17.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 138/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 20. Mai 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde am 6. April 2010 auf Antrag der Unternehmen Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatex Fonalfeldolgozo es Muszakiszovetgyarto, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH („Antragsteller“) eingeleitet, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete ferner Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Kanada, Kroatien, in Thailand und der Türkei, da diese Länder als Vergleichsländer in Betracht gezogen wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der EU-Hersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und EU-Hersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(5)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens gingen bei der Kommission sechzehn Antworten von ausführenden Herstellern in der VR China ein, auf die 86 % der Einfuhren in dem im Folgenden definierten Untersuchungszeitraum entfielen. Die Mitarbeit wurde daher als hoch eingestuft.

(6)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine repräsentative Stichprobe der ausführenden Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei unabhängige ausführende Hersteller und eine ausführende, aus vier verbundenen Unternehmen zusammengesetzte Herstellergruppe, auf die in dem unter Randnummer 13 definierten Untersuchungszeitraum 42 % der Einfuhren in die Union entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(7)

Zwölf Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union legten die erbetenen Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf dieser Grundlage bildete die Kommission eine Stichprobe aus den vier an den Verkäufen und der Produktion gemessenen größten EU-Herstellern, auf die 70 % der Gesamtverkäufe des wie unter Randnummer 59 definierten Wirtschaftszweigs der Union entfielen.

(8)

Nur vier unabhängige Einführer legten die erbetenen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vor. Daher wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe für unabhängige Einführer nicht erforderlich war.

(9)

Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die ausführenden Hersteller der Stichprobe. Alle ausführenden Hersteller der Stichprobe beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB. Zudem beantragte ein ausführender, nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller, der aus einer Gruppe verbundener Unternehmen besteht, eine individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller der Stichprobe sowie an den nicht berücksichtigten ausführenden Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, an die vier EU-Hersteller der Stichprobe, die vier mitarbeitenden unabhängigen Einführer und an alle ihr bekannten Verwender in der Union. Ferner sandte sie Fragebogen an Hersteller in den USA, dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagenen Vergleichsland, sowie an Hersteller in anderen in Frage kommenden Vergleichsländern. Antworten auf die Fragebogen gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und dem einen mitarbeitenden Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, von einem Hersteller in den USA und einem Hersteller in Kanada, das als Vergleichsland vorgesehen war (vgl. Randnummer 43), von allen EU-Herstellern der Stichprobe und von vier unabhängigen Einführern. Keiner der Verwender übermittelte der Kommission Informationen oder nahm im Laufe der Untersuchung Kontakt mit ihr auf.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB/IB-Untersuchung und für eine vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

ausführende Hersteller in der VR China

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

b)

EU-Hersteller

Saint Gobain Vertex s.r.o, Tschechische Republik

Tolnatex Fonalfeldolgozo es Muszakiszovetgyarto, Ungarn

Vitrulan Technical Textiles GmbH, Deutschland

Valmieras Stikla Skiedra AS, Lettland

c)

Unabhängige Einführer

Masterplast, Ungarn

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen möglicherweise keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Kanada ein Kontrollbesuch im Betrieb des folgenden Unternehmens durchgeführt:

d)

Hersteller im Vergleichsland

Saint Gobain Technical Fabrics, Midland, Kanada

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Die Überprüfung betrifft offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht werden.

(15)

Offenmaschige Gewebe werden aus Glasfasergarnen hergestellt; sie weisen unterschiedlich Zellgrößen und Quadratmetergewicht auf. Sie werden in erster Linie zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außendämmung, Marmor-/Bodenbewehrung, Wandreparatur).

(16)

Nach Einleitung der Untersuchung bat ein ausführender Hersteller von Glasfaserscheiben in der VR China darum, zu klären, ob der genannte Warentyp unter die Warendefinition falle. Der Wirtschaftszweig der Union vertrat die Auffassung, dass derartige Scheiben als nachgelagerte Waren betrachtet werden können und somit nicht notwendigerweise unter die Warendefinition fallen. Da der Kommission zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung keine ausreichenden Informationen vorliegen, die eine definitive Schlussfolgerung zu den grundlegenden Eigenschaften von Glasfaserscheiben erlauben, hat sie beschlossen, diese provisorisch und vorbehaltlich der Übermittlung weiterer Informationen und Erwägungen durch die interessierten Parteien als Teil der betroffenen Ware anzusehen.

