8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 in Bezug auf den Mindestgehalt der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff in Masthühnerfutter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Aveve NV) (2) wurde die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber legte einen Antrag auf Änderung der Bedingungen der Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffes bezüglich der Verwendung bei Masthühnern vor, wobei der empfohlene Mindestgehalt an Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) von 4 000 XU (3)/kg und 900 BGU (4)/kg auf 2 000 XU/kg und 450 BGU/kg gesenkt werden soll. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung der vorgeschlagenen Änderung.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010 zu dem Schluss, dass die aus drei Studien mit Masthühnern stammenden Daten die Verringerung des empfohlenen Mindestgehalts von 4 000 XU/kg und 900 BGU/kg auf 2 000 XU/kg und 450 BGU/kg Futtermittel nicht rechtfertigen, da Analysen der Futtermittel zeigten, dass der angestrebte Gehalt deutlich überschritten wurde. Jedoch ergibt sich aus den Daten, dass das Produkt bei einem geringeren als dem derzeit zugelassenen Gehalt wirksam ist. Nach Auffassung der Behörde zeigen die Daten, dass ein Gehalt von etwa 3 000 XU/kg und 600 BGU/kg Futtermittel das Potenzial hat, die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei Masthühnern zu verbessern (5).

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 6.

(3)  1 XU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(4)  1 BGU ist die Enzymmenge, die 1 μmol reduzierende Zucker (Cellobioseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(5)  EFSA Journal 2010; 8(12):1919.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a9

Aveve NV

 

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754),

mit einer Mindestaktivität von 40 000 XU/g und 9 000 BGU/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754)

 

Analysemethode  (1)

 

Charakterisierung der Wirkstoffe im Zusatzstoff:

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat entsteht

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Dinitrosalicylsäure mit dem Reduktionszucker, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in betaglucanhaltigem Substrat entsteht

 

Charakterisierung der Wirkstoffe in den Futtermitteln:

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Farbstoff vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird

Kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus mit Farbstoff vernetztem Gersten-Beta-Glucansubstrat freigesetzt wird

Masthühner

3 000 XU

675 BGU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur, Haltbarkeit und Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen, Gerste, Roggen und/oder Triticale.

3.

Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

4. Dezember 2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.