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14.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 271/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. September 2011
über die Finanzierung mehrerer, für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Jahr 2011 erforderlicher Maßnahmen
2011/C 271/05
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die notwendigen Mittelzuweisungen für die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt. Die in Artikel 66 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Durchführung von Studien, die Veröffentlichung von Informationen und die Veranstaltung von Sitzungen und Konferenzen. |
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(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (4) kann die Union Ziele zur Senkung ihrer Prävalenz bestimmen, und die Mitgliedstaaten sollten nationale Bekämpfungsprogramme auflegen, um diese Ziele zu erreichen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 9. Dezember 2009 ein wissenschaftliches Gutachten zur Quantifizierung des von Hähnchenfleisch ausgehenden Risikos für Campylobacteriose bei Menschen in der Europäischen Union (5) an. Nach diesem Gutachten ist Campylobacteriose die in der Europäischen Union am häufigsten berichtete, durch Lebensmittel übertragbare Infektion (mit wahrscheinlich 20 Millionen Fällen klinischer Campylobacteriose jährlich). Am 11. März 2010 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über die quantitative mikrobiologische Risikoanalyse von Salmonellen in Schlacht- und Zuchtschweinen (6) an, wonach rund 10-20 % der Salmonelleninfektionen beim Menschen in der EU auf den Verzehr von Schweinefleisch generell zurückgeführt werden können. Bevor ein Ziel für die Senkung der Prävalenz dieser spezifischen Zoonose in der Europäischen Union festgelegt werden kann, ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 eine Analyse der erwarteten Kosten und Nutzen erforderlich. |
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(5) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) müssen Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Verordnung genügen. Sie müssen ferner bei den amtlichen Kontrollen nachweisen können, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wegen der potenziell großen Auswirkungen dieser Regelungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (8) der Kommission Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen, mit denen von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann, und es wird eine mögliche Änderung der vorgenannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ins Auge gefasst. Zu bewerten wäre, welche Auswirkungen diese möglichen neuen Bestimmungen nach dem Ende der Übergangsregelungen für die Lebensmittelunternehmer und die amtlichen Kontrollen haben werden. |
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(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (9) werden die allgemeinen und spezifischen Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (10) durchgeführt. In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird eine analytische Referenzmethode für die Feststellung von Histamin in bestimmten Fischereierzeugnissen festgelegt, die im Rahmen amtlicher Kontrollen anzuwenden ist. Die Auswirkungen dieser Referenzmethode auf die Empfindlichkeit und Spezifität sollten anhand des Codex-Alimentarius-Standards AOAC 977.13 (11) bewertet werden. Diese Studie sollte von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt werden. |
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(7) |
Die Möglichkeit zur Überprüfung der für die Fleischuntersuchung geltenden Regelungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) vorgesehen ist, muss ins Auge gefasst werden. Im Jahr 2011 sollte eine Reihe von Konferenzen und Sitzungen durchgeführt und durch Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien ergänzt werden, damit dieses Thema mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der einzelnen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen erörtert werden kann. |
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(8) |
Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (13) und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (14) enthalten Vorschriften für die Vermarktung und Verwendung in der Europäischen Union von genetisch veränderten Organismen (GVO) und von Erzeugnissen, die GVO enthalten und daraus gewonnen wurden. Die Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, durch die die Einhaltung der Bestimmungen der beiden Rechtsakte überprüft wird, sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verankert. Im Zeitraum 2010-2011 wurde mithilfe von zwei Bewertungen ermittelt, in welchem Maße der Rechtsrahmen seiner Aufgabe gerecht wird, die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die Verbraucherinteressen zu schützen und gleichzeitig für ein effektives Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen. Studien sollten zu den Themen durchgeführt werden, die in diesen Bewertungen nicht eingehend untersucht wurden, beispielsweise die Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem Hinweis, dass sie keine GVO enthalten. Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2008 gefordert hat, sollte eine Konferenzreihe über die derzeitige Umsetzung des GVO-Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten als Folgemaßnahme im Anschluss an den Kommissionsbericht vom 15. April 2011 über die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO (15) stattfinden. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (16) und die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (17) enthalten neue Bestimmungen über Zusatzstoffe und Aromen mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen. Beide Verordnungen gelten seit 20. Januar 2011. Die Interessenvertreter und Verbraucher sollten über den neuen Rechtsrahmen, seine Bestimmungen, seine weitere Umsetzung und die damit für sie verbundenen Auswirkungen unterrichtet werden, damit ihr Bewusstsein für diese Problematik geschärft wird und sie dazu beitragen können, dass die neuen Vorschriften durchgesetzt werden. |
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(10) |
Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Maßgabe des Artikels 83 der Haushaltsordnung und des Artikels 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen umfassen. |
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(11) |
Der Begriff „substanzielle Änderungen“ in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das im Anhang enthaltene Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird angenommen.
Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Artikel 2
Der mit diesem Beschluss für die Durchführung des Programms genehmigte Höchstbetrag beläuft sich auf 1 095 000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:
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Haushaltslinie 17. 04. 07. 01: 1 095 000 EUR. |
Die Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.
Artikel 3
Kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.
Der/Die Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.
Brüssel, den 12. September 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(5) EFSA Journal 2010; 8(1):1437.
(6) EFSA Journal 2010; 8(4):1547.
(7) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(8) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.
(9) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(10) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) http://www.codexalimentarius.net
(12) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(13) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(14) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(15) KOM(2011) 214.
(16) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(17) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
ANHANG
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 — Arbeitsprogramm 2011
1. Einleitung
Das Programm umfasst acht Maßnahmen zur Durchführung im Jahr 2011. Auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug auf die finanzielle Unterstützung durch die Union für Maßnahmen, die zur Anwendung der Verordnung erforderlich sind, werden die Haushaltsmittel folgendermaßen auf die wichtigsten Tätigkeiten aufgeteilt:
für die Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung):
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Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette: 200 000 EUR |
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Bewertungen der Auswirkungen möglicher neuer Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen: 150 000 EUR |
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Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13: 55 000 EUR |
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Studien zur Überarbeitung des derzeitigen Systems zur Fleischuntersuchung: Analyse zur Bewertung des Ergebnisses der Pilotstudien einschließlich der erwarteten Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit neuen Ansätzen für die Hygienekontrollen im Fleischsektor gemäß Artikel 17 Punkt 4 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs: 100 000 EUR |
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Konferenzen und Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der verschiedenen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen zur Überarbeitung der für die Fleischuntersuchung geltenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs: 100 000 EUR |
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Studien über Themen im Zusammenhang mit GVO: 300 000 EUR |
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Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO: 40 000 EUR |
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Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über Zusatzstoffe und Aromen (Informationsblatt, Broschüre, Website, Video, Pressekonferenz und/oder Pressemitteilung): 150 000 EUR |
2. Arbeitsprogramm 2011 — Auftragsvergabe
Im Jahr 2011 sind für die Auftragsvergabe Haushaltsmittel von insgesamt 1 095 000 EUR vorgesehen.
2.1 Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Ein Auftrag
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
200 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055
2.2 Bewertung der Auswirkungen neuer möglicher Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Ein Auftrag
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Bewertung der Auswirkungen neuer möglicher Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
150 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055
2.3 Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Eine Verwaltungsvereinbarung
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN
55 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission
2.4 Studien zur Überarbeitung des derzeitigen Systems zur Fleischuntersuchung
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Einer oder mehrere Verträge
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Analyse zur Bewertung des Ergebnisses der Pilotstudien einschließlich der erwarteten Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit neuen Ansätzen für die Hygienekontrollen im Fleischsektor gemäß Artikel 17 Punkt 4 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
100 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055
2.5 Konferenzen und Sitzungen zur Überarbeitung der derzeitigen Bestimmungen für die Fleischuntersuchung
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Einer oder mehrere Verträge
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Konferenzen und Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der einzelnen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen zur Überarbeitung der für die Fleischuntersuchung geltenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
100 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005/Los 2
2.6 Studien über Themen im Zusammenhang mit GVO
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Einer oder mehrere Verträge je nach den Ergebnissen der beiden laufenden Bewertungen
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Studien zu Themen, die in den beiden Bewertungen des EU-Rechtsrahmens für GVO nicht eingehend untersucht wurden
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
300 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055
2.7 Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Einer oder mehrere Verträge je nach den organisatorischen und logistischen Modalitäten
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
40 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005/Los 2
2.8 Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über Zusatzstoffe und Aromen
RECHTSGRUNDLAGE
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c
HAUSHALTSLINIE
Haushaltslinie 17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Fünf Verträge, sofern die Arbeiten nicht intern durchgeführt werden können
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über die neuen Verzeichnisse genehmigter Zusatzstoffe und Aromen und ihrer Verwendungsbedingungen
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Informationsblatt mit Eckdaten und häufig gestellten Fragen samt Antworten |
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Broschüre, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern das Erkennen von Zusatzstoffen beim Lebensmitteleinkauf erleichtern soll |
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Website mit Links zur Datenbank |
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Video mit Hinweisen auf die Website |
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Pressekonferenz und/oder Pressemitteilung zur Vorstellung des Infopakets |
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011
VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG
150 000 EUR
EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)
Entfällt