10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/58


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 30. April 2011 )

Seite 18, Artikel 57 Absatz 4:

anstatt:

„Bei Mitgliedstaaten, die systematisch mindestens einmal im Monat für ihre Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammeln

a)

zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

b)

zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemachte wurden, gelten die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung als erfüllt.“

muss es heißen:

„Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

a)

zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

b)

zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.“

Seite 88, in Anhang XIII, Art „Seeteufel“, Zeile 3 (GUH):

anstatt:

„GUH 3,04“

muss es heißen:

„GUH 3,00“.

Seite 92, in Anhang XIII, Art „Scholle“, Zeile 2 (GUT):

anstatt:

„GUT 1,07“

muss es heißen:

„GUT 1,05“.

Seite 98, in Anhang XV, Art „Kabeljau“, Zeile 7 (SAD):

anstatt:

„SAD“

muss es heißen:

„CBF“.

Seite 101, in Anhang XV, Art „Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch“, Zeile 3 (GUH):

anstatt:

„GUH 1,88“

muss es heißen:

„GUH 1,78“.