24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170, Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 2095/2005 vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor (4), (EG) Nr. 1557/2006 vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (5), (EG) Nr. 1741/2006 vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (6), (EG) Nr. 1850/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (7), (EG) Nr. 1359/2007 vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (8), (EG) Nr. 382/2008 vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (9), (EG) Nr. 436/2009 vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (10), (EG) Nr. 612/2009 vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (11), (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (12), (EG) Nr. 1187/2009 vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (13) und (EU) Nr. 479/2010 vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (14).

(5)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Mitteilungen vereinfacht werden. Insbesondere ist festzulegen, dass nur Mitgliedstaaten, die Tabak bzw. Hopfen erzeugen, verpflichtet sein sollten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006 und (EG) Nr. 1850/2006 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Aus Gründen der Klarheit ist in diesen Verordnungen der Inhalt einiger Mitteilungen zu präzisieren.

(6)

Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu übermitteln haben, müssen an Eurostat gerichtet werden. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.

(7)

Der anzuwendende Wechselkurs sollte im Einklang mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen (15) festgelegten Grundsatz stehen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)

Zahl der Erstverarbeitungsunternehmen;

b)

Zahl der Erzeuger;

c)

Fläche (in ha);

d)

Liefermenge (in Tonnen);

e)

an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben;

f)

Bestände (in Tonnen) der Erstverarbeiter zum Ende des Monats Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Die Preise gemäß Buchstabe e werden in Euro/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des laufenden Erntejahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)

geschätzte Fläche (in ha);

b)

geschätzte Erzeugung (in Tonnen).

(3)   Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a)   Gruppe I: Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;

b)   Gruppe II: Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;

c)   Gruppe III: Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;

d)   Gruppe IV: Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;

e)   Gruppe V: Sun-cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

(4)   Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Erntejahr weniger als 3 000 ha bepflanzt waren, brauchen nur die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe a in Gesamtzahlen ohne Aufschlüsselung nach Sortengruppen von Rohtabak zu übermitteln.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (16).

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.“

3.

Die Anhänge IA, IB, II und III werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Für jede Ernte teilen die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres folgende Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für die Buchstaben a und g, aufgeschlüsselt nach zwei Hopfensorten (Bitter- und Aromahopfen) mit:

a)

Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;

b)

abgeerntete Flächen und Neuanpflanzungen im Erntejahr (in Hektar);

c)

Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des Hopfens, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen verkauft wurde;

d)

Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des im Rahmen anderer Verträge oder ohne Vertrag verkauften Hopfens;

e)

nicht abgesetzte Hopfenmenge (in Tonnen);

f)

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %);

g)

Hopfenmenge, über die für das kommende Erntejahr Verträge im Voraus geschlossen wurden (in Tonnen).

Die Preise gemäß den Buchstaben c und d werden in EUR/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (17).

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

2.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 3

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Mitteilung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Monat mit, welche Mengen entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern gemäß dieser Verordnung vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und schlüsseln diese Menge nach dem zwölfstelligen Code der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, auf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Einlagerungserklärung mit.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (18).

Artikel 4

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni Folgendes mit:

a)

eine Liste der Hopfenanbaugebiete,

b)

eine Liste der Zertifizierungsstellen und die jeder Stelle zugeteilte Kennzahl,

c)

Namen und Anschriften der zuständigen Zertifizierungsbehörden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (19).

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Bedingungen für die Kontrolle unverzüglich mit.“

2.

In Artikel 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten spätestens am Ende des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:“

3.

Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (20).

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“

2.

Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

b)

spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Freitag:

i)

die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;

ii)

die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;

iii)

die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden;

iv)

die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;

v)

die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung;

b)

bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)

die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzanträge;

ii)

die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)

die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;

b)

die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.“

4.

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (21).

5.

Anhang VIII wird gestrichen.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 mit.“

2.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

In Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg, für die in Anhang XIb Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (22) genannten Weine Folgendes mit:

4.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

5.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Mitteilungen

(1)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens fünf Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3)   Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen.

(4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (23).

Die Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii sind jedoch von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.

Artikel 8

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Mitteilung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 27 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt anschließend die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

b)

spätestens am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhranmeldungen angenommen wurden, für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 42 die Mengen je 12-stelligen Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert.

(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (24).

Artikel 9

Dem Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (25).

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission (26) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.

2.

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.“

3.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Ablauf der Antragstellungsfrist eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

Vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, dass die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.“

4.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers frühestens am 1. Juni und spätestens am darauf folgenden 15. Februar erteilt. Sie werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelt wurden.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis Ende Februar für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, die Mengen mit, für die keine Lizenzen erteilt wurden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur, folgende Mengen für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 mit:

die Menge, für die Lizenzen zugeteilt wurden,

die Menge, für die Lizenzen erteilt wurden,

die Ausfuhrmenge.“

5.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (27).

6.

Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.

Artikel 11

Dem Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 8 erfolgen die in vorliegendem Artikel genannten Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (28).

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 6.

(5)  ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 18.

(6)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(7)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72.

(8)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(9)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(10)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(11)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(13)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.

(15)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

(16)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(17)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(18)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(19)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(20)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(21)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(22)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

(23)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(24)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(25)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(26)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.“

(27)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(28)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“