22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9243)

(Nur der deutsche, der griechische, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/868/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der EU zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder aus anderen Gebieten der EU eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland hat zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag wurde am 20. Dezember 2010 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2009 und 2010 ergriffen wurden, um gegen den 2009 festgestellten Befall vorzugehen.

(3)

Der zweite Antrag Deutschlands wurde am 15. April 2011 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2010 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde in verschiedenen Landkreisen (Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Stadt Freiburg, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis und Ravensburg) in den Jahren 2008, 2009 und 2010 festgestellt. Die 2008 und 2009 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 und 2010 finanziell unterstützt.

(4)

Italien hat am 29. April 2011 drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 in der Gemeinde Gussago (Lombardei, Provinz Brescia) zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis ergriffen wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008, 2009 und 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 und 2010 finanziell unterstützt.

(5)

Der zweite Antrag Italiens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 in der Gemeinde Cornuda (Venetien, Provinz Treviso) zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis ergriffen wurden, um gegen den 2009 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2009 und 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 finanziell unterstützt.

(6)

Der dritte Antrag Italiens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2010 in den Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena (Emilia-Romagna) zur Bekämpfung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae ergriffen wurden, um gegen den 2010 bestätigten Befall vorzugehen.

(7)

Außerdem hat Italien am 20. April 2011 einen vierten Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Dieser bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 in der Gemeinde Rom (Latium) zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis ergriffen wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008, 2009 und 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 und 2010 finanziell unterstützt.

(8)

Zypern hat am 29. April 2011 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen gestellt, die zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus ergriffen wurden bzw. für 2011 vorgesehen waren, um gegen den 2009, 2010 und 2011 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 finanziell unterstützt.

(9)

Malta hat am 29. April 2011 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen gestellt, die 2010 und 2011 zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus ergriffen wurden, um gegen den 2008, 2009 und 2010 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008 und 2009 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 finanziell unterstützt.

(10)

Die Niederlande haben am 13. Dezember 2010 drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2009 und 2010 im Gebiet Boskoop zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis ergriffen wurden, um gegen den im Dezember 2009 festgestellten Befall vorzugehen.

(11)

Der zweite Antrag der Niederlande bezieht sich auf Maßnahmen, die 2009 zur Bekämpfung von Potato Spindle Tuber Viroid (PSTVd) ergriffen wurden. Der Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus geht auf das Jahr 2009 zurück.

(12)

Der dritte Antrag der Niederlande bezieht sich auf Maßnahmen, die 2009 zur Bekämpfung von Tuta absoluta ergriffen wurden, um gegen den 2009 festgestellten Befall vorzugehen.

(13)

Außerdem stellten die Niederlande am 13. Dezember 2010 noch einen vierten und fünften Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags. Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2009 und 2010 im Gebiet Westland zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis ergriffen wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 finanziell unterstützt.

(14)

Der fünfte Antrag der Niederlande bezieht sich auf Maßnahmen, die 2009 zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis spp. michiganensis ergriffen wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2007 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 finanziell unterstützt. Für 2008 ergriffene Maßnahmen wurde kein Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt.

(15)

Portugal stellte am 30. April 2011 drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus ergriffen wurden. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 auf dem portugiesischen Festland, ausgenommen die ursprünglich betroffene Zone um Setúbal (1999), durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008, 2009 und 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 und 2010 finanziell unterstützt.

(16)

Die zwei anderen Anträge Portugals beziehen sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Hitzebehandlung von Holz oder Holzverpackungsmaterial im Gebiet um Setúbal in den Jahren 2010 und 2011.

(17)

Spanien stellte drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags. Der erste Antrag wurde am 15. April 2011 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 in Extremadura zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus ergriffen wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die 2008, 2009 und 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009 und 2010 finanziell unterstützt.

(18)

Der zweite Antrag Spaniens wurde am 28. April 2011 eingereicht. Es bezieht sich auf Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien 2011 ergriffen wurden bzw. für 2011 vorgesehen waren, um gegen den 2010 festgestellten Befall vorzugehen.

(19)

Der dritte Antrag Spaniens wurde am 27. April 2011 eingereicht. Er bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Pomacea insularum, die in Katalonien 2010 und 2011 ergriffen wurden bzw. für 2011 vorgesehen waren, um gegen den 2010 festgestellten Befall vorzugehen.

