dieser Anstieg des Marktanteils erfolgte hauptsächlich zwischen 2006 und 2007 und blieb danach konstant hoch. Tabelle 3
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3.3. Preise
a)
(69) |
Die nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China an der Grenze der Union, unverzollt, nach Angaben von Eurostat. Insgesamt stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum bis 2008 an und fiel anschließend zwischen 2008 und dem UZ. Tabelle 4
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b)
(70) |
Die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für die einzelnen Typen wurden mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Sofern erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Wahrnehmung der Produktqualität auf dem Markt, der Handelsstufe und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen. |
(71) |
Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union) 21 % bis 32 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. |
4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.1. Vorbemerkungen
(72) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Verkäufen und Marktanteilen auf alle Unionshersteller und die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Hinsichtlich der Indikatoren, die auf den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern basieren, konnten angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe nur zwei Gruppen von Herstellern umfasste, aus Gründen der Vertraulichkeit die tatsächlichen aggregierten Daten nicht in den entsprechenden nachstehenden Tabellen offengelegt werden; stattdessen werden nur die Indizes dargestellt, um die Entwicklung dieser Indikatoren zu verdeutlichen. |
4.2. Produktion
(73) |
Die Produktionsmengen in der Union stiegen zwischen 2006 und 2008 an, waren zwischen 2008 und dem UZ jedoch stark rückläufig. Dieser erhebliche Rückgang in der Produktion ist sowohl auf den Nachfragerückgang als auch auf den wachsenden Druck durch gedumpte Einfuhren zurückzuführen. Tabelle 5
|
4.3 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(74) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb während des Bezugszeitraums verhältnismäßig stabil; jedoch nahm die Kapazitätsauslastungsrate zwischen dem Jahr 2006 und dem UZ um 35 % ab. Im UZ sank die Kapazitätsauslastungsrate auf etwas mehr als die Hälfte des Werts von 2008. Tabelle 6
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4.4. Lagerbestände
(75) |
Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Schlussbestände zunächst bis zum Jahr 2008 zunahmen, als die Unionsproduktion ihren Höchststand erreichte, und anschließend aufgrund der abnehmenden Fertigungsaktivität zurückgingen. Tabelle 7
|
4.5. Verkaufsmengen der Union (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)
(76) |
Die Verkaufsmengen aller Unionshersteller auf dem EU-Markt gingen insgesamt um 39 % zurück, wogegen die Ausfuhrmengen der VR China zur gleichen Zeit um 14 % stiegen, wie in Randnummer 68 erläutert wird. Die Verkaufsmengen der Union für den Wirtschaftszweig der Union entwickelten sich folgendermaßen: Tabelle 8
|
4.6. Marktanteil (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)
(77) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2006 und 2007 um 3,4 Prozentpunkte zurück und blieb im übrigen Bezugszeitraum abgesehen von einem vorübergehenden Anstieg im Jahr 2009 verhältnismäßig stabil. Insgesamt nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 3,6 Prozentpunkte ab, wobei sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum nahezu verdoppelt hat, wie aus Tabelle 3 hervorgeht. Tabelle 9
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4.7. Verkaufspreise
(78) |
In Bezug auf die durchschnittlichen Verkaufspreise zeigt die nachstehende Tabelle, dass der Wirtschaftszweig der EU seine Verkaufspreise im Jahr 2007 erhöht und dann jedes Jahr bis zum UZ schrittweise gesenkt hat, bis Preisniveaus erreicht wurden, die unter den Preisen des Jahres 2006 lagen. Die Entwicklung und die hohen Schwankungen der Verkaufspreise waren teilweise auf erhebliche Schwankungen bei den Rohstoffkosten zurückzuführen. Tabelle 10
|
4.8. Beschäftigung
(79) |
Das Beschäftigungsniveau passte sich im Wesentlichen der Entwicklung der Produktionsmengen (siehe Tabelle 5) an; dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union versucht hat, die Produktionskosten bei Bedarf zu rationalisieren. Der Wirtschaftszweig der Union versuchte, im Beschäftigungsbereich den sich verschlechternden Marktumständen Rechnung zu tragen, indem die Arbeitszeit verkürzt wurde anstatt die Anzahl der Beschäftigten zu senken. Die nachstehende Tabelle zeigt daher das Beschäftigungsniveau in Vollzeitäquivalenten („VZÄ“). Die VZÄ-Beschäftigung der Unionshersteller nahm zwischen den Jahren 2006 und 2008 um 11 Prozentpunkte zu und sank zwischen dem Jahr 2008 und dem UZ um 19 Prozentpunkte. Insgesamt nahm die Anzahl der VZÄ im Bezugszeitraum um 8 % ab. Tabelle 11
