21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/52


BESCHLUSS 2011/857/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Am 26. Mai 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/312/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu dessen Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 angenommen.

(3)

Am 8. November 2011 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die technische Verlängerung der EU BAM Rafah um weitere sechs Monate empfohlen.

(4)

Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist auch erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 festzulegen.

(6)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EU BAM Rafah nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EU BAM Rafah und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — im Folgenden „SMSO“) unterstützt, der dem Missionsleiter berichtet und auch mit der Direktion Sicherheit des EAD enge fachliche Verbindung hält.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EU BAM Rafah vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 55.