20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/74


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9191)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/854/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann Rumänien bis zum 31. Dezember 2011 gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle Einwände erheben.

(2)

Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beantragte Rumänien die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2015.

(3)

Das EU-weit gleichbleibend hohe Niveau des Umweltschutzes muss insbesondere dann gewährleistet sein, wenn der Empfängerstaat über keine oder unzureichende Verwertungskapazitäten für bestimmte Abfallarten verfügt. Deswegen sollte Rumänien weiterhin gegen die geplante unerwünschte Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle in sein Hoheitsgebiet Einwände erheben können. Die Ausnahmeregelung für Rumänien sollte daher bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird der Zeitraum, in dem die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, in Artikel 63 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 4 der besagten Verordnung aufgeführten Abfällen nach Rumänien gemäß den in Artikel 11 dieser Verordnung festgelegten Gründen für Einwände erheben können, bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.