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4.9. Produktivität
(80) |
Trotz der vorstehend erläuterten Versuche des Wirtschaftszweigs der Union ging die Produktivität pro VZÄ der Unionshersteller deutlich um insgesamt 29 % zurück. Die schwerwiegenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China während der einbrechenden Marktnachfrage hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Produktivitätsniveaus halten konnte. Tabelle 12
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4.10. Lohnkosten
(81) |
Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Entwicklung der Lohnkosten unter Kontrolle zu halten. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, stiegen die durchschnittlichen Jahreslöhne in den Jahren 2007 und 2008 zwar leicht an, im Jahr 2009 sowie im UZ sanken sie jedoch. Im gesamten Zeitraum gingen die Lohnstückkosten um 2 % zurück. Dieser Rückgang wäre indessen noch deutlicher ausgefallen, wenn die Abfindungszahlungen nicht in die beschriebene Entwicklung einbezogen worden wären. Tabelle 13
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4.11. Rentabilität und Kapitalrendite (Return on Investment, RoI)
(82) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Die Rentabilitätsspannen des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum daher wie folgt: Tabelle 14
|
(83) |
Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erreichte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2007 ihren Höchststand, als äußerst günstige Marktbedingungen herrschten, von denen alle Marktteilnehmer profitieren konnten. Die durchschnittliche Rentabilität verschlechterte sich ab dem Jahr 2007, und die Gewinne verkehrten sich während des Jahres 2009 und des UZ in deutliche Verluste. |
(84) |
Der Indikator der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte offenbar der Entwicklung der Rentabilität. |
4.12. Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(85) |
Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft entwickelte sich wie folgt (angesichts des negativen Betrags im Jahr 2006 wurde für diese Tabelle ausnahmsweise das Jahr 2007 als Bezugsjahr zur Verdeutlichung der Cashflow-Entwicklung verwendet): Tabelle 15
|
(86) |
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2008 seinen Höchststand erreichte, anschließend bis zum Ende des Bezugszeitraums abnahm und dabei im UZ einen eher niedrigen Stand hatte. |
4.13. Investitionen
(87) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wie folgt: Tabelle 16
|
(88) |
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass sich die Unionshersteller trotz ihrer oben dargestellten prekären Finanzlage im Jahr 2009 und während des UZ dafür entschieden, weiter zu investieren. Die Gründe hierfür sind: (i) Diese Art Wirtschaftszweig erfordert in der Regel bestimmte mehrjährige Investitionen, die ungeachtet der Marktsituation abgeschlossen werden mussten, und (ii) in diesem Wirtschaftszweig sind häufige Aufrüstungen der Anlagen eine Voraussetzung, um die Produktion größerer Mengen hochwertigerer Waren zu erlauben (zum Zweck der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Herstellern). |
4.14. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(89) |
Die Dumpingspannen für die Einfuhren aus der VR China sind, wie in Randnummer 57 dargelegt, sehr hoch. Angesichts der Mengen, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen als wesentlich angesehen werden. |
5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(90) |
Die Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Dies zeigt sich vor allem bei der Analyse der Indikatoren für die Rentabilität, die Produktionsmengen, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen und den Marktanteil, die eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung belegen. |
(91) |
Gleichzeitig wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die Einfuhren von Rohren aus rostfreiem Stahl aus der VR China um bis zu 32 % unterboten (siehe Randnummer 71). |
(92) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
(93) |
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(94) |
Zwischen 2006 und dem UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf das Volumen um 14 % an, während der Markt um 35 % schrumpfte; dadurch vergrößerte sich ihr Anteil am Unionsmarkt um 76 % (von 10,5 % auf 18,4 %). |
(95) |
Gleichzeitig mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum setzte eine rückläufige Entwicklung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 3,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, und sein Verkaufspreis sank aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt um 8 %. Angesichts der erheblichen Preisunterbietung war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die gestiegenen Produktionskosten in angemessenem Maße über die Verkaufspreise weiterzugeben, was im UZ zu einem negativen Rentabilitätsniveau führte. |
