26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 186/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) genehmigt wurde.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

(3)

Der Stoff Chlorat wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Chlorat nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(4)

Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I Teil 2 wurde wegen des neuen Antrags auf Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (6), gestellt wurde, ausgesetzt. Die Antragsteller haben diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden.

(5)

Der Stoff Methomyl wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung von Methomyl in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so angepasst werden, dass er diese Änderung wiedergibt.

(6)

Der Stoff Malathion wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist, und der Stoff Malathion wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Malathion in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so anpasst werden, dass er diese Änderungen wiedergibt.

(7)

Da ein neuer Antrag gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 für den Wirkstoff Flurprimidol gestellt wurde, der einen neuen Beschluss über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollte Flurprimidol von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden. Über die Aufnahme in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 sollte erst entschieden werden, wenn der neue Beschluss über den Status des Stoffs gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vorliegt.

(8)

Die Einträge für den Stoff Paraquat in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind in Bezug auf die Code-Nummern inkohärent und unklar und sollten deshalb durch Einfügung der wichtigsten Code-Nummern geändert werden.

(9)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Mitgliedstaaten und der Industrie genug Zeit für die Einleitung der notwendigen Maßnahmen einzuräumen, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Chlorat +

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p(1)

b“

 

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

b)

Der Eintrag für Paraquat erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie(*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Paraquat +

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p(1)

b“

 

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

c)

Der Eintrag für Malathion erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie(*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Malathion

121-75-5

204-497-7

2930 90 99

p(2)

b“

 

d)

Der Eintrag für Methomyl erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Methomyl

16752-77-5

240-815-0

2930 90 99

p(2)

b“

 

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Benfuracarb

82560-54-1

entfällt

2932 99 00

p

b

Cadusafos

95465-99-9

entfällt

2930 90 99

p

b

Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 00

p

b

Chlorat

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p

b

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

Tricyclazol

41814-78-2

255-559-5

2934 99 90

p

b“

b)

Der Eintrag für Paraquat erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Paraquat

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p

b“

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

c)

Folgender Eintrag wird gestrichen:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Flurprimidol

56425-91-3

entfällt

2933 59 95

p

b“