18.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 474/2011 DES RATES

vom 3. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller in der VR China wurde unter den ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 12,8 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt sind, ein Zollsatz von 8,4 % festgesetzt wurde. Für die chinesischen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung des Dumpings, die den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 („Ausgangsuntersuchung“) betraf, nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % („residualer Zollsatz“) eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates (3), durch die die ursprüngliche Verordnung geändert wurde, und nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung wurden drei chinesische Unternehmen in die Liste von Herstellern aus der VR China in Anhang I aufgenommen.

1.2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(3)

Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass nach Einführung der Manahmen bei den Ausfuhren aus der VR China in die Union eine Veränderung im Handelsgefüge eintrat, für die es außer der Einführung der geltenden Zölle keine hinreichende Begrüdung oder Rechtfertigung gab. Diese Veränderung des Handelsgefüges ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die von chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt wurden, für die der residuale Zollsatz gilt, über einen chinesischen ausführenden Hersteller getätigt wurden, für den ein niedrigerer Zollsatz gilt, und zwar das Unternehmen Xiamen Xingxia Polymers Co., Ltd („Xiamen“), das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist.

(4)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Preis untergraben wurde. So lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(5)

Schließlich lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der betroffenen Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der ursprünglich ermittelt wurde, gedumpt sind.

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und erließ die Verordnung (EU) Nr. 748/2010 (4) („Einleitungsverordnung“), mit der eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurde. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung die Zollbehörden auch an, Einfuhren der betroffenen Ware, auf deren Anmeldung Xiamen als Hersteller angegeben ist, unter dem diesem Unternehmen zugewiesenen gesonderten TARIC-Zusatzcode A981 zollamtlich zu erfassen, um sicherzustellen, dass Antidumpingzölle in angemessener Höhe nachträglich ab dem Datum der Erfassung dieser Einfuhren erhoben werden können, sollte die Untersuchung das Vorliegen einer Umgehung ergeben.

1.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Xiamen sowie die Unternehmen, die ihre Ware mutmaßlich über Xiamen ausführten („andere ausführende Hersteller“), offiziell über die Einleitung der Untersuchung und versandte Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Den interessierten Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommt und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

(8)

Es gingen keine Antworten von den anderen ausführenden Herstellern und nur eine unvollständige Antwort von Xiamen ein.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(9)

Der Untersuchungszeitraum („UZ“) war der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010. Um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende des UZ eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik

(10)

Xiamen übermittelte nur eine unvollständige und teilweise Beantwortung des Fragebogens. Die Dienststellen der Kommission wiesen Xiamen per Schreiben auf die mangelhafte Beantwortung des Fragebogens hin und ersuchten um vollständige und schlüssige Informationen, worauf Xiamen nicht reagierte. Ferner lehnte Xiamen einen vorgeschlagenen Kontrollbesuch im Betrieb zur Überprüfung seiner Angaben ab.

(11)

Daraufhin wurde Xiamen mitgeteilt, dass die Kommission unter diesen Umständen das Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung als nicht kooperierenden Hersteller betrachtet und die Feststellungen somit auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Xiamen wurde auch darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Untersuchung nachteiliger ausfallen kann, als es bei voller Kooperation der Fall ist. Xiamen erwiderte dieses Schreiben nicht.

(12)

Aus den vorstehenden Gründen und in Ermangelung statistischer Daten, anhand deren sich die Ausfuhrmengen und -preise im UZ auf Unternehmensebene hätten ermitteln lassen, mussten die Feststellungen zur mutmaßlichen Umgehung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden, insbesondere der Belege, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und der ungeprüften, teilweisen Beantwortung des Fragebogens durch Xiamen.

2.2.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometern (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

(14)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den einzelnen Unternehmen in der VR China und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der betroffenen Ware untergraben wurde, und ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware ermittelt wurden, vorlagen.

(15)

Da keine Eurostat-Daten zur Ermittlung der Ausfuhrmengen und -preise auf Unternehmensebene verwendet werden können, weil nur aggregierte Daten auf Länderebene vorliegen, und auf Unternehmensebene keine anderen statistischen Daten verfügbar sind, wurden die Ausfuhrmengen und -preise aus dem von Xiamen teilweise beantworteten Fragebogen verwendet.