(20)

Deutschland, Spanien, Italien, Zypern, Malta, die Niederlande und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung bzw. Eindämmung der genannten in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(21)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten oder das Ausmaß des Befalls durch den betreffenden Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Bäume im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG.

(22)

Deutschland, Spanien, Italien, Zypern, Malta, die Niederlande und Portugal haben gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG, insbesondere dessen Absätze 1 und 4, und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union zu diesen Programmen beantragt.

(23)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Italien, Zypern, Malta, den Niederlanden und Portugal übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der EU insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine EU-Finanzhilfe gewährt werden.

(24)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der EU bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 verlängert werden, wenn die Zielsetzung der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der EU im Laufe der betreffenden Jahre. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe zur Bewertung der jeweiligen Anträge ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Programme zu verlängern, wobei der Satz der finanziellen Beiträge der EU für diese Maßnahmen auf 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben für das dritte Jahr und auf 40 % für das vierte Jahr dieser Programme verringert werden soll.

(25)

Folglich sollte für folgende Programme ein finanzieller Beitrag der EU bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Nordrhein-Westfalen, Anoplophora glabripennis (2009, 2010), Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg (2010), Landkreise Emmendingen, Lörrach und Konstanz (2009), Italien, Emilia-Romagna, Pseudomonas syringae pv. actinidiae, Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena (2010), Zypern, Rhynchophorus ferrugineus (2011), Niederlande, Anoplophora chinensis, Gebiet von Boskoop (2009, 2010), Niederlande, PSTVd (2009), Niederlande, Tuta absoluta (2009), Niederlande, Anoplophora chinensis, Westland (2009), Portugal, Bursaphelenchus xylophilus, Gebiet von Setúbal (2010, 2011), Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2010, 2011) sowie Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2010, 2011).

(26)

Für folgende Programme sollte ein finanzieller Beitrag der EU bis zu 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Italien, Venetien, Anoplophora glabripennis (2011), Malta, Rhynchophorus ferrugineus (2010), Niederlande, Clavibacter michiganesis ssp. michiganensis (2009), da für die betreffenden Maßnahmen bereits gemäß Beschluss 2009/996/EU der Kommission (3) (Malta, Niederlande) bzw. Beschluss 2010/772/EU der Kommission (4) (Italien) für die ersten zwei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der EU gewährt worden ist. Dies gilt auch für das Programm der Niederlande, Anoplophora chinensis, Westland (2010), dessen Maßnahmen für 2009 (Jahr 2 des Programms) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses kofinanziert werden.

(27)

Derselbe Beitragssatz sollte für das dritte Jahr (2010) des Programms Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Ravensburg angewandt werden, für das bereits ein finanzieller Beitrag der EU gemäß Beschluss 2009/996/EU und Beschluss 2010/772/EU gewährt wurde.

(28)

Außerdem sollte ein finanzieller Beitrag der EU bis zu 40 % für das vierte Jahr folgender Programme gewährt werden: Spanien, Extremadura, Bursaphelenchus xylophilus (2011), Italien, Lombardei, Anoplophora chinensis (2011), Italien, Latium, Anoplophora chinensis (2011), Malta, Rhynchophorus ferrugineus (2011), Portugal, Bursaphelenchus xylophilus (2011), portugiesisches Festland, ausgenommen die ursprünglich betroffene Zone von Setúbal vom 1999, da für die betreffenden Maßnahmen bereits gemäß Beschluss 2009/996/EU (Spanien, Italien, Portugal) und Beschluss 2010/772/EU (Spanien, Italien, Portugal) ein finanzieller Beitrag der EU für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung gewährt wurde.

(29)

Derselbe Beitragssatz sollte für das vierte Jahr (2010) des Programms Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Ortenaukreis angewandt werden, für das bereits gemäß der Entscheidung 2009/147/EG der Kommission (5), dem Beschluss 2009/996/EU und dem Beschluss 2010/772/EU ein finanzieller Beitrag der EU gewährt wurde.