2.   Gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung ergab, dass in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der VR China und von Kanada (das vorläufig als Vergleichsland herangezogen wurde) verkaufte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sowie von EU-Herstellern in der Union hergestellte und verkaufte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(18)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China zur Ermittlung eines möglichen Dumpings angewandt.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung

(19)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

4.

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle ausführenden Hersteller der Stichprobe die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück.

(21)

Die Kommission holte zu allen genannten ausführenden Herstellern der Stichprobe alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben im MWB-Antrag sowie die anderen ihr erforderlich erscheinenden Daten bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der folgenden Unternehmen:

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

Das vierte Unternehmen, das der in die Stichprobe einbezogenen Gruppe verbundener Unternehmen angehört, hat seine Niederlassung auf den Britischen Jungferninseln und ging daher nicht in die Bewertung des MWB-Antrags ein.

(22)

Die Untersuchung ergab zunächst, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung für die Gewährung der MWB erfüllten; der dritte ausführende Hersteller der Stichprobe (die Gruppe verbundener Unternehmen) erfüllte das zweite Kriterium, also die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, nicht. Insbesondere stellte sich heraus, dass bestimmte Kosten, Einkommen und Konten die tatsächliche finanzielle Lage der Unternehmen der Gruppe nicht korrekt wiedergaben. Zudem ging der Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht darauf ein, dass die Konten unvollständig waren.

(23)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(24)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen gingen nur Stellungnahmen des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers (der Unternehmensgruppe) ein, dem keine MWB gewährt wurde. Diese Stellungnahmen führten jedoch nicht zu einer Änderung der Feststellungen, da sie die festgestellten Mängel nicht widerlegten, sondern allgemeine Erläuterungen dazu enthielten, dass eine einzige natürliche Person die Kontrolle über die gesamte Gruppe ausübe und dass die Unternehmen der Gruppe sich zurzeit in der Übergangsphase zur vollständigen Integration der Geschäftsbereiche befänden.

(25)

Kurz vor den Kontrollbesuchen im Rahmen der Dumpinguntersuchung wurden gegenüber der Kommission Einwände erhoben bezüglich der zwei ausführenden Hersteller in der VR China, für die ursprünglich die Gewährung der MWB vorgeschlagen wurde; die Einwände waren in einem Fall schriftlich belegt. Diese Einwände wurden im Rahmen der Kontrollbesuche geprüft.

(26)

Nach den vorgelegten Einwänden bezüglich des ersten ausführenden Herstellers soll dieser im Zusammenhang mit dem MWB-Antrag und während des MWB-Kontrollbesuchs eine gefälschte Satzung vorgewiesen haben. Der Kommission wurden Kopien der vorgeblich echten Satzung sowie des entsprechenden Joint-Venture-Vertrags zwischen den Gesellschaftern des Unternehmens vorgelegt. Im Rahmen des Kontrollbesuchs zur Dumpingüberprüfung legte der ausführende Hersteller eine beglaubigte Kopie seiner bei den lokalen Behörden registrierten Satzung vor; dabei handelte es sich um das gleiche undatierte Dokument, das das Unternehmen seinem MWB-Antrag beigelegt und bei der MWB-Überprüfung vor Ort vorgelegt hatte.

(27)

Bei einem Vergleich dieses Dokuments mit dem der Kommission vorgelegten (vgl. Randnummern 25 und 26) wurden Unterschiede bei den Daten, den betroffenen Parteien und bei bestimmten Bestimmungen bezüglich Auflagen bei der Einstellung von Arbeitskräften aufgedeckt. Beim Vergleich des vom Unternehmen mit dem MWB-Antrag übermittelten Joint-Venture-Vertrags mit dem der Kommission vorgelegten ergaben sich weitere Unterschiede und zwar in Bezug auf Verkaufsbeschränkungen.

(28)

Dieser ausführende Hersteller wurde schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Informationen zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnten; der Hersteller wurde um einschlägige Anmerkungen gebeten. Der ausführende Hersteller konnte in seinem Antwortschreiben die Unterschiede nicht hinreichend erklären und daher den Zweifel an der Authentizität der ursprünglich vom ausführenden Hersteller mit seinem MWB-Antrag vorgelegten Dokumente und Informationen nicht beseitigen.

(29)

Die Einwände bezüglich des zweiten ausführenden Herstellers bezogen sich auf gefälschte Jahresabschlüsse. Diesem Einwand wurde vor Ort nachgegangen; dabei wurden Unterschiede zu den Überträgen aus den ungeprüften Konten des Jahres 2006 in den ersten geprüften Jahresabschluss des Jahres 2007 aufgedeckt. Zudem hat das Unternehmen für die Jahre 2007 und 2008 keine Gebühren und Ausgaben für die Wirtschaftsprüfung verbucht.