(16)

Den Angaben von Xiamen zufolge nahmen die Verkäufe in die Union nach Einführung der Maßnahmen im September 2006 erheblich zu. In manchen Zeiträumen verdoppelten sich die Ausfuhren gegenüber dem in der Ausgangsuntersuchung betrachteten Stichprobenzeitraum, und die gemeldeten Preise lagen unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen EU-Zielpreis.

2.4.   Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Antidumpingzölle

(17)

Abgesehen vom Anstieg der Verkaufsmengen ist darauf hinzuweisen, dass den Angaben zufolge, die in der Ausgangsuntersuchung für das Stichprobenverfahren vorgelegt wurden, Xiamen erklärte, es habe weder verbundene Unternehmen noch Produktionsstätten außerhalb seines Hauptwerks. In der teilweisen Beantwortung des Fragebogens zur Umgehungsuntersuchung gab Xiamen an, es habe im UZ bestimmte Produktionsschritte wie den Farbdruck oder das Konfektionieren ausgelagert und verkaufe gelegentlich Rohstoffe an Subunternehmen.

(18)

In dem teilweise beantworteten Fragebogen wurde bestätigt, dass es sich bei den von Xiamen erwähnten Subunternehmen um die anderen Ausführer handelt, die den Anscheinsbeweisen zufolge die Ausfuhren in die Union mutmaßlich umleiteten. Die Antwort zeigte aber auch, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Auslagerungsvereinbarung handelt, in deren Rahmen der Rohstoff und die Fertigerzeugnisse im Eigentum des auftraggebenden Unternehmens bleiben, sondern dass der Sachverhalt aus den unten angeführten Gründen darüber hinaus geht.

(19)

In allen Fällen von Verkaufsgeschäften, in denen eine „teilweise Verarbeitung“ gemeldet wurde, gaben die Kunden in Europa an, die Zahlung sei nicht an Xiamen, sondern auf die Bankkonten der beiden Unternehmen geleistet worden, die mutmaßlich an der Umleitung beteiligt waren. Diese Verkaufsgeschäfte machten mehr als 20 % aller Verkäufe in der EU im Jahr 2009 aus. Zudem weist die von Xiamen vorgelegte Liste von Verkaufsgeschäften verschiedene Rechnungsstellungsverfahren auf, die sich in ihrem alphanumerischen Aufbau und in der Länge unterscheiden. Bei Verkäufen, für die eine „teilweise Verarbeitung“ durch eines der beiden Unternehmen angegeben wurde, und die die Mehrheit der Verkäufe ausmachen, zeigt sich, dass die Rechnungsnummer zwei Buchstaben enthält, die auf den Firmennamen des Unternehmens verweisen, über das die mutmaßliche Umleitung erfolgt. Außerdem befindet sich der Sitz dieser beiden Unternehmen etwa 1 000 km von Xiamen entfernt, was die wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung zweifelhaft erscheinen lässt.

(20)

Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass mehr Verkäufe von der mutmaßlichen Umleitung betroffen sind, als in der von Xiamen vorgelegten ausführlichen Liste von Verkaufsgeschäften angegeben sind, da den von Xiamen vorgelegten Produktions- und Kapazitätsstatistiken zufolge 2007, 2008 und 2009 über 40 % der Produktion an Subunternehmen ausgelagert wurden.

(21)

Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die als „teilweise verarbeitet“ bezeichneten Verkäufe im Oktober 2009 endeten, d. h. nachdem die Zollbehörden bestimmter Mitgliedstaaten sich weigerten, den individuellen Antidumpingzoll von Xiamen auf bestimmte Einfuhren anzuwenden, die offenbar von den anderen ausführenden Herstellern hergestellt worden waren.

(22)

Die vorstehenden Ausführungen lassen somit den Schluss zu, dass nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eine Veränderung des Handelsgefüges eintrat, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Umgehung des geltenden residualen Antidumpingzolls gibt.

2.4.1.   Untergrabung der Abhilfewirkung des eine Beseitigung der Schädigung bezweckenden Antidumpingzolls

(23)

Die Mengen der unter dem Namen Xiamen angemeldeten Einfuhren nahmen erheblich zu. Xiamen hatte in der Fragebogenantwort angegeben, es habe 2007 und 2008 seine Verkäufe in die EU gegenüber den im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung gemeldeten Verkäufen nahezu verdoppelt, was hauptsächlich auf die Beteiligung der anderen ausführenden Hersteller zurückzuführen war. Vergleicht man den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten, durchschnittlichen EU-Zielpreis mit dem im UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, so stellt man eine Zielpreisunterbietung fest.

(24)

Daher wird der Schluss gezogen, dass durch die beschriebene Praxis die Abhilfewirkung der Maßnahmen, was die Schädigung betrifft, im Hinblick sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wurde.

2.4.2.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(25)

Schließlich wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem vorher festgestellten Normalwert vorlagen.

(26)

Der Vergleich des ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes in der Ausgangsuntersuchung (wo der Normalwert auf der Grundlage des Vergleichslandes Malaysia ermittelt worden war) mit dem von Xiamen im teilweise beantworteten Fragebogen für den jetzigen UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zeigt das Vorliegen einer Dumpingspanne, die höher ist als die in der Ausgangsuntersuchung für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelte Dumpingspanne.

3.   MASSNAHMEN

(27)

In Anbetracht dieser Ausführungen und in Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Veränderung des Handelsgefüges nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eingetreten ist. Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, auf deren Anmeldung Xiamen als Hersteller angegeben ist. In der Praxis sollten diese Einfuhren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter dem TARIC-Zusatzcode A999 angemeldet werden.

(28)

Um künftig eine genauere Überwachung der Handelsströme der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu ermöglichen, erhält zudem jedes dieser Unternehmen, das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist, einen TARIC-Zusatzcode.

(29)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbarist, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die von Xiamen versandten zollamtlich erfassten Einfuhren mit Zöllen belegt werden.

4.   UNTERRICHTUNG

(30)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden residualen Antidumpingzoll auf Xiamen auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der endgültige Antidumpingzoll von 28,8 % für „alle übrigen Unternehmen“, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf Einfuhren ausgeweitet, auf deren Anmeldung XIAMEN XINGXIA POLYMERS CO., LTD., als Hersteller angegeben ist.

(2)   Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Cedo (Shanghai) Limited und Cedo (Shanghai) Household Wrappings, Shanghai

7,4

A757

Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai

5,1

A758

Sunway Kordis (Shanghai) Ltd. und Shanghai Sunway Polysell Ltd., Shanghai

4,8

A760

Suzhou Guoxin Group Co., Ltd., Suzhou Guoxin Group Taicang Yihe Import & Export Co., Ltd., Taicang Dongyuan Plastic Co., Ltd. und Suzhou Guoxin Group Taicang Giant Packaging Co., Ltd., Taicang

7,8

A761

Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi

12,8

A763

Zhong Shan Qi Yu Plastic Products Co Ltd., Zhongshan

5,7

A764

Huizhou Jun Yang Plastics Co., Ltd., Huizhou

4,8

A765

Xinhui Alida Polythene Limited, Xinhui

4,3

A854

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

8,4

Siehe ANHANG I

Alle übrigen Unternehmen

28,8

A999

Thailand

King Pac Industrial Co Ltd, Chonburi und Dpac Industrial Co., Ltd., Bangkok

14,3

A767

Multibax Public Co., Ltd., Chonburi

5,1

A768

Naraipak Co., Ltd., und Narai Packaging (Thailand), Ltd., Bangkok

10,4

A769

Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok

6,8

A770

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakornpathorn

5,8

A771

In Anhang II aufgeführte Unternehmen

7,9

A772

Alle übrigen Unternehmen

14,3

A999“

(3)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

(1)   Der durch Artikel 1 ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2010 zollamtlich erfasst werden.

(2)   Für die Erhebung dieses Zolls finden die geltenden ZollvorschriftenAnwendung.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2010 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 748/2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5.

(4)  ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

Unternehmen

Standort

TARIC-Zusatzcode

BAO XIANG PLASTIC BAG MANUFACTURING (SHENZHEN) CO., LTD.