(96) |
Auf Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die in großen und stetig zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt kamen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum wesentlich unterboten, erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
3.1. Einfuhren aus anderen Drittländern
(97) |
Im Bezugszeitraum waren in begrenztem Umfang Einfuhren aus anderen Drittländern zu verzeichnen. Insgesamt ging der Marktanteil von Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China um 4,3 Prozentpunkte zurück (von 26,8 % auf 22,5 %). |
(98) |
Die nächstgrößeren Einfuhrquellen im UZ waren Japan und die Ukraine. Beide verfügten jeweils über einen Marktanteil von 5,2 %. Indien hatte im UZ einen Marktanteil von 3,0 %, während die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im UZ zu einem Marktanteil von 2,7 % führten. Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen, Preise und Marktanteile der vier größten (nach der VR China) Ursprungsländer für Einfuhren sowie diejenigen der übrigen Einfuhren aus Drittländern; die Angaben basieren auf Daten von Eurostat. Wie bereits in Randnummer 64 erläutert, mussten die Daten von Eurostat zu Japan leicht angepasst werden, um Verzerrungen aufgrund der nicht korrekten Meldung von Vorgängen auszugleichen. Tabelle 17
|
(99) |
Wie in der vorstehenden Tabelle beschrieben, erhöhte Japan seinen Marktanteil leicht um 0,8 Prozentpunkte von 4,4 auf 5,2 %. Die Preise der Einfuhren aus Japan scheinen jedoch weitaus eher mit den Unionspreisen vergleichbar zu sein als die Preise für Einfuhren aus der VR China. Besonders hervorzuheben ist jedoch, dass die japanischen Einfuhrpreise im UZ erheblich höher lagen als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union. |
(100) |
Die Preise für die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten lagen im Bezugszeitraum deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (außer für das Jahr 2007). Bei den Einfuhren aus der Ukraine und Indien lagen die Preise für Einfuhren aus diesen Ländern insgesamt im Durchschnitt zwar unter den Preisen der Union, jedoch verfügten beide über einen verhältnismäßig stabilen Marktanteil auf dem Unionsmarkt: Während des Bezugszeitraums sank der Marktanteil der Ukraine von 5,9 % auf 5,2 %, während der Marktanteil von Indien von 2,8 % auf 3,0 % anstieg. |
(101) |
Abschließend ist zu bemerken, dass der Marktanteil von Einfuhren aus allen Drittländern außer der VR China im Bezugszeitraum um 4,3 Prozentpunkte zurückging (von 26,8 % auf 22,5 %). Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus allen Drittländern außer der VR China stieg im Bezugszeitraum um 34 % (von 5 586 EUR auf 7 484 EUR pro Tonne), was einen erheblichen Kontrast zu dem Rückgang der ohnehin schon sehr niedrigen Einfuhrpreise der VR China um 9 % und dem Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise der Union um 8 % darstellt. |
(102) |
Vor diesem Hintergrund kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus Drittländern außer der VR China im UZ offenbar nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. |
3.2. Auswirkungen von Marktfluktuationen und der Wirtschaftskrise
(103) |
Während für das Jahr 2007 und die ersten drei Quartale des Jahres 2008 noch von einem robust expandierenden Markt für Rohre aus rostfreiem Stahl gesprochen werden kann, hatte die Finanz- und Wirtschaftskrise schließlich auch auf diesen Wirtschaftszweig erhebliche Auswirkungen. Der Konjunkturrückgang begann im letzten Quartal des Jahres 2008, setzte sich im Jahr 2009 fort und zog sich bis in die erste Hälfte des Jahres 2010 hin; er deckt also den gesamten UZ ab. Dies wird aus dem Verlauf des Verbrauchs in der Union deutlich, der nach seinem Höchststand im Jahr 2007 jedes Jahr abnahm (siehe Tabelle 1). |
(104) |
Der beschriebene Rückgang des Verbrauchs infolge des Konjunkturrückgangs hatte zweifellos auch Auswirkungen auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union. Es ist jedoch anzumerken, dass die negativen Auswirkungen durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China noch verschärft wurden, da diese die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang im UZ zur Schädigung beitrug, werden dadurch die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu Niedrigpreisen aus der VR China auf den Unionsmarkt in keiner Weise verringert. Ohne einen derartigen unlauteren Wettbewerb durch die VR China und den dadurch auf die Unionshersteller ausgeübten Mengen- und Preisdruck wäre es für die Unionshersteller möglich gewesen, ihre Verkaufspreise und ihre Rentabilität auch bei nachlassender Nachfrage auf einem akzeptablen Niveau zu halten. |
