25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 617/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission (3) werden die Analysemethoden und anderen technischen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren (4) festgelegt. Diese Methoden und Bestimmungen werden bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse angewandt, um die ermäßigten Agrarteilbeträge festzustellen und diese Waren in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen.

(2)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 an die darin festgelegten Maßnahmen anzupassen.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zu gewährleisten, ist anzuordnen, dass die darin festgelegten Formeln, Verfahrensweisen und Methoden für die Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 auch zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren, wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen, heranzuziehen sind.

(4)

Um eine wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zu gewährleisten, ist anzuordnen, dass die darin festgelegten Methoden und Verfahrensweisen für die Einreihung unter bestimmte KN-Codes fallender Waren zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 auch zur Einreihung dieser Waren im Fall nicht präferenzieller Einfuhren, wie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen, heranzuziehen sind.

(5)

Um die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu berücksichtigen, ist es erforderlich, bestimmte Bezugnahmen auf KN-Codes anzupassen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (5) oder ihrer spezifischen Teilbeträge, die als in importierten Waren enthalten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 betrachtet werden, heranzuziehen sind;

b)

die erforderlichen Analysemethoden, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Einfuhren, des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 (6) heranzuziehen sind; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: „Berechnung des Gehalts

b)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden

a)

zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011

b)

zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Gegenstandsbezeichnung wird hinzugefügt: „Einreihung von Waren

b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind bei der Einreihung der nachstehenden Waren folgende Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden:“

c)

Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.

Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1704 10 10 und 1704 10 90 sowie 1905 20 10 bis 1905 20 90 ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels der HPLC-Methode zu ermitteln (als Invertzucker wird die Summe aus Fructose und Glucose bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95, berechnet).

3.

Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1806 10 15 bis 1806 10 90 ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.“

4.

Dem Artikel 4 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: „Prüfbericht

5.

Dem Artikel 5 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: „Schlussbestimmung

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

(4)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.

(5)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.“