Shenzhen

B014

BEIJING LIANBIN PLASTIC & PRINTING CO., LTD

Beijing

B015

CHANGLE BEIHAI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Zhuliu

B016

CHANGLE UNITE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B017

CHANGLE HUALONG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD

Changle

B018

CHANGLE SANDELI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD

Changle

B019

CHANGLE SHENGDA RUBBER PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B020

CHANGZHOU HUAGUANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Wujin

B021

CHEONG FAT PLASTIC BAGS (CHINA) PRINTING FACTORY

Shenzhen

B022

CHUN HING PLASTIC PACKAGING MANUFACTORY LTD.

Hongkong

B023

CHUN YIP PLASTICS (SHENZHEN) LIMITED

Shenzhen

B024

CROWN POLYETHYLENE PRODUCTS (INT’L) LTD.

Hongkong

B025

DALIAN JINSHIDA PACKING PRODUCTS CO., LTD

Dalian

B026

DONG GUAN HARBONA PLASTIC & METALS FACTORY CO., LTD.

Dongguan

B027

DONGGUAN CHERRY PLASTIC INDUSTRIAL, LTD.

Dongguan

B028

DONGGUAN FIRSTWAY PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Dongguan

B029

DONGGUAN MARUMAN PLASTIC PACKAGING COMPANY LIMITED

Dongguan

B030

DONGGUAN NAN SING PLASTICS LIMITED

Dongguan

B031

DONGGUAN NOZAWA PLASTIC PRODUCTS CO. LTD

Dongguan

B032

DONGGUAN RUI LONG PLASTICS FACTORY

Dongguan

B033

FOSHAN SHUNDE KANGFU PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Shunde

B034

FU YUEN ENTERPRISES CO.

Hongkong

B035

GOLD MINE PLASTIC INDUSTRIAL LIMITED

Jiangmen

B036

GOOD-IN HOLDINGS LTD.

Hongkong

B037

HANG LUNG PLASTIC FACTORY (SHENZHEN) LTD.

Shenzhen

B038

HUIYANG KANLUN POLYETHYLENE MANUFACTURE FACTORY

Huizhou

B039

JIANGMEN CITY XIN HUI HENGLONG PLASTIC LTD.

Jiangmen

B040

JIANGMEN TOPTYPE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Jiangmen

B041

JIANGMEN XINHUI FENGZE PLASTIC COMPANY LTD.

Jiangmen

B042

JIANGYIN BRAND POLYTHENE PACKAGING CO., LTD.

Jiangyin

B043

JINAN BAIHE PLASTIC CO., LTD.

Jinan

B044

JINAN CHANGWEI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Jinan

B045

JINAN CHENGLIN PLASTIC PRODUCTS COMPANY LTD.

Jinan

B046

JINAN MINFENG PLASTIC CO., LTD.

Jinan

B047

JINYANG PACKING PRODUCTS (WEIFANG) CO., LTD.

Qingzhou

B048

JUXIAN HUACHANG PLASTIC CO., LTD.

Liuguanzhuang

B049

JUXIAN HUAYANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Liuguanzhuang

B050

KIN WAI POLY BAG PRINTING LTD.

Hongkong

B051

LAIZHOU JINYUAN PLASTICS INDUSTRY & TRADE CO., LTD.

Laizhou

B052

LAIZHOU YUANXINYIE PLASTIC MACHINERY CO., LTD.

Laizhou

B053

LICK SAN PLASTIC BAGS (SHENZHEN) CO., LTD.

Shenzhen

B054

LINQU SHUNXING PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Linqu

B055

LONGKOU CITY LONGDAN PLASTIC CORPORATION LTD.

Longkou

B056

NEW CARING PLASTIC MANUFACTORY LTD.

Jiangmen

B057

NEW WAY POLYPAK DONGYING CO., LTD.

Dongying

B058

NINGBO HUASEN PLASTHETICS CO., LTD.

Ningbo

B059

NINGBO MARUMAN PACKAGING PRODUCT CO., LTD.

Ningbo

B060

POLY POLYETHYLENE BAGS AND PRINTING CO.

Hongkong

B061

QINGDAO NEW LEFU PACKAGING CO., LTD.

Qingdao

B062

QUANZHOU POLYWIN PACKAGING CO., LTD.