(105) |
Tatsächlich können die Auswirkungen von gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Verkaufspreise der Union im UZ erheblich unterboten, in Zeiten einer Wirtschaftskrise, in denen die Verkaufsmengen und Preise durch den niedrigeren Verbrauch ohnehin bereits hohem Druck ausgesetzt sind, als weitaus schädigender betrachtet werden. |
(106) |
Angesichts der vorgenannten Umstände kann der Konjunkturrückgang nicht als möglicher Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufhebt. |
3.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(107) |
Was die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union angeht, gingen die Ausfuhren weniger stark zurück als die Verkäufe auf dem heimischen Markt, unabhängig davon, ob alle Unionshersteller oder nur in die Stichprobe einbezogene Hersteller untersucht werden. Im Hinblick auf die Entwicklung der Ausfuhrverkaufsmengen konnte im Bezugszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union die folgende Tendenz festgestellt werden: Tabelle 18
|
(108) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union langsamer zurückgingen als dessen Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Dies kann darauf hindeuten, dass der Druck durch gedumpte Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt besonders stark ist. Angesichts dieser Anzeichen sowie aufgrund des erheblichen Anteils der Ausfuhren an den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt (im Bezugszeitraum konstant zwischen 39 % und 45 %) kann mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller auf dem Weltmarkt sicherlich ausgeschlossen werden. |
3.4. Wettbewerbsfähigkeit gedumpter Einfuhren aus der VR China und Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union
(109) |
Die hohen Schwankungen der Preise für Legierungen sowie die allgemeine Entwicklung der Marktnachfrage führten zu erheblichen Kostenschwankungen beim wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware. Die durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 19
|
(110) |
Wie unter Randnummer 78 erläutert, ist der Markt für die Hauptrohstoffe in der VR China erheblich verzerrt. Aufgrund dieser Verzerrung haben ausführende Hersteller in der VR China offenbar die Möglichkeit, Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt zu Preisen zu tätigen, die sich vermutlich weniger nach den Rohstoffpreisen richten und damit die Preise auf dem Unionsmarkt weit unterbieten. Anders gesagt, verfügen die Hersteller von Rohren aus rostfreiem Stahl aus der VR China aufgrund der Verzerrung auf dem Rohstoffmarkt der VR China im Vergleich zum Wirtschaftszweig der Union über einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Diese Verzerrungen hätten dazu beigetragen, dass die Hersteller aus der VR China das niedrige Preisniveau der gedumpten Einfuhren aus der VR China hätten beibehalten können. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(111) |
Zusammenfassend wurde mit der vorstehenden Analyse nachgewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China in Bezug auf die Menge zugenommen haben und der VR China über den Bezugszeitraum einen erheblichen Marktanteil verschafft haben. Außerdem wurden durch diese höheren Mengen, die zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangt sind, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weit unterboten. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union die negativen Auswirkungen dieses Drucks dank der außergewöhnlich positiven Marktbedingungen der Jahre 2007 und 2008 für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen konnte, war dies nicht mehr möglich, als die Wirtschaftskrise das Nachfrageniveau erheblich sinken ließ. |
(112) |
Ebenso wurden andere Faktoren ausgewertet, die den Wirtschaftszweig der Union hätten schädigen können. In dieser Hinsicht wurde festgestellt, dass Einfuhren aus anderen Drittländern, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und andere Faktoren, einschließlich derer, die mit den Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt der VR China zusammenhängen, nicht den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im UZ vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufheben. |
(113) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
F. UNIONSINTERESSE
(114) |
In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen durch die Kommission in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb untersuchte die Kommission zu diesem Zweck nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte. |
(115) |
Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer und Verwender. Zwei Einführer und ein Verwender übermittelten Fragebogenantworten innerhalb der gesetzten Frist. |
