28.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2011 DER KOMMISSION

vom 27. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Nummer 8b,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 (2) betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass bei natürlichen Personen die Veröffentlichung personenbezogener Daten, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden, nicht verhältnismäßig ist. Der Gerichtshof hat daher die entsprechenden Bestimmungen für ungültig erklärt. Da die natürlichen Personen Interesse daran haben, dass ihre personenbezogenen Daten geschützt werden, und um die unterschiedlichen Ziele miteinander in Einklang zu bringen, die mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (3) angestrebt werden, ist vorzusehen, dass diese Verpflichtung nicht für natürliche Personen gilt.

(2)

Im Sinne der Transparenz ist es daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 förmlich entsprechend zu ändern, und zwar in Erwartung einer durch das Europäische Parlament und den Rat zu beschließenden neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Veröffentlichung gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die folgenden Informationen über Empfänger, die juristische Personen sind:“

b)

Buchstabe a wird gestrichen;

c)

die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern die Empfänger juristische Personen sind, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;

c)

den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern die Empfänger Vereinigungen juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind;“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei juristischen Personen können die Mitgliedstaaten neben den in Absatz 1 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert/Land Hessen, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(3)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28.