Nanan

B063

RALLY PLASTICS CO., LTD. ZHONGSHAN

Zhongshan

B064

RIZHAO XINAO PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Liuguanzhuang

B065

DONGGUAN SEA LAKE PLASTIC PRODUCTS MANUFACTURING CO., LTD.

Dongguan

B066

SHANGHAI HANHUA PLASTIC PACKAGE PRODUCT CO., LTD.

Shanghai

B067

SHANGHAI HUAYUE PACKAGING PRODUCTS CO., LTD.

Shanghai

B068

SHANGHAI LIQIANG PLASTICS INDUSTRY CO., LTD.

Zhangyan

B069

SHANGHAI MINGYE PLASTICS GOODS COMPANY LIMITED

Shanghai

B070

SHANGHAI QUTIAN TECHNOLOGY INDUSTRY DEVELOPMENT CO., LTD.

Shanghai

B071

SHANTOU ULTRA DRAGON PLASTICS LTD.

Shantou

B072

SHAOXING YUCI PLASTICS AND BAKELITE PRODUCTS CO., LTD.

Shangyu

B073

SHENG YOUNG INDUSTRIAL (ZHONGSHAN) CO., LTD.

Zhongshan

B074

SUPREME DEVELOPMENT COMPANY LIMITED

Hongkong

B075

TAISHING PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. ZHONGSHAN

Zhongshan

B076

TIANJIN MINGZE PLASTIC PACKAGING CO., LTD.

Tianjin

B077

UNIVERSAL PLASTIC & METAL MANUFACTURING LIMITED

Hongkong

B078

WAI YUEN INDUSTRIAL AND DEVELOPMENT LTD.

Hongkong

B079

WEIFANG DESHUN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B080

WEIFANG HENGSHENG RUBBER PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B081

WEIFANG HONGYUAN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B082

WEIFANG HUASHENG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Changle

B083

WEIFANG KANGLE PLASTICS CO., LTD.

Changle

B084

WEIFANG LIFA PLASTIC PACKING CO., LTD.

Weifang

B085

WEIFANG XINLI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Weifang

B086

WEIFANG YUANHUA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Weifang

B087

WEIFANG YUJIE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Weifang

B088

WEIHAI WEIQUAN PLASTIC AND RUBBER PRODUCTS CO., LTD.

Weihai

B089

WINNER BAGS PRODUCT COMPANY (SHENZHEN) LIMITED

Shenzhen

B090

WUI HING PLASTIC BAGS PRINTING (SHENZHEN) COMPANY LIMITED

Shenzhen

B091

XIAMEN EGRET PLASTICS CO., LTD.

Gaoqi

B092

XIAMEN GOOD PLASTIC CO., LTD.

Xiamen

B109

XIAMEN RICHIN PLASTIC CO., LTD.

Xiamen

B093

XIAMEN UNITED OVERSEA ENTERPRISES LTD.

Xiamen

B094

XIAMEN XINGYATAI PLASTIC INDUSTRY CO., LTD.

Xiamen

B095

XINTAI CHUNHUI MODIFIED PLASTIC CO., LTD.

Xintai

B096

YANTAI BAGMART PACKAGING CO., LTD.

Yantai

B097

YANTAI LONGQUAN PLASTIC AND RUBBER PRODUCTS CO., LTD.

Yantai

B098

YAU BONG POLYBAGS PRINTING CO., LTD.

Hongkong

B099

YINKOU FUCHANG PLASTIC PRODUCTS. CO., LTD.

Yingkou

B100

YONGCHANG (CHANGLE) PLASTIC INDUSTRIES CO., LTD.

Weifang

B101

ZHANGJIAGANG YUANHEYI PAPER & PLASTIC COLOR PRINTING & PACKING CO., LTD.

Zhangjiagang

B102

ZHONGSHAN DONGFENG HUNG WAI PLASTIC BAG MFY.

Zhongshan

B103

ZHONGSHAN HUANGPU TOWN LIHENG METAL & PLASTIC FACTORY

Zhongshan

B104

ZHUHAI CHINTEC PACKING TECHNOLOGY ENTERPRISE CO., LTD.

Zhuhai

B105

ZIBO WEIJIA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD.

Zibo

B106“