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(116) |
Ein Unionshersteller lehnte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ab, da das Unternehmen teilweise unbearbeitete Luppen aus rostfreiem Stahl in der VR China beschafft, um diese zu fertigen Rohren weiterzuverarbeiten. Auf den Hersteller entfallen jedoch weniger als 2 % der gesamten Unionsproduktion. |
(117) |
Es wird daran erinnert, dass die Schadensindikatoren eine insgesamt negative Entwicklung zeigten und insbesondere die Schadensindikatoren in Verbindung mit den Produktions- und Verkaufsmengen und dem Marktanteil sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise im Hinblick auf die Rentabilität und die Kapitalrendite, ernsthaft betroffen waren. |
(118) |
Wenn Maßnahmen eingeführt werden, wird erwartet, dass der Preisrückgang und der Verlust des Marktanteils minimiert werden und sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union zu erholen beginnen, was zu einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Union führen wird. |
(119) |
Sollten auf der anderen Seite keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die Verschlechterung des Markts und der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich fortsetzen. In solch einem Szenario würde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter abnehmen, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit den durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China bestimmten Preisen mitzuhalten. Dies hätte vermutlich weitere Einschränkungen in der Produktion und die Schließung von Produktionsstätten in der Union sowie einen dadurch bedingten erheblichen Beschäftigungsrückgang zur Folge. |
(120) |
Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
2. Interesse der unabhängigen Einführer in der Union
(121) |
Wie vorstehend dargelegt, wurden keine Stichproben für unabhängige Einführer gebildet, da sich lediglich zwei unabhängige Einführer uneingeschränkt an dieser Untersuchung beteiligten, indem sie Fragebogenantworten übermittelten. Nur ein geringer Teil des Umsatzes dieser beiden Einführer stand mit dem Wiederverkauf der betroffenen Ware aus der VR China in Verbindung. |
(122) |
Die von diesen beiden Einführern deklarierten Einfuhren machten jedoch im UZ einen verhältnismäßig kleinen Anteil aller Einfuhren aus der VR China aus (deutlich unter 10 %). Angesichts der hohen Gewinnspannen, die die Einführer beim Wiederverkauf der betroffenen Waren im UZ erzielten, kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Antidumpingzöllen für die Einführer niedrigere Rentabilitätsniveaus nach sich ziehen könnte. Keiner der Einführer brachte jedoch Argumente vor, nach denen die Einführung von Antidumpingzöllen nicht in ihrem Interesse läge. Da beide auch Rohre aus rostfreiem Stahl nicht-chinesischen Ursprungs (einschließlich Rohre mit Ursprung in der Union) wiederverkaufen, können sie außerdem beschließen, die Ware bei nicht-chinesischen Zulieferern zu beschaffen, die nicht von den Zöllen betroffen sind. |
(123) |
Keine anderen Einführer haben sich beteiligt, indem sie Fragebogenantworten oder begründete Anmerkungen vorlegten. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von vorläufigen Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer hat. |
3. Interesse der Verwender
(124) |
Nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, werden in zahlreichen Anwendungsbereichen genutzt (siehe Randnummer 17). Trotzdem beteiligte sich lediglich ein Verwender, der Rohre aus rostfreiem Stahl für die Herstellung von Luftkühlern und luftgekühlten Kondensatoren verwendet und auf den im UZ weniger als 1 % der gesamten Einfuhren aus der VR China entfielen. Aus der eingeschränkten Mitarbeit der Verwender kann jedoch vorläufig geschlossen werden, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität und die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Verwender allgemein eher gering sein werden. |
(125) |
Aus der Fragebogenantwort dieses Verwenders geht hervor, dass das Unternehmen von Antidumpingmaßnahmen nicht in schwerwiegendem Maße betroffen sein wird, auch nicht in Bezug auf die Unternehmenssparte, die die Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet. Der Vergleich des Werts der Einfuhren der betroffenen Ware mit dem Umsatz der Unternehmenssparte, die die eingeführten Waren verwendet, ergibt, dass die Auswirkungen als vernachlässigbar erachtet werden können. |
(126) |
Angesichts der Daten dieses Verwenders ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Antidumpingmaßnahmen negative Auswirkungen auf bestimmte Verwenderunternehmen haben können, die größere Mengen aus der VR China eingeführter Rohre aus rostfreiem Stahl verwenden. |
(127) |
