13.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2011 DER KOMMISSION

vom 12. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wird vor dem 1. November 2009 eingelagertes Milchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf angeboten. Aus Gründen der Klarheit sollte die Maßeinheit festgelegt werden, auf die sich der Angebotspreis beziehen sollte.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 muss die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibungen am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats erfolgen. Die derzeitige Lage auf dem Milchmarkt ermöglicht es, die Anzahl der Einzelausschreibungen auf eine pro Monat zu verringern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 447/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 447/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnisse.“

b)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Einzelausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.