(30)

Auch dieser ausführende Hersteller wurde schriftlich über die vor Ort aufgedeckten Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Er wurde ferner darüber unterrichtet, dass diese neuen Feststellungen zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnten. In seinem Antwortschreiben legte der ausführende Hersteller keine zusätzlichen Informationen vor, die den Zweifel an der Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben in seinen Jahresabschlüssen beseitigen würden. Vielmehr räumte er ein, dass zwei Abschlüsse mit unterschiedlichen Zahlen für 2006 bestünden und dass die Konten für 2007 und 2008 Fehler enthielten, auf die der Wirtschaftsprüfer nicht eingegangen sei.

(31)

Angesichts der neuen Feststellungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der erste ausführende Hersteller bei der Untersuchung irreführende Angaben machte. Daher wurde beschlossen, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und den ursprünglichen Vorschlag, MWB zu gewähren, zurückzuziehen.

(32)

Hinsichtlich des zweiten ausführenden Herstellers beschloss die Kommission, die MWB zu verweigern, da das Unternehmen Kriterium 2 der MWB-Bewertung nicht erfüllte.

3.   Individuelle Behandlung

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen,

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt,

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(34)

Die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe, die die MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Aufgrund der Feststellungen wurde auf den ersten ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung angewandt und eine IB somit verweigert. Der zweite ausführende Hersteller erfüllte den Untersuchungsergebnissen zufolge die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung; ihm konnte daher eine IB gewährt werden.

(35)

Der dritte ausführende Hersteller (die Unternehmensgruppe) erfüllte den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht die MWB-Kriterien; ihm wurde jedoch eine IB gewährt, da das Unternehmen die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer IB erfüllt.

(36)

Anhand der vorliegenden Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die folgenden beiden ausführenden Hersteller in der VR China, die in die Stichprobe einbezogen wurden, alle Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

Grand Composite Group, die gebildet wird von:

Grand Composite Co. Ltd

Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

Ningbo Grand Industrial Co. Ltd

4.   Individuelle Untersuchung

(37)

Die nicht in die Stichprobe aufgenommene Gruppe verbundener Unternehmen, die einen Antrag auf individuelle Untersuchung gestellt hatte, hatte auch die MWB sowie ersatzweise für den Fall, dass ihr keine MWB gewährt würde, eine IB beantragt; das entsprechende Antragsformular schickte sie fristgerecht zurück.

(38)

Die im MWB-Antrag übermittelten Informationen des Unternehmens, das eine individuelle Untersuchung beantragte, wurden nicht überprüft. Diese Überprüfung wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.

5.   Normalwert

a)   Wahl des Vergleichslands

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.

(40)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

(41)

Vier mitarbeitende ausführende Hersteller brachten vor, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland sei, da die von den Unternehmen in den USA verwendeten Glasfasergarne, der wichtigste Rohstoff bei der Herstellung der betroffenen Ware, aus einem anderen teureren Glastyp hergestellt würde als der von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendete Rohstoff. Sie schlugen vor, anstelle der USA die Türkei oder Thailand heranzuziehen, da die Hersteller der betroffenen Ware in diesen beiden Ländern Fasergarne des gleichen Glastyps verwendeten wie die chinesischen ausführenden Hersteller.

(42)

Die Kommission prüfte, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und sandte Fragebogen an Hersteller der betroffenen Ware in Kanada, Kroatien, Thailand und der Türkei. Nur einer der Hersteller der betroffenen Ware in den USA und der einzige Hersteller in Kanada beantworteten die Fragebogen.

(43)

Die Kommission untersuchte den kanadischen und den US-Markt, um zu prüfen, ob diese Länder als Vergleichsland geeignet sind. Auf dem kanadischen Markt gibt es zwar nur einen Hersteller der betroffenen Ware, doch wurde festgestellt, dass es sich im Falle Kanadas um einen offenen Markt handelt, auf dem keine Einfuhrzölle erhoben werden; außerdem ist der Wettbewerb auf dem Markt durch die beträchtlichen Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in mehreren Drittländern gewährleistet. Die Untersuchung ergab auch, dass der kanadische Hersteller alle Typen der betroffenen Ware herstellt, während der US-Hersteller nur einen Typ der gleichartigen Ware produziert; somit ist es möglich, die Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware zu ermitteln. Damit ergab sich, dass Kanada im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts angesehen werden konnte.

