1.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 193/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Systems zur Qualitätskontrolle für Kaufkraftparitäten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 werden gemeinsame Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung festgelegt.

(2)

Die Mindestqualitätsstandards für die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Basisinformationen, die Mindestqualitätsstandards für die Validierung der Ergebnisse der Preiserhebung und die Berichts- und Bewertungsanforderungen sind in Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 festgelegt.

(3)

Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Struktur der Qualitätsberichte müssen noch genauer definiert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Struktur der Qualitätsberichte in Bezug auf Kaufkraftparitäten nach der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 entsprechen dem Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1.


ANHANG

Gemeinsame Qualitätskriterien und Struktur der Qualitätsberichte

1.   Verzeichnis der zur KKP-Berechnung von Eurostat verwendeten Quellen und Methoden („KKP-Verzeichnis“)

Damit den Anforderungen in Anhang I Nummer 5.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 entsprochen wird, liefert jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der zur KKP-Berechnung von Eurostat verwendeten Quellen und Methoden („KKP-Verzeichnis“).

Die Struktur des KKP-Verzeichnisses basiert auf den im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 vorgesehenen Artikeln der Basisinformationen und umfasst Folgendes:

1.   Organisation der nationalen KKP-Berechnung und Hintergrundinformationen

2.   Verbrauchsgüter und Dienstleistungen

2.1.   Verbraucherpreiserhebungen:

umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Stichprobe, Repräsentativität, Validierung, zeitlichen und räumlichen Anpassungsfaktoren.

2.2.   Wohnungsvermietung:

umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.

3.   Leistungen des Staates (nur Einkommenserhebung):

umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.

4.   Anlagegüter und -dienstleistungen

4.1.   Investitionsgüter:

umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Stichprobe, Repräsentativität, Validierung.

4.2.   Bauarbeiten:

umfasst Angaben zu Organisation der Erhebung, zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Repräsentativität, Validierung.

5.   Konsumausgaben am BIP:

umfasst Angaben zu Datenquellen und ihrer Qualität, zu Einhaltung der Definitionen, zu vorgenommenen Anpassungen.

Im Januar jeden Jahres legt jeder Mitgliedstaat ein aktualisiertes KKP-Verzeichnis vor, wenn im Jahr davor an verwendeten Quellen oder Methoden Änderungen erfolgten.

2.   Berichte über die Verbraucherpreiserhebungen

Entsprechend den Anforderungen in Anhang I Nummer 5.3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 legt jeder Mitgliedstaat zu jeder Verbraucherpreiserhebung einen Bericht vor. Der Bericht ist wie folgt aufgebaut:

1.

Vorerhebung

2.

Preiserhebung

3.

Länderinterne Validierung

4.

Länderübergreifende Validierung

Die Erhebungsberichte enthalten Informationen, die die KKP-Verzeichnisse ergänzen.

3.   Qualitätskriterien

Die für die Bewertung der Qualität der Basisinformationen herangezogenen Kriterien entsprechen den Kriterien nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1) in Verbindung mit den unter Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 festgelegten Mindeststandards.


(1)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.