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3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/8 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/C 69/01 der Kommission über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms
2011/C 353/08
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,
gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2011/C 69/01 (5) der Kommission wurde am 22. Februar 2011 angenommen. |
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(2) |
Mehrere ursprünglich geplante Ausschreibungen haben Einsparungen ermöglicht oder waren nicht erfolgreich und werden 2011 nicht durchgeführt. Daher muss die Mittelzuweisung unter den in Anhang I Nummer 2 des Beschlusses 2011/C 69/01 genannten verschiedenen Finanzierungsmechanismen neu aufgeteilt werden, damit mehr Finanzhilfen für Projekte gewährt werden können. |
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(3) |
Die Änderungen der ursprünglichen Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen überschreiten die in Artikel 5 des Beschlusses 2011/C 69/01 genannten 20 % und stellen daher eine substanzielle Änderung des Finanzierungsbeschlusses dar, die dessen Änderung erfordert. Der finanzielle Spielraum von 20 % sollte auf die verschiedenen Finanzierungsmechanismen angewendet werden. |
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(4) |
Dieser Beschluss ist auch ein Finanzierungsbeschluss für die in der ersten Hälfte des Jahres 2012 stattfindende Konferenz der dänischen Präsidentschaft, die in Annex I Nummer 2.4.1 des Beschlusses 2011/C 69/01 genannt wird. |
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(5) |
Der Beschluss 2011/C 69/01 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10 des Programmbeschlusses genannten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Beschluss 2011/C 69/01 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne in Anhang I genannte Maßnahmen, die in der Summe 20 % des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell, sofern dadurch die Art und das Ziel des Arbeitsplans nicht wesentlich verändert werden. Auch eine Anhebung des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % ist möglich. |
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2. |
Anhang I des Beschlusses 2011/C 69/01 wird wie folgt geändert:
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Brüssel, den 2. Dezember 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(4) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
(5) http://ec.europa.eu/health/programme/docs/wp2011_de.pdf