10.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/58 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 30. April 2011 )
Seite 18, Artikel 57 Absatz 4:
anstatt:
„Bei Mitgliedstaaten, die systematisch mindestens einmal im Monat für ihre Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammeln
a) |
zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen; |
b) |
zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemachte wurden, gelten die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung als erfüllt.“ |
muss es heißen:
„Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt
a) |
zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen; |
b) |
zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.“ |
Seite 88, in Anhang XIII, Art „Seeteufel“, Zeile 3 (GUH):
anstatt:
„GUH 3,04“
muss es heißen:
„GUH 3,00“.
Seite 92, in Anhang XIII, Art „Scholle“, Zeile 2 (GUT):
anstatt:
„GUT 1,07“
muss es heißen:
„GUT 1,05“.
Seite 98, in Anhang XV, Art „Kabeljau“, Zeile 7 (SAD):
anstatt:
„SAD“
muss es heißen:
„CBF“.
Seite 101, in Anhang XV, Art „Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch“, Zeile 3 (GUH):
anstatt:
„GUH 1,88“
muss es heißen:
„GUH 1,78“.