(44)

Die Angaben des mitarbeitenden kanadischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(45)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand überprüfter Angaben des Herstellers im Vergleichsland wie folgt ermittelt:

(47)

Im Vergleich zur Menge der betroffenen Ware, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurde, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge die Inlandsverkäufe des kanadischen Herstellers der gleichartigen Ware hinsichtlich der Menge repräsentativ.

(48)

Im Untersuchungszeitraum wurden die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt der Untersuchung zufolge für alle Typen der gleichartigen vom kanadischen Hersteller gefertigten Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt. Angesichts der Qualitätsunterschiede zwischen der in Kanada hergestellten und verkauften gleichartigen Ware und der betroffenen Ware aus der VR China wurde es jedoch als angemessener erachtet, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, da in diesem Fall im Interesse eines fairen Vergleichs diese Qualitätsunterschiede berücksichtigt werden konnten (vgl. Randnummer 52).

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wurden die Beträge für VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Angaben des kanadischen Herstellers ermittelt.

c)   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(50)

Da zwei mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

d)   Vergleich

(51)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(52)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Der Normalwert wurde für die Qualitätsunterschiede der Inputs wie Chemikalien, Beschichtung und Rohstoffe (Glastyp der Garne) berichtigt. Weitere Berichtigungen betrafen, soweit erforderlich, indirekte Steuern, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

6.   Dumpingspannen

a)   Mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde

(53)

Für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, der seinerseits wie oben erläutert ermittelt wurde.

(54)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(55)

Die Dumpingspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung als Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt, denen eine IB gewährt wurde.

(56)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sowie für den ausführenden Hersteller der Stichprobe, für den Artikel 18 der Grundverordnung galt, wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zur Menge der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(57)

Aufgrund der hohen Mitarbeit an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZ rund 86 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Dumpingspanne anhand der höheren für die beiden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, berechneten Spanne ermittelt.

(58)

Die auf dieser Grundlage ermittelte, anhand der Stichprobe gewichtete vorläufige Dumpingspanne und die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller (vgl. Anhang I)

57,7 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

62,9 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Herstellung in der Union

(59)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von 19 Herstellern in der Union gefertigt. Auf diese Hersteller entfällt die EU-Gesamtproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Informationen wurden bei allen 19 Herstellern, die den Antrag unterstützten, erhoben oder von ihnen zur Verfügung gestellt; daher werden diese Hersteller im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(60)

Zwölf EU-Hersteller legten die erbetenen Angaben vor (vgl. Randnummer 7) und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Die Stichprobe wurde aus vier Herstellern gebildet, auf die etwa 70 % der geschätzten EU-Gesamtproduktion entfielen.

2.   Unionsverbrauch

(61)

Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs wurden Angaben des Antrags sowie geprüfte Zahlen von an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern und Einführern herangezogen. Der Unionsverbrauch wurde somit auf der Grundlage der Verkaufsmenge in der Union der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware sowie der Menge der aus der VR China und Drittländern eingeführten betroffenen Ware ermittelt.

(62)

Danach nahm der Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

 

2006

2007

2008

2009

UZ

EU-Verbrauch in m2

534 641 644

644 081 493

673 885 434

584 086 575

597 082 715

Index (2006 = 100)

100

120

126

109

112

Quelle: Antrag sowie Daten von mitarbeitenden Unternehmen und von Eurostat.

(63)

Der Verbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Union wuchs im Bezugszeitraum um 12 %. Von 2006 bis 2008 stieg er um 26 %, fiel dann jedoch zwischen 2008 und 2009 um 17 %. Im UZ stieg der Verbrauch erneut leicht an. Der vorübergehende Rückgang 2009 lässt sich mit dem Abschwung in der Baubranche erklären.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(64)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 48 %. Im leichten Rückgang 2009 spiegelten sich die Verbrauchsentwicklung und der Abschwung in der Baubranche wider. Dennoch ist langfristig eine steigende Tendenz dieser Einfuhren unverkennbar; die Einfuhrmengen stiegen wesentlich schneller als der Unionsverbrauch.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Chinesische Einfuhren in m2

206 145 893

290 395 250

318 345 286

294 111 736

304 218 214

Index (2006 = 100)

100

141

154

143

148

Quelle: Eurostat und Antrag.

(65)

Der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ging einher mit einen Rückgang der durchschnittlichen Einfuhrpreise, die von 2006 bis zum Ende des UZ um 12 % nachgaben.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Preise der chinesischen Einfuhren (in EUR)

0,19

0,19

0,19

0,17

0,17

Index (2006 = 100)

100

99

101

89

88

Quelle: Eurostat und Antrag.

(66)

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land erhöhte sich im Bezugszeitraum um 32 %, was einem Zuwachs von fast 13 Prozentpunkten gleichkommt. Im UZ lag der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land bei 51 %.

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Marktanteil der chinesischen Einfuhren

38,6 %

45,1 %

47,2 %

50,4 %

51,0 %

Index (2006 = 100)

100

117

123

131

132

Quelle: Berechnung.

b)   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise

(67)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers mit den Durchschnittspreisen der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller im UZ verglichen. Die Preise der EU-Hersteller der Stichprobe wurden auf die Stufe netto ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen verglichen. Die Einfuhrpreise wurden für die Einfuhrzölle und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt. Ferner wurde wegen der Qualitätsunterschiede zwischen der betroffenen aus der VR China eingeführten Ware und der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an den chinesischen Einfuhrpreisen eine zusätzliche Berichtigung für die Qualität vorgenommen. Die Berichtigung betrifft Unterschiede in den Parametern wie Lauf- und Querrichtung, Zugfestigkeit und Dehnung, die nicht vollständig als Parameter in der Warenkontrollnummer abgedeckt waren.

(68)

Unter Berücksichtigung der Qualitätsberichtigung ergab die Untersuchung im UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zwischen 29,5 und 30,2 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

a)   Vorbemerkungen

(69)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(70)

Wie bereits unter Randnummer 7 erwähnt, bildete die Kommission eine Stichprobe aus den vier an den Verkäufen und der Produktion gemessenen größten EU-Herstellern.

(71)

Die Indikatoren zu makroökonomischen Daten, wie Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, beziehen sich auf den ganzen Wirtschaftszweig der Union (Quellenangabe in den folgenden Tabellen: Makrodaten). Die übrigen Indikatoren beruhen auf geprüften Daten der Hersteller der Stichprobe. Diese Indikatoren werden als Mikrodaten bezeichnet.

(72)

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union über verbundene Unternehmen abgewickelt wurde. Die Unternehmen vertraten die Auffassung, diese Geschäfte sollten als Verkäufe an unabhängige Abnehmer behandelt werden, da keine direkte Verbindung zwischen den Unternehmen bestehe und die Verkäufe zu Marktbedingungen erfolgt seien. Es wird jedoch vorläufig beschlossen, diese Geschäfte bei der Berechnung der Schadensspanne und bei den Schadensindikatoren unberücksichtig zu lassen, da die Kommission diese spezifischen Verkäufe weiter untersuchen wird. Die Ausnahme betrifft die Verkäufe zwischen zwei verbundenen Unternehmen der Stichprobe, für die der Weiterverkaufsmechanismus erläutert und geprüft werden konnte.

b)   Schadensindikatoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Produktion in m2

382 225 680

428 658 047

457 433 396

374 603 756

367 613 247

Index (2006 = 100)

100

112

120

98

96

Kapazität in m2

496 396 987

510 307 199

579 029 615

527 610 924

548 676 487

Index (2006 = 100)

100

103

117

106

111

Kapazitätsauslastung

77 %

84 %

79 %

71 %

67 %

Quelle: Makrodaten.

(73)

Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 4 % zurück. Im Wesentlichen folgte die Produktion der Verbrauchsentwicklung, d. h. ein Anstieg in den Jahren 2006 bis 2008, anschließend 2009 ein starker Rückgang und dann im UZ ein weiterer leichter Rückgang. Damit erholte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Gegensatz zum Verbrauch im UZ nicht, sondern nahm weiter ab.

(74)

Der Kapazitätsauslastungsgrad des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte, nämlich von 77 % im Jahr 2006 auf 67 % im UZ. Dies ist jedoch zum Teil der Tatsache geschuldet, dass die Kapazität der EU-Hersteller aufgrund von Investitionen leicht anstieg.

Lagerbestände

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Schlussbestände in m2

14 084 616

37 105 459

46 426 609

45 326 596

40 164 077

Index (2006 = 100)

100

263

330

322

285

Quelle: Makrodaten.

(75)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union haben sich im Bezugszeitraum quasi verdreifacht. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit den rückläufigen Verkaufs- und Produktionsmengen zusammen. Als Anteil der Produktionsmenge ausgedrückt wuchsen die Lagerbestände von unter 4 % im Jahr 2006 auf über 11 % im UZ an.