Ausgehend von den übermittelten Informationen des einzigen mitarbeitenden Verwenders ist es nicht möglich, Schätzungen zur Beschäftigung des gesamten Wirtschaftszweigs des Verwenders in der Union vorzunehmen, da die Informationen nicht repräsentativ sind und die Anwendungsbereiche der betroffenen Ware äußerst vielfältig sind. |
(128) |
Außerdem ist anzumerken, dass die Art der Maßnahmen höchstwahrscheinlich nicht verhindert, dass der Unionsmarkt weiterhin durch Einfuhren aus der VR China versorgt wird, wenn auch zu höheren, nicht schädigenden Preisen. Darüber hinaus deuten die ungenutzten Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union sowie die vorhandenen alternativen Einfuhrquellen aus verschiedenen anderen Drittländern darauf hin, dass kein Risiko für ein gesichertes Angebot von Rohren aus rostfreiem Stahl auf dem Unionsmarkt besteht. |
(129) |
Trotz der jüngsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wird dieser abgesehen davon weiterhin der größte Zulieferer des Wirtschaftszweigs des Verwenders in der Union bleiben. Ohne die Einführung von Maßnahmen wäre bei einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union in Gefahr, wodurch auch ein Risiko hinsichtlich des Angebots für die Verwender in der Union entstehen würde. |
(130) |
Insgesamt scheinen bei einer Berücksichtigung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen insgesamt die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union die potenziellen negativen Auswirkungen eindeutig zu überwiegen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Antidumpingzölle nicht gegen das Interesse der Union verstoßen. |
4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(131) |
Es kann geschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, seine Lage durch höhere Verkaufsmengen, höhere Verkaufspreise und einen größeren Marktanteil zu verbessern. Etwaige negative Auswirkungen in Form höherer Kosten für bestimmte Verwender dürften von den voraussichtlichen Vorteilen für die Hersteller und ihre Zulieferer aufgewogen werden. |
(132) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegen die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen. |
G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(133) |
Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu verhindern. |
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(134) |
Die vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung des Dumpings ausreicht, ohne dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass es etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. |
(135) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat angegeben, dass zur Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle eine angestrebte Gewinnspanne von 12 % verwendet werden sollte. Die bisher vorgelegten Nachweise haben jedoch nicht gezeigt, dass diese Rentabilität in einer normalen Marktsituation erzielt werden kann. Nicht einmal im Jahr 2007, das äußerst erfolgreich war, konnte der Wirtschaftszweig der Union ein solch hohes Rentabilitätsniveau erreichen. Auf der Grundlage der während der Untersuchung ermittelten Daten wurde vorläufig eine Gewinnspanne von 5 % als geeignet erachtet, um die Schadensbeseitigungsschwelle festzulegen. |
(136) |
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte angestrebte Gewinnspanne aufgeschlagen. |
(137) |
Auf dieser Grundlage wurden vorläufig die folgenden Schadensbeseitigungsschwellen festgelegt:
|
2. Vorläufige Maßnahmen
(138) |
Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle. |
(139) |
Angesichts der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wird für alle übrigen Unternehmen der gleiche Satz festgelegt wie für das in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen mit dem höchsten Satz. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der vorläufige Zollsatz gemäß dem gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgelegt. Auf dieser Grundlage werden die folgenden Zollsätze vorgeschlagen:
|
(140) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(141) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller einschlägigen Informationen an die Kommission (8) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
(142) |
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
H. SCHLUSSBESTIMMUNG
(143) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Vorläufiger Zoll |
TARIC-Zusatzcode |
Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu |
71,5 % |
B120 |
Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan |
48,2 % |
B118 |
Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong |
48,0 % |
B119 |
In Anhang I aufgeführte Unternehmen |
56,6 % |
B121 |
Alle übrigen Unternehmen |
71,5 % |
B999 |
3. Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. C 265 vom 30.9.2010, S. 10.