(30)

Laut den Schlussfolgerungen des Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vom 29. März 2011 bis zum 11. April 2011 in Portugal durchführte, waren zum 1. April 2011 lediglich 25 % der Wirtsnadelbäume, die vom Kiefernfadenwurm befallen waren oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufwiesen, gefällt und vernichtet worden. Dieses Versäumnis der portugiesischen Behörden steht nicht in Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii des Anhangs der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (6). Insofern sollte die Höhe der im Antrag angegebenen erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen auf dem portugiesischen Festland, mit Ausnahme der ursprünglich betroffenen Zone von Setúbal, in Bezug auf die Kosten für das Fällen von Nadelbäumen verringert werden. Daher sollten lediglich 25 % dieser Ausgabenkategorie als erstattungsfähig gelten.

(31)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung finden.

(32)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) muss der Bindung von Ausgaben aus dem EU-Haushalt ein Finanzierungsbeschluss des Organs, dem Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(33)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen auf Kofinanzierung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausgaben.

(34)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und von der Kommission geprüften Unterlagen wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Europäischen Union für das Jahr 2011 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Italien, Zypern, Malta, die Niederlande und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Tilgungs- oder Eindämmungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 15 006 869,89 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Europäischen Union für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Europäischen Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 10 und Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 49.

(4)  ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 9.

(5)  ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 43.

(6)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

PROGRAMME ZUR TILGUNG/EINDÄMMUNG

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Tilgungsprogramms

Abschnitt I

Programme, bei denen sich der finanzielle EU-Beitrag auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

(in EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben (EUR)

Höchstbeitrag der EU (EUR) je Programm

Deutschland (Nordrhein-Westfalen)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2009 und 2010

1 und 2

194 369,65

97 184,82

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg (Jahr 1 der Maßnahmen), Landkreise Emmendingen, Lörrach, Konstanz (Jahr 2 der Maßnahmen)

Diabrotica virgifera

Zea mays

2009 oder 2010

1 oder 2

84 846,51

42 423,25

Spanien, Galicien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2010 und 2011

1 und 2

6 178 612

3 089 306

Spanien, Katalonien

Pomacea insularum

Oryza sativa

2010 und 2011

1 und 2

2 218 507

1 109 253,50

Italien, Emilia-Romagna

(Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena)

Pseudomonas syringae pv. actinidiae

Actinidia sinensis

2010

1

89 100

44 550

Zypern

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

2011

2

134 750

67 375

Niederlande, Gebiet von Boskoop

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2009 und 2010

1 und 2

2 160 037

1 080 018,50

Niederlande

PSTVd

Petunia sp.

2009

1

102 269

51 134,50

Niederlande

Tuta absoluta

Solanum lycopersicum

2009

1

170 778

85 389

Niederlande, Gebiet von Westland

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2009

2

285 671

142 835,50

Portugal, Gebiet um Setúbal, Hitzebehandlung

Bursaphelenchus xylophilus

Holz oder Holzverpackungsmaterial

2010 und 2011

1 und 2

3 791 500

1 895 750


Abschnitt II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der EU gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft

(in EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben (EUR)

Höhe (in %)

Höchstbeitrag der EU (EUR)

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Ravensburg

Diabrotica virgifera

Zea mays

2010

3

9 480,99

45

4 266,44

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Ortenaukreis

Diabrotica virgifera

Zea mays

2010

4

46 118,53

40

18 447,41

Spanien, Extremadura

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2011

4

419 941

40

167 976,40

Italien, Venetien

(Gebiet von Cornuda)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2011

3

287 500

45

129 375

Italien, Lombardei

(Gebiet von Gussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2011

4

280 150

40

112 060

Italien, Latium

(Gebiet von Rom)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2011

4

410 694

40

164 277,60

Malta

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

2010

3

606 347

45

272 856,29

2011

4

865 834

40

346 333,76

Niederlande

Clavibacter michiganesis spp. michiganensis

Solanum lycopersicum

2009

3

40 866

45

18 389,70

Niederlande, Gebiet von Westland

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2010

3

212 152

45

95 468,40

Portugal, portugiesisches Festland, Gebiet außerhalb des Gebiets um Setúbal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2011

4

14 930 497,02

40

5 972 198,81


Beitrag der EU insgesamt (in EUR)

15 006 869,89