9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 113/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Baby-Videoüberwachungssystem), aufgemacht in einer Zusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einer drahtlosen Fernsehkamera mit eingebautem Mikrofon, einem Videosignalsender und einer Antenne; die Kamera verfügt über eine Ausgangsschnittstelle für Audio/Video;

einem drahtlosen Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 14 cm (5,6 Zoll) und einem Bildschirmformat von 4:3, mit eingebautem Lautsprecher, einem Videosignalempfänger und einer Antenne; der Monitor verfügt über eine Eingangsschnittstelle für Audio/Video;

zwei Adaptern; und

einem Audio-/Videokabel.

Die Signale werden von der Kamera an den Monitor mit einer Frequenz von 2,4 GHz innerhalb eines Bereichs von bis zu 150 m übertragen.

Die Zusammenstellung ist für die Fernüberwachung von Babys bestimmt.

8528 72 40

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3b, 3c und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Position 8528, 8528 72 und 8528 72 40.

Die Ware ist eine Zusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b aus einer Kamera der Position 8525 und einem Fernsehempfangsgerät der Position 8528, in der der Bestandteil, der der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann.

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3c ist die Ware als Fernsehempfangsgerät in den KN-Code 8528 72 40 einzureihen.