12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 123/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2011

zur Festsetzung der EU-Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein EU-Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2011 wurden für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) Nr. 1258/2010 des Rates (2) festgesetzt.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der EU angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2011 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2011 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EU-Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2011 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Umrechnungsfaktoren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 6.


ANHANG

VERKAUFSPREISE UND UMRECHNUNGSFAKTOREN

Art

Aufmachung

Umrechnungsfaktor

Intervention

Verkaufspreis (EUR/t)

Schwarzer Heilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 629

Seehecht

(Merluccius spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 047

Einzelfilets

 

 

 

mit Haut

1,0

0,85

1 273

ohne Haut

1,1

0,85

1 401

Meerbrassen

(Dentex dentex und Pagellus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 230

Schwertfisch

(Xiphias gladius)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 449

Garnelen

Penaeidae

Gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

 

1,0

0,85

3 461

b)

Andere Penaeidae

 

1,0

0,85

6 641

Tintenfische

(Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti)

Gefroren

1,0

0,85

1 628

Kalmare (Loligo spp.)

 

 

 

 

a)

Loligo patagonica

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

997

gereinigt

1,20

0,85

1 196

b)

Loligo vulgaris

ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 493

gereinigt

2,90

0,85

2 891

Kraken

(Octopus spp)

Gefroren

1,00

0,85

1 837

Illex argentinus

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

698

Rümpfe

1,70

0,80

1 187

Handelsaufmachung:

ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Erzeugnisse

gereinigt

:

zumindest ausgenommene Erzeugnisse

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf