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18.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 475/2011 DES RATES
vom 13. Mai 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORANGEGANGENES VERFAHREN
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in die Union mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller in der VR China war im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), unter den chinesischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet worden; für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen wurden anschließend unternehmensspezifische Zollsätze von 4,8 % bis 12,8 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % festgesetzt wurde. Durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2008 wurde für ein bestimmtes Unternehmen ein Zollsatz von 4,3 % festgelegt. Für diejenigen Unternehmen aus der VR China, die sich entweder nicht gemeldet oder bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % eingeführt. |
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(2) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er:
dann kann Artikel 1 dieser Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, in diesem Fall 8,4 %, zugestanden werden. |
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(3) |
Die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 8,4 % für kooperierende Unternehmen gilt und die in Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgeführt ist, wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 249/2008 (3) und (EG) Nr. 189/2009 (4) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 474/2011 (5) geändert. |
B. ANTRÄGE AUF BEHANDLUNG ALS NEUE AUSFÜHRENDE HERSTELLER
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(4) |
Sechs chinesische Unternehmen haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neue ausführende Hersteller“). |
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(5) |
Es wurde geprüft, ob diese sechs Antragsteller die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllen, um als neue ausführende Hersteller behandelt werden zu können. |
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(6) |
Allen sechs Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; sie wurden aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei obengenannten Kriterien erfüllen. |
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(7) |
Ein Unternehmen, das die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt hatte, übermittelte nicht die erforderlichen Informationen. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob es die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllt; sein Antrag musste daher zurückgewiesen werden. |
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(8) |
Ein Unternehmen zog seinen Antrag zurück. |
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(9) |
Ein Unternehmen hatte nach dem Untersuchungszeitraum weder die betroffene Ware in die Union ausgeführt noch war es eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen. Da es somit das dritte Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen. |
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(10) |
Ein Unternehmen wurde nicht als neuer ausführender Hersteller angesehen, da es mit einem ausführenden Hersteller aus der VR China verbunden ist, der den mit Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Da es somit das zweite Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen. |
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(11) |
Ein Unternehmen übermittelte irreführende Informationen über sein Gründungsdatum. Dies ließ insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der vorgelegten Informationen aufkommen, was auch für den Zeitraum gilt, in dem die betroffene Ware möglicherweise in die Union ausgeführt wurde. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen. |
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(12) |
Der verbleibende chinesische ausführende Hersteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllt. Diesem ausführenden Hersteller kann daher der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % gewährt werden; folglich kann er in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen werden. |
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(13) |
Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert; ferner wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. |
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(14) |
Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen:
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Unternehmen |
Standort |
TARIC-Zusatzcode |
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Xiamen Good Plastic Co., Ltd. |
Xiamen |
B109 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.
(3) ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 8.
(4) ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.
(5) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.