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21.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES
vom 20. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2011/357/GASP hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Belarus zu verhängen, vor allem ein Waffenembargo und ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann. |
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(3) |
Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(4) |
Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus und im Einklang mit dem Beschluss 2011/357/GASP des Rates sollten weitere Personen und Organisationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Anhang IA der Richtlinie (EG) Nr. 765/2006 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ |
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2. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1a (1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen. Artikel 1b (1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde. (3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden. |
Artikel 2
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste hinzugefügt.
(2) Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg, 20. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1
A. Personen
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Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise |
Name (belarussische Schreibweise) |
Name (russische Schreibweise) |
Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung (Passnummer usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
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1 |
Andrej Kascheunikau Andrej Koschewnikow |
Андрэй Кажэўнiкаў |
Андрей Кожевников |
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Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist. |
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2 |
Gratschowa Ljudmila Gratschewa Ljudmila |
Грачова Людмiла |
Грачева Людмила |
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Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu. |
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3 |
Tschubkawez Kiryl Tschubkowez Kirill |
Чубкавец Кiрыл |
Чубковец Кирилл |
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Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist. |
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4 |
Pefzieu Uladsimir Paulawitsch Peftiew Wladimir Pawlowitsch |
Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч |
Пефтиев Владимир Павлович |
Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine Derzeitige Passnummer: MP2405942 |
Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus. |
B. Einrichtungen
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Name Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise |
Name (belarussische Schreibweise) |
Name (russische Schreibweise) |
Angaben zur Identifizierung |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
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1 |
SAO „Beltecheksport“ |
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ЗАО „Белтехэкспорт“ |
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Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew. |
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2 |
SAO „Sport-pari“ (operator respublikanskoj loterei) |
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ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи) |
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Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew |
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3 |
tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“ |
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частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“ |
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Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew. |
ANHANG II
„ANHANG III
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b
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1. |
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
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2. |
Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind |
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3. |
Fahrzeuge wie folgt:
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4. |
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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5. |
Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
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6. |
Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software |
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7. |
Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren |
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8. |
Bandstacheldraht |
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9. |
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm |
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10. |
Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde |
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11. |
Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“ |