14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

(2011/835/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Januar 2011 ging bei der Europäischen Kommission (Kommission) ein Antrag ein, der das angebliche Dumping von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien („betroffene Länder“) betraf, was den Wirtschaftszweig der Union schädigen würde.

(2)

Der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem PET entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer am 16. Februar 2011 veröffentlichten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Europäische Union ein.

(5)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union ein (3).

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer, alle ihr bekannten betroffenen Verbände und an die Behörden der betroffenen Länder. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 an die Kommission zog der CPME seinen Antrag offiziell zurück.

(9)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(10)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kommission keinerlei Gründe bekannt waren, die darauf hinwiesen, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Union läge; auch seitens der interessierten Parteien wurden keine solchen Gründe vorgebracht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(11)

Einige interessierte Parteien brachten ihre Unterstützung für die Einstellung des Verfahrens zum Ausdruck. Andere interessierte Parteien, die die Einstellung des Verfahrens zwar unterstützten, baten um Unterrichtung über die Feststellungen der Untersuchung.

(12)

Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Kommission zu keiner Schlussfolgerung über ihre Feststellungen gelangte und daher nicht in der Lage ist, Daten offenzulegen, die vor der Rücknahme des Antrags erfasst wurden.

(13)

Angesichts dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einstellung dieses Verfahrens sprechen.

(14)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien in die Union eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 16.

(3)  ABl. C 49 vom 16.2.2011, S. 21.