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verkaufsmenge in m2

308 323 107

332 203 996

338 119 822

272 575 708

274 270 229

Index (2006 = 100)

100

108

110

88

89

Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs

58 %

52 %

50 %

47 %

46 %

Index (2006 = 100)

100

89

87

81

80

Quelle: Makrodaten.

(76)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 11 %; daraus ergab sich ein Marktanteilsverlust am EU-Gesamtverbrauch von 12 Prozentpunkten (Rückgang von 58 auf 46 %).

(77)

Verkaufspreise

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Verkaufspreise (in EUR)

0,39

0,42

0,41

0,39

0,38

Index (2006 = 100)

100

106

105

99

97

Quelle: Mikrodaten

(78)

Die Durchschnittspreise. der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union senkte seine Verkaufspreise nicht wesentlich, um mit den gedumpten Einfuhren konkurrieren zu können. Dies führte jedoch im Bezugszeitraum zu beträchtlichen Marktanteilsverlusten.

Rentabilität

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Gewinn vor Steuer

6 %

18 %

14 %

10 %

12 %

Index (2006 = 100)

100

309

234

166

212

Quelle: Mikrodaten

Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Investitionen (in EUR)

1 674 651

4 727 666

4 630 523

4 703 158

5 049 713

Nettokapitalrendite

5 %

24 %

16 %

5 %

9 %

Cashflow (in EUR)

11 176 326

16 454 101

15 469 513

11 883 024

14 031 017

Quelle: Mikrodaten.

(79)

Wie bereits unter Randnummer 68 dargelegt, übten die chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum einen erheblichen Preisdruck auf den EU-Markt aus. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union mit einer Rentabilitätssteigerung von 6 auf 18 % zwischen 2006 und 2007 seine gute finanzielle Lage aufrechterhalten. Danach verschlechterte sich die Rentabilität und belief sich im UZ auf 12 %. Andere Finanzindikatoren wie Kapitalrendite und Cashflow blieben ebenfalls im positiven Bereich. Der Wirtschaftszweig der Union beteiligte sich also nicht an einem aggressiven Preiswettbewerb mit den chinesischen Einfuhren. Vielmehr entschieden sich die Unternehmen für einen Umstrukturierungsprozess mit Investitionen in neue Produktionstechniken, um hochwertigere Waren herzustellen und die Produktionskosten langfristig zu senken. Damit einher gingen jedoch geringere Verkaufsmengen und ein Marktanteilsverlust zugunsten ihrer chinesischen Konkurrenten. Zu beachten ist, dass in der vorstehenden Gewinnberechnung die von einigen Herstellern der Stichprobe vorgelegten außerordentlichen Aufwendungen für die Umstrukturierung nicht berücksichtigt sind. Würden diese Aufwendungen einbezogen, so würde dies zu einer erheblich geringeren Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies wiederum würde ungünstigere Werte für die anderen vorstehenden Finanzindikatoren nach sich ziehen.

(80)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union weiterhin hohe Investitionen tätigen; mit ihrer Hilfe sollten die Herstellkosten gesenkt und effizientere Produktionsverfahren entwickelt werden. Im Vergleich zu 2006 haben sich die Investitionen im UZ mehr als verdreifacht.

(81)

Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung schien für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Thema zu sein.

(82)

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Beschäftigung

1 492

1 431

1 492

1 247

1 180

Index (2006 = 100)

100

96

100

84

79

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

14 046

14 761

16 423

15 471

15 360

Produktivität je Beschäftigten (in m2)

237 853

283 882

281 761

277 954

289 066

Quelle: Mikrodaten außer bei der Beschäftigung (Makrodaten).

(83)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren, fiel im Bezugszeitraum um beträchtliche 21 %. Zudem haben sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union trotz des hohen Vergütungsniveaus seit 2008 verringert. Dadurch stieg die als Output je Beschäftigten ausgedrückte Produktivität im Bezugszeitraum.

c)   Höhe des Dumpings

(84)

Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den EU-Markt im UZ nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(85)

Die vorstehende Schadensanalyse lässt klar erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erhebliche Verluste bei den Verkaufs- und Produktionsmengen, der Kapazitätsauslastung und am Marktanteil hinnehmen musste; auch die Beschäftigtenzahl schrumpfte infolge der Umstrukturierungsbemühungen der Branche erheblich, nämlich um 21 %. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus dem Wachstum des Marktes ziehen, der vielmehr vollständig den chinesische Einfuhren zugute kam. Der Anstieg der Einfuhrmenge um 48 % im Bezugszeitraum lag in der Tat wesentlich höher als der 12-prozentige Zuwachs des Unionsverbrauchs.

