17.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2011 DER KOMMISSION

vom 16. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2) sind die Elemente festgelegt, die zur Bestimmung der in Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten repräsentativen cif-Einfuhrpreise für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Getreidearten zugrunde gelegt werden.

(2)

Obwohl in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 auf Weichweizen der oberen Qualität Bezug genommen wird, sind in Anhang III derselben Verordnung auch Börsenplätze und Referenzsorten für Weichweizen mittlerer und unterer Qualität aufgeführt. Im Sinne der Kohärenz empfiehlt es sich, aus diesem Anhang die Börsenplätze und Referenzsorten für Weichweizen mittlerer und unterer Qualität zu streichen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG

„ANHANG III

Notierende Börsen und Referenzsorten

Erzeugnis

Weichweizen

Hartweizen

Mais

Sonstiges Futtergetreide

Standardqualität

obere

 

 

 

Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung

Hard Red Spring No 2

Hard Amber Durum No 2

Yellow Corn No 3

US Barley No 2

Börsenplatz

Minneapolis Grain Exchange

Minneapolis Grain Exchange (1)

Chicago Board of Trade

Minneapolis Grain Exchange (2)


(1)  Liegen keine Notierungen vor, welche die Berechnung eines repräsentativen cif-Einfuhrpreises zulassen, so werden die in den Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt.

(2)  Liegen keine Notierungen vor, welche die Berechnung eines repräsentativen cif-Einfuhrpreises zulassen, so werden die repräsentativsten in den Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt.“