26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/45 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. |
(4) |
Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. |
(5) |
Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. |
(6) |
Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. |
(7) |
Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden. |
(9) |
Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. |
(10) |
In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.
Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:
a) |
die Streichung der Einträge betreffend:
|
b) |
die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:
|
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.
ANHANG
„ANHANG I
A. Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
Herkunftsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
|
|
Ägypten |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse) |
||||||||
|
|
Argentinien |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Brasilien |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Getrocknete Nudeln |
ex 1902 |
China |
Aluminium |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Dominikanische Republik |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
||||||||
|
|
Ghana |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) |
ex 1211 90 85 |
Indien |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
||||||||
|
|
Indien |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
||||||||
|
|
Indien |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Okra |
ex 0709 90 90 |
Indien |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2) |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
Kerne der Wassermelone (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99 |
Nigeria |
Aflatoxine |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr |
ex 1006 30 |
Pakistan |
Aflatoxine |
20 |
||||
(Lebensmittel — geschliffener Reis) |
||||||||
|
|
Peru |
Aflatoxine und Ochratoxin A |
10 |
||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
||||||||
|
|
Südafrika |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Thailand |
Salmonellen (6) |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
||||||||
|
|
Thailand |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
||||||||
|
|
Thailand |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
||||||||
|
|
Türkei |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
||||||||
Birnen |
0808 20 10; 0808 20 50 |
Türkei |
Pestizid: Amitraz |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
Getrocknete Weintrauben |
0806 20 |
Usbekistan |
Ochratoxin A |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Alle Drittländer |
Sudan-Farbstoffe |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
||||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel) |
B. Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe:
i) |
Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), |
ii) |
Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), |
iii) |
Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), |
iv) |
Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“ |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex-‘ wiedergegeben (beispielsweise ‚ex 1006 30‘: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).
(2) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos.
(3) Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(4) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Prophenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(5) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.
(6) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine zertifizierte Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.