(86)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine anhaltende erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten chinesischen Einfuhren die Verkaufsmenge und damit unweigerlich die finanzielle und die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch weiterhin beeinträchtigen wird. Mittelfristig müssen die europäischen Unternehmen mit einer Verschlechterung ihrer Rentabilität und anderer Finanzindikatoren rechnen.

(87)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hatte.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkungen

(88)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren geprüft, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnten, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(89)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China um fast 50 % und eroberten einen beachtlichen Anteil des Unionsmarkts. Gleichzeitig kam es zu einer direkten und vergleichbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, des anderen nennenswerten Akteurs auf dem Unionsmarkt, da Einfuhren aus anderen Quellen unerheblich waren.

(90)

Mit dem stetigen Anstieg der gedumpten Einfuhrmengen ging eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union einher. Im Bezugszeitraum lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China laut Einfuhrstatistiken von Eurostat etwa 50 % unter dem mittleren Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die für die chinesischen ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, ermittelten Preisunterbietungsspannen lagen im UZ auch nach der Berichtigung für Qualitätsunterschiede noch bei etwa 35 %. Somit kann zu Recht angenommen werden, dass die gedumpten Einfuhren 2009 und im UZ nicht nur einen gewissen Preisdruck ausübten, sondern auch und vor allem zu dem erheblichen Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum führten.

(91)

Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem massiven Anstieg gedumpter, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietender Einfuhren einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufs- und Produktionsmengen sowie dem schrumpfenden Marktanteil andererseits wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhren in m2

48 288 843

39 478 526

43 447 744

35 884 733

36 003 755

Index (2006 = 100)

100

82

90

74

75

Quelle: Makrodaten.

(92)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 25 %, sie machte im Durchschnitt aber nur etwa 8 % aller Verkäufe aus. Daher wirkten sich die niedrigeren Ausfuhren nur sehr begrenzt auf die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union aus.

b)   Einfuhren aus Drittländern

(93)

Die Einfuhren aus Drittländern waren im Bezugszeitraum unerheblich und konnten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

c)   Folgen der Krise in der Baubranche

(94)

Die Folgen der Krise in der Baubranche lassen sich deutlich an den Verbrauchsdaten ab 2009 ablesen. Die Krise hätte den Wirtschaftszweigs der Union und die chinesischen Einführer jedoch in gleichem Maße beeinträchtigt müssen. Die Schadensuntersuchung ergab indes, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren zum Schaden des Wirtschaftszweigs der Union auch in der Krise weiter ausgebaut wurde.

(95)

Zudem wirkte sich die Krise nur verhältnismäßig kurzfristig negativ auf den Unionsmarkt aus, da bereits im UZ Zeichen der Erholung sichtbar waren.

(96)

Damit konnten die Folgen der Krise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben.

(98)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde eine Reihe weiterer Faktoren geprüft, doch konnte keiner von ihnen die erheblichen Einbußen bei Marktanteil, Produktion und Verkaufsmenge im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ erklären. Diese Verluste des Wirtschaftszweigs der Union traten zeitgleich mit der Zunahme der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf.

(99)

Angesichts der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Allgemeine Bemerkungen

(100)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen von schädigendem Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Einführung möglicher Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen hätte.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Aus der Schadensanalyse ging eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Der Anstieg gedumpter Einfuhren in den letzten Jahren führte zu einem Rückgang der Verkäufe auf dem Unionsmarkt und einem erheblichen Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union.

(102)

Die Untersuchung ergab, dass jegliche Erhöhung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land direkt zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Union ging. Zu betonen ist, dass die betroffene Ware mit einem Anteil von bis zu 40 % am Umsatz eine umsatzstarke Ware der EU-Hersteller der Stichprobe ist. Würde keine Maßnahmen eingeführt, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des lange wirkenden Preisdrucks der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union weiter verschlechtern. Ferner würden in diesem Fall die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Umstrukturierung und die Verbesserung der Qualität ihrer Ware untergraben. Durch die Einführung von Maßnahmen wird der Einfuhrpreis auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben, so dass für den Wirtschaftszweig der Union wieder faire Handelsbedingungen herrschen.

(103)

Es wird daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Interesse der Einführer

(104)

Die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer wurden nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass an der Untersuchung vier unabhängige Einführer mitarbeiteten, deren Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt 15 % der Einfuhren aus der VR China im UZ ausmachten.

(105)

Anhand der vor Ort geprüften Daten für den größten der mitarbeitenden Einführer dürften die Folgen der Maßnahmen für dieses Unternehmen unerheblich sein, da sein Umsatz mit der betroffenen Ware nur gering ist.

(106)

Das Unternehmen wies jedoch darauf hin, dass die gesamte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union niedriger ist als die derzeitige Nachfrage, die seinen Angaben zufolge ansteigen dürfte. Außerdem gebe es nur wenige Bezugsquellen in Drittländern. Seiner Meinung nach käme es bei zu hohen Zollsätzen zu einer Unterbrechung der Versorgung. Hierzu ist zu bemerken, dass angesichts der erheblichen Preisunterbietung die vorgeschlagene Höhe der Maßnahmen, bei der zudem die Qualitätsunterschiede zwischen der betroffenen aus der VR China eingeführten Ware und der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware berücksichtigt werden, die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nicht versiegen dürften.

4.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(107)

An 13 bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Keiner der Verwender legte jedoch eine Antwort vor oder erklärte sich zur Mitarbeit am Verfahren bereit. Nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gingen auch keine Stellungnahmen von Verbraucherorganisationen ein.

(108)

Da somit keine Informationen über den Anteil der betroffenen Ware an den Produktionskosten der nachgelagerten Waren oder den Anteil der Verkäufe nachgelagerter Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Verwender vorlagen, ist es in diesem Stadium der Untersuchung unmöglich, die Folgen der Maßnahmen auf diese Unternehmen zu bewerten. Die mangelnde Kooperation kann jedoch als Hinweis auf eher geringe Folgen für die Verwender interpretiert werden.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(109)

Aus dem dargestellten Sachverhalt wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(110)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(111)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen, ohne die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(112)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Hierfür wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 12 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Dies entsprach dem durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2006 und 2007. Angesichts der Tatsache, dass die Rentabilität der betroffenen Ware durch die gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde, ist die Gewinnspanne eindeutig zurückhaltend und nicht zu hoch angesetzt. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Da die Zielgewinnspanne der tatsächlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im UZ entspricht, wurden gewogene durchschnittliche Preise ab Werk als Bezugsgröße verwendet.

(113)

Die erforderliche Preiserhöhung für jeden mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, dem eine IB gewährt wurde, wurde nun auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises des jeweiligen Unternehmens mit dem nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Waren ermittelt. Die Differenz aus diesem Vergleich wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswerts der Einfuhren ausgedrückt.

(114)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Schadensspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Schadensspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

69,1 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

66,8 %

(115)

Entsprechend der für die Ermittlung der Dumpingspanne verwendeten Methode wurde die Schadensspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ermittelt als gewogener Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde.

(116)

Nach der Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne wurde die landesweite Schadensspanne für alle übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sowie für den ausführenden Hersteller der Stichprobe, für den Artikel 18 galt, anhand der höheren für die beiden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, berechneten Spanne ermittelt.

(117)

Die auf dieser Grundlage ermittelte, anhand der Stichprobe gewichtete vorläufige durchschnittliche Schadensspanne und die landesweite Schadensspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführende Hersteller

68,2 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

69,1 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(118)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der so genannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(119)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(120)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(121)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(122)

Die folgenden Dumping- und Schadensspannen sowie vorläufigen Dumpingzölle wurden festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Zoll

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9 %

69,1 %

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4 %

66,8 %

48,4 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

57,7 %

68,2 %

57,7 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co Ltd

62,9 %

69,1 %

62,9 %

H.   UNTERRICHTUNG

(123)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021, 7019400050, 7019510010, 7019590010, 7019909110 und 7019909950) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9

B006

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4

B007

Im Anhang I aufgeführte Unternehmen

57,7

B008

Alle übrigen Unternehmen

62,9

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 6.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller (TARIC-Zusatzcode B008)

Jiangxi Dahua Fiberglass Group Co., Ltd

Lanxi Jialu Fiberglass Net Industry Co., Ltd

Cixi Oulong Fiberglass Co., Ltd

Yuyao Feitian Fiberglass Co.

Jiangsu Tianyu Fibre Co Ltd

Jia Xin Jinwei Fiber Glass Products Co., Ltd

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

Changshu Jiangnan Glass Fiber Co., Ltd.

Shandong Shenghao Fiber Glass Co., Ltd

Yuyao Yuanda Fiberglass Mesh Co., Ltd

Ningbo Kingsun Imp & Exp Co Ltd

Ningbo Integrated Plasticizing Co., Ltd

Nankang Luobian Glass Fibre Co., Ltd

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co. Ltd


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“