(3) Recent trends in steel trade and trade-related policy measures, OECD-Bericht, 2010, DSTI/SU/SC(2010)15, S. 14; China’s Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive, and Illegal, 2008, Bericht der Speciality Steel Industry of North America, verfügbar unter http://www.ssina.com/news/releases/pdf_releases/20081014_report.pdf; Chinese government subsidies to the stainless steel industry, 2007, Bericht der Speciality Steel Industry of North America, verfügbar unter http://www.ssina.com/news/releases/pdf_releases/chinese_govt_subsidies0407.pdf; The Reform Myth, How China is using state power to create the world's dominant steel industry, The American Iron & Steel Institute, The Steel Manufacturers Association, 2010, verfügbar unter http://www.ustr.gov/webfm_send/2694.
(4) Oben genannte Berichte der Speciality Steel Industry of North America mit Verweis auf den Tenth 5-Year Plan of Industrial Structure Adjustment (Zehnter Fünfjahresplan zur Anpassung der industriellen Struktur).
(5) Dritte Trade Policy Review der WTO über die Handelspolitik und -praktiken und deren Auswirkungen auf die Funktionsweise des multilateralen Handelssystems, WT/TPR/S/230, verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp330_e.htm; zweite Trade Policy Review der WTO über die Handelspolitik und -praktiken und deren Auswirkungen auf die Funktionsweise des multilateralen Handelssystems, WT/TPR/S/199, verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp299_e.htm.
(6) Siehe insbesondere WT/TPR/S/230, S. 44.
(7) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 |
B-1049 Brüssel. |
ANHANG I
(1) |
Baofeng Steel Group Co.Ltd., Lishui, |
(2) |
Changzhou City Lianyi Special Stainless Steel Tube Co.Ltd., Changzhou, |
(3) |
Huadi Steel Group Co.Ltd., Wenzhou, |
(4) |
Huzhou Fengtai Stainless Steel Pipes Co.Ltd, Huzhou, |
(5) |
Huzhou Gaolin Stainless Steel Tube Manufacture Co.Ltd., Huzhou, |
(6) |
Huzhou Zhongli Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Huzhou, |
(7) |
Jiangsu Wujin Stainless Steel Pipe Group Co.Ltd., Beijing, |
(8) |
Jiangyin Huachang Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Jiangyin |
(9) |
Lixue Group Co.Ltd., Ruian, |
(10) |
Shanghai Crystal Palace Pipe Co.Ltd., Shanghai, |
(11) |
Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube Co., Ltd., Shanghai, |
(12) |
Shanghai Shangshang Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Shanghai, |
(13) |
Shanghai Tianbao Stainless Steel Co.Ltd., Shanghai, |
(14) |
Shanghai Tianyang Steel Tube Co.Ltd, Shanghai, |
(15) |
Wen zZhou Xindeda Stainless Steel Material Co.Ltd., Wenzhou, |
(16) |
Wenzhou Baorui Steel Co.Ltd., Wenzhou, |
(17) |
Zhejiang Conform Stainless Steel Tube Co.Ltd., Jixing, |
(18) |
Zhejiang Easter Steel Pipe Co.Ltd., Jiaxing, |
(19) |
Zhejiang Five-Star Steel Tube Manufacturing Co.Ltd., Wenzhou, |
(20) |
Zhejiang Guobang Steel Co.Ltd., Lishui, |
(21) |
Zhejiang Hengyuan Steel Co.Ltd., Lishui, |
(22) |
Zhejiang Jiashang Stainless Steel Co.Ltd., Jiaxing City, |
(23) |
Zhejiang Jinxin Stainless Steel Manufacture Co.Ltd., Xiping Town, |
(24) |
Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co.Ltd., Huzhou, |
(25) |
Zhejiang Kanglong Steel Co.Ltd., Lishui, |
(26) |
Zhejiang Qiangli Stainless Steel Manufacture Co.Ltd., Xiping Town, |
(27) |
Zhejiang Tianbao Industrial Co.Ltd., Wenzhou, |
(28) |
Zhejiang Tsingshan Steel Pipe Co.Ltd., Lishui, |
(29) |
Zhejiang Yida Special Steel Co.Ltd., Xiping Town. |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
1) |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat; |
2) |
die folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl von [Name und eingetragener Sitz des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |