15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. April 2011

über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/823/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Oktober 2008 erwarb der niederländische Staat die Fortis Bank Nederland („FBN“) (die niederländische Bankentochter der Finanzholdinggesellschaft Fortis SA/NV (2)) einschließlich der von der FBN („ABN AMRO N“) gehaltenen Vermögenswerte der ABN AMRO Holding im Wert von 12,8 Mrd. EUR. Im Rahmen der gleichen Transaktion trat der niederländische Staat an die Stelle der Fortis Bank SA/NV, der belgischen Bankentochter der Fortis SA/NV, als Begünstigter von Darlehen an FBN im Nennwert von 16,1 Mrd. EUR (3). Der niederländische Staat gewährte FBN außerdem eine kurzfristige Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR und stimmte einer Entschädigung von Fortis SA/NV für Kosten und Verpflichtungen zu, die aus der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder als Anteilseigner („CSA“ — Consortium Shareholders Agreement) herrührten. In der CSA sind die Rechte und Pflichten der drei Finanzinstitute (Fortis SA/NV, Banco Santander und Royal Bank of Scotland („RBS“) oder die drei „Konsortiumsmitglieder“) beschrieben, die über die neu geschaffene juristische Person „RFS Holdings“ gemeinsam ein Gebot für die ABN AMRO Holding abgegeben hatten. Am 7. Oktober 2008 meldete der niederländische Staat diese Maßnahmen vom 3. Oktober (d. h. den Kauf von FBN für 12,8 Mrd. EUR, die Novation für langfristige Darlehen im Nennwert von 16,1 Mrd. EUR und die kurzfristige Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR, im Folgenden „die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008“) bei der Kommission als Maßnahmen an, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, um Rechtssicherheit bezüglich dieser Maßnahmen zu erhalten. Da die Maßnahmen bereits durchgeführt waren, registrierte die Kommission diese Maßnahmen im NN-Register (unter der Nummer NN53b/08).

(2)

Während der Verhandlungen, die am 3. Oktober 2008 zur Übernehme von FBN führten, stützte sich der niederländische Staat auf einen externen Bewertungsbericht von […] (*1). Eine Abschrift dieses Berichtes wurde der Kommission am 15. Oktober 2008 übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 unterrichtete die Kommission das niederländische Finanzministerium über ihren vorläufigen Standpunkt, wonach die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 eine staatliche Beihilfe an FBN darzustellen scheinen. Am 20. November 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit Vertretern des niederländischen Staates statt.

(4)

Am 21. November 2008 beschloss der niederländische Staat offiziell, FBN und ABN AMRO N nicht als zwei separate Kreditinstitute bestehen zu lassen, sondern in Einklang mit früheren Plänen von Fortis SA/NV einen Zusammenschluss („der Zusammenschluss“) der beiden Unternehmen einzuleiten.

(5)

Am 3. Dezember 2008 erging die Entscheidung (4) der Kommission („die Entscheidung vom 3. Dezember 2008“), in der die Maßnahmen, die der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 zugunsten von Fortis Bank SA/NV ergriffen hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe erklärt wurden. Erwägungsgrund 4 dieser Entscheidung besagt jedoch ausdrücklich, dass die Kommission in einem gesonderten Verfahren prüfen werde, ob die am 3. Oktober 2008 durchgeführten Maßnahmen auch Beihilfen zugunsten von FBN enthalten.

(6)

Am 17. Dezember 2008 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission über seine Absicht, ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR zu übernehmen. Die Übernahme fand am 24. Dezember 2008 statt. Am 2. Februar 2009 meldeten die niederländischen Behörden die Übernahme aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission als Zusammenschluss an, der keine staatliche Beihilfe darstelle.

(7)

Am 24. Dezember 2008 unterzeichneten RBS, Banco Santander und der niederländische Staat eine Änderung an der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder (CSA), wonach der niederländische Staat in der CSA an die Stelle von Fortis SA/NV tritt.

(8)

Am 6. März 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission einen Due-Diligence-Bericht (5) über die erworbenen Geschäftsbereiche, der im Auftrag des niederländischen Staates von […] erstellt worden war.

(9)

Mit ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 („die Entscheidung vom 8. April 2009“) leitete die Kommission bezüglich mutmaßlicher staatlicher Beihilfen zugunsten von FBN und ABN AMRO N das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein. Die Sache wurde unter der Nummer C11/09 (ex-NN53b/08) registriert.

(10)

Am 6. Mai 2009 erhielt die Kommission ein Beschwerdeschreiben der Van Lanschot Bank („der Beschwerdeführer“), einer niederländischen Bank, die mit FBN und ABN AMRO N im Wettbewerb steht. Das Schreiben wurde von der Kommission am 22. Juli 2009 an den niederländischen Staat mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet. Der niederländische Staat beantragte am 20. August 2009 eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelte am 22. September 2009 eine ausführliche Antwort auf die Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. August 2009 und vom 28. August 2009 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor. Diese Schreiben wurden am 23. September 2009 an den niederländischen Staat weitergeleitet, der darauf am 29. Oktober 2009 antwortete.

(11)

Am 15. Mai 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission ein Schreiben, in dem eine Reihe von Fragen aus der Entscheidung vom 8. April 2009 beantwortet wurde. Eine ausführliche Antwort in der Sache selbst — wofür sich der niederländische Staat mehr Zeit erbeten hatte — wurde der Kommission am 11. August 2009 übermittelt.

(12)

In einem Non-Paper vom 15. Juni 2009 und einer Anschlusssitzung mit der Kommission vom 16. Juni 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission von seiner Absicht, einen Rekapitalisierungsplan über 2,5 Mrd. EUR zur Abspaltung von ABN AMRO N von seiner Muttergesellschaft ABN AMRO Bank (6) aufzulegen. In dieser Sitzung wies der niederländische Staat darauf hin, dass nach einer ersten Kapitalspritze von 2,5 Mrd. EUR weitere, jedoch seinerzeit noch nicht quantifizierbare Maßnahmen erforderlich sein würden.

(13)

In der Entscheidung vom 8. April 2009 hatte die Kommission die niederländische Finanzaufsicht („DNB“) aufgefordert, sich zur Finanzlage von FBN und ABN AMRO N zu äußern. Die entsprechenden Auskünfte über FBN wurden der Kommission mit Schreiben vom 18. Juni 2009, eine weitere Aktualisierung am 5. Januar 2010 übermittelt. Am 20. Januar 2010 leitete der niederländische Staat ferner ein Schreiben der DNB betreffend ABN AMRO N an die Kommission weiter.

(14)

Am 6. Juli 2009 übermittelte die ABN AMRO Bank — die Muttergesellschaft von ABN AMRO N — der Kommission ein Schreiben mit Bemerkungen zur Entscheidung vom 8. April 2009. Das Schreiben wurde am 22. Juli 2009 an den niederländischen Staat weitergeleitet, der darauf am 22. September 2009 antwortete.

(15)

Am 9. Juli 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission, dass FBN alle kurzfristigen Finanzhilfen zurückgezahlt hätte, die es vom niederländischen Staat im Rahmen der Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR vom 3. Oktober 2008 erhalten hatte.

(16)

Am 15. Juli 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission über Pläne von FBN, Fortis Clearing Americas („FCA“) von Fortis Bank SA/NV zu erwerben.

(17)

Am 17. Juli 2009 meldete der niederländische Staat offiziell einen Plan mit Rekapitalisierungsmaßnahmen über 2,5 Mrd. EUR (7) an, die sich aus einem Kreditabsicherungsinstrument (Credit Default Swap — „CDS“) mit einem Kapitalentlastungseffekt von 1,7 Mrd. EUR („Capital Relief Instrument“ oder „CRI“) und einer Pflichtwandelanleihe („Mandatory Convertible Security“ — „MCS“) über 800 Mio. EUR zusammensetzen. Diese Maßnahmen waren ursprünglich unter der Nummer N429/09 registriert, doch da die Maßnahmen durchgeführt wurden, bevor die Kommission darüber entschieden hatte, wurde diese Sache aus dem Register der angemeldeten Beihilfen gestrichen und im Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 2/10) erfasst.

(18)

Am 10. September 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission ein Non-Paper mit aktuellen Angaben zum Abspaltungsprozess und mit Hinweisen darauf, dass zusätzliche (nicht quantifizierte) staatliche Hilfemaßnahmen unvermeidlich seien.

(19)

Im Rahmen einer Sitzung mit der Kommission vom 9. November 2009 wies der niederländische Staat darauf hin, dass FBN und ABN AMRO N zusätzliche Maßnahmen im Betrag von 4,39 Mrd. EUR benötigen, wodurch sich der Gesamtbetrag der Maßnahmen (einschließlich der am 17. Juli 2009 angemeldeten Maßnahmen) auf 6,89 Mrd. EUR belaufen werde. Diese Maßnahmen wurden in einem Addendum vom 10. November 2009 zum Non-Paper vom 10. September 2009 sowie in einem weiteren erläuternden Vermerk vom 13. November 2009 näher ausgeführt.

(20)

Am 26. November 2009 legte der niederländische Staat der Kommission einen Bericht von [….] mit Bemerkungen zur Transaktion vom 24. Dezember 2008 vor. Außerdem enthielt der Bericht Hintergrundinformationen zur Erläuterung von […].

(21)

Am 4. Dezember 2009 legte der niederländische Staat der Kommission eine erste Fassung (8) eines Umstrukturierungsplans für die ABN AMRO Gruppe („Umstrukturierungsplan von Dezember 2009“) vor, dem aus dem Zusammenschluss zwischen FBN und ABN AMRO N hervorgegangenen neuen Unternehmen. Dieser Plan enthielt eine Beschreibung der neuen Geschäftsstrategie und finanzielle Vorausberechnungen für ein Basisszenario.

(22)

Am 14. Januar 2010 meldete der niederländische Staat offiziell die neuen über die bereits angemeldeten Maßnahmen von Juli 2009 hinausgehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 4,39 Mrd. EUR an. Die Kommission erfasste diese neuen Maßnahmen im Beihilferegister unter der Nummer N19/10.

(23)

Per Beschluss vom 5. Februar 2010 („der Beschluss vom 5. Februar 2010“) entschied die Kommission, das Untersuchungsverfahren C11/09 auszuweiten und auch die unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Maßnahmen in die Untersuchung einzubeziehen. In diesem Beschluss genehmigte die Kommission diese Maßnahmen einstweilig als Rettungsbeihilfen bis zum 31. Juli 2010. Der niederländische Staat übermittelte der Kommission ein Schreiben mit einer Zusage zum Verzicht auf die Preisführerschaft bis Ende 2010.

(24)

Am 23. März 2010 erhielt die Kommission eine Antwort des niederländischen Staates — der um eine Verlängerung der Antwortfrist gebeten hatte — auf den Beschluss vom 5. Februar 2010. Der niederländische Staat übermittelte außerdem weitere Angaben zum Umstrukturierungsplan der neuen ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009, die u. a. finanzielle Hochrechnungen für ein Worst-Case-Szenario enthielten.

(25)

Am 8. April 2010 stellte die Kommission weitere Fragen, die am 7. Mai 2010 beantwortet wurden. Der niederländische Staat erteilte der Kommission weitere Auskünfte über die gegenseitigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Umsetzung der fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen (9) vom 26. Mai 2010 ergeben hatten. Am selben Tag übermittelte die Kommission per E-Mail einige Anschlussfragen, die am 9. Juni 2010 beantwortet wurden.

(26)

Am 20. Juli 2010 ersuchte der niederländische Staat die Kommission um Verlängerung der einstweiligen Genehmigung der unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Rettungsbeihilfen. Der niederländische Staat übermittelte ferner ein Schreiben mit der Verlängerung seiner Zusage zum Verzicht auf die Preisführerschaft entweder bis zum 30. Juni 2011 oder bis zum Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses der Kommission, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(27)

Am 30. Juli 2010 beschloss die Kommission die Verlängerung der einstweiligen Genehmigung der unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Rettungsbeihilfen bis zum Abschluss der Untersuchung C11/09 durch die Kommission.

(28)

Am 20. August 2010 übermittelte der niederländische Staat der Kommission eine Unterlage, in der seine Ausstiegsstrategie im Einzelnen erläutert wurde.

(29)

Am 5. Oktober 2010 legte der niederländische Staat einen Geschäftsplan für das Private-Equity-Geschäft der ABN AMRO Gruppe vor. Ein ähnlicher Plan wurde der Kommission am 10. Januar 2010 für den Geschäftsbereich „Energie, Rohstoffe und Verkehr“ der ABN AMRO Gruppe vorgelegt.

(30)

Am 15. Oktober 2010 kündigte die ABN AMRO Gruppe an, ab dem 31. Oktober 2010 von ihrer Call-Option zur Beendigung der Kapitalentlastungsmaßnahme Gebrauch machen zu wollen.

(31)

Am 8. November 2010 übermittelte der niederländische Staat eine auf den 29. Oktober 2010 datierte Aktualisierung des Umstrukturierungsplans der ABN AMRO Gruppe vom 4. Dezember 2009 („der Umstrukturierungsplan von November 2010“). Am 10. Januar 2011 übermittelte der niederländische Staat eine Unterlage mit Erläuterungen zu den aktualisierten Prognosen der ABN AMRO Gruppe vom 8. November 2010 im Vergleich zu den ursprünglichen Vorausberechnungen vom 4. Dezember 2009.

(32)

Während des Verfahrens wurden wiederholt Informationen zwischen den Vertretern des niederländischen Staates, ABN AMRO N und FBN und der Europäischen Kommission ausgetauscht, und es fanden zahlreiche Telefonkonferenzen und Treffen zwischen den Beteiligten statt.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN UND DER MASSNAHMEN

2.1   Die Gründung der ABN AMRO Gruppe

(33)

Im Frühjahr 2007 gründeten die Mitglieder des Konsortiums eine neue juristische Person mit der Bezeichnung „RFS Holdings“ zum Erwerb der ABN AMRO Holding.

(34)

Die Konsortiumsmitglieder beabsichtigten die Aufspaltung der ABN AMRO Holding in drei Teile. Die Vorkehrungen für diesen Aufspaltungsprozess sind in der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder („CSA“) beschrieben.

(35)

Zur Erleichterung der Aufspaltung schufen die Konsortiumsmitglieder sog. „Tracking Shares“, die das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsbereichen darstellten, das jedem Mitglied des Konsortiums zugewiesen worden war. Dementsprechend wurden RBS, Banco Santander und Fortis SA/NV die wirtschaftlichen (10) Eigentümer der sog. R-Anteile, S-Anteile bzw. N-Anteile („ABN AMRO R“, „ABN AMRO S“ und „ABN AMRO N“).

(36)

ABN AMRO R umfasste u. a. die Geschäftsbereiche (Business Unit — „BU“) Global Business & Markets, BU Asia, BU Global Tansaction Services und das internationale Netzwerk, während ABN AMRO S u. a. die Geschäftsbereiche BU Latin America und BU Antonveneta (Italien) umfasste.

(37)

ABN AMRO N umfasste die Bereiche BU Netherlands und Private Banking sowie die International Diamond and Jewelry Group.

(38)

Bereiche, die nicht einzelnen Konsortiumsmitgliedern zugeordnet wurden, wurden im sog. ABN AMRO Z-Share („ABN AMRO Z“) zusammengefasst, der z. B. für die Funktion des Head Office zuständig blieb. Jedes Konsortiumsmitglied hielt einen Pro-rata-Anteil (11) an ABN AMRO Z.

(39)

Am 3. Oktober 2008 erwarb der niederländische Staat FBN für 12,8 Mrd. EUR von Fortis Bank SA/NV. Infolge dieses Erwerbs wurde der niederländische Staat auch direkter Eigentümer von ABN AMRO N, da FBN — innerhalb von Fortis Bank SA/NV — rechtlicher Eigentümer von ABN AMRO N war. Am 3. Oktober 2008 verpflichtete sich der niederländische Staat zur Entschädigung von Fortis SA/NV für etwaige Lasten, die Fortis SA/NV infolge seiner weiteren Präsenz in der CSA entstehen könnten. Am 24. Dezember 2008 unterzeichneten RBS, Banco Santander und der niederländische Staat eine Änderung der CSA, wonach der niederländische Staat in der CSA an die Stelle von Fortis SA/NV trat.

(40)

Am 24. Dezember 2008 erwarb der niederländische Staat ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR und wurde somit direkter Eigentümer von ABN AMRO N. Vor diesem Erwerb kontrollierte der niederländische Staat ABN AMRO N direkt über FBN.

(41)

Abbildung 1:

Aufspaltung von ABN AMRO N

Image 1

RBS

Santander

Niederländischer Staat

R + Z-share

S + Z-share

N + Z-share

RFS Holdings

ABN AMRO Holding NV

ABN AMRO Bank NV (am 6.2.2010 in The Royal Bank of Scotland NV umbenannt)

Abspaltung ABN AMRO N am 6.2.2010

ABN AMRO II NV (am 6.2.2010 in ABN AMRO Bank NV umbenannt)

(42)

Am 21. November 2008 beschloss der niederländische Staat den Zusammenschluss zwischen ABN AMRO N und FBN (was der nicht verwirklichten Absicht von Fortis SA/NV entsprach). Der Zusammenschluss konnte nur vollzogen werden, wenn ABN AMRO N von der Muttergesellschaft, der ABN AMRO Bank, abgespalten wurde. Daher wurde zunächst die Geschäftstätigkeit von ABN AMRO N auf eine neue juristische Person innerhalb der ABN AMRO Bank übertragen, die ABN AMRO II genannt wurde.

(43)

Am 6. Februar 2010 wurde ABN AMRO II wie in Erwägungsgrund 41 beschrieben abgespalten und in ABN AMRO Bank umbenannt. Gleichzeitig wurde die juristische Person, die zuvor unter der Bezeichnung ABN AMRO Bank firmierte, in „The Royal Bank of Scotland NV“ („RBS NV“) umbenannt (siehe vorstehende Abbildung).

(44)

Bevor die neue ABN AMRO Bank mit der FBN fusionieren konnte, musste zunächst eine fusionsbedingte Abhilfemaßnahme umgesetzt werden. Als Fortis SA/NV 2007 ABN AMRO N übernahm, hatte die Kommission festgestellt (12) („die Fusionsentscheidung“), dass ein Zusammenschluss von ABN AMRO N mit FBN zu Konzentrationsproblemen auf dem niederländischen Bankenmarkt führen würde, insbesondere in den Geschäftssegmenten Commercial Banking und Factoring.

(45)

Zur Behebung dieser Konzentrationsprobleme sagte Fortis SA/NV zu, einige Geschäftsbereiche (namentlich den Factoring-Bereich IFN und den Geschäftsbereich Commercial Banking von „New HBU“) an die Deutsche Bank abzutreten. Als der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N am 3. Oktober 2008 erwarb, hatte Fortis SA/NV den beabsichtigten Verkauf von New HBU und IFN an die Deutsche Bank noch nicht abgeschlossen. Sobald der niederländische Staat beschlossen hatte, den Zusammenschluss von FBN mit ABN AMRO N weiter anzustreben, nahm er die Verhandlungen mit der Deutschen Bank wieder auf (13). Die Veräußerung von New HBU und IFN an die Deutsche Bank wurde am 1. April 2010 abgeschlossen.

(46)

New HBU wies eine Bilanzsumme von [10 - 20] Mrd. EUR aus und beschäftigte rund [1 000 - 1 500] Vollzeitäquivalente („VZÄ“). New HBU umfasste die Hollandsche Bank Unie („HBU“) (eine Geschäftsbank im Besitz von ABN AMRO N), mehrere Absatzförderungsbüros von ABN AMRO (13 von insgesamt 78) und mehrere Firmenkundencenter von ABN AMRO (2 von insgesamt 5).

(47)

ABN AMRO Bank und FBN fusionierten am 1. Juli 2010 offiziell zur ABN AMRO Gruppe (wie in Abbildung 2 in Erwägungsgrund 49 dargestellt).

(48)

Der niederländische Staat übertrug das Management seines Anteils an ABN AMRO Z auf die neue ABN AMRO Bank, da er keine Ressourcen auf das Tagesgeschäft dieser Beteiligung verwenden wollte. Dennoch blieb der niederländische Staat rechtlicher Eigentümer von ABN AMRO Z und hat Anspruch auf alle potenziellen Gewinne und haftet für alle potenziellen Verluste von ABN AMRO Z (14).

(49)

Abbildung 2:

Gründung der ABN AMRO Gruppe

Image 2

Niederländischer Staat

ABN AMRO Group NV

FBN

ABN AMRO II NV (am 6.2.2010 in ABN AMRO Bank NV umbenannt)

RBS

Santander

Z-share

Z-share

Z-share

RFS Holdings

ABN AMRO Holding

ABN AMRO Bank NV (am 6.2.2010 in RBS NV umbenannt)

2.2   Begünstigte

2.2.1   Wirtschaftstätigkeit von ABN AMRO N und ABN AMRO Z

(50)

ABN AMRO N — für sich genommen die drittgrößte Bank in den Niederlanden hinter Rabobank und ING — umfasste die Geschäftsbereiche BU Netherlands und BU Private Banking.

(51)

Der erste Geschäftsbereich, BU Netherlands, bot Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Firmenkunden über ein Netz von Zweigstellen an, das aus 510 Bankshops und 78 Beratungsbüros bestand, sowie über alternative Kanäle wie das Internet, über ATM (15) und Call-Center. BU Netherlands beschäftigte rund 19 000 VZÄ.

(52)

Im Privatkundengeschäft verfügte BU Netherlands über eine starke Kundenbasis, die sich in „Massenkundschaft“ (mehr als [3,5 - 5] Millionen Kunden) und „Vorzugskundschaft“ (über [250 000 - 420 000] Vorzugskunden) (16) aufteilt, denen eine breite Palette von Produkten angeboten wird (wie Spareinlagen, Investments, Hypothekarkredite, Versicherungsleistungen, Kreditkartenkonten und -zahlungen).

(53)

Im Bereich Commercial Banking bietet ABN AMRO N [300 000 - 400 000] KMU-Kunden (17) und [9 000 - 21 000] größeren Unternehmenskunden (obwohl die größeren Kunden von ABN AMRO Bank laut CSA-Vereinbarung der RBS zugeordnet wurden) eine breites Angebot an Finanzdienstleistungen (wie Kredite, Zahlungs- und Kassenführungsmanagement, Sparkonten, Liquiditätsmanagement (Treasury), Risiko- und Versicherungsmanagement, komplexe Finanzlösungen und -produkte, Leasing und Factoring).

(54)

Die zweite Geschäftseinheit, BU Private Banking (Vermögensverwaltung) ist auf Privatkunden ausgerichtet, die über Anlagevermögen von über 1 Mio. EUR verfügen, denen verschiedene Vermögensmanagement- und Nachlassvermögensplanungsprodukte angeboten werden. BU Private Banking hat ein gut entwickeltes Netz aufgebaut, das in den Niederlanden und Frankreich natürlich gewachsen ist und durch Zukäufe in Deutschland (Delbrück Bethmann Maffei) und Belgien (Bank Colruy) erweitert wurde. BU Private Banking umfasst auch ein französisches Joint Venture im Versicherungsbereich — Neuflize Vie.

(55)

Zu den am 3. Oktober 2008 durch den niederländischen Staat erworbenen Geschäftsbereichen zählte auch die International Diamond and Jewelry Group, ein Segment, der sich Unternehmen widmet, die in der Schmuckherstellung und im Diamantenhandel tätig sind.

(56)

ABN AMRO Z umfasste keine operativen Vermögenswerte, jedoch u. a. Steuervermögen, eine Reihe von Beteiligungen (u. a. an der Saudi Hollandi Bank) und das verbleibende Portfolio im Bereich Private Equity. Auf der Seite der Passiva wurden eine Rückstellung für Verpflichtungen gegenüber dem amerikanischen Justizministerium sowie weitere Rückstellungen (z. T. personenbezogen) und die unternehmensübergreifende Finanzierung von unternehmenseigenen Aktiva ausgewiesen. Wie in Fußnote (11) erläutert machte der Anteil des niederländischen Staates an ABN AMRO Z 33,81 % aus.

(57)

In der nachstehenden Tabelle 1 sind einige wichtige Proforma-Finanzdaten von ABN AMRO N aufgeführt:

Tabelle 1

Wichtige Finanzkennzahlen ABN AMRO N (in Mio. EUR)

2008

2009

Operatives Gesamtergebnis (18)

5 189

4 899

Reingewinn

471

(117)

Eigenkapitalrendite (RoE)

6,7  %

–2,7  %

Aufwand-Ertrags-Relation

73  %

77,5  %

Bilanzsumme

183 539

202 084

Eigenkapital insges.

7 044

4 278  (19)

RWA (20)

91 700

74 973  (21)

Tier-1-Kennzahl

9,4  %

10,2  % (22)

Gesamtkapitalkennzahl oder BIZ-Quote

12,6  %

14,8  %

Stabile Refinanzierung/nicht liquide Aktiva

107  %

110  %

Quelle: ABN AMRO Bank NV, Annual Review 2009, ex ABN AMRO Z and private equity consolidation, but including New HBU.

(58)

Für das Geschäftsjahr 2009 wies ABN AMRO N einen Verlust von 117 Mio. EUR aus. Dieser Verlust war auf höhere Wertberichtigungen bei Darlehen, geringere Zinsmargen, höhere Belastungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Einlagensicherungsfonds und auf Abspaltungs- und Integrationskosten zurückzuführen (23). Bei Ausschluss der Abspaltungs- und Integrationskosten hätte ABN AMRO N 2009 einen geringen Nettogewinn von 52 Mio. EUR verzeichnet.

2.2.2   Fortis Bank Nederland (FBN)

(59)

Für sich genommen war FBN die viertgrößte Bank auf dem niederländischen Markt (nach Rabobank, ING und ABN AMRO N aber noch vor SNS REEAL).

(60)

Der niederländische Staat (und zuvor Fortis SA/NV) hielten unmittelbar 92,6 % der Anteile an FBN, die verbleibenden 7,4 % hielt die Investmentgesellschaft Fortis FBN(H) Preferred Investments BV in Form von Vorzugsaktien. Der niederländische Staat hielt 70 % der Anteile an dieser Investmentgesellschaft, die verbleibenden 30 % befanden sich in den Händen einiger Privatinvestoren (24). Die Vorzugsaktien in Privatbesitz hatten einen Nennwert von 210 Mio. EUR und ergaben eine (nicht-kumulierbare) Dividende von 5,85 % (25).

(61)

Die Geschäftstätigkeit von FBN war in drei Segmente aufgeteilt — Privatkundengeschäft, Private Banking und Merchant Banking.

(62)

Das Privatkundengeschäft umfasste neben den traditionellen Geschäftsabläufen mit Privatkunden (mit einem Netz von 157 Zweigstellen, [2 - 3] Millionen Privatkunden und [20 000 - 60 000] KMU-Kunden) auch die Directbank (die Hypothekarkredite über Vermittler anbot) sowie die Verbraucherkredit- und Zahlkartenprodukte von Alfam bzw. ICS.

(63)

Private Banking wurde hauptsächlich unter dem Markennamen Fortis Mees Pierson abgewickelt und bot ca. [15 000 - 40 000] Kunden in den Niederlanden nach Segmenten gegliedert verschiedene Wealth-Management-Services (Nachlassmanagement, Vermögensanlagen, Kreditvergabe und Versicherungen) an.

(64)

Im Geschäftsbereich Merchant Banking unterschied FBN sieben verschiedene Teilbereiche. Im Bereich „Commercial Banking“ (1) verfügte FBN über 23 Business-Center, die Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 250 Mio. EUR unterschiedliche Produkte anboten. Unternehmen mit einem Umsatz über 250 Mio. EUR sowie der öffentliche Sektor wurden vom Teilbereich „Corporate & Public Banking“ (2) betreut. Daneben gab es die Teilbereiche „Investment Banking“ (3) (26), „Specialised Financial Services“ (4) (27), „Energy, Commodities & Transportation“ (5), „Global Markets & Institutional Banking“ (6) (28) sowie „Clearing Funds & Custody“ (7) (29).

(65)

Einige der wichtigsten Finanzkennzahlen sind in der nachstehenden Tabelle 2 aufgeführt:

Tabelle 2

Wichtigste Finanzkennzahlen FBN

(in Mio. EUR)

2006

2007

2008 (30)

2009

Operatives Gesamtergebnis

3 473

3 553

3 096

2 171

Reingewinn

1 157

1 296

–18 486

406

Eigenkapitalrendite (norm.) (31)

20,1  %

8,9  %

4,9  %

0,7  %

Aufwand-Ertrag-Relation

50,5  %

54,2  %

64,9  %

84,2  %

Bilanzsumme

209 749

272 378

184 203

189 785

Eigenkapital insgesamt

5 910

21 763

2 944

4 716

RWA

66 995

75 850

70 932

53 730  (32)

Tier-1-Kennzahl

8,6  %

11,2  %

7,4  %

12,5  %

Gesamtkapitalkennzahl

10,5  %

11,2  %

11,2  %

16,7  %

Verhältnis Darlehen/Einlagen

 

167  %

237  %

208  %

Quelle: FBN Geschäftsberichte 2008/2009.

(66)

2008 verzeichnete FBN einen Verlust in Höhe von 18,5 Mrd. EUR, der jedoch weitgehend auf außerordentliche Ereignisse zurückzuführen war. Das Unternehmen wies einen Nettoverlust von 16,8 Mrd. EUR bei seinem Anteil an der RFS Holding und dessen Veräußerung aus und erfuhr aufgrund des Madoff-Betrugsfalls eine Wertberichtigung seiner Geschäftseinheit Prime Fund Solutions von 922 Mio. EUR (nach Steuern) (33). Ohne diese Elemente belief sich der zugrunde liegende Reingewinn auf 604 Mio. EUR, der fast ausschließlich in der ersten Jahreshälfte 2008 realisiert wurde.

(67)

2009 verbuchte FBN einen Reingewinn von 406 Mio. EUR, der hauptsächlich durch zwei außerordentliche Erlöse zustande kam (einen Barausgleich mit Fortis Capital Company über 362,5 Mio. EUR und eine nachträgliche Rückbuchung von Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Madoff-Fall von 16 Mio. EUR). Der zugrunde liegende Reingewinn ging auf 27 Mio. EUR (34) (von 604 Mio. EUR im Jahr 2008) zurück.

2.2.3   Die ABN AMRO Gruppe

(68)

Die ABN AMRO Gruppe, die am 1. Juli 2010 aus dem Zusammenschluss von FBN mit der ABN AMRO Bank (d. h. den Geschäftsbereichen von ABN AMRO N) hervorging, fasst alle Aktivitäten von FBN und ABN AMRO N in zwei gesonderten Geschäftseinheiten („BU“) zusammen, „Retail and Private Banking“ (Privatkundengeschäft und Vermögensverwaltung) und „Commercial and Merchant Banking“ (Finanzberatung von Unternehmenskunden). Die Gruppe wies 2008 ein Proforma-Betriebsergebnis von 7,15 Mrd. EUR und eine Proforma-Bilanzsumme von 360 Mrd. EUR auf. Nach jüngsten Zahlen (35) verfügt die ABN AMRO Gruppe nach IFRS (36) über Eigenkapital in Höhe von 11,7 Mrd. EUR.

(69)

Mit einem Betriebsergebnis von 4,2 Mrd. EUR im Bereich „Privatkundengeschäft und Private Banking“ und einem Betriebsergebnis von 2,8 Mrd. EUR im Bereich „Commercial and Merchant Banking“ ist die ABN AMRO Gruppe gut diversifiziert. Geografisch konzentriert sich das Gros der Erträge der ABN AMRO Gruppe ([d. h. 65 - 95 %] auf die Niederlande.

(70)

Im Geschäftssegment „Privatkundengeschäft und Private Banking“ hat die integrierte ABN AMRO Gruppe Marktanteile von [15 - 20 %] im Bereich „Massenkundengeschäft“ und von ebenfalls [15 - 20 %] (37) im Bereich „Vorzugskundengeschäft“ (38), wodurch die Gruppe den drittgrößten Marktanteil auf dem niederländischen Bankenmarkt hält. Im Segment Private Banking (unter dem Markennamen ABN AMRO Mees Pierson) ist die ABN AMRO Gruppe mit einem Marktanteil von annähernd [30 - 40 %] (39) mit Abstand Nr. 1 auf dem niederländischen Bankenmarkt. Im Bereich „Commercial and Merchant Banking“ beläuft sich der Marktanteil der ABN AMRO Gruppe auf rund [15 - 25 %] (40).

(71)

New HBU und das Factoring-Geschäft von IFN gehören nicht mehr zur ABN AMRO Gruppe, da sie im Rahmen der fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen vom 1. April 2010 veräußert wurden.

(72)

Im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses wurden zwei kleinere Geschäftsbereiche von FBN (Intertrust und Prime Fund Solutions („PFS“) ebenfalls abgetreten und sind nicht länger Bestandteil der ABN AMRO Gruppe.

(73)

Im September 2009 veräußerte FBN (und sein Partner Banque Générale du Luxembourg („BGL“) (41) Intertrust an den Private Equity-Spezialisten Waterland. Intertrust ist einer der größten Akteure im globalen Trust and Corporate Management und beschäftigt 1 000 Experten in 19 Ländern. Das Betriebsergebnis und die risikogewichteten Aktiva belaufen sich auf [….] Mio. EUR bzw. [….] Mio. EUR.

(74)

Im Mai 2010 kündigte FBN außerdem die Veräußerung von PFS an Credit Suisse an. PFS erbringt Fondsverwaltungsleistungen im Bereich alternatives Anlagemanagement einschließlich Verwaltung, Banking, Verwahrung und Finanzierung. Das Kundensegment reicht von Boutique Asset Managern bis hin zu großen globalen Instituten wie Pensionsfonds und Staatsfonds. Auf PFS ging eine Rückstellung nach Steuern über 922 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem Madoff-Betrugsfall zurück, die 2008 bei FBN zu Buche schlug. Die Erträge von PSF belaufen sich auf […] Mio. EUR, die risikogewichteten Aktiva auf [….] Mio. EUR.

(75)

Am 4. März 2011 veröffentlichte die ABN AMRO Gruppe ihre Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2010 und wies einen Nettoverlust von 414 Mio. EUR aus. Abgesehen von Abspaltungs- und Integrationskosten verzeichnete die ABN AMRO Gruppe einen Gewinn von 1 077 Mio. EUR. Per 31. Dezember 2010 belief sich das Tier-1-Kernkapital der ABN AMRO Gruppe auf 10,4 %, das Tier-1-Kapital auf 12,8 % und die Gesamtkapitalkennzahl auf 16,6 %. Nach Absprache mit dem niederländischen Staat ging die ABN AMRO Gruppe zu einer Dividendenpolitik über, die auf eine Ausschüttung von 40 % des ausgewiesenen Jahresgewinns abzielte.

2.3   Beschreibung des Umstrukturierungsplans von Dezember 2009 und des aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010

(76)

Am 4. Dezember 2009 legte der niederländische Staat der Kommission den Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 vor. Weitere Angaben wurden im März 2010 nachgereicht (42). Der Zusammenschluss von FBN und ABN AMRO N ist das zentrale Element des Geschäftskonzepts, das im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 dargelegt wurde. Die ABN AMRO Gruppe und die sich aus dem Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 ergebende neue Bank werden sich auf das mittlere Marktsegment in den Niederlanden (43) konzentrieren und sich im Wesentlichen in den Geschäftsbereichen „Privatkundengeschäft und Private Banking“ und „Commercial and Merchant Banking“ engagieren.

(77)

Im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 wird von der Diagnose ausgegangen, dass der Kapitalbedarf nicht durch die zugrunde liegende Performance von FBN und ABN AMRO N, sondern vielmehr durch die Notwendigkeit der Finanzierung ihrer jeweiligen Abspaltung von ihren Mutterunternehmen und die vorgezogenen Integrationskosten des Zusammenschlusses bestimmt wird.

(78)

In einem kontrafaktischen Szenario ohne staatliche Beihilfe wird im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 anerkannt, dass Fortis SA/NV ohne die koordinierten Anstrengungen der Regierungen der Benelux-Staaten zusammengebrochen wäre, was zumindest FBN und ABN AMRO N mit in die Tiefe gerissen hätte.

(79)

Der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 enthält finanzielle Hochrechnungen für den Zeitraum 2009-2012 mit einer Unterteilung der Geschäftsbereiche in Retail Banking (Privatkunden), Private Banking (Vermögensverwaltung) NL, Private Banking International und Commercial & Merchant Banking. Insbesondere für 2012 hatte die ABN AMRO Gruppe auch einen „Run-rate“ Gewinn berechnet, bei dem die Übergangskosten ausgeklammert werden und davon ausgegangen wird, dass Kostensynergieeffekte sich schon für das gesamte Jahr niedergeschlagen haben. Diese Hochrechnungen wurden für ein Ausgangsszenario und für ein Worst-Case-Szenario erstellt.

(80)

Am 8. November 2010 nahm der der niederländische Staat im Umstrukturierungsplan von November 2010 eine Aktualisierung der finanziellen Hochrechnungen aus dem Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 für den Zeitraum bis 2012 einschließlich zusätzlicher Hochrechnungen für 2013 vor.

Basisszenario

(81)

Im Basisszenario geht der niederländische Staat von der Annahme aus, dass das Geschäftsvolumen in Einklang mit der Inflationsrate steigen wird. Die Personalkosten steigen nach diesen Annahmen um [1 - 6] % per annum und die anderen Kosten um mäßige [1 - 5] % per annum. Der niederländische Staat geht auch fest davon aus, dass die Rückstellungen der ABN AMRO Gruppe für notleidende Darlehen von dem hohen 2009 gemeldeten Stand zurückgehen werden.

(82)

Im Basisszenario des Umstrukturierungsplans von November 2010 erzielt die ABN AMRO Gruppe 2010 ein negatives Nettoergebnis von [….] Mio. EUR, bevor sie ab 2011 wieder in die Gewinnzone zurückkehrt (d. h. mit einem Gewinn von […] Mio. EUR für 2011).

(83)

2012 und 2013 dürften sich die Nettogewinne der ABN AMRO Gruppe auf [….] Mio. EUR bzw. auf [….] Mio. EUR erhöhen, was sich in einer Ertragsrate des Eigenkapitals (Return on Equity — RoE) (44) von rund [….] % niederschlägt. Die Verbesserung der Ertragslage der ABN AMRO Gruppe wird hauptsächlich bedingt durch bessere Betriebserträge (die sich nach den schwachen Zahlen von 2009 wieder erholen dürften), ein Kostensenkungsprogramm, das bei vollständiger Umsetzung die Kosten pro Jahr um 1,1 Mrd. EUR vor Steuern senken dürfte, und eine Normalisierung der Rückstellungen für notleidende Darlehen nach den Spitzenwerten von 2009. 2013 dürfte sich die Aufwand-Ertrag-Kennzahl der ABN AMRO Gruppe auf [….] % belaufen.

(84)

Basisszenario

Tabelle 3

 

2009 (Real)

2010 (S (45))

2011 (S)

2012 (S)

2012 Run-rate (S)

2013 (S)

Betriebserträge

7 039

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Nettozinserträge

4 528

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Netto-Provisions- und Gebührenerträge

1 933

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige Erträge

849

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Betrieblicher Aufwand

–5 568

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Betr. Aufwand bei — „Business as usual“

–5 258

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Betr. Aufwand — Übergang

– 310

(…)

(…)

(…)

 

 

Betriebsergebnis

1 471

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Wertberichtigungen bei Darlehen

–1 585

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gewinn vor Steuern

– 114

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Steuern und Minderheitsbeteiligungen

45

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Reingewinn

–68

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Zugrundeliegender Reingewinn

(ohne Übergangskosten)

163

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Worst-Case-Szenario

(85)

Nach dem Worst-Case-Szenario des Umstrukturierungsplans von November 2010 ging der niederländische Staat von vorsichtigeren Annahmen als im Basisszenario aus. Dabei wurden Zinsmargen angesetzt, die um 7,5 % niedriger als im Basisszenario waren. Außerdem wurden vorsichtigere Prognosen für die Provisions- und Gebührenerträge zugrunde gelegt (ein Wachstum von 4 % per annum gegenüber 7 % im Basisszenario), geringere Synergieeffekte (Wirkung von — [….] Mio. EUR auf den Gewinn für 2013) und eine um 15 % niedrigere Einsparungsquote bei den Rückstellungen für notleidende Kredite (Wirkung von — [….] Mio. EUR auf den Gewinn von 2013).

(86)

Zwar würden diese vorsichtigeren Ansätze zu schwächeren Ergebnissen führen, doch könnte die ABN AMRO Gruppe immer noch einen Gewinn ausweisen. Das Worst-Case-Szenario geht von einem zugrunde liegenden Reingewinn von [….] Mio. EUR für 2012 und von [….] Mio. EUR für 2013 (verglichen mit [….] Mio. EUR und [….] Mio. EUR im Basisszenario) aus.

Ausstiegsstrategie

(87)

Im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 geht der niederländische Staat auch auf seine Ausstiegsstrategie ein und betont, dass er nicht die Absicht habe, als langfristiger Investor in der ABN AMRO Gruppe zu verbleiben.

(88)

Mit Schreiben vom 20. August 2010 legte der niederländische Staat der Kommission nähere Einzelheiten seiner Ausstiegsstrategie vor. Er erklärte, an ein Angebot seiner Anteile auf dem Kapitalmarkt in Form eines „IPO“ (46) zu denken, würde sich jedoch auch andere Optionen wie einen Privatverkauf an einen Investor oder anderen Marktteilnehmer offen halten. Im Schreiben vom 20. August 2010 weist der niederländische Staat darauf hin, dass ein erster Block von [0 - 50] - [10 - 60] % seiner Anteile für ein IPO frühestens [….] und ein weiteres Angebot von weiteren [0 - 50] - [10 - 60] % 2015 verfügbar gemacht werden könnte. Der niederländische Staat möchte dabei seine Anfangsinvestitionen zuzüglich der Finanzierungskosten von [2 - 5] % zurückgewinnen und hat die Absicht, seinen Anteil an der ABN AMRO Gruppe vorzugsweise bis spätestens Ende [2014 - 2018] auf höchstens [25 - 65] % zu verringern. Letztendlich ist der niederländische Staat zu einem vollständigen Ausstieg entschlossen. Die endgültige Entscheidung über einen Börsengang liegt beim niederländischen Finanzminister und hängt von den Marktumständen, der Bereitschaft der ABN AMRO Gruppe zu einem Börsengang und den zu erwartenden Erlösen ab. Am 24. Januar 2011 legte die niederländische Regierung ihre Ausstiegsstrategie auch öffentlich dar (47).

Kapitaladäquanz

(89)

Aus dem Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 (wie auch dem aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010) geht hervor, dass die ABN AMRO Gruppe — nach Umsetzung aller staatlichen Beihilfemaßnahmen — in ausreichendem Maße mit Kapital ausgestattet ist. Während der Umstrukturierungsphase dürften die berechneten Kennzahlen für Tier-1-Kapital in der Zeit von 2009 bis 2012 deutlich über [….] % liegen, bevor sie 2012 weiter auf [….] ansteigen dürften.

Veräußerungen

(90)

Im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 weist der der niederländische Staat darauf hin, dass die ABN AMRO Gruppe bereits eine Reihe von Geschäftsbereichen veräußert hat. Außer dem Verkauf von New HBU und IFN im Zuge der fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen haben sich ABN AMRO N und IFN auch von Intertrust und PFS getrennt.

(91)

Verglichen mit der ABN AMRO Gruppe entfallen auf Intertrust und PFS gemeinsam jeweils [0 - 5] %, [0 - 5] % und [0 - 5] % der voraussichtlichen Betriebserlöse, der Kosten und der risikogewichteten Aktiva.

(92)

Während des Umstrukturierungsprozesses erwarb FBN einen weiteren Geschäftszweig zur Korrektur einer Fehlanpassung, die sich aus dem Auseinanderbrechen von Fortis SA/NV ergeben hatte. FBN war der rechtliche Eigentümer von BU Brokerage, Clearing and Custody und sämtlicher Büros in Zusammenhang mit diesem Geschäftszweig mit Ausnahme des Büros in Chicago, das weiterhin Fortis Bank SA/NV gehörte. Zur Korrektur dieser abspaltungsbedingten Fehlanpassung erwarb FBN am 31. Juli 2009 von Fortis Bank SA/NV die Zweigstelle von Fortis Clearing Americas für rund [….] Mio. USD.

2.4   Beschreibung der Maßnahmen

(93)

Zur Kennzeichnung der einzelnen staatlichen Beihilfemaßnahmen verwendet die Kommission in diesem Beschluss die gleichen Buchstabencodes wie in ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010.

2.4.1   Maßnahmen, die unter die Entscheidung vom 8. April 2009 fallen

(94)

Am 3. Oktober 2008 erwarb der niederländische Staat FBN (einschließlich ABN AMRO N) von Fortis SA/NV für 12,8 Mrd. EUR („Maßnahme X“). Die Kommission leitete zu dieser Maßnahme kein Verfahren ein, da diese keine staatliche Beihilfe an FBN darstellte, selbst wenn sie Teil einer Transaktion war, mit der FBN staatliche Beihilfen gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 32 der Entscheidung vom 8. April 2009).

(95)

Zum Zeitpunkt des Erwerbs von FBN durch den niederländischen Staat hing FBN hinsichtlich seiner Finanzierung stark von Fortis Bank SA/NV ab. Zur vollständigen Abspaltung von FBN von Fortis Bank SA/NV musste der niederländische Staat das Finanzierungsverhältnis zwischen FBN und Fortis Bank SA/NV beenden. Zur Auflösung des bestehenden Verhältnisses gewährte der niederländische Staat FBN am 3. Oktober 2008 eine kurzfristige Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR („Maßnahme Y1“). Mit Hilfe dieser Kreditfazilität konnte FBN Fortis Bank SA/NV kurzfristige Darlehen über 34 Mrd. EUR zurückzahlen. Im Rahmen einer sog. „Novation“ („Maßnahme Y2“) (48) trat der niederländische Staat an die Stelle von Fortis Bank SA/NV, d. h. er stellte nun FBN langfristige Darlehen im Nennbetrag von 16,1 Mrd. EUR bereit.

(96)

Die kurzfristige Kreditfazilität (Maßnahme Y1) wurde bis Ende Juni 2009 aufrechterhalten. Während der Nutzung dieser Maßnahme änderten sich die Vergütungen mehrmals. In der Zeit vom 6. Oktober 2008 bis 23. Oktober 2008 stellte der niederländische Staat FBN kurzfristige Liquidität zu EONIA-Konditionen (49) (für Tagesgeld im Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR) oder zu EURIBOR-Konditionen (50) (für längerfristige Liquidität im Höchstbetrag von 40 Mrd. EUR) ohne weiteren Risikoaufschlag zur Verfügung. Ab dem 23. Oktober 2008 verlangte der niederländische Staat während eines kurzen Zeitraums (bis zum 5. November 2008) EONIA + 50 Basispunkte und EURIBOR + 50 Basispunkte. In diesem kurzen Zeitraum galten für die entsprechende Maßnahme zu diesen Konditionen weiterhin Höchstbeträge über 5 Mrd. EUR für Tagesgeld und 40 Mrd. EUR für längerfristige Liquidität. In der Zeit zwischen dem 5. November 2008 und dem 1. März 2009 änderte der niederländische Staat die Vergütung auf EONIA + 25 Basispunkte für Tagegeld, EURIBOR + 25 Basispunkte für Darlehen mit einer Laufzeit (51) von unter 3 Monaten und EURIBOR + 50 Basispunkte für Darmlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten (52). Ab dem 1. März 2009 entwickelte der niederländische Staat ein zweistufiges System, um FBN zur Verringerung seiner Abhängigkeit vom Staat anzuhalten. Eine erste Tranche der Refinanzierung (ungeachtet der Laufzeit) wurde zu EURIBOR + 25 Basispunkten zur Verfügung gestellt, doch sobald diese Schwelle überschritten war, konnte FBN weitere Liquidität nur noch zu EURIBOR + 50 Basispunkte erhalten (53). Der Gesamtbetrag der Kreditfazilität und der Betrag der ersten Schwelle wurden schrittweise herabgesetzt. Am 9. Juli 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission, dass FBN sämtliche kurzfristige Darlehen an den Staat zurückgezahlt habe.

(97)

Die langfristigen Darlehen, die der niederländische Staat bereitstellte (Maßnahme Y2), beliefen sich auf 16,1 Mrd. EUR, einschließlich 8,15 Mrd. EUR an Tier-2-Kapital (darunter Upper-Tier-2-Kapital im Betrag von 3 Mrd. EUR) und 7,95 Mrd. EUR an vorrangigen Darlehen.

(98)

Am 24. Dezember 2008 erwarb der niederländische Staat ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR („Maßnahme Z“). Der niederländische Staat zahlte jedoch nicht in bar, sondern vergütete den Kauf durch Streichung von langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von 6,5 Mrd. EUR, die er im Rahmen der verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 als Teil der Maßnahme Y2 übernommen hatte. Mit anderen Worten: Der niederländische Staat hob Forderungen an FBN im Betrag von 6,5 Mrd. EUR auf und bezahlte auf diese Weise den Erwerb von ABN AMRO N (54).

2.4.2   Maßnahmen, die unter den Beschluss vom 5. Februar 2010 fallen

(99)

Einige der Maßnahmen, die unter den Beschluss vom 5. Februar 2010 (55) fallen, wurden bei der Kommission im Juli 2009, die übrigen im Januar 2010 angemeldet. Im Juli 2009 meldete der niederländische Staat ein Kapitalentlastungsinstrument oder „CRI“ („Maßnahme A“ mit einem Kapitalentlastungseffekt von 1,7 Mrd. EUR), eine Pflichtwandelanleihe („MCS“) über 500 Mio. EUR („Maßnahme B1“) und eine zweite MCS-Tranche über 300 Mio. EUR („Maßnahme B2“) an.

(100)

Im Januar 2010 meldete der niederländische Staat eine weitere Kapitalmaßnahme im Wert von 4,39 Mrd. EUR an. Der niederländische Staat zeichnete zusätzliche MCS-Instrumente über 2,28 Mrd. EUR zur Deckung der zusätzlichen Abspaltungskosten (780 Mio. EUR, „Maßnahme B3“), der Kapitallücke infolge der Veräußerung von New HBU (300 Mio. EUR, „Maßnahme B4“) und der Integrationskosten (1,2 Mrd. EUR, „Maßnahme B5“). Um das Tier-1-Kapital von FBN auf die Höhe der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu bringen, wandelte der niederländische Staat 1,35 Mrd. EUR Tier-2-Kapital im Eigentum von FBN in Tier-1-Kapital um („Maßnahme C“). Der niederländische Staat leistete außerdem wie in der CSA vorgesehen eine Barzahlung von 740 Mio. EUR („Maßnahme D“) zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Konsortiumsmitgliedern, die sich im Zuge des Abspaltungsprozesses ergeben hatten. Schließlich stellte der niederländische Staat eine Garantie für wechselseitige Verbindlichkeiten, die sich aus dem Verkauf von New HBU („Maßnahme E“) ergeben hatten.

Kapitalentlastungsinstrument (Maßnahme A, Kapitaläquivalent von 1,7 Mrd. EUR)

(101)

Der niederländische Staat verkaufte über einen CDS eine Kreditabsicherung eines niederländischen Hypothekenportfolios von ABN AMRO N, das rund [30 - 80] % des niederländischen Gesamtdarlehensportfolios von ABN AMRO N ausmachte. Durch diese Maßnahme verringerten sich die risikogewichteten Aktiva von ABN AMRO N.

(102)

Als Vergütung für die Kreditabsicherung erhielt der niederländische Staat eine Jahresgebühr von 51,5 Basispunkten (berechnet als Prozentsatz des Wertes des Portfolios zu Beginn des Referenzzeitraums).

(103)

Zur Berechnung dieser Gebühr wurde die Kapitaläquivalent-Kostenmethode herangezogen. Der niederländische Staat legte fest, wie viel zusätzliches Kapital ABN AMRO N durch das Kapitalentlastungsinstrument zur Verfügung haben würde (nämlich 1,7 Mrd. EU nach den Kapitalanforderungen von Basel I, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der CRI-Vereinbarung noch galten). Danach errechnete er einen Ertrag von 10 % auf dieses Kapitalentlastungsinstrument (d. h. 10 % von 1,7 Mrd. EUR), was 51,5 Basispunkten auf den Anfangswert des Portfolios von 34,5 Mrd. EUR entsprach.

(104)

Jedes Jahr hielt ABN AMRO N eine Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten (berechnet als Prozentsatz des Anfangswertes des Portfolios).

(105)

Ferner hielt ABN AMRO N einen vertikalen Anteil von 5 % des verbleibenden Risikos.

(106)

Die Vergütung für das Kreditabsicherungsinstrument würde auch dann nicht angepasst, wenn ABN AMRO N die Kapitalanforderungen von Basel II vollständig befolgt, obwohl der Kapitalentlastungseffekt des CRI dann deutlich geringer ausfallen würde.

(107)

Grundsätzlich hatte der CDS-Kontrakt eine Laufzeit von sieben Jahren, doch verfügte ABN AMRO N über Call-Optionen, wodurch der Kontrakt zu bestimmten im Voraus festgelegten Referenzzeitpunkten beendet werden konnte (z. B. im Oktober 2010, Januar 2011 und Januar 2012) (56).

(108)

Nach der CSA hatten die drei Konsortiumsmitglieder dafür zu sorgen, dass ABN AMRO Z ausreichend mit Kapital ausgestattet blieb. In diesem Zusammenhang hatte der niederländische Staat 2,2 Mrd. EUR zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z beizutragen. Mit dem CRI sollte ABN AMRO N die Möglichkeit erhalten, sich an diesem Beitrag von 2,2 Mrd. EUR an ABN AMRO Z zu beteiligen.

(109)

Der niederländische Staat zog die unkonventionelle CRI-Lösung der traditionellen Kapitalaufstockung vor, da er vor der Aufspaltung Kapitalbeiträge innerhalb der ABN AMRO Bank nicht zweckgebunden eingrenzen konnte (ring-fencing). Mit anderen Worten: Da ABN AMRO N keine gesonderte juristische Person war, hätte eine Kapitalspritze zugunsten der ABN AMRO Bank auch den anderen beiden Konsortiumsmitgliedern zugute kommen können. Wäre man so vorgegangen, hätte dies insbesondere in Szenarien mit höheren Stressanforderungen gravierende Auswirkungen haben können.

(110)

Als die Abspaltung vollzogen wurde, wurde ABN AMRO N eine eigene juristische Person (die neue ABN AMRO Bank). Nach der CSA war der niederländische Staat weiterhin für die Schließung der Kapitallücke von 2,2 Mrd. EUR bei ABN AMRO Z zuständig und beschloss, dass ABN AMRO N Barmittel aus MCS-Instrumenten (d. h. Maßnahme B3, soweit sie sich auf die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR bezog, und 1,2 Mrd. EUR aus Maßnahme B5) verwenden sollte, um ABN AMRO Z 1,7 Mrd. EUR zuzuführen, während er in der neuen ABN AMRO Bank das CRI aufrechterhielt, um die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR und die Integrationskosten von 1,2 Mrd. EUR zu decken.

(111)

Am 15. Oktober 2010 kündigten die ABN AMRO Bank und der niederländische Staat die Einstellung des CRI zum 30. Oktober 2010 an. Da die ABN AMRO Bank inzwischen die Anforderungen von Basel II erfüllte, war das CRI weniger interessant und weniger notwendig geworden (57).

Pflichtwandelanleihe zur Deckung eines Teils der Kapitallücke bei ABN AMRO Z (Maßnahme B1, 500 Mio. EUR)

(112)

Da mit dem CRI nicht die gesamte Kapitallücke von 2,2 Mrd. EUR bei ABN AMRO Z geschlossen werden konnte, stellte der niederländische Staat der ABN AMRO Bank über eine Pflichtwandelanleihe („MCS“) weiteres Kapital zur Verfügung.

(113)

Diese Anleihe war als Tier-1-Hybridkapital eingestuft und mit einem Kupon von 10 % ausgestattet; sie wurde bei der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank automatisch in Aktien von ABN AMRO II umgewandelt. Von da an galt dies als Tier-1-Kernkapital. Die Umwandlung erfolgte zum Nennwert (58). Mit dieser Maßnahme konnte ABN AMRO II (in ABN AMRO Bank umbenannt) 500 Mio. EUR zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z beitragen.

Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Abspaltungskosten (Maßnahmen B2 und B3 insgesamt 1,08 Mrd. EUR)

(114)

Zur Deckung der mit der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verbundenen Kosten zeichnete der niederländische Staat eine weitere Pflichtwandelanleihe. Eine erste Tranche von rund 300 Mio. EUR (Maßnahme B2) wurde im Juli 2009 und der Rest (780 Mio. EUR) im Januar 2010 angemeldet (Maßnahme B3).

(115)

Der Gesamtbetrag in Höhe von 1,08 Mrd. EUR (d. h. die Maßnahmen B2 und B3) wurden benötigt, um folgende Kosten zu decken:

480 Mio. EUR klar definierter Abspaltungskosten;

90 Mio. EUR zur Einrichtung einer Geldmarktabteilung;

500 Mio. EUR zur Schaffung einer aufsichtsrechtlichen Marge.

(116)

Der niederländische Staat legte eine genauere Aufschlüsselung der Abspaltungskosten über 480 Mio. EUR vor. Darunter fielen gegenseitige Verbindlichkeiten ([0 - 200] Mio. EUR), die Abwicklung von Risikoverteilungsverträgen ([0 - 200] Mio. EUR), Rückkauf von kurzfristigen Verbriefungsschuldtiteln (Securitisation Notes) ([0 - 200] Mio. EUR), Übertragung von Trading-bezogenen Marktrisiken von Kunden von ABN AMRO N auf ABN AMRO R ([0 - 200] Mio. EUR), die Einstellung der Kapitalentlastungsinstrumente ([0 - 200] Mio. EUR) sowie sonstige diverse Trennungs- und Abwicklungskosten ([0 - 300] Mio. EUR).

(117)

Nach der Abspaltung von der Muttergesellschaft, der ABN AMRO Bank, musste ABN AMRO II eine eigene Geldmarktabteilung einrichten, was mit 90 Mio. EUR zu Buche schlug.

(118)

Der niederländische Staat verabreichte ABN AMRO N schließlich eine weitere Kapitalspritze, damit die Bank mit einer gewissen Sicherheitsmarge oberhalb der Mindestkapitalanforderungen ihren Betrieb fortführen konnte.

Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Kapitallücke durch den Verkauf von New HBU (Maßnahme B4, 300 Mio. EUR)

(119)

FBN und ABN AMRO N konnten sich erst zusammenschließen, als die in der Fusionsentscheidung beanstandeten Konzentrationsfragen geklärt waren. Daher beschloss der niederländische Staat den Verkauf von New HBU und IFN an die Deutsche Bank. Die Transaktion führte allerdings zu einem weiteren Kapitalbedarf von 470 Mio. EUR, den ABN AMRO N nicht vollständig aus eigener Kraft aufbringen konnte. Daher beschloss der niederländische Staat eine Unterstützung in Form einer weiteren Pflichtwandelanleihe über 300 Mio. EUR zugunsten von ABN AMRO N (59).

Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Integrationskosten (Maßnahme B5, 1,2 Mrd. EUR)

(120)

Zum Vollzug des Zusammenschlusses mussten ABN AMRO N und FBN (bzw. nach dem Zusammenschluss die ABN AMRO Gruppe) im Voraus anfallende Integrationskosten von 1,2 Mrd. EUR (nach Steuern) im Zusammenhang mit Entlassungskosten, der Integration der IKT-Plattformen und der Umstrukturierung des Zweigstellennetzes) aufbringen. Da ABN AMRO N und FBN dazu nicht aus eigener Kraft in der Lage waren, beschloss der niederländische Staat eine weitere Kapitalspritze in Form einer Pflichtwandelanleihe (MCS) (60).

Umwandlung von Tier-2-Hybridkapital von FBN in Tier-1-Kernkapital (Maßnahme C, 1,35 Mrd. EUR)

(121)

Nachdem die DNB (61) darauf hingewiesen hatte; dass das Tier-1-Kapital von FBN eine Kapitallücke in Höhe von annähernd 1,26 Mrd. EUR aufwies, war FBN zur Aufstockung seines Tier-1-Kapitals gezwungen. Nach der Abspaltung von ihrer Muttergesellschaft Fortis SA/NV musste FBN außerdem 90 Mio. EUR zur Deckung der Kosten aufbringen, die mit der Einrichtung eines Treasury-Desks, den Basel-bezogenen Modellen, Lizenzen und Beratungsdiensten verbunden waren.

(122)

Der niederländische Staat stellte dieses zusätzliche Kapital durch Umwandlung von Tier-2-Schuldtiteln mit einem Nennwert von 1,35 Mrd. EUR in Tier-1-Kapital zur Verfügung. Folglich umfasste diese Transaktion keine neuen Barmittel (62).

Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Konsortiumsmitgliedern (Maßnahme D, 740 Mio. EUR)

(123)

Als die Konsortiumsmitglieder 2007 den Kauf der ABN AMRO Holding aushandelten, stellten sie fest, dass zu diesem Zeitpunkt nicht alle Fakten bekannt waren. Daher enthält die CSA eine Reihe allgemeiner Grundsätze für die Begleichung bestimmter Zahlungsverpflichtungen, die sich erst während des Abspaltungsprozesses abzeichnen würden. Die genauen Beträge ergeben sich aus einem Verhandlungsprozess, an dem der niederländische Staat (und zuvor Fortis SA/NV) beteiligt waren.

(124)

Der Gesamtbetrag von 740 Mio. EUR betrifft:

(…)

Diese Barabflüsse werden zum Teil durch die Tatsache kompensiert, dass der niederländische Staat von den anderen Konsortiumsmitgliedern im Zusammenhang mit Erlösminderungen (stranded costs) [….] erhalten hat.

(125)

Der Saldo der Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Konsortiumsmitgliedern (d. h. 740 Mio. EUR) wurde bar beglichen, zum Teil direkt an die Konsortiumsmitglieder und zum Teil über die ABN AMRO Bank (heute RBS NV).

Gegenseitige Verbindlichkeiten (Maßnahme E, 950 Mio. EUR)

(126)

Selbst nach der Veräußerung von New HBU haben die ABN AMRO Bank (heute RBS NV) und ABN AMRO II (oder ihre Rechtsnachfolger) weiterhin Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern von New HBU, sofern New HBU nicht in der Lage sein sollte, den eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachzukommen. Desgleichen kommen auf New HBU gegenseitige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der ABN AMRO Bank und von ABN AMRO II zu. Da die gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von New HBU herrühren, der auf einen Beschluss von ABN AMRO II und seinen Aktionären zurückgeht, mussten sie hierfür auch eine Lösung finden. Die vorgeschlagene Lösung beinhaltete, dass der niederländische Staat und die Deutsche Bank (als Käufer von New HBU) übereinkamen, dass sich New HBU und ABN AMRO II gegenseitig für diese Verbindlichkeiten durch die gegenseitige Bereitstellung von Sicherheiten entschädigen würden, um den dadurch hervorgerufenen Kapitalbedarf auf die gewünschten 20 % zu verringern. Aufgrund dieser Vereinbarung musste ABN AMRO II New HBU Sicherheiten im Betrag von bis zu 950 Mio. EUR für die Verbindlichkeiten von New HBU gegenüber ABN AMRO II und gegenüber der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) stellen (die im Laufe der Zeit durch die Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abnehmen). Da aber ABN AMRO II nicht über die Mittel verfügte, um diese für die Verbindlichkeiten gegenüber der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) benötigten Sicherheiten zu stellen, stellte der niederländische Staat eine Ausfallrückbürgschaft in Form einer Garantie auf die Verbindlichkeiten der ABN AMRO Bank (heute RBS NV).

(127)

Der niederländische Staat setzte dieses Risiko mit einer staatlichen Garantie für die nachrangigen Verbindlichkeiten der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) gleich. Die Vergütung basiert auf der Empfehlung der Europäischen Zentralbank zur Rekapitalisierung (63) und wurde mit 200 Basispunkten zuzüglich des mittleren CDS-Spread (64) festgelegt.

(128)

In Tabelle 4 sind die Maßnahmen zusammengefasst, die in diesem Beschluss wettbewerbsrechtlich bewertet werden. Die Spalte „Begründung“ ist die gleiche wie in Tabelle 1 in Erwägungsgrund (57) des Beschlusses vom 5. Februar 2010. Wie in Erwägungsgrund 110 angegeben wurden die Maßnahmen nach der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank am 6. Februar 2010 umgewidmet. Im Einzelnen wurde Maßnahme A ab diesem Zeitpunkt für die Ziele von Maßnahme B3 (soweit die aufsichtsrechtliche Marge betroffen war) und Maßnahme B5 und umgekehrt eingesetzt.

Tabelle 4

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen

Beschreibung

Umfang

(in Mrd. EUR)

Begründung

Juristische Person, der die Maßnahme zugute kommt

Maßnahmen, die unter die Entscheidung vom 8. April 2009 falle

Y1

Kurzfr. Refinanzierung

45

 

FBN

Y2

Langfr. Refinanzierung

16,1

 

FBN (für Rückzahlungen an Fortis Bank SA/NV)

Z

Erwerb von ABN AMRO N

6,5

 

FBN (Kaufpreis durch Streichung von Verbindlichkeiten entrichtet)

Im Juli 2009 angemeldete und im Juli/August 2009 durchgeführte Kapitalstärkungsmaßnahmen

Maßnahme A

Kapitalentlastungs- instrument

CDS- Absicherung eines Portfolios über 34,5 Mrd. EUR mit (einem Entlastungs-effekt von 1,7 Mrd. EUR)

Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z

ABN AMRO Bank (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung übertragen auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank)

Maßnahme B1

MCS

0,5

Maßnahme B2

MCS

0,3

Erste Tranche der Abspaltungskosten

ABN AMRO Bank NV (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung übertragen auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank)

Im Januar 2010 angemeldete zusätzliche Kapitalstärkungsmaßnahmen

Maßnahme B3

MCS

0,78

Zweite Tranche der Abspaltungskosten und aufsichtsrechtliche Sicherheitsmarge von 0,5 Mrd. EUR

967 Mio. EUR an die ABN AMRO Bank (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank) übertragen, Rest direkt an ABN AMRO II

Maßnahme B4

MCS

0,3

Kapitaleffekt durch den Verkauf von New HBU

Maßnahme B5

MCS

1,2

Integrationskosten

Maßnahme C

Umwandlung von Tier-2-Kapital in Kernkapital

1,35

Mangel an Tier-1-Kapital bei FBN

FBN

Maßnahme D

Barzahlung an die Konsortiums-mitglieder

0,74

Zahlungs-verpflichtungen infolge der CSA

Andere Konsortiums-partner/ABN AMRO Bank (heute RBS NV)

Maßnahme E

Garantie für Verbindlichkeiten über 950 Mio. EUR

0,95

Gegenseitige Verbindlichkeiten infolge des Verkaufs von New HBU

ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank)

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

3.1   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens in der Entscheidung vom 8. April 2009

(129)

Mit der Entscheidung vom 8. April 2009 eröffnete die Kommission das Verfahren, da sie Grund zu der Annahme hatte, dass die Maßnahmen Y1, Y2 und Z (65) staatliche Beihilfen zugunsten von FBN und ABN AMRO N darstellten. Nach Auffassung der Kommission konnten FBN und ABN AMRO N aufgrund dieser Maßnahmen auf dem Markt bleiben und ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen. Sie hatte Grund zu der Annahme, dass FBN und ABN AMRO N mit diesen Maßnahmen selektiv begünstigt wurden.

(130)

In den Erwägungsgründen 29 und 30 der Entscheidung vom 8. April 2009 stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen X, Y1 und Y2 Bestandteil desselben Verkaufsvertrags waren, bei dem es um die Abspaltung von FBN vom Rest von Fortis SA/NV ging. In der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 war bereits die Feststellung getroffen worden, dass sich der niederländische Staat mit seinem Einstieg in diesen Vertrag vom 3. Oktober 2008 nicht wie ein normaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat.

(131)

In Erwägungsgrund 33 der Entscheidung vom 8. April 2009 stellte die Kommission fest, dass Maßnahme Y1 offensichtlich mit einem Vorteil für FBN verbunden war, da die Bank auf diese Weise einen Finanzierungsbetrag erhalten hat, den sie sich auf den Märkten nicht hätte beschaffen können, da diese sich zu diesem Zeitpunkt in schweren Turbulenzen befanden. Angesichts dieser extremen Marktverhältnisse hatte die Kommission auch Zweifel daran, dass der vom niederländischen Staat verlangte Zinssatz für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Solidität des neuen Kapitalgebers für FBN von Vorteil war, da die Bank somit nicht länger auf ein liquiditätsschwaches Unternehmen wie Fortis SA/NV angewiesen war, sondern seine Refinanzierung vom niederländischen Staat erhielt.

(132)

Die Kommission bezweifelte, dass Maßnahme Y1 mit der Mitteilung der Kommission — „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (die „Bankenmitteilung“) (66) — vereinbar war, da sie weder verhältnismäßig noch auf das notwendige Minimum beschränkt war. Weitere eher punktuelle Bedenken wurden in Erwägungsgrund 52 der Entscheidung vom 8. April 2009 hinsichtlich der Vereinbarkeit der folgenden Elemente erhoben: (1) die von FBN gezahlte Vergütung, (2) die maximale Dauer, während der FBN die Finanzierung in Anspruch nehmen konnte, (3) die Höchstlaufzeit der betroffenen Instrumente und (4) der Umfang der Kreditfazilität.

(133)

Die Kommission hatte ferner darauf hingewiesen, dass Maßnahme Y2 Elemente staatlicher Beihilfen enthalten könnte, sofern Fortis Bank SA/NV zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Lage gewesen wäre, die sofortige Einlösung seiner langfristigen Darlehen für den Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse von FBN zu verlangen. Wenn es tatsächlich eine eigentumsbezogene Einlösungsklausel gab, hätte FBN infolge der Maßnahme Y2 langfristige Darlehen zum Zinsniveau von vor der Krise nutzen können. Maßnahme Y2 implizierte, dass sich FBN nicht um alternative Refinanzierung zu den zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Marktkonditionen hätte kümmern müssen. Da Fortis Bank SA/NV darüber hinaus das Recht auf Einlösung hatte, könnte auch die Wahl des niederländischen Staates in Frage gestellt werden, statt kurzfristiger Darlehen langfristige bereitzustellen. Daher äußert die Kommission in der Entscheidung vom 8. April 2009 die Befürchtung, dass die Maßnahme Y2 staatliche Beihilfen für einen längeren Zeitraum als unbedingt notwendig beinhaltete. Um die Auswirkungen staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit Maßnahme Y2 bewerten zu können, forderte die Kommission den niederländischen Staat auf, weitere Informationen zu den vorzeitigen Einlösungsbedingungen der langfristigen Darlehensverträge vorzulegen.

(134)

In Erwägungsgrund 54 der Entscheidung vom 8. April 2009 äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob der niederländische Staat hinreichende Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen in Einklang mit Punkt (27) der Bankenmitteilung ergriffen habe.

(135)

Die Kommission befürchtete ferner, dass ABN AMRO N — möglicherweise indirekt — von den FBN gewährten Liquiditätsmaßnahmen profitiert haben könnte. Daher forderte sie den niederländischen Staat auf, weitere Auskünfte zur Finanzlage von ABN AMRO N und zur Refinanzierungsstrategie vorzulegen.

(136)

Hinsichtlich der Maßnahme Z hegte die Kommission Zweifel, ob der niederländische Staat FBN den Marktpreis für den Erwerb von ABN AMRO N gezahlt hat. Die Kommission stellte fest, dass der niederländische Staat einen höheren Preis gezahlt hat, als die Bewertung auf Grundlage der aktuellen Marktkonditionen zum 3. Oktober 2008 ergab, die der Bewertungsexperte […] des niederländischen Staates in dessen in Erwägungsgrund 2 erwähnten Bericht darlegte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat keinen Berichtigungsfaktor zur Berücksichtigung des Niedergangs des Aktienmarktes in der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2008 angewandt hatte, der für Bankenaktien besonders gravierend ausfiel. Für den Fall, dass der niederländische Staat für den Kauf von ABN AMRO N zu viel gezahlt hat, würde Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe zur Rekapitalisierung von FBN darstellen.

(137)

Grundsätzlich stellte die Kommission in der Entscheidung vom 8. April 2009 fest, dass der niederländische Staat noch keine Bewertung von FBN und ABN AMRO N durch die DNB vorgelegt hatte. Ebenso wenig hatte der niederländische Staat einen Rentabilitätsplan oder einen Umstrukturierungsplan mit detaillierten finanziellen Hochrechnungen vorgelegt. Da weder ein Rentabilitätsplan noch ein Umstrukturierungsplan vorlagen, konnte die Kommission nicht ermitteln, ob ABN AMRO N und FBN infolge der Maßnahmen X, Y1, Y2 und Z genügend Kapital hatten und eine akzeptable Ertragslage herbeiführen konnten.

3.2   Gründe für die Ausweitung des Verfahrens auf den Beschluss vom 5. Februar 2010

Vorliegen staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107Absatz 1 AEUV

(138)

Als der niederländische Staat am 17. Juli 2009 und am 15. Januar 2010 weitere Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N anmeldete, die seiner Ansicht nach keine staatlichen Beihilfen darstellten, befürchtete die Kommission, dass es sich bei einigen dieser zusätzlichen Maßnahmen doch um staatliche Beihilfen an FBN und ABN AMRO N handeln könnte.

(139)

In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 hatte die Kommission festgestellt, dass der niederländische Staat nach der CSA eine Reihe von Verpflichtungen hatte, die sich nicht mit den Verpflichtungen von ABN AMRO N deckten. Maßnahmen des niederländischen Staates zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach der CSA (insbesondere die Verpflichtung, die Kosten von ABN AMRO Z zu tragen, und die Verpflichtung, ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank abzuspalten) erschienen auf den ersten Blick nicht als staatliche Beihilfen an ABN AMRO N.

(140)

Die Kommission wies darauf hin, dass mit den Maßnahmen A und B1 in erster Linie die Kapitallücke von ABN AMRO Z gedeckt werden sollte, gleichzeitig aber nicht klar gewesen sei, ob damit nicht doch ein indirekter Vorteil zugunsten der Wirtschaftstätigkeit von ABN AMRO N verbunden gewesen sei. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob ABN AMRO N und ABNAMRO Z — ohne gesonderten Rechtsstatus — hinreichend gegeneinander abgegrenzt waren. Außerdem benötigte die Kommission weitere Angaben zu den Gründen für die Kapitallücke von ABN AMRO Z und z. B. zur Übertragung von Anteilen an Unicredito von ABN AMRO Z auf ABN AMRO N. Ferner hatte die Kommission verschiedene Fragen zur Vergütung, die ABN AMRO N für die Übernahme der Head-Office-Funktion an ABN AMRO Z leistete. Die Kommission vermutete, dass die Unterkapitalisierung von ABN AMRO Z -zumindest zum Teil — auf die Tatsache zurückzuführen war, dass ABN AMRO N keinen Marktpreis für die Head-Office-Funktion von ABN AMRO Z zahlte.

(141)

Obwohl der niederländische Staat nach der CSA zur Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verpflichtet ist, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Rekapitalisierung durch den Staat zur Finanzierung der Abspaltungskosten eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission stellte fest, dass nicht alle Kosten, die als Abspaltungskosten eingestuft wurden, strictu senso im Zusammenhang mit den Abspaltungsverpflichtungen im Sinne der CSA standen. Der Kommission fiel auf, dass die Kategorie „Abspaltungskosten“ einen Betrag von 500 Mio. EUR aufwies, der erforderlich war, um der ABN AMRO Gruppe eine aufsichtsrechtliche Marge über den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen zu verschaffen.

(142)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N bei der Entrichtung der Kosten im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss unterstützt hatte. Zur Lösung der durch den Zusammenschluss entstandenen Konzentrationsprobleme beschloss ABN AMRO N den Verkauf von IFN und New HBU, was zu einem erneuten Kapitalmangel führte. Die Kommission stellte fest, dass FBN und ABN AMRO N von den Vorteilen des Zusammenschlusses profitieren konnten (z. B. durch fusionsbedingte Synergieeffekte, den Vorteil, ein größeres Unternehmen mit höheren Anteilen auf dem niederländischen Markt zu sein,…), während der niederländische Staat die dafür zunächst anfallenden Kosten finanzierte. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der niederländische Staat rechtlich nicht verpflichtet war, diese Kosten zu übernehmen, da sie aus der Entscheidung des niederländischen Staates vom 21. November 2008 zur Zusammenlegung von FBN und ABN AMRO N und nicht aus der CSA herrührten.

(143)

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Zusammenschluss und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Abspaltung zu gegenseitigen Verbindlichkeiten (Maßnahme E) geführt haben. Nach dem niederländischen Unternehmensrecht blieben die ABN AMRO Bank (heute RBS NV) und ABN AMRO II weiter für die Gläubiger von New HBU haftbar, sofern New HBU (oder sein neuer Eigentümer, die Deutsche Bank) ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollten. New HBU hatte ähnliche Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der ABN AMRO Bank (heute RBS NV und ABN AMRO II). Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass die Entschädigungslösung, nach der der niederländische Staat den Gläubigern der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) eine Prämie von 200 Basispunkten plus einen mittleren CDS-Spread garantierte, möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellte.

Vereinbarkeit mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (Impaired-Asset-Mitteilung)

(144)

Die Kommission hatte auch Bedenken hinsichtlich der Konzeption des Kapitalentlastungsinstruments (Maßnahme A). Zwar erkannte sie an, dass Maßnahme A grundsätzlich anders als andere Maßnahmen in Bezug auf wertgeminderte Aktiva angelegt war, da sie nicht zum Schutz von ABN AMRO N gegen weitere Wertminderungen toxischer Vermögenswerte mit höchst unsicherer Bewertung eingeführt wurde. Dennoch war die Kommission der Ansicht, dass Maßnahme A mit den allgemeinen Grundsätzen der Mitteilung der Kommission über die Behandlung von wertgeminderten Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (67) („Impaired-Asset-Mitteilung“) in Einklang stehen sollte, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten. Im Einzelnen sollte eine angemessene Preisfestsetzung in dem Sinne hinreichend belegt werden können, dass die Bank erwartete Verluste nicht einfach auf den Staat übertragen kann. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission auch in Erfahrung bringen, wie sich einige spezifische vertragliche Regelungen (z. B. der Clawback-Mechanismus und der vertikale Anteil) auf den tatsächlichen Cashflow und die Preisfestsetzung auswirken. Schließlich hatte die Kommission auch Zweifel daran, dass für ABN AMRO genügend Anreize bestanden, das Instrument zu beenden, sobald es nicht mehr unbedingt erforderlich war.

Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung

(145)

Die Kommission hatte Zweifel daran, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 die Voraussetzungen ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (68) („Umstrukturierungsmitteilung“) hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität, der Lastenverteilung und unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen erfüllte.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(146)

Die Kommission erkennt an, dass die ABN AMRO Gruppe auf den ersten Blick ausreichende Erträge zur Deckung ihrer gesamten Betriebskosten (einschließlich Wertberichtigungen) zu erwirtschaften und einen akzeptablen Ertrag auf das eingesetzte Kapital zu erzielen schien. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der Kapitalertrag der ABN AMRO Gruppe weitgehend von der Realisierung einiger grundlegender Annahmen abhing. Erstens: Damit sich die ABN AMRO Gruppe zu einem kosteneffizienten Unternehmen mit einer akzeptablen Kosten-Ertrag-Relation entwickeln kann, muss sie unbedingt die vorausberechneten Synergieeffekte erzielen (d. h. 1,1 Mrd. EUR vor Steuern, was einem Reingewinn von […] Mrd. EUR für das Jahr 2013 gleichkäme. Zweitens: Wie in Erwägungsgrund 118 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 dargelegt, müsste die ABN AMRO Gruppe für die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität auf jeden Fall ihre Nettozinserträge von den niedrigen Niveaus von FBN und ABN AMRO N von der zweiten Jahreshälfte 2008 und der ersten Jahreshälfte 2009 steigern. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 hatte die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass sie nähere Einzelheiten zu diesen Aspekten benötigt, um bewerten zu können, ob die langfristige Rentabilität tatsächlich wieder hergestellt wurde.

(147)

Die Kommission stellte weiter fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 noch keine finanziellen Hochrechnungen für ein Worst-Case-Szenario wie unter Punkt (13) der Umstrukturierungsmitteilung gefordert enthielt. Daher forderte die Kommission derartige Worst-Case-Finanzhochrechnungen an, um prüfen zu können, wie die ABN AMRO Gruppe unter stärker stressbedingten Marktbedingungen abschneiden würde.

(148)

Außerdem stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 kaum Informationen zu den kleineren Unter-Geschäftsbereichen enthielt, so dass die Kommission nicht beurteilen konnte, ob alle Aspekte der Wiederherstellung der Rentabilität auf dieser Ebene hinreichend berücksichtigt wurden. Im Einzelnen hatte die Kommission Zweifel, ob die Rentabilität von PFS, einem Geschäftsbereich von FBN, der 2008 umfangreiche Madoff-bedingte Verluste auswies, in hinreichendem Maße abgesichert sei.

Beschränkung der Hilfe auf das erforderliche Minimum/Eigenbeitrag

(149)

Die Kommission hielt es für fraglich, ob die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der ABN AMRO Gruppe beschränkt war. In dieser Hinsicht stellte sie fest, dass die ABN AMRO Gruppe angedeutet hatte, sie wolle Zusatzbeteiligungen geringen Umfangs erwerben, die notwendig erschienen, um die im Zuge des Abspaltungsprozesses von Fortis SA/NV und der ABN AMRO Holding verloren gegangenen Produktkompetenzen wieder aufbauen zu können. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 argumentierte die Kommission, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung von Zukäufen oder Neuinvestitionen verwendet werden sollten, es sei denn, sie sind für die Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens unbedingt erforderlich. Die Kommission hatte den niederländischen Staat aufgefordert, die Beteiligungspolitik der ABN AMRO Gruppe besser zu beleuchten und ihr u. a. eine ausführliche Liste der Aktivitäten zukommen zu lassen, die die ABN AMRO Gruppe zum Wiederaufbau aus Rentabilitätsgründen benötigt.

(150)

Die Kommission hatte ebenfalls Zweifel, ob alle Hybridkapitalgeber von FBN und ABN AMRO N ihren Anteil an der Umstrukturierung bezahlt hatten. So befürchtete die Kommission, dass z. B. die Inhaber von Vorzugsaktion an FBN (69) keinen hinreichenden Beitrag geleistet hatten um sicherzustellen, dass der Eingriff des niederländischen Staates auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben konnte.

(151)

Auch unter dem Aspekt der Laufzeit sollten staatliche Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. In dieser Hinsicht stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Maßnahmen zur Behebung vorübergehender Probleme benötigt wurden, doch hatte sie Zweifel, ob der niederländische Staat hinreichende Maßnahmen ergriffen habe, um für eine Abwicklung dieser Maßnahmen zu sorgen, sobald diese nicht mehr unbedingt erforderlich waren.

(152)

Hinsichtlich der Maßnahme A stellte die Kommission fest, dass das Kapitalentlastungsinstrument (CRI) unattraktiv würde, sobald ABN AMRO N die Anforderungen von Basel II erfüllen konnte. Obwohl das CRI Call-Optionen enthielt, die eine frühzeitige Beendigung des Kontraktes zugelassen hätten, stellte die Kommission doch fest, dass es keinen klaren Zeitplan für den Ausstieg des niederländischen Staates gab.

(153)

Auch hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR stellte die Kommission fest, dass die ABN AMRO Gruppe diesen Betrag durch eigenfinanziertes Kapital ersetzen sollte. Die Kommission nahm auch in diesem Punkt zur Kenntnis, dass es keinerlei Hinweise auf eine zeitliche Planung gab.

(154)

Was die Integrationskosten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR (Maßnahme B5) anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat davon ausging, dass damit umfangreiche Synergieeffekte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR (vor Steuern) pro Jahr verbunden sein würden, die im Prinzip zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfe verwendet werden könnten. Dennoch stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat keinen Mechanismus zur Gewährleistung einer solchen Rückzahlung eingerichtet hatte. Hinsichtlich des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit der Veräußerung von New HBU kam die Kommission zu dem Schluss, dass der über den Kreditschirm zu deckende Kapitalbedarf rasch zurückgehen dürfte, wenn die Darlehen schrittweise das Fälligkeitsdatum erreichen. Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass staatliche Beihilfen zurückgezahlt werden sollten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(155)

Hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen stellte die Kommission fest, dass der Kapitalbedarf von FBN und ABN AMRO N in gewissem Maße aus ihrer Abspaltung von ihren früheren Muttergesellschaften und aus den anfangs anfallenden Integrationskosten herrührte, nicht aber aus einer übermäßigen Risikobereitschaft oder aus fehlerhaften Managemententscheidungen innerhalb von FBN und ABN AMRO N selbst. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Veräußerungen wahrscheinlich nicht erforderlich sein würden.

(156)

Gleichzeitig jedoch meldete die Kommission Zweifel an, ob der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 genügend Verhaltensmaßnahmen enthielt, um sicherzustellen, dass FBN und ABN AMRO N die staatliche Beihilfe nicht für mehr Wachstum auf Kosten ihrer Mitbewerber verwenden, z. B. im Wege der Umsetzung einer nichttragfähigen Preispolitik oder der Übernahme anderer Finanzinstitute, wodurch es für Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren, und sie davon abgehalten werden könnten, sich Zugang zum niederländischen Bankenmarkt zu verschaffen.

(157)

Hinsichtlich einer Ausstiegsstrategie hielte es die Kommission für hilfreich, wenn der niederländische Staat eine derartigen Strategie konzipieren und klar kommunizieren würde, da andernfalls seine wiederholten und massiven Eingriffe von den Einlegern als ein Zeichen der fortwährenden Unterstützung empfunden werden könnten.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

4.1   Erste Reihe von Stellungnahmen der Bank Van Lanschot (Schreiben vom 6. Mai 2009)

(158)

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass dank der staatlichen Beihilfe und der Tatsache, dass sich FBN und ABN AMRO N (einschließlich ihrer Töchter wie MoneYou und Mees Pierson) in staatlichem Eigentum befanden, beide Institute unnachhaltig hohe Zinsen auf private Spareinlagen und andere Einlagen anbieten konnten und dadurch den niederländischen Bankenmarkt destabilisierten.

(159)

Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die von FBN und ABN AMRO N angebotenen Zinsen ein Verlustgeschäft waren. In dieser Hinsicht verwies er auf die Tatsache, dass die EURIBOR-Zinssätze von 5 % im September 2008 auf unter 2 % im Januar/Februar 2009 sanken, während FBN und ABN AMRO N sogar noch weiter steigende Zinsen für Spareinlagen boten.

(160)

Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Besonderheiten des niederländischen Marktes für Private Banking (Vermögensverwaltung) im Vergleich zum Privatkundengeschäft, wodurch sich die verzerrende Wirkung der getroffenen Maßnahmen tendenziell verstärkt. Die Einlagenbeträge im Bereich Private Banking sind in der Regel höher als im Privatkundengeschäft. Bei geringen Sparbeträgen kümmern sich die Kunden weniger um das Risikoprofil ihrer Bank, da sie (bis zu einem Betrag von 100 000 EUR) durch das niederländische Einlagensicherungssystem geschützt sind. Das Risikobewusstsein steigt jedoch, sobald diese Schwelle überschritten ist, was beim Private Banking eher die Regel ist.

(161)

Der Beschwerdeführer führte ferner an, dass FBN und ABN AMRO N implizit in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen. Nach seiner Auffassung sind FBN und ABN AMRO N davon überzeugt, dass der niederländische Staat Banken in Staatsbesitz nicht in Konkurs gehen lässt.

(162)

Der Beschwerdeführer, der die Krise ohne staatliche Beihilfen durchgestanden hat, wies darauf hin, dass er durch das wettbewerbswidrige Verhalten von FBN und ABN AMRO N erheblich beeinträchtigt wurde, da er zur Refinanzierung traditionell weitgehend auf den niederländischen Spareinlagenmarkt angewiesen war (70). In absoluten Zahlen wies der Beschwerdeführer Spar- und Festgeldeinlagen von rund 15 Mrd. EUR auf; das bedeutete, dass eine Anhebung des Zinssatzes um 1 % die Bank etwa 150 Mio. EUR pro Jahr kosten könnte (71). Neben diesem Kostenanstieg gab es auch einen Volumeneffekt, da Van Lanschot Kunden verlor.

4.2   Nachgereichte Stellungnahmen von Van Lanschot (Schreiben vom 21. und 28. August 2009)

(163)

Nach Angaben des Beschwerdeführers hielt das ungewöhnliche Verhalten von FBN und ABN AMRO N über die Sommermonate des Jahres 2009 hinweg an.

(164)

Zudem machte der Beschwerdeführer ungewöhnlich umfangreiche volumen- und marktanteilsmäßige Veränderungen auf dem traditionell stabilen niederländischen Markt für Spareinlagen geltend. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf Pressemitteilungen von FBN und ABN AMRO N, in denen von Einlagenzuflüssen von 9 Mrd. EUR bzw. 21 Mrd. EUR in der ersten Jahreshälfte 2009 die Rede war (72). Der Beschwerdeführer erachtete diese Zahlen als erheblich, da sich der gesamte niederländische Markt für Spareinlagen auf rund 287 Mrd. EUR beläuft.

(165)

Als weiteres Beispiel einer ungewöhnlichen Zinspolitik führte der Beschwerdeführer die Tatsache an, dass die Sparzinsen in Nachbarländern wie Belgien, Frankreich und Deutschland den Niedergang der EURIBOR-Zinssätze mitvollzogen haben, während die niederländischen Zinsen auf Sparguthaben hartnäckig hoch geblieben sind.

4.3   Stellungnahme der ABN AMRO Bank (Schreiben vom 6. Juli 2009)

(166)

In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vom 8. April 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens legte die ABN AMRO Bank (d. h. die Muttergesellschaft von ABN AMRO N) weitere Angaben zu ihrer Finanzierungsposition und Finanzierungsstrategie vor. Die ABN AMRO Bank bestritt, direkt oder indirekt von Finanzierungshilfen an FBN (Maßnahmen Y1 und Y2) profitiert zu haben. Die ABN AMRO Bank verwies darauf, dass sie dank ihrer diversifizierten Finanzierungsstrategie keine Hilfe zur Finanzierung während der Krise benötigt hätte. Sie machte ferner geltend, dass ihre Liquiditätsstatistik deutlich innerhalb der aufsichtsrechtlichen Limits wie auch innerhalb ihrer eigenen internen Limits geblieben war.

5.   STELLUNGNAHME DES NIEDERLÄNDISCHEN STAATES

5.1   Stellungnahme des niederländischen Staates zur Entscheidung vom 8. April 2009

(167)

Der niederländische Staat erkannte an, dass FBN ihre Geschäftstätigkeit infolge des Aufkaufs durch den Staat fortsetzen konnte (73), argumentierte aber, dass der Aufkauf in Einklang mit dem sog. Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers („Market economy investor principle“ — MEIP) erfolgt sei. Folglich lag nach Ansicht des niederländischen Staates keine selektiver Vorteil und folglich auch keine staatliche Beihilfe vor. Der niederländische Staat machte geltend, dass er mit dem Kauf von Anteilen an FBN und ABN AMRO N langfristig einen positiven Ertrag anpeilte, wenngleich die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 in erster Linie zur Verhinderung einer Destabilisierung von FBN und ABN AMRO N und des niederländischen Bankensystems generell gedacht waren. Der niederländische Staat betonte, dass der Preis für FBN (einschließlich ABN AMRO N) innerhalb der Bewertungsspanne seines externen Bewertungsexperten gelegen habe.

(168)

Der niederländische Staat brachte vor, einen fairen Marktpreis für FBN gezahlt zu haben, wies aber darauf hin, dass diese Zahlung — selbst im Falle eines überhöhten Preises — eine staatliche Beihilfe an Fortis SA/NV (als die verkaufende Gesellschaft) und keinesfalls eine staatliche Beihilfe an FBN dargestellt hätte.

(169)

Hinsichtlich der Maßnahme Y1 argumentierte der niederländische Staat, dass er FBN kurzfristige Finanzierungsmittel zu Marktkonditionen bereitgestellt habe. Vor der Krise habe sich FBN bei ihrer Muttergesellschaft zu EONIA- und EURIBOR-Sätzen ohne zusätzlichen Risikoaufschlag refinanziert. Der niederländische Staat führte an, dass die angebotenen Zinskonditionen (wie in Erwägungsgrund 96 beschrieben) in Einklang mit der Marktpraxis standen. Im Einzelnen betonte er, dass sein Vergütungssystem für die Zeit nach dem 5. November 2008 (mit 50 Basispunkten Aufschlag auf Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten) an das niederländische Einlagensicherungssystem angepasst war (74).

(170)

Was den Zeitraum anbelangt, während dessen FBN die Kreditfazilität in Anspruch nehmen konnte, erklärte der niederländische Staat, dass er im Januar 2009 mit den Verhandlungen über die Beendigung der Kreditfazilität mit dem Ziel begonnen habe, diese so rasch wie möglich zu beenden. Im Hinblick darauf führte der niederländische Staat im März 2009 ein neues zweistufiges Vergütungssystem ein, wodurch die Finanzierung teurer wurde, wenn eine zuvor festgelegte Schwelle überschritten war. Der niederländische Staat ging davon aus, dass FBN die Kreditfazilität in Raten von 4 bis 5 Mrd. EUR pro Monat zurückzahlen konnte und strebte die Beendigung der Fazilität bis Ende 2009 an. In Wirklichkeit zahlte FBN die Kreditfazilität schneller als angenommen zurück, so dass sie bereits am 1. Juli 2009 getilgt war.

(171)

Der niederländische Staat argumentierte, dass die Höchstlaufzeiten für die aus der Kreditfazilität gewährte Liquidität verhältnismäßig waren. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er während des ersten Zeitraums (d. h. vom 6. bis zum 23. Oktober 2008) Liquidität mit einer Laufzeit von nur wenigen Wochen gewährt hatte. Als die Kreditfazilität später angepasst wurde, wurde die Höchstlaufzeit auf neun Monate verlängert, um zu vermeiden, dass zu viel Liquidität zum gleichen Zeitpunkt fällig werden würde.

(172)

Der niederländische Staat erläuterte, dass das Gesamtvolumen der Kreditfazilität (d. h. Tagesgeld im Betrag von 5 Mrd. EUR und längerfristige Finanzierungsmittel im Betrag von 40 Mrd. EUR) auf dem realen Finanzierungsbedarf von FBN beruhte und daher das erforderliche Minimum darstellte. Bei der kurzfristigen Kreditfazilität von 45 Mrd. EUR war die normale Volatilität der Liquiditätslage (Cash Position) von FBN mit berücksichtigt. Außerdem konnte FBN daraufhin unmittelbar rund 34 Mrd. EUR an Fortis SA/NV zurückzahlen.

(173)

Im Zusammenhang mit den langfristigen Darlehen (Maßnahme Y2) räumte der niederländische Staat ein, dass Fortis Bank SA/NV die Rückzahlung der festverzinslichen Darlehen (nicht aber der Darlehen mit variablem Zinssatz) hätte verlangen können (75). Der niederländische Staat argumentierte jedoch, dass er lediglich an die Stelle von Fortis Bank SA/NV getreten sei, wobei alle Konditionen der bestehenden Vertragsverhältnisse unverändert geblieben waren. Nach seiner Einschätzung war der Vertrag zwischen der Fortis Bank SA/VN und FBN ein normaler marktüblicher Vertrag zwischen privaten Marktteilnehmern. Der niederländische Staat führte an, dass sein Verhalten automatisch in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stand, da er lediglich einen privaten Kapitalgeber ersetzt hatte. Somit sah er sich nicht veranlasst zu rechtfertigen, warum er höhere Zinssätze verlangen oder die langfristigen Darlehen durch kürzer befristete hätte ablösen sollen (76).

(174)

Der niederländische Staat brachte ferner vor, es sei durchaus üblich, dass Unternehmen beim Vollzug von Zukäufen die neu erworbene Tochtergesellschaft gleichzeitig mit Liquidität auszustatten.

(175)

Hinsichtlich der Frage, ob ABN AMRO N direkte oder indirekte staatliche Beihilfen gewährt wurden, bestritt der niederländische Staat, dass ABN AMRO N oder FBN überhaupt Finanzmittel vom niederländischen Staat erhalten hätten, da ABN AMRO N mit seinem ausgedehnten Privatkunden- und Vermögensverwaltungsgeschäft genügend Mittel aus eigener Kraft aufbringen konnte.

(176)

Was die Maßnahme Z anbelangt so macht der niederländische Staat geltend, dass der Transaktionspreis von 6,5 Mrd. EUR ein fairer Marktpreis gewesen sei. Er betonte, dass der Preis zwischen der Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ in Höhe von [4 - 6,5] Mrd. EUR und der „konjunkturbereinigten“ Bewertung von [6,5 - 9] Mrd. EUR gelegen habe, die der externe Bewertungsexperte Anfang Oktober 2008 (also vor der Transaktion vom 3. Oktober 2008) errechnet habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Erwerb (Maßnahme Z) zweieinhalb Monate nach dieser Bewertung stattfand, waren nach Ansicht des niederländischen Staates keine Berichtigungen erforderlich, da die Unsicherheiten bereits in der Bewertung von Anfang Oktober 2008 berücksichtigt waren (77). Der niederländische Staat argumentierte des Weiteren, dass die meisten Vertrauensprobleme bei anderen Banken hauptsächlich auf das Investmentbanking und auf toxische Aktiva zurückzuführen waren, was sich in einem enormen Verfall der Aktienpreise dieser Banken niedergeschlagen hat. ABN AMRO N hingegen stand mit seinem stabilen Profil als Privatkunden- und Commercial Bank ganz anders als andere Banken da. Angesichts dieses Kontexts argumentierte der niederländische Staat, eine Preisberichtigung analog zu anderen Banken sei nicht einsichtig.

(177)

Der niederländische Staat unterstrich ferner, dass die anderen Konsortiumsmitglieder und insbesondere RBS die Transaktion genehmigen mussten und dass […]. Der niederländische Staat verweist auch auf die Punkte (166) und (177) des vorläufigen Expertenberichts an die Hauptversammlung der Aktionäre von Fortis SA/NV vom 11. Februar 2009 in Brüssel (78) und erklärte, diese Punkte würden den niederländischen Staat in seiner Argumentation bestärken, am 3. Oktober 2008 einen fairen Preis für FBN, ABN AMRO N, Fortis Insurance und Fortis Corporate Insurance gezahlt zu haben, der somit einen akzeptablen Referenzpreis für den Verkauf von Dezember 2008 darstelle.

(178)

Der niederländische Staat führte Maßnahme Z im Wege der Aufhebung seiner Forderungen an FBN durch. Des Weiteren machte der niederländische Staat geltend, dass die Kommission — sollte sie zu dem Schluss kommen, dass Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe darstellte — eine Berichtigung vornehmen sollte. Da ähnliche Instrumente anderer Banken deutlich unter pari gehandelt werden (79), war es nur logisch, dass der Marktwert der vom niederländischen Staat aufgehobenen Schuldinstrumente auch unter pari angesetzt wurde. Anders ausgedrückt: Die vorherrschenden Marktumstände machten deutlich, dass der niederländische Staat nicht auf den Nennwert, sondern nur auf einen niedrigeren Marktwert Anspruch hatte. Der niederländische Staat argumentierte, dass er angesichts der vorherrschenden Marktumstände nur Anspruch auf einen Marktwert von [4,55 - 5,85] Mrd. EUR hatte, (d. h. den Nennwert der Darlehen von 6,5 Mrd. EUR berichtigt um einen Marktabschlag von [0,65 - 1,95] Mrd. EUR).

(179)

Am 18. Juni 2009 leitete das niederländische Finanzministerium der Kommission die von der DNB vorgenommene Bewertung von FBN wie in der Entscheidung vom 8. April 2009 verlangt zu […] (80)(81)(82).

(180)

Die DNB unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2010 auch über […] ABN AMRO N. […]

5.2   Stellungnahme des niederländischen Staates zum Beschluss vom 5 Februar 2010

(181)

Der niederländische Staat erklärt grundsätzlich, dass die durchgeführten Maßnahmen aus folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe darstellen:

i)

sie verschafften weder ABN AMRO N noch FBN einen Vorteil,

ii)

sie waren notwendig, um ABN AMRO N und FBN von ihren jeweiligen früheren Muttergesellschaften abzuspalten und ergaben sich aus vertraglichen Verpflichtungen des niederländischen Staates als Nachfolger von Fortis SA/NV in der CSA, oder

iii)

sie waren aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers wirtschaftlich vernünftig.

(182)

Der niederländische Staat argumentierte, dass die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf jede Maßnahme einzeln anwenden sollte, die der niederländische Staat durchgeführt hat. Insbesondere hinsichtlich der fusionsbedingten Maßnahmen (d. h. Maßnahmen B4 und B5), betonte der niederländische Staat, dass der Zusammenschluss eine Investition mit einem positiven Nettogegenwartswert („NGW“) und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war.

(183)

Mit anderen Worten: Der niederländische Staat kann den vorläufigen Standpunkt der Kommission wie in Erwägungsgrund 96 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 beschrieben nicht akzeptieren, wonach der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf die Maßnahmen zutraf, die nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 durchgeführt wurden, da diese Maßnahmen Bestandteil einer umfangreicheren Rettungs- und Umstrukturierungsoperation waren.

(184)

Der niederländische Staat erkannte an, dass nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht anwendbar ist, wenn mehrere miteinander verknüpfte Kapitalspritzen innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen. Dennoch argumentierte er, dass diese Analyse auf FBN und ABN AMRO N nicht zutreffe, da die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 — seiner Auffassung nach — keine staatlichen Beihilfemaßnahmen beinhalteten und außerdem die Anschlussmaßnahmen nicht mit den anfänglichen Transaktionen zusammenhingen.

(185)

Der niederländische Staat argumentierte, dass die Kommission die ganz spezifischen Umstände berücksichtigen sollte, unter denen der niederländische Staat zum Kauf von FBN verpflichtet war, und wies auch darauf hin, dass der Verkauf von New HBU für den niederländischen Staat und für ABN AMRO N aufgrund des negativen Kapitaleffekts von 470 Mio. EUR eine sehr große Belastung darstellte.

(186)

Der niederländische Staat machte geltend, alle seine Maßnahmen an den Grundsätzen in der Banken-Mitteilung (83) und der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (84) („Rekapitalisierungsmitteilung“) — ausgerichtet zu haben. Generell argumentiert der niederländische Staat, dass seine Maßnahmen zielgenau ausgerichtet waren, im richtigen Verhältnis zu den Herausforderungen standen und so konzipiert waren, dass negative Auswirkungen auf Mitbewerber auf ein Minimum beschränkt blieben.

(187)

Der niederländische Staat führte an, Maßnahme A und Maßnahme B1 stellten keine staatliche Beihilfe dar, da der Staat vertraglich verpflichtet war, die Kapitalprobleme von ABN AMRO Z zu beheben. Ferner war der niederländische Staat nach der CSA zur Aufspaltung der ABN AMRO Holding verpflichtet. Die DNB ließ die Abspaltung von ABN AMRO II nur unter der Voraussetzung zu, dass alle Konsortiumsmitglieder ihren Anteil zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z entrichtet hatten. Der niederländische Staat räumte ein, ABN AMRO Z Kapital über ABN AMRO N verschafft zu haben, unterstrich jedoch, dass ABN AMRO N nur als zwischengeschaltete Instanz fungiert habe. Letztendlich hatte ABN AMRO N das Kapital nur an ABN AMRO Z weitergeleitet, und mit Maßnahme A war kein selektiver Vorteil für ABN AMRO N verbunden.

(188)

Zu der Frage, ob die Kapitallücke von ABN AMRO Z auf selektive Vorteile zugunsten von ABN AMRO N zurückzuführen war, erklärte der niederländische Staat, dass die Konsortiumsmitglieder bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs von ABN AMRO Holdings durch das Konsortium (siehe Erwägungsgrund 33) dafür gesorgt hatten, dass die Aktivitäten der verschiedenen Tracking-Shares (wie in Erwägungsgrund 35 erwähnt) hinreichend gegeneinander abgegrenzt waren. Diese Vorkehrungen bedeuteten, dass man klar zwischen den Geschäftstätigkeiten von ABN AMRO N und ABN AMRO Z unterscheiden konnte. Das hieß z. B., dass ABN AMRO N seine eigene Corporate-Governance-Struktur hatte und seine eigene Finanzberichterstattung betrieb. Der niederländische Staat wies die Kommission auch darauf hin, dass ABN AMRO N ab dem 6. Februar 2010 (85) eine eigene Rechtspersönlichkeit war.

(189)

Der niederländische Staat legte auch Beweise dafür vor, dass die Kapitallücke bei ABN AMRO Z bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs am 3. Oktober 2008 bestand. Die Eröffnungsbilanz von ABN AMRO Z wies bereits am 3. Oktober 2008 einen Negativsaldo von 7,4 Mrd. EUR auf, und der Anteil von Fortis SA/NV an dieser Bilanz belief sich auf rund 2,5 Mrd. EUR. Was den Ursprung dieser Kapitallücke anbelangt, so räumte der niederländische Staat ein, dass eine Übertragung von Anteilen an Unicredito im Wert von 1 Mrd. EUR von ABN AMRO Z auf die operationellen Tracking-Shares (einschließlich rund 300 Mio. EUR auf ABN AMRO N) stattgefunden habe, doch legte er Beweise dafür vor, dass die Übertragung der Unicredito-Anteile im Februar 2008 erfolgt war, d. h. lange vor dem Eingreifen des niederländischen Staates. Daher sollte die Übertragung von Unicredito-Anteilen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

(190)

Hinsichtlich der von ABN AMRO Z getragenen Kosten im Zusammenhang mit Head-Office-Funktionen betonte der niederländische Staat, dass diese Kosten nach dem Erwerb von ABN AMRO Holdings durch die Konsortiumsmitglieder wie in Erwägungsgrund 33 beschrieben drastisch zurückgegangen sind. Da die Konsortiumsmitglieder kein Interesse an der Aufrechterhaltung eines großen integrierten Head-Office hatten, hielt man diese Kosten logischerweise so gering wie möglich. Aus den vom niederländischen Staat vorgelegten Zahlen geht hervor, dass sich die von ABN AMRO Z getragenen Gruppen-Funktionskosten 2008 auf [0 - 0,5] Mrd. EUR und 2009 auf [0 - 0,2] Mrd. EUR beliefen, was der niederländische Staat als zu vernachlässigen erachtete. Er betonte des Weiteren, dass er die Verpflichtung zur Absorption dieser Kosten übernehmen musste, als er nach dem Kauf von FBN (einschließlich ABN AMRO N) am 3. Oktober 2008 Fortis SA/NV als Vertragspartei der CSA ablöste.

(191)

Sofern die Kommission Maßnahme A als staatliche Beihilfe einstuft, sollte nach Ansicht des niederländischen Staates die „Impaired-Asset-Mitteilung“ (86) nicht zur Anwendung kommen. Seiner Auffassung nach bestand bei der Bewertung der nicht geschützten Vermögenswerte keinerlei Unsicherheit, so dass diese nicht als „wertgemindert“ im Sinne der Mitteilung betrachtet werden konnten. Doch selbst wenn die Kommission diesen Standpunkt nicht teilen sollte, entsprächen die CDS von ABN AMRO N immer noch den allgemeinen Grundsätzen dieser Mitteilung. Darüber hinaus argumentierte der niederländische Staat, dass das Kreditabsicherungsinstrument notwendig und seine Verhältnismäßigkeit gewährleistet war und die Wettbewerbsverzerrungen auf das Minimum beschränkt geblieben seien.

(192)

Der niederländische Staat versicherte, dass die Vergütung für das CRI — eine Rendite von 10 % des freiwerdenden Kapitals — hoch genug gewesen sei. Er legt auch Beweiselemente dafür vor, dass die Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten wesentlich höher als die erwarteten Verluste war. Der niederländische Staat führte an, dass die historischen Verluste (d. h. [0 - 15] Basispunkte) und die für 2010 einkalkulierten Verluste (d. h. [0 - 30] Basispunkte) des Darlehensportfolios von ABN AMRO N eine gute Vorausplanung für eine Reihe von erwarteten zukünftigen Verlusten seien. Marktinformationen aus Ratingberichten (87) bestätigten ebenfalls, dass die Erstverlust-Tranche höher als die erwarteten Verluste war. Der niederländische Staat verwies auch auf eine Unterlage der Investmentbank […], die in einer Simulation berechnet hatte, wie sich der Cashflow des niederländischen Staates unter verschiedenen Belastungsszenarien entwickeln könnte.

(193)

Der niederländische Staat war ferner der Ansicht, dass das CRI genügend Ausstiegsanreize enthielt, und wies die Kommission auf die mit dem CRI verbundenen Call-Optionen und die Tatsache hin, dass das CRI relativ unattraktiv werden würde, sobald sich die ABN AMRO Gruppe in ihrer Geschäftstätigkeit nach den Anforderungen von Basel II zu richten habe. Vor diesem Hintergrund vertrat der niederländische Staat die Auffassung, dass ABN AMRO N die CRI wahrscheinlich im Januar 2011 aufkündigen werde, wenn sich mit dem Übergang zu den Anforderungen von Basel II das freigesetzte Kapital verringern dürfte.

(194)

Der niederländische Staat erläuterte, dass die Abspaltungskosten (d. h. die Maßnahmen B2 und B3) auf die CSA zurückzuführen seien, der der niederländische Staat de facto seit dem 3. Oktober 2008 als Partei angehörte. Nach den Bestimmungen der CSA war der Staat — und nicht ABN AMRO N — verpflichtet, die ABN AMRO Holding in drei Teile zu aufzuspalten. Der niederländische Staat bestritt, dass diese Kosten ABN AMRO N einen Vorteil verschafft hätten, und erklärte, er hätte die Abspaltungskosten übernommen, da er vertraglich zum Vollzug der Abspaltung verpflichtet war.

(195)

Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR -auch in der Kategorie Abspaltungskosten aufgeführt — machte der der niederländische Staat geltend, dass diese der allgemein üblichen Bankenpraxis entspreche. Banken könnten nicht nur mit dem erforderlichen Mindestkapital arbeiten, sondern benötigen eine zusätzliche Sicherheitsmarge. Ansonsten gerieten die Banken schon im Falle eines nur geringen Rückschlags unmittelbar in finanzielle Schwierigkeiten. Der niederländische Staat wies jedoch darauf hin, dass sein Beitrag zur Schaffung der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von vorübergehender Dauer sein und längerfristig ABN AMRO N diese Sicherheitsmarge aus eigener Kraft ohne weitere Hilfe des Staates erwirtschaften sollte.

(196)

Hinsichtlich der Maßnahme B4 vertrat der niederländische Staat den Standpunkt, dass es sich hierbei nicht um eine staatliche Beihilfe handle, da die Entscheidung zum Zusammenschluss der beiden Banken zum Zeitpunkt des Erwerbs von FBN bereits getroffen und teilweise umgesetzt war. Der niederländische Staat bekräftigte seinen Standpunkt mit einem Verweis auf die Tatsache, dass die Vermögensverwaltung (Asset Management) von ABN AMRO zum Zeitpunkt der verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 bereits abgespalten und in Fortis SA/NV eingegliedert war. Der niederländische Staat betonte außerdem, dass die Kommission ihn zur Durchführung einer fusionsbedingten Abhilfemaßnahme zur Behebung von Konzentrationsproblemen verpflichtet habe, und dass Fortis SA/NV ihm die fusionsbedingte Abhilfemaßnahme in Form der Veräußerung von New HBU hinterlassen habe. Außerdem wies er darauf hin, dass sich die Finanzmittel von ABN AMRO N letztendlich nicht erhöhten, weshalb er den Standpunkt verteidigte, dass Maßnahme B4 keine staatliche Beihilfe darstellte.

(197)

Der niederländische Staat wies darauf hin, dass die staatlichen Mittel zur Finanzierung der Integrationskosten (Maßnahme B5) als eine vernünftige Investition betrachtet werden sollten, die zu soliden Erträgen in Form von Synergieeffekten führt. Die niederländische Regierung schätze diese Synergieeffekte auf rund 1,1 Mrd. EUR pro Jahr (vor Steuern), während sich die anfangs anfallenden Integrationskosten auf 1,2 Mrd. EUR (nach Steuern) belaufen. Nach Angaben des niederländischen Staates dürfte sich der Nettogegenwartswert der Fusion (unter Berücksichtigung der Synergiewirkungen, Integrationskosten und Kosten für die fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen) insgesamt auf positive 2,88 Mrd. EUR belaufen (88).

(198)

Nach Ansicht des niederländischen Staates war mit der Umwandlung von Tier-2- in Tier-1-Kapital (Maßnahme C) kein selektiver Vorteil für FBN verbunden. Er wies darauf hin, dass die Umwandlung im Interesse des Staates gewesen sei, da er dadurch Darlehen mit einem durchschnittlichen Kupon von 2,976 % in Kapital umwandeln konnte, das seiner Auffassung nach eine attraktive Rendite aufwies. In dieser Hinsicht verwies der niederländische Staat auf den voraussichtlichen normalisierten Eigenkapitalertrag der ABN AMRO Gruppe laut Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 in Höhe von annähernd […] %.

(199)

Sofern die Kommission Maßnahme C als staatliche Beihilfe einstuft, sollte sie nach Ansicht des niederländischen Staates nicht alle bereits zurückgezahlten Darlehen als staatliche Beihilfe einstufen, sondern zwischen einer Rückzahlung von Tier-2-Kapital zum Nennwert und einer Zufuhr von Tier-1-Kapital (ohne Auswirkungen auf die Nettoliquiditätslage) differenzieren. Nach Ansicht des niederländischen Staates konnte man nicht erwarten, dass zum damaligen Zeitpunkt Tier-2-Kapital zum Nennwert zurückgezahlt werden konnte, da vergleichbare Instrumente anderer Banken infolge der unsicheren Marktverhältnisse deutlich unter pari gehandelt wurden. Der niederländische Staat wies darauf hin, dass aufgrund von Vergleichszahlen ein Abschlag von [135 - 405] Mio. EUR durchaus gerechtfertigt wäre.

(200)

Der niederländische Staat wies ferner darauf hin, dass die Zahlung von 740 Mio. EUR (Maßnahme D) unter seine Verpflichtungen im Rahmen der CSA fiel. Darüber hinaus betonte der niederländische Staat, dass nur Zahlungen an die anderen Konsortiumsmitglieder, nicht jedoch an ABN AMRO N erfolgt waren, so dass keine staatliche Beihilfe an ABN AMRO N vorliegen konnte.

(201)

Hinsichtlich der Maßnahme E argumentierte der niederländische Staat, dass ABN AMRO II nicht von der Ausfallrückbürgschaft (wie in Erwägungsgrund 126 beschrieben) profitiert habe, sondern dass ABN AMRO II durch diese Maßnahme E lediglich in die Lage versetzt wurde, der Deutschen Bank eine Ausfallrückbürgschaft zu stellen. Diese Ausfallrückbürgschaft konnte von der Bank nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche eingesetzt werden und damit keine wettbewerbsverzerrende Wirkung entfalten.

(202)

Der niederländische Staat vertrat die Auffassung, dass die Ausfallrückbürgschaft mit der Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung vereinbar war, und wies darauf hin, dass er sich bei der Zinsfestlegung nach der Empfehlung der EZB zur Rekapitalisierung gerichtet habe.

(203)

Der niederländische Staat äußerte sich auch zu dem Verdacht der Kommission, dass sich die Vorzugsaktionäre von FBN (89) nicht in ausreichendem Maße an der Lastenteilung beteiligt hätten. Der niederländische Staat erklärte, dass die Vorzugsaktionäre 2008 keine Dividende (weder ausgeschüttet noch angerechnet) erhalten hätten und dass die Vorzugsaktien unter pari gehandelt wurden. Der niederländische Staat fügte hinzu, dass die Fähigkeit von FBN zur Ausschüttung oder Anrechnung von Dividenden in Zukunft davon abhinge, ob FBN nach den IFRS hinreichende Gewinne zu verzeichnen habe, da die für die Vorzugsaktien von FBN geltende Dividendenklausel sog. Dividendenbegrenzungs-/-auslöserklauseln (dividend stopper/pusher) (90) enthalte. Außerdem könnten sich die Inhaber von Vorzugsaktien aufgrund der Unsicherheit um die Dividendenpolitik der ABN AMRO Gruppe nicht mehr vollständig auf die Dividendenbegrenzungs-/-auslösungsklauseln verlassen.

(204)

In der Frage, ob Kapital zurückgezahlt würde, wenn der (vorübergehende) Kapitalbedarf behoben ist, argumentierte der niederländische Staat, er beabsichtige die Dividendenpolitik der ABN AMRO Gruppe so einzusetzen, dass der ABN AMRO Gruppe kein überschüssiges Kapital erwachsen werde, das zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnte (91).

(205)

Hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen wies der niederländische Staat darauf hin, dass er weder der Ansicht der Kommission zustimme, dass ABN AMRO N und FBN in den Niederlanden infolge des Zusammenschlusses gestärkt wurden, noch dass durch diese Entwicklung die Gefahr unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnte. Er gehe eher vom Gegenteil aus und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abspaltung von FBN und ABN AMRO N von ihren jeweiligen Muttergesellschaften und der nachfolgende Zusammenschluss sehr arbeitsintensive Unterfangen waren, so dass sich das Management von FBN und ABN AMRO N weniger intensiv um das Tagesgeschäft kümmern konnte. Daher — so der niederländische Staat — hätten sich die Abspaltung und der nachfolgende Zusammenschluss eher negativ auf die Wettbewerbsposition von FBN und ABN AMRO N (bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe) ausgewirkt.

5.3   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Bemerkungen beteiligter Dritter

5.3.1   Stellungnahme des niederländischen Staates zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009

(206)

Generell weist der niederländische Staat darauf hin, dass die Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N seiner Ansicht nach nicht mit der in der Union geltenden Definition von staatlichen Beihilfen übereinstimmten und daher keine wettbewerbsverzerrende Wirkung haben konnten. Er vertrat den Standpunkt, dass das Verhalten von FBN und ABN AMRO N auf dem Markt für Spar- und Termineinlagen dem eines rationellen Marktteilnehmers entsprach, der seine Geschäftsinteressen zu schützen versucht. Der niederländische Staat äußerte außerdem die Ansicht, dass die von FBN und ABN AMRO N angebotenen Zinssätze keine verzerrende Wirkung hatten. Folglich läge auch kein Verstoß gegen was Wettbewerbsrecht der Union vor.

(207)

Der niederländische Staat legte mehrere Vergleichstabellen mit Zinssätzen für spezifische Spar- und Termineinlagen vor und bestritt, dass FBN und ABN AMRO N — insbesondere im Vergleich zu kleineren niederländischen Banken wie SNS, NIBC und DSB — fortwährend höhere Zinssätze angeboten hätten. Der niederländische Staat wies weiter darauf hin, dass die Zinsen auf Sparkonten in den Niederlanden schon vor der Finanzkrise hoch waren, was zum Teil auf das Verhalten kleinerer Banken in Form einer aggressiven Zinspolitik zurückzuführen war. Der niederländische Staat ging davon aus, dass die Banken während der Finanzkrise ihre Sparkunden halten wollten, indem sie ihren Sparern relativ hohe Zinssätze auf Sparprodukte anboten.

(208)

Der niederländische Staat äußerte sich auch zur Zinsfestsetzungsstrategie von MoneYou, der Internetmarke von ABN AMRO N, die im September 2008 in den Markt eingeführt wurde, und argumentierte, MoneYou sei ein zweckspezifisches Internetprodukt, das sich bezüglich der Kostenbasis und des Service erheblich von eher traditionellen Produkten unterscheide. MoneYou habe in den ersten sechs Monaten seiner Existenz einen Markennamen aufbauen und daher Zinssätze anbieten müssen, die in der Regel geringfügig höher oder auf gleichem Niveau lagen wie die vergleichbarer Marktteilnehmer auf dem Internet-Banking-Markt (92). Ab dem zweiten Quartal 2009 senkte MoneYou die Zinsen und positionierte sich im sog. Mid-Tier-Segment (93). Des Weiteren wies der niederländische Staat im Hinblick auf MoneYou darauf hin, dass mit Internet-Banking nur ein begrenztes Volumen an Spareinlagen erzielt wurde (nämlich [0 - 5] Mrd. EUR). Das entspricht rund [0 - 5] % des Gesamtvolumens auf dem niederländischen Markt für Spareinlagen. Außerdem verwies der niederländische Staat darauf, dass ehemalige Kunden von Van Lanschot nur einen geringen Anteil des Geschäfts von MoneYou ausmachten (nämlich [0 - 5 000] Konten oder [0 - 5] % der bei MoneYou gehaltenen Konten).

(209)

Der niederländische Staat dementierte ferner, dass ABN AMRO N und FBN für ihre Refinanzierung ausschließlich auf den niederländischen Markt für Spareinlagen angewiesen waren, und legte neue Zahlen vor, aus denen hervorging, dass ABN AMRO N am 6. Juli 2009 einen Covered Bond (Pfandbrief) über 2 Mrd. EUR aufgelegt und FBN Schuldtitel mit Staatsgarantie über 15,5 Mrd. EUR emittiert hat. Nach Ansicht des niederländischen Staates waren die Mutmaßungen des Beschwerdeführers nicht zutreffend und verfrüht. Er verwies darauf, dass FBN lediglich etwas Zeit benötigte, um sein Liquiditätsmanagement einzurichten und um Schuldtitel mit staatlicher Garantie begeben zu können. Außerdem verwies der niederländische Staat darauf, dass Spar- und Termineinlagen auch für die Pflege des Verhältnisses zu den Kunden wichtig seien und somit noch weiteren Zwecken außer der Refinanzierung dienen. In diesem Zusammenhang führte der niederländische Staat aus, dass ein Verlust von Marktanteilen am Spar- und Termineinlagengeschäft auch zu Marktanteilseinbußen bei anderen Bankprodukten führen kann.

(210)

Darüber hinaus bestritt der niederländische Staat auch, dass Verbraucher und Marktteilnehmer ABN AMRO N und FBN als sicherere Banken als die Mitbewerber empfanden und verwies in diesem Zusammenhang auf die Ratings, die FBN und ABN AMRO N von den Rating-Agenturen erhalten hatten, die z. B. unter dem AAA-Rating der Rabobank lagen. Die jeweiligen CDS-Spreads deuten auf Ähnliches hin. Der niederländische Staat war außerdem der Überzeugung, dass ABN AMRO N und FBN aufgrund der Tatsache, dass sie sich in staatlichem Eigentum befanden, in den Augen der Verbraucher und Marktteilnehmer nicht sicherer erschienen. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass die zahlreichen Ad-hoc-Interventionen des Staates gezeigt hätten, dass der niederländische Staat gegebenenfalls auch bei jeder privaten Bank eingreifen würde. Folglich war der niederländische Staat der Ansicht, dass de facto kein Unterschied hinsichtlich der Sicherheit empfunden wurde, die niederländische Privatbanken im Vergleich zu Banken im Eigentum des niederländischen Staates boten.

(211)

Hinsichtlich der Frage, ob die für die Sparprodukte gebotenen Zinssätze ein Verlustgeschäft waren, argumentierte der niederländische Staat, dass diese nicht an den EURIBOR-Sätzen, sondern vielmehr an den Zinssätzen gemessen werden sollten, die sich aus der sog. „Replicating-Portfolio-Methode“ (94) ergeben. Der niederländische Staat räumte ein, dass die Zinsmargen für einige Produkte nach dieser Methode vorübergehend negativ ausfielen. Allerdings habe es sich dabei um ein rationelles Marktverhalten gehandelt, das mit dem Marktverhalten von (in privatem Eigentum befindlichen) Mitbewerbern zu diesem Zeitpunkt in Einklang stand.

5.3.2   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Argumenten des Beschwerdeführers vom 21. und 28. August 2009

(212)

Der niederländische Staat wies darauf hin, dass seine früheren Bemerkungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers wie in den Erwägungsgründen 206 bis 211 zusammengefasst weiterhin zutreffend seien.

(213)

Darüber hinaus stellte der niederländische Staat fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Marktanteile von ABN AMRO N und FBN erhöht hätten, auf fehlerhaften statistischen Angaben beruhe. Hinsichtlich der vermeintlichen Zunahme der bei ABN AMRO N gehaltenen Einlagen um 21 Mrd. EUR wies der niederländische Staat darauf hin, dass nur 5,1 Mrd. EUR auf Spareinlagen im niederländischen Privatkundengeschäft zurückzuführen seien, während der Rest im Wesentlichen auf Spareinlagen von Unternehmenskunden und ausländische Einlagen entfällt. Der niederländische Staat legte auch Zahlenangaben vor, aus denen hervorging, dass ein großer Teil der gestiegenen Termin- und Spareinlagen aus dem Bereich Corporate Banking und nicht aus dem Privatkunden- und Vermögensverwaltungsgeschäft (Private Banking) stammte.

(214)

Der niederländische Staat stellte fest, dass niederländische Kunden wegen der unsicheren gesamtwirtschaftlichen Lage mehr Geld auf Sparkonten angelegt hatten und verwies in diesem Zusammenhang auf Daten des Central Bureau of Statistics („CBS“), aus denen hervorging, dass die Spareinlagen in der ersten Jahreshälfte 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 7,7 % gestiegen waren. Die Einlagen der Kunden von ABN AMRO N waren im gleichen Zeitraum um 7,5 % gestiegen, was darauf hindeutet, dass der Marktanteil von ABN AMRO N eher zurückgegangen war. Auch FBN legte Beweiselemente dafür vor, dass sich die Spareinlagen seiner Kunden in Einklang mit dem Markt entwickelt hatten.

5.3.3   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Bemerkungen der ABN AMRO Bank

(215)

Der niederländische Staat bestätigte, dass er ABN AMRO N keine Kreditfazilität gewährt habe und bekräftigte damit weitgehend die Argumentation der ABN AMRO Bank.

6.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1   Vorliegen einer Beihilfe

(216)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn sie die vier folgenden Kriterien (alle) erfüllt:

staatliche Mittel;

selektiver Vorteil;

verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb; und

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

(217)

Das erste Kriterium trifft auf die in Tabelle 4 (Erwägungsgrund 128) aufgeführten Maßnahmen (Y1) bis (E) zu, da all diese Maßnahmen direkt aus Mitteln des niederländischen Staates finanziert werden.

(218)

Ob FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe aus einer Maßnahme ein selektiver Vorteil erwächst (zweites Kriterium), wird in den Erwägungsgründen 220 bis 278 geprüft, wo jede der Maßnahmen gesondert untersucht wird.

(219)

Sofern ein selektiver Vorteil vorliegt, wären das dritte und vierte Kriterium ebenfalls erfüllt. Auf alle Maßnahmen, die FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe gegenüber konkurrierenden Kreditinstituten eine günstigere Position verschaffen, trifft auch zu, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (drittes Kriterium). Außerdem beeinträchtigen die Maßnahmen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss die ABN AMRO Gruppe sind international ausgerichtete Kreditinstitute, die außerhalb der Niederlande tätig sind, stehen in ihrem Inlandsmarkt jedoch auch im Wettbewerb mit Tochtergesellschaften ausländischer Banken (viertes Kriterium).

6.1.1   Maßnahmen Y1 und Y2 vom 3. Oktober 2008

(220)

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in diesem Beschluss nur die mutmaßlichen Beihilfen an FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss an die ABN AMRO Gruppe gewürdigt werden. Etwaige Beihilfen zugunsten von Fortis Bank SA/NV infolge der Maßnahmen Y1 und Y2 wurden in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 gewürdigt.

(221)

Wie in Erwägungsgrund 52 der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 (95) und in der vorläufigen beihilferechtlichen Würdigung dieser Maßnahmen in der Entscheidung vom 8. April 2009 dargelegt sind die am 3. Oktober 2008 eingeführten Maßnahmen (d. h. die Maßnahmen X, Y1 und Y2) untrennbar miteinander verbunden. Durch die Übernahme von FBN spaltete der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N von ihrer liquiditätsschwachen Muttergesellschaft ab. Um jedoch FBN vollständig von den Liquiditätsproblemen der Muttergesellschaft abzukoppeln, musste der niederländische Staat überdies die Rolle eines Geldgebers für FBN übernehmen. Dies geschah in Form der Maßnahmen Y1 and Y2. Außerdem übernahm der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 die Verpflichtungen von Fortis SA/NV im Rahmen der CSA.

(222)

Wie in Erwägungsgrund 50 der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 dargelegt kann die Kommission nicht akzeptieren, dass bei den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008, in deren Rahmen der niederländische Staat FBN (einschließlich ABN AMRO N) für 12,8 Mrd. EUR erwarb und FBN gleichzeitig erhebliche Finanzierungsmittel bereitstellte, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist. Angesichts der seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen wäre kein Käufer in der Lage oder bereit gewesen, für die Rettung von FBN einen vergleichbaren Betrag anzubieten (96). Außerdem wurde in zusätzlichen vom niederländischen Staat vorgelegten Informationen bestätigt, dass sich der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 bereit erklärt hatte, Fortis SA/NV auch von seinen Verpflichtungen im Rahmen der CSA zu befreien. Durch diese Zusage wurden die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 aus der Sicht des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erst recht untragbar. Ohne angemessene Due-Diligence-Prüfung hätte kein Investor die Verpflichtungen von Fortis SA/NV im Rahmen der CSA übernommen, die in einem späteren Stadium zu erheblichen Verbindlichkeiten führten (über die der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 bereits teilweise im Bilde war).

(223)

Für den niederländischen Staat waren die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 notwendig, um umfangreiche negative Spillover-Effekte in das niederländische Bankensystem und die gesamte Wirtschaft zu verhindern (97). Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber lässt derartige Spillover-Effekte in der Regel außer Acht.

(224)

Der Wille, eine gravierende Störung des niederländischen Bankensystems und der Volkswirtschaft zu verhindern, ist auch die Erklärung dafür, dass der niederländische Staat seine Entscheidung so rasch getroffen hat. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte sich wesentlich mehr Zeit genommen, um den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Kapitalspritzen zu bewerten. Außerdem hätte er eine eingehendere Prüfung der Finanzdaten der betreffenden Unternehmen vorgenommen. Demzufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber — mit genügend Zeit für die Durchführung einer angemessenen Due-Diligence-Prüfung — einen besseren Überblick über Anschlussinvestitionen gewonnen und hätte diese Informationen bei seiner Bewertung mit berücksichtigt. Da der niederländische Staat jedoch rasch handeln musste, um die finanzielle Stabilität der Niederlande zu wahren, konnte er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der CSA eingehender prüfen.

(225)

Daher bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang standen (diese Schlussfolgerung war bereits in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 gezogen worden, in der diese Transaktionen als staatliche Beihilfen zugunsten von Fortis Bank SA/NV eingestuft wurden).

(226)

Was die Gewährung eines Vorteils anbelangt, so ermöglichten die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 zusammen genommen die Abspaltung von FBN und ABN AMRO N von Fortis SA/NV und waren daher für FBN mit einem erheblichen selektiven Vorteil verbunden, da das Kreditinstitut eng mit Fortis Bank SA/NV verflochten war und insbesondere erheblich auf Finanzierungsmittel von Fortis angewiesen war. Im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 (siehe auch Erwägungsgrund 78) räumte der niederländische Staat ein, dass FBN ohne seine Intervention von Fortis SA/NV in die Krise gestürzt worden wäre. Ohne die staatlichen Beihilfemaßnahmen wäre FBN weiterhin den Verbindlichkeiten von Fortis SA/NV ausgesetzt gewesen, die kurz vor dem Bankrott stand, und diese Tatsache hätte die Geschäftstätigkeit von FBN erheblich beeinträchtigt. Durch die Abspaltung ihrer Geschäftstätigkeit von Fortis SA/NV konnte FBN die Probleme und Kosten weitgehend vermeiden, die für ein angeschlagenes (Finanz-) Unternehmen typisch sind (z. B. höhere Refinanzierungskosten, schlechtere Zahlungsbedingungen von Zulieferern und Kontrahenten, höhere Personalkosten, um die Mitarbeiter halten zu können, Rückgang der Geschäftstätigkeit und der risikogewichteten Aktiva zur Kapitalsicherung) (98). Zwar blieb ABN AMRO N auf operativer Ebene ein eigenständiges Untenehmen, doch befürchtete der niederländische Staat einen Ansteckungseffekt dergestalt, dass die Märkte ABN AMRO N mit ihrem künftigen Eigentümer Fortis SA/NV gleichsetzen könnten.

(227)

Aus Maßnahme Y1 — eine wesentliche Komponente der verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 — erwuchs FBN ebenfalls ein erheblicher Vorteil, insbesondere in Anbetracht des Umfangs der Transaktion und der vorherrschenden Marktbedingungen.

(228)

Die umfangreiche Kreditfazilität in Höhe von 45 Mrd. EUR (99) wurde bereitgestellt, als die Interbankenmärkte praktisch nicht zur Verfügung standen, insbesondere für hohe Beträge und Unternehmen mit einer relativ hohen Kennzahl Ausleihungen/Einlagen, wie dies bei FBN der Fall ist. Für die Tatsache, dass Liquidität in diesem Umfang auf dem Markt nicht problemlos verfügbar war, spricht auch, dass FBN mehrere Quartale benötigte, um die kurzfristige Kreditfazilität durch andere Finanzierungsquellen zu ersetzen. Schließlich zahlte FBN alle vom niederländischen Staat in Anspruch genommenen kurzfristigen Finanzierungsmittel im Juni 2009 zurück, d. h. neun Monate nach Gewährung der Liquiditätshilfe. Die Refinanzierung erfolgte zum Teil über die Begebung staatlich garantierter Anleihen (100).

(229)

Daher sollte Maßnahme Y1 als staatliche Beihilfe eingestuft werden, da sie der FBN einen Vorteil in Form von Finanzierungsmitteln verschaffte, die für das Unternehmen unter den seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen nicht auf dem Markt erhältlich gewesen wären.

(230)

Hinsichtlich der Maßnahme Y2, der Novation langfristiger Darlehen durch Fortis Bank SA/NV, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme der FBN einen selektiven Vorteil verschafft. Nach dem vom niederländischen Staat vorgelegten Informationen hätte die Fortis Bank SA/NV infolge der geänderten Eigentumsstruktur der FBN Anspruch auf unverzügliche Rückzahlung der langfristigen Festzinsdarlehen (Nominalwert: 7,9 Mrd. EUR) gehabt. Dank der Maßnahme Y2 musste sich FBN keine neuen Finanzierungen auf dem Markt beschaffen, um diese langfristigen Darlehen zurückzuzahlen. Stattdessen profitierte sie weiter von den bestehenden Darlehen zu Zinssätzen aus der Zeit vor der Krise.

(231)

Durch seine Zustimmung zu der Novation verschaffte der niederländische Staat FBN langfristiges Fremdkapital zu Zinssätzen aus der Zeit vor der Krise. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte diese Darlehen nicht zu vor der Krise üblichen Zinssätzen gewährt, sondern hätte Zinssätze ausgehandelt, die die seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen besser widerspiegeln — insbesondere, da es sich um Darlehen von beträchtlicher Höhe handelte.

(232)

Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass Maßnahme Y2 eine staatliche Beihilfe zugunsten von FBN darstellt, da der FBN ein selektiver Vorteil in Form eines Darlehens zu Zinssätzen verschafft wurde, wie sie vor der Krise üblich waren. Der niederländische Staat unternahm keinen Versuch, die Zinssätze der abzulösenden Darlehen auf das nach der Krise übliche Niveau anzuheben, und hat sich folglich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten.

(233)

Der Kommission liegen hinreichende Informationen vor, um den Schluss ziehen zu können, dass ABN AMRO N im Rahmen der Maßnahmen Y1 und Y2 keine Finanzierungsmittel erhalten hat. Folglich hat dieses Institut keinen Vorteil aus diesen Maßnahmen gezogen.

Schlussfolgerung

(234)

Daher stehen die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 nicht in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und verschafften FBN einen selektiven Vorteil. Dank dieser Maßnahmen konnte FBN auf dem Markt bleiben und ihre Geschäftstätigkeit fortführen, ohne von den Problemen der Muttergesellschaft in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Außerdem erhielt FBN Finanzierungsmittel beträchtlichen Umfangs, die so kurzfristig nicht auf dem Markt verfügbar gewesen wären. Folglich stellen die Maßnahmen Y1 und Y2 staatliche Beihilfen dar, während Maßnahme X wie in Erwägungsgrund 32 der Entscheidung vom 8. April 2009 dargelegt keine staatliche Beihilfe an die FBN darstellt, sondern Bestandteil einer umfangreicheren Transaktion ist — der Abspaltung der FBN von Fortis Bank SA/NV — die staatliche Beihilfen an die FBN beinhaltete.

6.1.2   Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Maßnahmen, die nach der anfänglichen Beihilfe vom 3. Oktober 2008 durchgeführt wurden

(235)

Der niederländische Staat hat eine Vielzahl von Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N getroffen, die sich über einen Zeitraum von rund 18 Monaten erstreckten. Der niederländische Staat macht geltend, dass die Überprüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für jede dieser Maßnahmen einzeln erfolgen sollte (insbesondere für die fusionsbedingten Maßnahmen B4 und B5). Allerdings ist die Kommission angesichts der zeitlichen Abfolge der Maßnahmen (I), des gemeinsamen Zwecks der Maßnahmen (II) und der Lage der Unternehmen zum Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen (III) zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen keine hinreichend ausgeprägten Unterschiede aufweisen, um unabhängig voneinander auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hin überprüft zu werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen Bestandteil eines umfassenden Umstrukturierungsprozesses sind (101)(102).

(236)

Die vorstehend in den Abschnitten 2.1 und 2.4 dieses Beschlusses bereits beschriebene zeitliche Abfolge der Maßnahmen (I) zeigt, dass alle Maßnahmen miteinander verknüpft sind und innerhalb eines kurzen Zeitraums getroffen wurden.

(237)

Außerdem besteht eindeutig ein Zusammenhang zwischen den fusionsbedingten Maßnahmen und den vorangegangenen Interventionen. Als der niederländische Staat am 21. November 2008 — gut sechs Wochen nach der Rettungsaktion vom 3. Oktober 2008 — den Zusammenschluss von FBN und ABN AMRO N beschloss, konnte er dies nur tun, weil er beide Unternehmen soeben vor dem Bankrott bewahrt hatte. Anders ausgedrückt, in einem kontrafaktischen Szenario ohne die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 hätte sich die Möglichkeit des Zusammenschlusses nicht geboten, da entweder beide Unternehmen überhaupt nicht mehr existiert oder aber in so reduzierter Form überlebt hätten, dass aus dem Zusammenschluss ein wesentlich kleinerer und weniger attraktiver Wirtschaftsakteur hervorgegangen wäre. Dies räumt der niederländische Staat auch in seinem Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 ein (siehe Erwägungsgrund 78).

(238)

Alle Maßnahmen waren auf das gemeinsame Ziel (II) der vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität von FBN und ABN AMRO N ausgerichtet. Unmittelbar im Anschluss an die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 war klar, dass der niederländische Staat die Lage nur kurzfristig stabilisiert hatte, während erhebliche operative Probleme noch zur Lösung anstanden, insbesondere infolge der Abspaltung der Institute von der früheren Muttergesellschaft.

(239)

Außerdem handelte es sich bei dem Zusammenschluss um eine Maßnahme, die im Hinblick auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels der vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich war. Für sich allein genommen wies die FBN eine schwache Finanzierungsposition auf, da das Institut im Privatkundengeschäft eine relativ schmale Einlagenbasis hatte und weitgehend vom Firmenkundengeschäft abhing (103). ABN AMRO N hatte erhebliche Produktkompetenz und einen großen Teil seines internationalen Netzes eingebüßt. Beide Unternehmen waren mit operativen Problemen im Zusammenhang mit IT, Steuern, Risikomanagement usw. konfrontiert, und es war unklar, ob sie in all ihren Geschäftsbereichen eine hinreichende Größenordnung aufwiesen. Der niederländische Staat erwog verschiedene Alternativen, entschied jedoch sehr rasch, dass ein Zusammenschluss in Kombination mit zusätzlichen Kapitalerhöhungen die beste Möglichkeit zur vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität bot. In einem Fusionsszenario wog das einlagenschwere Privatkundengeschäft von ABN AMRO N die schwache Finanzierungsposition der FBN auf, während FBN gegenüber ABN AMRO N mit einem umfangreicheren und international geprägten Filialnetz aufwarten konnte. Außerdem konnte die fusionierte Einheit praktische Probleme besser bewältigen und profitierte zudem von zusätzlichen Skaleneffekten. Durch den Zusammenschluss wurde vermieden, dass jedes der beiden Institute für sich umorganisiert werden musste.

(240)

Hinsichtlich der Lage der Unternehmen zum Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen (III) stellt die Kommission fest, dass die Rentabilität der Unternehmen erst in vollem Umfang wiederhergestellt war, nachdem alle Maßnahmen durchgeführt worden waren. Zwischenzeitlich war ihre Rentabilität nicht gewährleistet, beispielsweise am 21. November 2008, als die Fusion beschlossen wurde. In dieser Hinsicht weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass Ende Dezember 2008, d. h. nachdem der Zusammenschluss bereits entschieden war, die FBN unter die Mindestkapitalanforderungen der Niederländischen Zentralbank zu fallen drohte, da sie eine Abschreibung in Bezug auf ABN AMRO N vornehmen musste. ABN AMRO N war in der Rechnungslegung von FBN noch mit einem Buchwert ausgewiesen, der nach der Bewertung im Rahmen von Maßnahme X nicht mehr realistisch war (104), so dass eine Abschreibung unvermeidlich wurde. Um dieses Kapitalausstattungsproblem aus der Welt zu schaffen, erwarb der niederländische Staat ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR und griff außerdem Ende 2009 korrigierend in die Kapitalausstattung ein, indem er eine Umwandlung von Tier-2-Kapital in Tier-1-Kapital vornahm (siehe Erwägungsgrund 121 und Fußnote 52 dieses Beschlusses). Angaben des niederländischen Staates sowie von […] und […] bestätigen, dass FBN und ABN AMRO N auch nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 noch mit erheblichen Rentabilitätsproblemen zu kämpfen hatten (105).

(241)

Die Kommission stellt ferner fest, dass der niederländische Staat einen umfassenden Umstrukturierungsplan erst dann vorgelegt hat, als alle Maßnahmen beschlossen waren. Dies deutet darauf hin, dass die Rentabilität erst zu diesem Zeitpunkt vollständig wiederhergestellt war. Im Verlauf des Verfahrens hatte die Kommission wiederholt einen detaillierten Umstrukturierungsplan erbeten (siehe z. B. Erwägungsgrund 137), da er unverzichtbar für die Bewertung der Frage ist, ob die Rentabilität eines unterstützten Unternehmens in vollem Umfang wiederhergestellt ist.

(242)

Am 4. Dezember 2009 übermittelte der niederländische Staat den Umstrukturierungsplan von Dezember 2009, doch fehlten in diesem Plan noch wesentliche in der Umstrukturierungsmitteilung verlangte Angaben wie finanzielle Vorausberechnungen für ein Worst-Case-Szenario. Die erforderlichen ergänzenden Angaben wurden am 23. März 2010 übermittelt. Auf frühere Ersuchen der Kommission um einen Umstrukturierungsplan erwiderte der niederländische Staat, dass der Zusammenschluss zwischen FBN und ABN AMRO N bei der Umstrukturierung beider Unternehmen eine maßgebliche Rolle spielte. Nach seinen Angaben benötigte das Übergangs-Managementteam der ABN AMRO Gruppe für die Aufstellung eines Plans Zeit und konnte vor dem Vollzug des Zusammenschlusses keinen vollständigen Überblick über die künftige Verfassung der Gruppe erlangen.

6.1.3   Vorliegen eines Vorteils und Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf die Maßnahmen, die nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 durchgeführt wurden

Maßnahme vom 24. Dezember 2008 (Maßnahme Z)

(243)

Maßnahme Z war notwendig, um zu verhindern, dass die Kapitalkennzahlen der FBN unter die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen fielen.

(244)

Dieses Kapitalproblem der FBN war auf den hohen Buchwert von ABN AMRO N in ihrer Rechnungslegung zurückzuführen. Simulationen im Due-Diligence-Bericht von […] zufolge würde eine Absenkung des Buchwertes von ABN AMRO N auf 6,5 Mrd. EUR zu Tier-1- und Gesamtkapitalkennzahlen der FBN von 3,8 % bzw. 7,6 % führen (106). Mit anderen Worten bestand die Gefahr, dass FBN unter die aufsichtsrechtlichen Mindestkennzahlen rutschen könnte, die eine Mindestkapitalquote von 8 % verlangen (wovon höchsten 50 % auf Tier-2-Kapital entfallen dürfen). Nach dem […]-Bericht erhöhte die Veräußerung von ABN AMRO N an den niederländischen Staat zum Preis von 6,5 Mrd. EUR die Tier-1 und die Gesamtkapitalquote der FBN auf 7,8 % bzw. 15,7 %. Damit war das Kapitalproblem der FBN beseitigt, und das Unternehmen konnte weiter am Markt bestehen.

(245)

Aus der Maßnahme erwuchs FBN ein Vorteil in Form von Kapital, das sich das Institut auf den Märkten nicht hätte beschaffen können. Außerdem war das Unternehmen nicht in der Lage, intern generierte bereinigte Gewinne zu nutzen, um das Problem (zum Teil) aus der Welt zu schaffen, u. a. weil 2008 im Zusammenhang mit dem Madoff-Betrugsfall Verluste in Höhe von 922 Mio. EUR entstanden. Da FBN Gefahr lief, unter die Mindestkapitalanforderungen zu fallen, führte die Maßnahme dazu, dass das Unternehmen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen und seine Geschäftstätigkeit fortführen konnte.

(246)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Erwerb von ABN AMRO N durch den niederländischen Staat aus folgenden Gründen nicht zu Marktbedingungen erfolgte.

(247)

Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber (107), der im Dezember 2008 an der Übernahme von ABN AMRO N interessiert gewesen wäre, hätte einen Marktpreis unter Berücksichtigung der seinerzeit vorliegenden Marktbedingungen angesetzt. Nach dem […]-Bericht setzte der niederländische Staat zwei Bewertungen an: eine „konjunkturbereinigte“ Bewertung von [5 - 9] Mrd. EUR, in der eine Normalisierung der Märkte angenommen wird, und eine Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“, von [4 - 6,5] Mrd. EUR, die auf den Marktbedingungen von Anfang Oktober 2008 basierte (108). Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre von der Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ ausgegangen.

(248)

Die Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ hätte jedoch in jedem Fall korrigiert werden müssen, um der Verschlechterung der Marktbedingungen zwischen dem 3. Oktober 2008 (d. h. dem Zeitpunkt des Bewertungsberichts von […]) und dem Datum der tatsächlichen Entscheidung über den Erwerb von ABN AMRO N durch den niederländischen Staat Rechnung zu tragen. Während dieses Zeitraums fiel der Euro Stoxx 50-Index um 22,2 % und der Euro Stoxx Banks-Index um 45,3 %.

(249)

Das vom niederländischen Staat vorgebrachte Argument, dass angesichts des konservativen Risikoprofils von ABN AMRO N (keine toxischen Aktiva, gute Finanzlage usw.) keine Berichtigung erforderlich sei, kann nicht akzeptiert werden. Die rückläufige Marktentwicklung war weit verbreitet und erfasste ganz besonders die Bankaktien; dies deutet darauf hin, dass es sich weniger um ein aktienspezifisches Problem als vielmehr um eine Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen und den damit einhergehenden Anstieg der Risikoprämien handelte. Vor diesem Hintergrund muss die Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ vom 3. Oktober 2008 nach unten korrigiert werden, um zu einer realistischen Größe für den Wert von ABN AMRO N per 14. Dezember 2008 zu gelangen. Wendet man den festgestellten Einbruch von Euro Stoxx 50 und Euro Stoxx Banks-Index (22,2 % bzw. 45,3 %) auf den ermittelten Wert an, so ergibt sich für Dezember 2008 ein Marktpreis in der Größenordnung zwischen [2,2 - 3,6] Mrd. EUR und [3,1 - 5,1] Mrd. EUR (d. h. [4 - 6,5] Mrd. EUR minus 22,2 % bzw. 45,3 %) (109).

(250)

Die Kommission kann akzeptieren, dass — wie von den niederländischen Behörden gefordert — eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen werden sollte, dass der niederländische Staat die Transaktion nicht bar bezahlt hat. Infolge von Maßnahme Y2 besaß der niederländische Staat von der FBN begebene Schuldtitel und bezahlte FBN für ABN AMRO N, indem er auf Forderungen im Nominalwert von 6,5 Mrd. EUR verzichtete. Da von anderen Kreditinstituten begebene Schuldtitel seinerzeit unter pari gehandelt wurden, kann die Kommission akzeptieren, dass der Wert der erlassenen Schuldtitel unter dem Nominalwert lag. Ausgehend von verfügbaren Marktinformationen könnte die Kommission einer Berichtigung von [10 - 30] % oder [0,65 - 1,95] Mrd. EUR zustimmen. Dies würde auf einen realen Transaktionspreis von [4,55 - 5,85] Mrd. EUR (6,5 Mrd. EUR minus [0,65 - 1,95] Mrd. EUR) anstelle von 6,5 Mrd. EUR hinauslaufen (110).

(251)

In diesem Fall würde sich der Beihilfebetrag der Maßnahmen Z auf die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Marktwert von ABN AMRO N belaufen und zwischen [0 - 2,75] Mrd. EUR ([4,55 - 5,85] Mrd. EUR minus [3,1 - 5,1] Mrd. EUR) und [0,95 - 3,65] Mrd. EUR ([4,5 - 5,85] Mrd. EUR minus [2,2 - 3,6] Mrd. EUR liegen.

(252)

Die Kommission sieht keine Grundlage für das Ansinnen des niederländischen Staates, dass seine Bewertung in Höhe von 6,5 Mrd. EUR durch die Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder und einen Bericht von […] in überzeugender Weise erhärtet werde. Die Zahlung eines zu hohen Preises für ABN AMRO N hatte keine Auswirkungen auf die anderen Mitglieder des Konsortiums. Das bedeutet, dass ihre Zustimmung zu der Veräußerung keine Zustimmung zu der Bewertung an sich beinhaltete. Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass die Konsortiumsmitglieder eine eigene Bewertung vorgenommen haben. Das Schreiben von […] spricht ebenfalls nicht für das Ansinnen des niederländischen Staates. […] hat lediglich die Methodik und das Verfahren überprüft, und der kurze Bericht kann nicht als belastbare Bewertung angesehen werden. In dem Bericht von […] wird zudem als Basis der Preis angesetzt, den der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 für FBN und ABN AMRO N gezahlt hatte. Wie vorstehend bereits dargelegt handelt es sich bei der Transaktion vom 3. Oktober 2008 nicht um eine marktwirtschaftliche Transaktion. Ein Geschäft, das eine Beihilfekomponente enthält, kann nicht als Grundlage für die Berechnung eines Marktpreises verwendet werden.

(253)

Auch der Bericht der von den Anteilseignern von Fortis SA/NV beauftragten Sachverständigen stützt nicht die These, dass der niederländische Staat keinen zu hohen Preis gezahlt habe. Der Bericht ist lediglich eine Sekundäranalyse der Bewertungen und Bewertungsmethoden, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz kamen, und stellt keine eigenständige Bewertung dar. Außerdem gilt es den Bericht in seinem Zusammenhang zu sehen. Die Anteilseigner von Fortis SA/NV waren besorgt, dass sie für die vom niederländischen Staat erworbenen Vermögenswerte einen zu geringen Preis erzielt hatten. In dem Bericht geht es im Wesentlichen um die Beanstandung, dass der niederländische Staat einen zu geringen Preis gezahlt hat. Schließlich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Absätze, auf die der niederländische Staat Bezug nimmt, nichts über ABN AMRO N für sich genommen aussagen, sondern sich auf das gesamte Paket der vom niederländischen Staat erworbenen Vermögenswerte beziehen.

(254)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe zugunsten der FBN darstellt, da sie FBN Kapital zuführt, so dass das Kreditinstitut auf dem Markt weiterbestehen kann. Der ermittelte Beihilfebetrag liegt innerhalb einer Spanne zwischen [0 2,75] Mrd. EUR und [0,95 - 3,65] Mrd. EUR.

Maßnahme A zur Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z in Höhe von 1,7 Mrd. EUR

(255)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der niederländische Staat — und nicht ABN AMRO N — für die Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z zuständig war. Seit dem 3. Oktober 2008 war der niederländische Staat an die Bedingungen der CSA gebunden. Demnach war er verpflichtet, die Aufspaltung der ABN AMRO Holding nach Maßgabe der in der CSA niedergelegten Bedingungen durchzuführen. Da die Finanzaufsicht den Beginn des Aufspaltungsprozesses von der Lösung des Eigenkapitalproblems von ABN AMRO Z abhängig machte, hatten der niederländische Staat und die übrigen Konsortiumsmitglieder keine andere Wahl, als die Kapitallücke von ABN AMRO Z zu schließen.

(256)

ABN AMRO N fungierte lediglich als Intermediär mit der Aufgabe, ABN AMRO Z, die selbst keiner operativen Tätigkeit nachging, mit dem erforderlichen Kapital zu versorgen.

(257)

Die Kommission hat keine Hinweise darauf gefunden, dass ABN AMRO N indirekte Beihilfen erhalten hat. Aus den vom niederländischen Staat übermittelten Klarstellungen geht hervor, dass alle bedeutenden Finanztransaktionen zwischen ABN AMRO Z und ABN AMRO N entweder zu Marktbedingungen oder aber vor dem Eingreifen des Staates am 3. Oktober 2008 stattgefunden hatten.

(258)

Wie in Erwägungsgrund 110 erwähnt wurde das CRI auch nach der Abspaltung von ABN AMRO II von der ABN AMRO Bank zur Deckung der aufsichtsrechtlichen Marge von 500 Mio. EUR und der Integrationskosten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR beibehalten, während die aus den MCS-Instrumenten herrührenden Mittel ABN AMRO Z als Kapitalspritze zugeführt wurden. Demnach stellte das CRI ab dem Zeitpunkt der Abspaltung der ABN AMRO II von der ABN AMRO Bank (d. h. 6. Februar 2010) (bis zur Einstellung des CRI im Oktober 2010) eine staatliche Beihilfe zugunsten von ABN AMRO II dar, während der Betrag von 1,7 Mrd. EUR der MCS, deren Erträge ABN AMRO Z zugeführt wurden, ab dem gleichen Zeitpunkt keine staatliche Beihilfe zugunsten von ABN AMRO N/ABN AMRO II mehr darstellte. Diese Umschichtungen ändern mithin nichts am Umfang der Beihilfe, sondern lediglich die Instrumente, über die die Beihilfe bereitgestellt wurde und ihre Dauer. Diese reine Formänderung wirft keine Fragen auf, die im weiteren Verlauf dieses Beschlusses noch erörtert werden müssten.

(259)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme A keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach der CSA war der niederländische Staat als Rechtsnachfolger von Fortis SA/NV vertraglich verpflichtet, den Kapitalmangel von ABN AMRO Z zu beheben. Daher erwächst ABN AMRO N kein selektiver Vorteil aus der Maßnahme, und das Unternehmen wird nicht von Kosten befreit, die es normalerweise zu tragen hätte.

Maßnahme B1: Bereitstellung von 500 Mio. EUR als Beitrag zur Schließung der Kapitallücke von ABN AMRO Z

(260)

Da das CRI zur Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z nicht ausreichte, musste der niederländische Staat dem Unternehmen über MCS zusätzliches Kapital zuführen. Die in Bezug auf Maßnahme A dargelegte Argumentation gilt auch für Maßnahme B1.

(261)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme B1 keine staatliche Beihilfe darstellt, da der niederländische Staat nach der CSA verpflichtet war, den Kapitalmangel von ABN AMRO Z zu beheben, und ABN AMRO N aus der Maßnahme kein selektiver Vorteil erwachsen ist.

Maßnahmen B2 und B3: Rekapitalisierung zur Finanzierung der Abspaltungskosten

(262)

Der Gesamtbetrag von 1,08 Mrd. EUR (d. h. die Maßnahmen B2 und B3 zusammen) setzt sich aus allgemeinen Abspaltungskosten in Höhe von 480 Mio. EUR, Kosten für die Einrichtung einer Geldmarktabteilung im Betrag von 90 Mio. EUR und den Kosten für eine aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge in Höhe von 500 Mio. EUR zusammen. Dabei gilt es zwischen der aufsichtsrechtlichen Marge von 500 Mio. EUR und den sonstigen Abspaltungskosten in Höhe von 580 Mio. EUR zu unterscheiden.

(263)

Hinsichtlich der sonstigen Abspaltungskosten akzeptiert die Kommission, dass der niederländische Staat nach der CSA verpflichtet war, die Aufspaltung der ABN AMRO Holding in drei gesonderte Einheiten nach Maßgabe der CSA-Leitlinien einzuleiten. Mit anderen Worten: die Abspaltungskosten sind die Folge der vertraglichen Verpflichtungen des niederländischen Staates als Rechtsnachfolger von Fortis SA/NV. Auf Nettobasis führt die Maßnahme nicht zu einer besseren Eigenkapitalposition der ABN AMRO N, da das vom niederländischen Staat zugeführte Kapital sofort von den Abspaltungskosten aufgebraucht wird.

(264)

Diese Argumentation gilt jedoch nicht für die Finanzierung der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR, da der Staat dazu nicht vertraglich verpflichtet war. Hätte der niederländische Staat diese Mittel nicht bereitgestellt, wäre die Finanzlage von ABN AMRO N noch schlechter gewesen, und das Unternehmen hätte beispielsweise seine risikogewichteten Aktiva abbauen müssen, um Kapital freizusetzen. Anders ausgedrückt: aus der aufsichtsrechtlichen Marge erwächst ABN AMRO N ein selektiver Vorteil, der verglichen mit dem Szenario ohne die Maßnahme eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition bewirkt.

(265)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Abspaltungskosten keine staatliche Beihilfe darstellen, die aufsichtsrechtliche Marge in Höhe von 500 Mio. EUR (d. h. ein Teil von Maßnahme B3) jedoch durchaus, da sie für ABN AMRO N zusätzliches Kapital bedeutet und dem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft.

Maßnahme B4: Rekapitalisierung zur Deckung der Kapitallücke im Zusammenhang mit dem Verkauf von New HBU und Maßnahme B5: Rekapitalisierung zur Deckung von Integrationskosten

(266)

Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs von FBN und ABN AMRO N durch den niederländischen Staat keine vertragliche oder wirtschaftliche Verpflichtung bestand, den Zusammenschluss einzuleiten. Zwar war die Abteilung Vermögensverwaltung (Asset Management) der ABN AMRO N bereits in die Fortis Bank SA/NV integriert, doch muss nicht jede Bank unbedingt über ein derartige Abteilung verfügen — viele andere Banken beziehen ihre Asset-Management-Produkte von einschlägig spezialisierten externen Anbietern. Der niederländische Staat selbst beschloss am 21. November 2008 den Zusammenschluss von ABN AMRO N und FBN, da er diese Option anderen Umstrukturierungsalternativen wie einer jeweils unabhängigen Strategie für beide Banken, einer raschen Veräußerung eines oder beider Unternehmen oder dem raschen Verkauf wichtiger Tochtergesellschaften vorzog.

(267)

FBN und ABN AMRO N konnten die im Voraus anfallenden Integrationskosten im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nicht selbst aufbringen. Die Kommission stellt fest, dass der niederländische Staat den Zusammenschluss öffentlich mit folgenden Worten verteidigt hat: „Zusammen sind die beiden Banken stärker als allein“ (111). Der Zusammenschluss sollte tatsächlich erhebliche Vorteile in Form von Synergieeffekten (Schätzwert: 1,1 Mrd. EUR pro Jahr vor Steuern) und einer stärkeren Wettbewerbsposition (z. B. höhere Marktanteile, bessere Finanzierungsbasis usw.) erbringen.

(268)

Um die Vorteile des Zusammenschlusses nutzen zu können, mussten FBN und ABN AMRO N verschiedene Kosten tragen (Kosten für Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, Integrationskosten usw.). Der niederländischen Staat übernahm diese Kosten im Wege einer Rekapitalisierung (zu einer Zeit, in der die Aufnahme von Kapital mit Schwierigkeiten verbunden war), während FBN und ABN AMRO N von den entsprechenden Vorteilen profitierten. Daher erwächst FBN und ABN AMRO N ein eindeutiger Vorteil.

(269)

Nach Angaben des niederländischen Staates weist der Zusammenschluss einen positiven Nettogegenwartswert auf (112). Allerdings schließen sich die Maßnahmen B4 und B5 wie in den Erwägungsgründen 235 bis 242 bereits umfassend dargelegt an andere staatliche Beihilfemaßnahmen an und sind Bestandteile eines umfangreichen Umstrukturierungsplans, so dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht zutrifft.

(270)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen B4 und B5 staatliche Beihilfen in Höhe von 300 Mio. EUR bzw. 1,2 Mrd. EUR darstellen. Sie verschaffen FBN und ABN AMRO N einen selektiven Vorteil in Form der Bereitstellung von Kapital.

Maßnahme C: Rekapitalisierung der FBN

(271)

Maßnahme C umfasst die Bereitstellung von Kapital für FBN, so dass diese die von der Finanzaufsicht vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen erfüllen konnte. Hätte der niederländische Staat ihr Tier-2-Kapital nicht in Tier-1-Kapital umgewandelt, hätte FBN ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder sich um alternative Lösungen wie einen Abbau ihrer risikogewichteten Aktiva zur Freisetzung von Tier-1-Kapital bemühen müssen. Durch die Maßnahme erlangte die FBN eine höhere Kapitalausstattung und eine bessere Wettbewerbsposition als in einem Szenario „ohne Beihilfe“.

(272)

Der niederländische Staat wandelte Tier-2-Schuldtitel im Nominalwert von 1,35 Mrd. EUR in Tier-1-Kapital gleicher Höhe um. Diese Maßnahme führt zu den gleichen Cashflows wie ein Szenario, wonach die FBN die im Eigentum des Staates befindlichen Tier-2-Instrumente zum Nennwert zurückkauft und anschließend eine Kapitalaufstockung gleicher Höhe vorgenommen wird. Analog zu Erwägungsgrund 250 könnte die Kommission akzeptieren, dass der Marktwert der erlassenen Schuldtitel unter pari lag. Unter Berücksichtigung der Abschläge, die vergleichbare Banken bei ähnlichen Titeln gewährt haben, erscheint ein Abschlag von [135 - 405] Mio. EUR (oder [10 - 30] %) gerechtfertigt. Mit anderen Worten: FBN hat dem niederländischen Staat dadurch indirekt [135 - 405] Mio. EUR zu viel gezahlt, dass sie die Schuldtitel vorbehaltlos zum Nennwert zurückgekauft hat. Demnach würde sich der Beihilfebetrag anstatt auf 1,35 Mrd. EUR auf [0,945 - 1,215] Mrd. EUR belaufen.

(273)

Das Vorbringen des niederländischen Staates, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang steht, kann nicht akzeptiert werden. Die Maßnahme schließt sich an andere Maßnahmen an, die wie in den Erwägungsgründen 235 bis 242 erläutert staatliche Beihilfen beinhalten, so dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht erfüllt ist.

(274)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme C eine staatliche Beihilfe in Höhe von [0,945 - 1,215] Mrd. EUR darstellt, da sie FBN einen Vorteil in Form zusätzlichen Kapitals verschafft.

Maßnahme D: Barzahlungen an andere Mitglieder des Konsortiums

(275)

Hinsichtlich der Zahlungen an die anderen Konsortiumsmitglieder ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Zahlungen tatsächlich unter die Verpflichtungen im Rahmen der CSA fielen. Die Konsortiumsmitglieder waren davon ausgegangen, dass während des Abspaltungsprozesses unvorhergesehene Probleme auftreten würden, und die CSA-Vereinbarung beschreibt die Verfahren zur Lösung dieser Probleme. Die Kommission hat keine Hinweise darauf gefunden, dass die Zahlungen des niederländischen Staates an die anderen Mitglieder des Konsortiums eine zusätzliche Übertragung von Nettovermögen an ABN AMRO N oder sonstige Vorteile für das Unternehmen beinhalteten.

(276)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme D keine staatliche Beihilfe darstellt, da Maßnahme D eine sich aus der CSA ergebende vertragliche Verpflichtung des Staates und nicht der ABN AMRO N darstellte. Aus der Maßnahme erwuchs ABN AMRO N kein selektiver Vorteil.

Maßnahme E: Staatliche Garantie für Fremdkapital zur Begleichung gegenseitiger Verbindlichkeiten

(277)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die gegenseitigen Verbindlichkeiten weitgehend mit dem spezifischen Kontext der Abspaltung der ABN AMRO N von ihrer Muttergesellschaft ABN AMRO Bank (heute RBS NV) zusammenhängen. Nach niederländischem Gesellschaftsrecht ist die Deutsche Bank als Käufer von New HBU weiterhin für die Verschuldung der ABN AMRO Bank haftbar, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Daher fordert die Deutsche Bank eine Entschädigung für das Risiko, dem sie gegenüber der ABN AMRO Bank ausgesetzt ist. Wäre ABN AMRO N nicht von der ABN AMRO Bank abgespalten worden, wären diese gegenseitigen Verbindlichkeiten von New HBU und ABN AMRO Bank nicht vorhanden. Daher stellt der niederländische Staat eine Garantie für gegenseitige Verbindlichkeiten, die ausschließlich auf die Abspaltung von ABN AMRO N zurückzuführen sind. Für die gegenseitigen Verbindlichkeiten von New HBU und ABN AMRO N stellt der niederländische Staat keine Garantie.

(278)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme E nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden muss, da der niederländische Staat nach der CSA zur Abspaltung der ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verpflichtet ist.

6.1.4   Quantifizierung der staatlichen Beihilfe

(279)

Die ABN AMRO Gruppe (bzw. vor dem Zusammenschluss FBN und ABN AMRO N) haben Rekapitalisierungsbeihilfen in einer Größenordnung zwischen 4,2 Mrd. EUR und 5,45 Mrd. EUR erhalten. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 2,75 %-3,5 % der risikogewichteten Aktiva (RWA) der ABN AMRO Gruppe.

(280)

Die Kommission stellt fest, dass FBN außerdem einen — sowohl relativ als auch in absoluten Zahlen — sehr hohen Betrag an Liquiditätsbeihilfe erhalten hat.

Tabelle 5

Staatliche Beihilfen: Zusammenfassende Übersicht über die Rekapitalisierungs- und Liquiditätsbeihilfen

Rekapitalisierungsbeihilfe

(alle Zahlen in Mrd. EUR)

Staatl. Beihilfe min.

Staatl. Beihilfe max.

RWA der zusammengeführten Unternehmen FBN-ABN AMRO N

min. % der RWA

max. % der RWA

Maßnahme Z: Niederl. Staat erwirbt AA von FBN

[0 - 2,75]

[0,95 - 3,65]

162,6  (113)

[0 - 1,7] %

[0,6 - 2,25] %

Maßnahme B3: Aufspaltungskosten (aufsichtsrechtl. Marge)

0,5

0,5

149,5  (114)

0,33  %

0,33  %

Maßnahme B4: Kapitallücke infolge Veräußerung von HBU

0,3

0,3

149,5

0,20  %

0,20  %

Maßnahme B5: Integrationskosten

1,2

1,2

149,5

0,80  %

0,80  %

Maßnahme C: Umwandlung Tier 2 ==> Tier 1

[0,945 - 1,215]

[0,945 - 1,215]

149,5

[0,63 - 0,82] %

[0,63 - 0,82 %

Rekapitalisierungsbeihilfen insges.

4,2

5,45

 

2,75  %

3,5  %

Refinanzierungs-/Liquiditätsbeihilfe

Maßnahme Y1: Kurzfr. Kreditfazilität

45

 

 

 

 

Maßnahme Y2: Langfr. Darlehen

7,9

 

 

 

 

Begebung neuer Schuldtitel mit staatlicher Garantie

18,8

 

 

 

 

Refinanzierungs-/Liquiditätsbeihilfen insges.

71,7 (bzw. bereinigt um Doppelzählung 52,9) (115)

 

 

 

 

6.2   Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt

(281)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. In Bezug auf die niederländische Volkswirtschaft wurde die Gefahr einer beträchtlichen Störung daran deutlich, dass die Kommission wiederholt Maßnahmen der niederländischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise genehmigt hat — z. B. das Garantiesystem.

(282)

In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags laut Urteil des Gerichts erster Instanz eng auszulegen ist (116), d. h. dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats beeinträchtigen muss und nicht nur eine regionale Dimension aufweisen sollte. Die Kommission stellt fest, dass ABN AMRO N und FBN zu den führenden niederländischen Kreditinstituten zählen; sie verfügen über ein landesweites Filialnetz und haben in zahlreichen Segmenten des niederländischen Privatkunden- und KMU-Geschäfts eine führende Marktposition. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Erholung von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise würde ein Zusammenbruch dieser Banken eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande hervorrufen. Daher kann für diese staatliche Beihilfe der Niederlande Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geltend gemacht werden.

(283)

Nähere Einzelheiten zur Vereinbarkeit bestimmter Maßnahmen hat die Kommission in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung sowie in Bezug auf die erforderliche Umstrukturierung in ihrer Umstrukturierungsmitteilung dargelegt.

(284)

Daher gilt es die einzelnen Maßnahmen auf die Erfordernisse der einschlägigen Mitteilungen der Kommission hin zu untersuchen. Das Kapitalentlastungsinstrument deckt keine wertberichtigten Vermögenswerte ab und ist de facto ein Ersatzinstrument für eine Rekapitalisierungsmaßnahme. Damit die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sollten die allgemeinen Grundsätze der Impaired-Asset-Mitteilung jedoch auch für das Kapitalentlastungsinstrument gelten. Unter dem Aspekt gleicher Wettbewerbsbedingungen musste die Kommission überprüfen, ob das CRI nicht zur Verlagerung erwarteter Verluste im Portfolio auf den Staat eingesetzt wurde. Maßnahme A sollte darüber hinaus hinreichende Ausstiegsanreize enthalten, und für den Fall einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage müsste ABN AMRO N weitere Verluste über einen vertikalen Anteil übernehmen. Die Liquiditätsmaßnahmen (Maßnahmen Y1 und Y2) sollten nach Maßgabe der Bankenmitteilung und die Rekapitalisierungsmaßnahmen (im Einzelnen die Maßnahmen Z, B4 und B5 sowie die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR, die Bestandteil der Maßnahmen B3 und C war) vor dem Hintergrund der Rekapitalisierungsmitteilung beurteilt werden.

6.2.1   Vereinbarkeit der Maßnahmen Y1 und Y2 mit der Bankenmitteilung

(285)

Um die Anforderungen der Bankenmitteilung zu erfüllen, sollten die Maßnahmen Y1 und Y2 zielgenau ausgerichtet, angemessen und so ausgestaltet sein, dass unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(286)

Die Kommission wiederholt die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 51 der Entscheidung vom 8. April 2009, wonach die Maßnahme der vollständigen Abspaltung der FBN von ihrer liquiditätsschwachen Muttergesellschaft Fortis SA/NV notwendig war, um die FBN vor den seinerzeit vorliegenden akuten Schwierigkeiten der Muttergesellschaft zu schützen. Daher können die Maßnahmen als zielgenau auf die Rettung der FBN ausgerichtet angesehen werden.

(287)

Ferner sollten die Maßnahmen Y1 und Y2 angemessen sein und den Wettbewerb nicht unnötig verzerren. In dieser Hinsicht bewertet die Kommission das vom niederländischen Staat entwickelte Vergütungssystem positiv, das darauf ausgerichtet war, gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für das Garantiesystem zu schaffen (siehe Erwägungsgrund 169). In Bezug auf Garantiesysteme hat die Kommission die Mitgliedstaaten stets aufgefordert, für Garantien über einen längeren Zeitraum als drei Monate (und höchstens 12 Monate) eine Prämie von mindestens 50 Basispunkten zu erheben. Die Kommission hat festgestellt, dass der niederländische Staat für Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten nicht grundsätzlich den EURIBOR + 50 Basispunkte verlangt hat. Daher kann die Kommission Maßnahme Y1 nur unter der Bedingung als mit der Bankenmitteilung vereinbar erklären, dass eine ausgleichende Zahlung von 18,2 Mio. EUR geleistet wird um zu gewährleisten, dass für Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten tatsächlich eine Vergütung in Höhe des EURIBOR + 50 Basispunkte erhoben wird. Die Kommission wertet es als positiv, dass alle Kreditfazilitäten zurückgezahlt wurden und im Juni 2009 ausliefen.

(288)

Hinsichtlich der Maßnahme Y2 stellt die Kommission fest, dass der niederländische Staat weder den Zinssatz noch die Laufzeit der Darlehen geändert hat, so dass FBN von relativ kostengünstigen Darlehen profitierte, die möglicherweise den Wettbewerb verfälscht haben. Daher kann die Kommission die Maßnahme nur dann als mit der Bankenmitteilung vereinbar erklären, wenn alle im weiteren Verlauf dieses Beschlusses dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen korrekt umgesetzt werden.

6.2.2   Vereinbarkeit der Maßnahmen Z, B3 (500 Mio. EUR), B4 und B5 sowie C mit der Rekapitalisierungsmitteilung

(289)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betreffenden Maßnahmen zur Behebung eines tatsächlichen Bedarfs eingeführt wurden und den Mindestumfang aufwiesen, der für die vollständige Wiederherstellung der Rentabilität der betreffenden Unternehmen erforderlich war.

(290)

Hinsichtlich der Vergütung stellte die Kommission fest, dass sich die Stammaktien der FBN (und indirekt 100 % der Anteile an ABN AMRO N) bereits zu 100 % im Eigentum des Staates befanden. All diese Maßnahmen waren für die Erhaltung des Wertes dieser Anteile unverzichtbar.

(291)

Die ABN AMRO Gruppe wird 2013 eine Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % erzielen. Das deutet darauf hin, dass durch die Gesamtheit der staatlichen Eingriffe ein überlebensfähiges und rentables Unternehmen entstanden ist.

(292)

Alle verfügbaren Bewertungen der ABN AMRO Gruppe liegen deutlich über der Gesamtsumme der mit den Maßnahmen Z, B3, B4, B5 und C geleisteten Beihilfen (d. h. zwischen 4,2 und 5,45 Mrd. EUR). Daher wird der Staat für die ABN AMRO N und FBN geleistete Unterstützung eine angemessene Vergütung erhalten (117).

(293)

Angesichts dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen Z, B3, B4, B5 und C mit der Rekapitalisierungsmitteilung vereinbar sind, sofern die im weiteren Verlauf dieses Beschlusses dargelegten Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

6.2.3   Vereinbarkeit des Kapitalentlastungsinstruments mit den in der Impaired-Asset-Mitteilung niedergelegten Grundsätzen

(294)

Die Kommission erkennt an, dass sich das vom niederländischen Staat eingeführte Kapitalentlastungsinstrument von den traditionellen Rekapitalisierungsmaßnahmen unterscheidet, die in anderen Fällen geprüft wurden. Während es bei anderen Rekapitalisierungsmaßnahmen darum ging, Banken in Bezug auf wertgeminderte Aktiva zu entlasten, handelt es sich bei dem durch das CRI geschützte Portfolio um ein traditionelles niederländisches Hypothekenportfolio, bei dem weder ABN AMRO N noch externe Experten mit einer nennenswerten Verschlechterung der Erträge rechneten.

(295)

Die Kommission stellt fest, dass eine traditionelle Rekapitalisierung von ABN AMRO N für den niederländischen Staat nicht opportun war, da das Unternehmen seinerzeit keine gesonderte juristische Person darstellte und der niederländische Staat daher nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kapitalbeiträge zweckgebunden einzugrenzen (ring-fencing). Dies wiederum hätte insbesondere in Szenarien mit höheren Belastungen negative Auswirkungen nach sich ziehen können. Außerdem waren private Kapitalentlastungsinstrumente angesichts des Umfangs der Transaktion und der Komplexität der Aufspaltung der ABN AMRO Bank NV, der Muttergesellschaft von ABN AMRO N und ABN AMRO Z nicht einsetzbar.

(296)

In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann die Kommission akzeptieren, dass das CRI eine Alternative zu einer traditionellen Kapitalaufstockung darstellt und nicht als Schutz vor toxischen Aktiva eingesetzt wird. Daher kann es als notwendige und hinreichend zielgenau ausgerichtete Maßnahme zur Behebung des besonderen Kapitalproblems von ABN AMRO Z angesehen werden.

(297)

Ungeachtet der Tatsache, dass die Maßnahme im Wesentlichen ein Ersatzinstrument für eine Rekapitalisierung darstellt, sollte sie doch mit anderen Kapitalentlastungssystemen in Einklang stehen und damit den Binnenmarkt wie in Erwägungsgrund 284 erläutert sichern.

(298)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der niederländische Staat hinreichend nachgewiesen hat, dass die Bewertung darauf beruhte, dass ABN AMRO N oder ihr Rechtsnachfolger die erwarteten Verluste übernehmen werde. Aus Marktdaten (insbesondere Ratingberichten), historischen Daten und aktuellen Hinweisen von ABN AMRO N geht hervor, dass die jährliche Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten ausreichen dürfte, um die erwarteten Verluste zu decken.

(299)

Die von ABN AMRO N gezahlte Vergütung ist nicht niedriger als in der Impaired-Asset-Mitteilung und der Rekapitalisierungsmitteilung gefordert. Die Vergütung beinhaltet, dass ABN AMRO N 10 % des Wertes der Kapitalentlastung zahlt, die mit der Transaktion infolge der Verringerung der risikogewichteten Aktiva bewirkt wurde. Dieser Satz liegt über den unter Randnummer (27) der Rekapitalisierungsmitteilung angegebenen Mindestsätzen. Angesichts der relativ hohen Vergütung kann davon ausgegangen werden, dass der vertikale Anteil von 5 % und die Claw-back-Mechanismen mit Randnummer (24) und Fußnote 15 der Impaired-Asset-Mitteilung in Einklang stehen.

(300)

Maßnahme A enthält zudem hinreichende Ausstiegsanreize. Nach den in Erwägungsgrund 107 beschriebenen Call-Optionen ist es für ABN AMRO N (bzw. nun für die ABN AMRO Gruppe) unproblematisch, die Maßnahme zu beenden. Außerdem ist die Vergütung so angelegt, dass die Maßnahme im Laufe der Zeit kostenaufwändiger wird. Nach den Vertragsbedingungen wird die Vergütung nicht angepasst, wenn die ABN AMRO Gruppe mit der Berechnung ihrer Kapitalanforderungen nach Basel II beginnt. Dies hat zur Folge, dass sich der Kapitalentlastungseffekt der Maßnahme verringert, die Garantiegebühr jedoch nicht sinkt. Überdies wird die Erstverlust-Tranche als Anteil des Anfangswertes des Portfolios berechnet, so dass die Erstverlust-Tranche gerechnet als Anteil des Restportfolios (d. h. Anfangsportfolio bereinigt u. a. um Rückzahlungen) im Laufe der Zeit schrittweise steigt.

(301)

In Anbetracht der Besonderheiten des CRI und des Umstrukturierungsplans von Dezember 2009 sowie des in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses beschriebenen aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010 betrachtet die Kommission Maßnahme A als mit den allgemeinen Grundsätzen der Impaired-Asset-Mitteilung und den Prinzipien des Binnenmarktes wie in Erwägungsgrund 284 dargelegt vereinbar.

(302)

Die Tatsache, dass die ABN AMRO Gruppe das CRI kurz nach der Erfüllung der Anforderungen von Basel II in Anspruch nahm, ist eine nachträgliche Bestätigung der in den Erwägungsgründen 294 bis 301 dargelegten Analyse.

6.3   Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe und des Umstrukturierungsplans von Dezember 2009 sowie des aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010 mit der Umstrukturierungsmitteilung

(303)

Angesichts der Höhe und des Umfangs der in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Beihilfe und insbesondere der Tatsache, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme den Wert von 2 % der risikogewichteten Aktiva übersteigt, ist die Kommission der Ansicht, dass in Einklang mit Randnummer (4) der Umstrukturierungsmitteilung eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich ist.

6.3.1   Rentabilität

(304)

Ein Umstrukturierungsplan sollte belegen, dass die Strategie der Bank auf einem kohärenten Konzept beruht, und dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann.

(305)

Wie bereits im Beschluss vom 5. Februar 2010 dargelegt basierten die Geschäftsmodelle von FBN und ABN AMRO N nicht auf übermäßiger Risikobereitschaft und nichttragfähigen Praktiken der Kreditvergabe. Infolge der Abspaltung von ihren jeweiligen Muttergesellschaften waren jedoch beide Unternehmen in bestimmten Kerngeschäftsbereichen anfällig und schlecht aufgestellt. Nach der Abspaltung von der Muttergesellschaft hatte ABN AMRO N nur noch eingeschränkt Zugang zu größeren Unternehmen, verfügte nicht mehr über ein internationales Netz und hatte in verschiedenen Bereichen seine Produkt- und IT-Kompetenz eingebüßt. FBN hatte ebenfalls mit den Folgen der Abspaltung von ihrer Muttergesellschaft zu kämpfen und war hinsichtlich der Refinanzierung weitgehend auf die Firmenkunden angewiesen. Der Umstrukturierungsplan der ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009 (sowie der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010) zeigt, dass diese jeweiligen Schwächen der beiden Institute durch den Zusammenschluss von ABN AMRO N und FBN deutlich gemildert wurden. Die Zusammenlegung von FBN und ABN AMRO N wirkte sich in dieser Hinsicht sehr positiv aus. Durch das einlagenschwere Privatkundengeschäft von ABN AMRO N erhielt die fusionierte Einheit ein besseres Finanzierungsprofil und mit FBN war das Problem des fehlenden internationalen Netzes von ABN AMRO N teilweise behoben. Außerdem waren beide Institute zusammen besser in der Lage, beispielsweise IT-bezogene Probleme zu bewältigen (sie brauchten nicht jeder für sich eine neue IT-Plattform und sonstige Support-Tools zu errichten).

(306)

Nach den finanziellen Vorausberechnungen sollte die fusionierte Einheit am Ende der Umstrukturierungsphase in der Lage sein, ihre Kosten selbst zu tragen und eine angemessene Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % zu erzielen. Selbst in einem Stressszenario wird das Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen, und seine Kapitaladäquanzkennzahlen werden über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen bleiben. Folglich erscheint der Kapitalpuffer des Unternehmens — nach den wiederholten Eingriffen des Staates — umfangreich genug, um künftigen widrigen Umständen auch ohne Hilfe des Staates trotzen zu können.

(307)

Wie aus den Zahlen für das erste Halbjahr 2008 und das erste Halbjahr 2009 ersichtlich ist die Erzielung ausreichend hoher Nettozinserträge von maßgeblicher Bedeutung, um sich als vollständig rentables Untenehmen etablieren zu können. Daher können der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 nur unter der Voraussetzung als mit den Rentabilitätsanforderungen der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe alle Anstrengungen unternimmt, die aktualisierten Nettozinserträge wie im Umstrukturierungsplan von November 2010 angegeben tatsächlich zu erzielen. Daher sollte die ABN AMRO Gruppe der Kommission regelmäßig — mindestens auf Quartalsbasis — über ihre einschlägigen Fortschritte Bericht erstatten. Falls die ABN AMRO Gruppe Abweichungen von diesen Vorausberechnungen feststellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten.

(308)

Ein Umstrukturierungsplan sollte Vorausberechnungen mit dem notwendigen Aufschlüsselungsgrad enthalten. Außerdem erfordert eine Umstrukturierung die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die auf mittlere Sicht strukturbedingt defizitär bleiben würden (118). In Erwägungsgrund 120 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 bezweifelt die Kommission, dass die Rentabilitätsproblematik der Geschäftseinheit Prime Fund Solutions — die 2008 infolge des Madoff-Betrugsfalls einen erheblichen Verlust auswies — in angemessener Weise in Angriff genommen wurde. Durch die Veräußerung von PFS an Credit Suisse (siehe auch Erwägungsgrund 74) ist dieses Problem inzwischen gelöst worden. Die detaillierten Hochrechnungen auf Ebene der einzelnen Geschäftsbereiche zeigen, dass sowohl in einem Basisszenario als auch in einem Stressszenario alle Geschäftsbereiche positive Beiträge zu den Ergebnissen leisten. Daher kann die Kommission den Schluss ziehen, dass keine weiteren Geschäftsbereiche mit strukturellen Rentabilitätsproblemen vorhanden sind. Angesichts dieser Schlussfolgerungen bedarf es keiner weiteren Veräußerungen, um die Rentabilität des Unternehmens zu verbessern.

6.3.2   Lastenverteilung/Erforderliches Minimum

(309)

Ein Umstrukturierungsplan sollte klar belegen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde. Die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sollten nicht ausschließlich vom Staat, sondern so weit wie möglich von denen getragen werden, die in die Bank investiert haben. Mit anderen Worten: Die Bank und ihre Eigner sollten aus eigenen Mitteln einen möglichst hohen Beitrag zu der Umstrukturierung leisten. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte auf die Deckung der Kosten beschränkt werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich sind. Demnach sollten einem Unternehmen keine öffentlichen Mittel bereitgestellt werden, die zur Finanzierung von marktverzerrenden Tätigkeiten verwendet werden können, die nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängen, wie z. B. Übernahmen (119).

(310)

Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist ein Übernahmeverbot erforderlich, damit die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. Unter Randnummer (23) der Mitteilung heißt es ausdrücklich, dass „einem Unternehmen keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden (dürfen), die es zur Finanzierung marktverzerrender, nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang stehender Tätigkeiten verwenden könnte. So sollten staatliche Beihilfen beispielsweise nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für neue Investitionen verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist“.

(311)

Ferner wird in der Umstrukturierungsmitteilung ein Zusammenhang zwischen einem Übernahmeverbot und Wettbewerbsverzerrungen hergestellt. Unter den Randnummern (39) und (40) stellt die Kommission Folgendes klar: „Staatliche Beihilfe dürfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten“ und „Banken sollten staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden. Diese Bedingung sollte mindestens für drei Jahre gelten und ggf. je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten werden“.

(312)

Nach Maßgabe von Randnummer (40) der Umstrukturierungsmitteilung kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass sich die ABN AMRO Gruppe während einer Dauer von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses an ein striktes Übernahmeverbot (120) hält. Dieses Übernahmeverbot sollte verlängert werden, wenn der niederländische Staat nach Ablauf dieser drei Jahren weiterhin über 50 % an der ABN AMRO Gruppe hält. Allerdings sollten dabei fünf Jahre nicht überschritten werden. Zwar ist ein Teil der Beihilfe bereits zurückgezahlt worden, doch können bestimmte Maßnahmen (insbesondere die Maßnahmen Z und C) aufgrund der Form, in der sie gewährt wurden (d. h. nicht in Form hybrider Schuldtitel) nicht von der Bank amortisiert werden. Das Ende der staatlichen Beteiligung ist eine Ersatzgröße für die Schätzung des Zeitpunkts, zu dem der aus der Beihilfe gezogene Vorteil abläuft.

(313)

Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 (am 23. März 2010 um finanzielle Hochrechnungen für das Worst-Case-Szenario ergänzt) bereits darauf hindeutete, dass sich die ABN AMRO Gruppe zu einem rentablen Unternehmen entwickelt hat, das eine annehmbare Ertragsrate des Eigenkapitals und selbst unter schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen angemessene Gewinne erzielen dürfte. Der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 bestätigt diese Analyse. Diese Rückkehr zur Rentabilität hängt nicht von Übernahmen ab. Ein Übernahmeverbot steht daher der Wiederherstellung der Rentabilität nicht entgegen.

(314)

Die Kommission ist der Ansicht, dass nach Randnummer (26) der Umstrukturierungsmitteilung ein Verbot von Kupons und Call-Optionen für Hybridkapital unvermeidlich ist (121). Im Rahmen einer Umstrukturierung sind Maßnahmen, die eine Reduzierung der Eigenmittel bewirken, nicht mit dem Ziel der Lastenverteilung und der Anforderung der Beschränkung auf das erforderliche Minimum vereinbar.

(315)

Wie unter Randnummer (26) der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt sollten die Banken „staatliche Mittel jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) verwenden, wenn die entsprechenden Geschäfte keine ausreichenden Gewinne abwerfen“. Eine eingehende Bewertung des Umstrukturierungsplans der ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009 (und des aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010) führt die Kommission zu dem Schluss, dass die ABN AMRO Gruppe in etwa zwei Jahren ihre Rentabilität wiederhergestellt haben dürfte. Dies wird an einer akzeptablen Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % für 2012 bzw. 2013 deutlich. Vor diesem Hintergrund erscheint ein zweijähriges Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital (122) als angemessene Lastenverteilung für die Kapitaleigner (123). Daher kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass ein zweijähriges Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital, wie in Artikel 8 des verfügenden Teils dieses Beschlusses im Einzelnen dargelegt, verhängt wird. Dieses Verbot von Kupons und Call-Optionen für Hybridkapital sollte auch für die Inhaber von Vorzugsaktien der FBNH gelten, um den von der Kommission in Erwägungsgrund 130 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 geäußerten Zweifel auszuräumen.

(316)

In anderen Fällen müssen auch Lastenverteilungsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für das künftige Verhalten ihrer selbst und anderer zu schaffen. Dieser Faktor ist im vorliegenden Fall weniger relevant, da die Probleme des Unternehmens weitgehend auf die frühere Muttergesellschaft Fortis SA/NV zurückzuführen waren (siehe Abschnitt 6.3.3 „Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen“). Daher kann aus der Sicht der Lastenvereilung auch akzeptiert werden, dass außer der Veräußerung von PFS und Intertrust, auf die zusammen […] % der gesamten betrieblichen Erträge und […] % der risikogewichteten Aktiva entfallen, keine weiteren Veräußerungen größeren Umfangs erforderlich sind.

6.3.3   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen

(317)

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen weist der vorliegende Fall einige untypische Merkmale auf.

(318)

Unter Randnummer (28) der Umstrukturierungsmitteilung wird dargelegt, zu welchen Formen von Wettbewerbsverzerrungen staatliche Beihilfen führen können, die in Zeiten einer Systemkrise gewährt werden, um zur Finanzstabilität beizutragen: „Konkurrieren Banken auf der Grundlage ihrer Produkte und Dienstleistungen miteinander, so verlieren diejenigen von ihnen, die übermäßige Risiken anhäufen und/oder sich auf nichttragfähige Geschäftsmodelle stützen, letztlich Marktanteile und ziehen sich möglicherweise vom Markt zurück, während effizientere Wettbewerber auf den betreffenden Märkten expandieren oder dort neu einsteigen. Staatliche Beihilfen führen dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und durch nichttragfähige Geschäftsmodelle verursacht wurden, fortbestehen, weil die Marktmacht der Begünstigten künstlich gestützt wird. Dies kann bei den Begünstigten ein moralisches Risiko begründen, während es gleichzeitig für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren“.

(319)

Wie in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 erläutert sind die Schwierigkeiten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV auf übermäßige Risiken zurückzuführen: (i) Fortis Bank SA/NV investierte hohe Beträge in strukturierte Kreditprodukte und (ii) Fortis SA/NV entschied sich für den Erwerb von ABN AMRO N zu einem sehr hohen Preis. Um eine Beihilfe zugunsten solcher Banken genehmigen zu können, verlangt die Kommission eine erhebliche Reduzierung der Marktpräsenz des Begünstigten. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass Fortis SA/NV in vier Teile aufgespalten wurde: Die belgischen und internationalen Versicherungsaktiva zählen weiterhin zur börsennotierten Fortis SA/NV (die nach dem Zusammenbruch von Fortis SA/NV in Ageas umbenannt wurde); Fortis Bank SA/NV und BGL wurden von BNP Paribas übernommen; der niederländische Staat erwarb FBN (einschließlich ABN AMRO N); das niederländische Versicherungsgeschäft wurde ebenfalls vom niederländischen Staat übernommen (124). Mit anderen Worten: Fortis SA/NV wurde in kleinere Geschäftseinheiten aufgespalten und Fortis Bank SA/NV selbst wurde zweigeteilt (125).

(320)

Die Kommission stellt fest, dass die in diesem Beschluss bewerteten Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N besondere Merkmale aufweisen, die sich von anderen Umstrukturierungsfällen, die sie im Zuge der gegenwärtigen Krise zu prüfen hatte — einschließlich der Umstrukturierung von Fortis Bank SA/NV und Fortis SA/NV — unterscheiden. Im vorliegenden Fall benötigten FBN und ABN AMRO N nicht in erster Linie staatliche Beihilfen, weil sie fehlerhafte Managemententscheidungen getroffen hatten. So ist der Beihilfebedarf beispielsweise weder auf die Anhäufung übermäßiger Risiken bei ihrer Anlagetätigkeit oder Kreditvergabe noch auf eine nichttragfähige Zinspolitik zurückzuführen. Desgleichen wurden die Schwierigkeiten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV nicht durch eine riskante Kreditvergabe- oder Zinspolitik im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft oder in der Vermögensverwaltung hervorgerufen — vielmehr waren diese Geschäftsbereiche durchaus rentabel. Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen an FBN und ABN AMRO N zu wesentlich geringeren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben als Beihilfen, die zugunsten von Finanzinstituten gewährt wurden, die übermäßige Risiken angehäuft hatten, so dass nach Auffassung der Kommission keine weiteren Veräußerungen erforderlich sind.

(321)

Allerdings gilt es sicherzustellen, dass FBN und ABN AMRO N die staatlichen Beihilfen nicht verwenden, um auf Kosten von Wettbewerbern zu expandieren, indem sie beispielsweise eine nichttragfähige Zinspolitik betreiben oder andere Finanzinstitute übernehmen. Sollte dies geschehen, würde die Beihilfe dazu führen, dass es „für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren“. Gleichzeitig würden Wettbewerber vom Einstieg in den niederländischen Markt abgehalten und damit „Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben“.

(322)

Die staatliche Beihilfe kann daher nur als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, wenn durch hinreichende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die staatlichen Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass für die durch den Staat unterstützten bzw. nicht unterstützten Banken gerechte Ausgangsbedingungen herrschen. Außerdem gilt es zu vermeiden, dass es durch die staatlichen Beihilfen für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren, und zu innovieren, und dass Marktzutrittsschranken geschaffen und die Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben werden.

(323)

Die Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass sich die Art und Form solcher Maßnahmen nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen richten, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, sowie nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Der Betrag der Beihilfe wurde in Abschnitt 6.1.3 „Quantifizierung der Beihilfe“ dargelegt. Die besonderen Bedingungen und Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, wurden zu Beginn dieses Abschnitts erläutert. Wie unter Randnummer (32) der Umstrukturierungsmitteilung erwähnt, spielen auch die Größe und relative Bedeutung der Bank auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten eine Rolle. Verfügt die Bank aufgrund der Umstrukturierung nur noch über eine eingeschränkte verbleibende Marktpräsenz, so ist es weniger wahrscheinlich, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Daher betreffen die Bedingungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungsmitteilung im Wesentlichen den Privatkundenbereich und die Vermögensverwaltung (Private Banking), da das Unternehmen seine Präsenz im dem Firmenkundensegment durch die Veräußerung der New HBU bereits deutlich abgebaut hat.

(324)

Die Beihilfe kann unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe die in den Erwägungsgründen (325) bis (329) dargelegten Maßnahmen durchführt.

(325)

In den Geschäftsbereichen Privatkunden und Private Banking kann die Beihilfe unter der Bedingung als mit der Mitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe nicht die Preisführerschaft für standardisierte Spar- und Hypothekenprodukte übernimmt. In Einklang mit Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung sollte die ABN AMRO Gruppe keine Zinskonditionen anbieten, bei denen Wettbewerber, die keine staatlichen Beihilfen erhalten, nicht mithalten können.

(326)

Da ein Preisführerschaftsverbot in Segmenten mit vielen nicht standardisierten Produkten wie im Geschäftsbereich Private Banking in den Niederlanden, wo eine einschlägige Beschwerde vorlag, weniger wirksam sein dürfte, muss nach Maßgabe von Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung eine zusätzliche Bedingung erfüllt sein, um die Beihilfe als mit der Mitteilung vereinbar erklären zu können. Die ABN AMRO Gruppe muss die Erzielung der Nettozinserträge anstreben, die der Kommission am 8. November 2010 mitgeteilt wurden. Dazu sollte die ABN AMRO Gruppe geeignete Maßnahmen ergreifen, sobald sie feststellt, dass sie hinter ihren Hochrechnungen zurückliegt. Dies gilt ganz besonders, wenn dies auf niedrige Zinsmargen zurückzuführen ist.

(327)

Da ein Preisführerschaftsverbot im Geschäftsbereich Private Banking schwer durchzusetzen und zu überwachen ist, bedarf es anderer geeigneter Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs, z. B. Maßnahmen zur Förderung des Markteintritts wie unter Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung beschrieben. Um die Beihilfe als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklären zu können, bestünde eine notwendige Bedingung in diesem Zusammenhang darin, dass die ABN AMRO Gruppe eine Maßnahme zur Erleichterung eines Wechsels zu anderen Kreditinstituten trifft. D. h. die ABN AMRO Gruppe sollte ihre eigenen Verwaltungs-, Transfer- und Transaktionskosten für ihre Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL selbst tragen, die sich unmittelbar aus der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Segment Private Banking und der Übertragung von Portfolios ergeben (126). Diese Maßnahme sollte für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten gelten und so rasch wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Jahres nach dem Datum dieses Beschlusses eingeführt werden. Zu Beginn dieses Zweimonatszeitraums unterrichtet die Bank all ihre Private Banking-Kunden in eindeutiger Weise über die ihnen angebotene Möglichkeit. Die ABN AMRO Gruppe sollte der Kommission nachweisen, dass die Kundentransfers zu anderen Kreditinstituten nach den üblichen Verfahren abgewickelt werden und bei diesem Prozess keine Verzögerungen auftreten.

(328)

Wenn die Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere die auf die Geschäftsbereiche Privatkunden und Vermögensverwaltung ausgerichteten Maßnahmen korrekt umgesetzt werden, würden auch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte hinreichend beachtet. Bei der Untersuchung dieser Punkte stellte die Kommission fest, dass ABN AMRO bei einigen Produkten vorübergehend Zinssätze bot, die ein Verlustgeschäft bewirkten, doch erfolgte diese Zinspolitik in einem von Liquiditätsengpässen geprägten Umfeld, in dem alle Banken in einem aggressiven Wettbewerb um Spareinlagen standen, während gleichzeitig durch die Markteinführung von MoneYou ein sehr spezifischer Kontext entstand (der Start von MoneYou war vor dem Zusammenbruch Fortis SA/NV beschlossen worden).

(329)

Unter Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung heißt es ferner, dass Banken bei der Vermarktung ihrer Finanzprodukte staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen dürfen. Daher kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Mitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe während eines Zeitraums von drei Jahren darauf verzichtet, die staatliche Beihilfe in ihren Marketingkampagnen und Mitteilungen an Anleger anzuführen. Dieses Verbot kann auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert werden, solange der niederländische Staat eine Beteiligung von mindestens 50 % an der ABN AMRO Gruppe hält.

(330)

Unter dem Aspekt unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen wertet die Kommission die Veräußerung von PFS und Intertrust als positiven Schritt. Durch den Verkauf von PFS wird das Unternehmen für institutionelle Anleger weniger attraktiv, während Intertrust u. a. Leistungen anbot, die die Marktposition im Segment Private Banking stärken konnten. Demzufolge wurde es durch die Veräußerung für Wettbewerber einfacher, ihre Wettbewerbsposition gegenüber ABN AMRO Mees Pierson zu verbessern. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass durch die Rückzahlung eines Teils der Beihilfe ebenfalls ein Beitrag zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen geleistet wurde. Auch die in Erwägungsgrund 75 erläuterte Dividendenpolitik wird von der Kommission positiv bewertet.

6.3.4   Schlussfolgerung

(331)

Wenn alle in den Abschnitten 6.2 und 6.3 dargelegten Bedingungen korrekt erfüllt werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 hinreichend belegen, dass die Rentabilität der ABN AMRO Gruppe langfristig wiederhergestellt ist. Der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 sehen eine Lastenverteilung in ausreichendem Umfang vor und enthalten angemessene Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen. Daher kann die Kommission mit Vorbehalt feststellen, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 mit der Umstrukturierungsmittelung in Einklang stehen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in Abschnitt 6.1.3 „Quantifizierung der staatlichen Beihilfe“ dargelegte Beihilfe von den Niederlanden unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurde. Allerdings kann die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, sofern die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 erläuterten und im verfügenden Teil dieses Beschlusses näher beschriebenen Bedingungen erfüllt werden.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich der niederländische Staat ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hat, den Text dieses Beschlusses ausschließlich in englischer Sprache entgegenzunehmen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande der ABN AMRO Gruppe gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in den Artikeln 3 bis 9 dargelegten Bedingungen erfüllt werden.

Die Beihilfe umfasst folgende Komponenten:

eine Rekapitalisierungshilfe im Betrag zwischen 4,2 Mrd. und 5,45 Mrd. EUR zugunsten von FBN bzw. ABN AMRO N und

eine Liquiditätshilfe in Höhe 71,7 Mrd. EUR.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Definitionen:

a)

„ABN AMRO Gruppe“ umfasst die ABN AMRO Gruppe und die vollständig in ihrem Eigentum befindlichen direkten oder indirekten Tochtergesellschaften einschließlich der Unternehmen, die der ausschließlichen Kontrolle der ABN-AMRO Gruppe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) (127) unterstehen;

b)

„den ersten Rang einnehmen“ heißt den attraktivsten Preis anbieten;

c)

„Privatkunden“ sind alle Einzelkunden (im Gegensatz zu Firmenkunden);

d)

„standardisierte Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft“ sind alle standardisierten Spar- und Termineinlagen, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Privatkundengeschäft für Spar- und Termineinlagen entfallen;

e)

„standardisierte Hypothekenprodukte“ sind alle standardisierten Produkte im Einlagen- und Privatkundengeschäft, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Hypothekarkreditgeschäft entfallen;

f)

Private Banking NL bezeichnet alle Kunden von BU Private Banking mit Ausnahme derer, die dem Geschäftsbereich Private Banking International zuzuordnen sind (128).

Artikel 3

1.   Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Privatkundengeschäft für Sparprodukte die höchsten Marktanteile halten. Dies gilt für alle der folgenden Produktsegmente:

Sparkonten;

Termineinlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr;

Termineinlagen mit einer Laufzeit von 2 Jahren;

Termineinlagen mit einer Laufzeit von 3 Jahren;

Termineinlagen mit einer Laufzeit von 4 Jahren;

Termineinlagen mit einer Laufzeit von 5 Jahren.

Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Spar- und Termineinlagen die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden Segments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten.

2.   Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Hypothekenprodukten den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Hypothekarkreditgeschäft die höchsten Marktanteile halten.

Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Hypothekenprodukte die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden standardisierten Hypothekarkreditsegments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten.

3.   Um die Befolgung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, überwacht die ABN AMRO Gruppe fortwährend, d. h. mindestens einmal wöchentlich, die von den […] anderen Finanzinstituten mit den höchsten Marktanteilen an den entsprechenden niederländischen Märkten für Sparprodukte angebotenen Konditionen, sofern diese Konditionen öffentlich zugänglich sind. Sind die entsprechenden Zahlen für eines oder mehrere dieser […] anderen Finanzinstitute nicht öffentlich zugänglich, so werden diese durch die entsprechenden Zahlen für die in der Rangfolge der Finanzinstitute nach Marktanteilen nachfolgenden Institute ersetzt.

Sobald die ABN AMRO Gruppe feststellt, dass sie für eines ihrer Produkte einen günstigeren Preis anbietet, als dies nach Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels für das entsprechende Produkt zulässig wäre, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Der Preis für das betreffende Produkt ist unverzüglich anzupassen und die Preiskorrektur so rasch wie möglich umzusetzen.

In Bezug auf Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft nimmt die ABN AMRO Gruppe die entsprechende Anpassung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Falls die Abweichung jedoch Produkte betrifft, deren Preis nur zum Monatsende geändert werden kann, und zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Abweichung und dem Monatsende weniger als zehn Arbeitstage liegen, nimmt die ABN AMRO Gruppe die Anpassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Ende des nachfolgenden Monats vor.

In Bezug auf Hypothekenprodukte passt die ABN AMRO Gruppe die entsprechenden Preise innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt an, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Die Preiskorrektur wird spätestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Zeitpunkt umgesetzt, zu dem die Abweichung von den Konditionen festgestellt wurde.

4.   Die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Auflagen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission vierteljährlich einen Bericht über die Einhaltung dieser Auflagen vor. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe.

Artikel 4

1.   Die ABN AMRO Gruppe unternimmt alle Anstrengungen, um die der Kommission im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 bzw. im aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 vorgelegten Hochrechnungen für die Finanzkennzahlen (einschließlich der Nettozinserträge) zu erreichen. Die Berechnungen von November 2010 sind auf konsolidierter Konzernebene zu erfüllen.

Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht in Form einer Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen und der tatsächlichen Zahlen (einschließlich der Nettozinserträge) nach den vier im Umstrukturierungsbericht von Dezember 2009 bzw. dem aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 angegebenen Geschäftssegmenten: Retail Banking (Privatkunden), Private Banking (Vermögensverwaltung) NL, Private Banking International und Commercial & Merchant Banking.

Die ABN AMRO Gruppe kann der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überarbeitung der finanziellen Hochrechnungen (einschließlich Nettozinserträge) zur Berücksichtigung externer Entwicklungen einreichen.

2.   Die ABN AMRO Gruppe legt eine Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen der Nettozinserträge nach Volumen und Margen auf konsolidierter Ebene und für den Geschäftsbereich Private Banking vor.

Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht, ob die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge mit den in Absatz 1 genannten finanziellen Hochrechnungen übereinstimmen. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe. Dieser Bericht enthält auch einen Abgleich zwischen den vorausberechneten Margen und den tatsächlichen Margen auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Geschäftsbereichs Private Banking.

Sofern die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge nicht mit den entsprechenden Hochrechnungen übereinstimmen, erläutert die ABN AMRO Gruppe in diesem Bericht die Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erzielung der vorausberechneten Werte ergriffen hat.

3.   Die in den Abschnitten 1 und 2 dargelegten Verpflichtungen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses.

Artikel 5

1.   Die ABN AMRO Gruppe erwirbt keine Beteiligungen an Unternehmen, die einen Anteil von [0 - 7] % übersteigen.

2.   In Abweichung von Absatz 1 kann die ABN AMRO Gruppe Beteiligungen erwerben, wenn der von der ABN AMRO Gruppe für die Gesamtheit der Übernahmen während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses gezahlte kumulative Gesamtpreis brutto (ohne Übernahme oder Übertragung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen) weniger als [0 - 600] Mio. EUR beträgt.

Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für Private Equity-Investitionen der ABN AMRO Gruppe, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget ihres Geschäftsbereichs „Private Equity“ enthalten waren, die der Kommission am 5. Oktober 2010 vorgelegt wurden.

Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für […] Kapitalbeteiligungen, die der Geschäftsbereich „Energie, Rohstoffe und Verkehr“ der ABN AMRO Gruppe im Rahmen seines gewöhnlichen Finanzierungsgeschäfts erworben hat, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget dieses Geschäftsbereichs enthalten waren, die der Kommission am 10. Januar 2010 vorgelegt wurden.

Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung ihrer Quartalsergebnisse Bericht. Dieser Bericht enthält eine Aufstellung aller tatsächlich erfolgten Beteiligungen der Geschäftsbereiche „Private Equity“ und „Energie, Rohstoffe und Verkehr“. Der Bericht enthält ferner genaue Angaben zu den sonstigen Beteiligungen der ABN AMRO Gruppe, die diese nach Maßgabe des ersten Unterabschnitts zu erwerben befugt ist.

3.   Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt für mindestens drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses.

Für den Fall, dass das in Absatz 1 verfügte Verbot länger als drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses gilt, erhöht sich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 geltende kumulative Bruttogesamtpreis um [0 - 200] Mio. EUR pro Jahr.

Artikel 6

Die ABN AMRO Gruppe wirbt nicht damit, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, und verweist in ihrem Informationsaustausch mit gegenwärtigen oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern nicht auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses.

Unbeschadet dieses Verbots kann die ABN AMRO Gruppe auf die Tatsache, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, sowie auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung verweisen, sofern dieser Hinweis nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.

Artikel 7

1.   Die ABN AMRO Gruppe bietet Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL die Möglichkeit an, ihre einschlägige Geschäftsbeziehung mit der ABN AMRO Gruppe zu beenden und ihre Anlageportfolios auf andere Banken zu übertragen. Dieses Angebot gilt für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten („der relevante Zeitraum“).

Der relevante Zeitraum beginnt — (falls erforderlich) unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit — so bald wie möglich nach dem Datum dieses Beschlusses, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des relevanten Zeitraums ein Datum für den Auftakt des relevanten Zeitraums zur Genehmigung vor.

2.   Die ABN AMRO Gruppe übermittelt spätestens am ersten Tag des relevanten Zeitraums allen ihren Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL in eindeutiger Form die Konditionen des in Absatz 1 dargelegten Angebots. Die Informationen, die die ABN AMRO Gruppe ihren Kunden zu übermitteln gedenkt, sind vorab mindestens vier Wochen vor der Weiterleitung an die Kunden der Kommission vorzulegen.

3.   Die ABN AMRO Gruppe ermöglicht die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking, sofern sie dies wünschen. Dabei kommen die üblichen Verfahren zu möglichst geringen Kosten zum Einsatz. Wenn sich der Kunde zu einer Übertragung seiner Anlagepositionen und/oder der (damit verbundenen) Sicherungsrechte entschließt und diese Übertragung aus der Sicht der Empfängerbank möglich ist, wird diese Übertragung von ABN AMRO unterstützt. Die Kunden werden über die Möglichkeit einer Übertragung von Anlagepositionen anstelle ihrer Auflösung und über die für beide Optionen anfallenden Kosten unterrichtet.

Die ABN AMRO Gruppe trägt ihre eigenen Verwaltungs-, Transfer- und Transaktionskosten, die die direkte Folge der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Segment Private Banking und der Übertragung von Portfolios sind (129).

Die ABN AMRO Gruppe ist nicht verpflichtet, sonstige finanzielle Konsequenzen für den Kunden zu tragen.

Artikel 8

Die ABN AMRO Gruppe zahlt keine Kupons auf Tier-1-Kernkapital, Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumente (einschließlich Hybridkapitalinstrumente und Vorzugsaktien), die vor dem Datum dieses Beschlusses ausgegeben wurden, noch macht sie bis zum 10. März 2013 einschließlich von Call-Optionen für derartige Kapitalinstrumente Gebrauch, es sei denn, sie ist dazu rechtlich verpflichtet.

Die ABN AMRO Gruppe kann nach dem Datum dieses Beschlusses neue Kapitalinstrumente begeben oder Kupons auf solche neuen Kapitalinstrumente zahlen, sofern diese Emissionen oder Zahlungen nicht mit der Verpflichtung verbunden sind, Kupons auf ihre eigenen bereits vorhandenen Kapitalinstrumente zu zahlen.

In Abweichung vom ersten Unterabsatz ist die ABN AMRO Gruppe zur Ausübung der Call-Option für das FCC-Instrument befugt (FCC-Instrument: 87,5 Mio. EUR, von Fortis Capital Company Ltd begebene nicht-kumulative stimmrechtslose unbefristete Vorzugaktien der Klasse A Serie I zu 6,25 %).

Bis zum 10. März 2013 einschließlich zahlt die ABN AMRO Gruppe nur dann eine Dividende auf ihre Stammaktien, wenn diese Dividende einen Betrag von 100 Mio. EUR übersteigt (130).

Artikel 9

Bis spätestens zum 30. Juni 2011 zahlt die ABN AMRO Gruppe den Niederlanden einen angepassten Zinssatz auf die Darlehen, die in der E-Mail der Kommission an den niederländischen Staat vom 24. Juni 2010 angegeben sind. Der angepasste Betrag mit Zinsen beläuft sich auf 18 152 722 EUR.

Artikel 10

Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 11

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 5. April 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 124 vom 4.6.2009, S. 19 und ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 10.

(2)  Fortis SA/NV ist auch unter der Bezeichnung Fortis Holding bekannt. Die Struktur von Fortis SA/NV in der Zeit vor der Finanzkrise — die relativ komplex ist — wird in Erwägungsgrund (6) der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 beschrieben. Die Holdinggesellschaft Fortis SA/NV hatte ihr Bankgeschäft in der juristischen Person Fortis Bank SA/NV gebündelt. Fortis Bank SA/NV wiederum war Eigentümer von FBN (u. a.).

(3)  Eine sog. „Novation“, d. h. eine rechtliche Transaktion, wonach eine Partei einer Vereinbarung durch eine neue Partei ersetzt wird, wobei alle anderen Bedingungen der Vereinbarung unverändert bleiben.

(*1)  […] Unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

(4)  Beihilfesache NN42/08 (Be), NN46/08 (Lux), NN53a/08 (NL), ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 8.

(5)  Der Due-Diligence-Bericht besteht aus fünf Bänden: 1. ABN AMRO, 2. Fortis Bank Netherlands, 3. Fortis Insurance Netherlands, 4. Fortis Corporate Insurance, 5. Subject Matter Memos.

(6)  Die Finanzholdinggesellschaft ABN AMRO Holding führte ihre Geschäfte fast ausschließlich über ihre 100 %ige Tochter ABN AMRO Bank oder über Tochtergesellschaften dieses Unternehmens durch. Eine ausführliche Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Übernahme durch RFS Holdings befindet sich in Abbildung 1 in Erwägungsgrund 41.

(7)  Inoffiziell wie in Erwägungsgrund 12 beschrieben bereits Mitte Juni angekündigt.

(8)  Eine aktualisierte Fassung wurde wie in Erwägungsgrund 31 beschrieben am 8. November 2010 vorgelegt.

(9)  ABN AMRO N veräußerte zwei Geschäftsbereiche (nämlich New HBU und IFN) an die Deutsche Bank zur Regelung der Konzentrationsprobleme auf dem niederländischen Bankenmarkt, die sich aus dem Zusammenschluss von ABN AMRO N mit FBN ergeben hatten. Weitere Angaben hierzu in den Erwägungsgründen 44 und 45.

(10)  Die sog. Tracking Shares hatten keinerlei rechtlichen Status.

(11)  RBS (38,28 %), Santander (27,91 %) und Fortis SA/NV (33,81 %).

(12)  Weitere Einzelheiten unter: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache M/4844 — Fortis/ABN AMRO Assets — ABl. C 265 vom 7.11.2007, S. 2.

(13)  Am 23. Dezember 2009 unterzeichneten ABN AMRO Bank und die Deutsche Bank eine Vereinbarung über den Kauf von Anteilen an New HBU und IFN. Der Transaktionspreis belief sich auf 700 Mio. EUR und umfasste eine Garantieleistung für 75 % der Verluste durch Kreditausfälle der New HBU („Kreditrettungsschirm“) von höchstens 1,6 Mio. EUR.

(14)  Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 an die Kommission beschrieb der niederländische Staat die Lage im Bereich der Unternehmensverfassung (Corporate Governance) von ABN AMRO Z wie folgt: „Dies bedeutet z. B., dass im Falle der Veräußerung eines Vermögenswertes, sofern durch den Verkauf ein Überschuss des aufsichtsrechtlichen Kapitals entsteht, RFS Holdings verpflichtet wäre…. den Kapitalüberschuss den Konsortiumsmitgliedern abzuführen. Im Falle eines Verlustes bei einer Forderung oder der Anerkennung neuer oder höherer Verbindlichkeiten wären die Konsortiumsmitglieder verpflichtet, jeden Mangel an aufsichtsrechtlichem Kapital zu beheben. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Z-Anteils fallen daher unmittelbar in die Zuständigkeit der Konsortiumsmitglieder.“

(15)  Automated Teller Machine (Geldautomaten).

(16)  Der Geschäftsbereich „Vorzugskundschaft“ („preferred banking“) von ABN AMRO zielte auf das Massensegment der wohlhabenderen Kunden mit liquiden Mittel n von über 50 000 EUR und einem monatlichen Nettoeinkommen von über 5 000 EUR ab.

(17)  Kleine und mittlere Unternehmen

(18)  Im Wesentlichen „Nettozinserträge“ und „Nettoprovisions- und Gebührenerträge“.

(19)  In der Pressemitteilung von ABN AMRO vom 26. März 2010 betreffend die Ergebnisse von 2009 hieß es, dass das Eigenkapital 2009 gegenüber dem 31. Dezember 2008 um 2,7 Mrd. EUR auf 4,3 Mrd. EUR zurückgegangen sei. Dies sei im Wesentlichen auf eine Kapitalumschichtung innerhalb der ABN AMRO Holding zur Deckung des Kapitalbedarfs für den Anteil des niederländischen Staates an ABN AMRO Z zurückzuführen (siehe später Maßnahme A).

(20)  Risikogewichtete Aktiva.

(21)  Dieser Wert beinhaltet bereits eine Verringerung der RWA (risikogewichteten Aktiva) infolge des Kapitalentlastungsinstruments.

(22)  In der Pressemitteilung von ABN AMRO vom 26. März 2010 betreffend die Ergebnisse von 2009 hieß es, dass die Zunahme der Kapitalkennzahlen (2009 gegenüber 2008) im Wesentlichen auf folgende Kapitalumschichtungen zurückzuführen sei: „Am 31. August 2009 erwarb das Finanzministerium von der ABN AMRO Bank eine Tier-1-Pflichtwandelanleihe über 800 Mio. EUR. Am gleichen Tag wurde ein Kreditabsicherungsinstrument (Credit Default Swap Agreement) mit dem Finanzministerium unterzeichnet, über die sich die ABN AMRO Bank eine Kreditabsicherung für ein Hypothekenportfolio über 34,5 Mrd. EUR verschaffte. Am 23. Dezember 2009 erwarb der niederländische Staat zwei Pflichtwandelanleihen. Eine Wandelanleihe über 967 Mio. EUR wurde im Dezember 2009 zugunsten der früheren ABN AMRO Bank ausgestellt, eine weitere Pflichtwandelanleite über 833 Mio. EUR wurde direkt von der damaligen ABN AMRO II N.V., inzwischen ABN AMRO Bank N.V., zur Deckung der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit der von der EU-Kommission verfügten Abhilfemaßnahme in Form der Veräußerung von Geschäftsbereichen ausgestellt. Diese Instrumente gelten ab Januar 2010 als aufsichtsrechtliches Kapital. Die Umwandlung der drei Pflichtwandelanleihen nach der rechtlichen Aufspaltung führt zu einem Anstieg des Aktienkapitals in Höhe von 2,6 Mrd. EUR“.

(23)  Die Nettozinserträge gingen von 3 223 Mio. EUR (2008) auf 2 994 Mio. EUR (2009) hauptsächlich infolge von geringeren Zinsmargen in der ersten Jahreshälfte 2009 zurück. Die nicht zinsabhängigen Erlöse gingen um 61 Mio. EUR oder 3 % auf 1 905 Mio. EUR zurück, und die wertberichtigten Darlehen stiegen von 776 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 1 172 Mio. EUR im Jahr 2009 an (Quelle: Pressemitteilung vom 26. März 2010 betreffend das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2009).

(24)  […].

(25)  Ab dem 1. Januar 2013 und danach alle fünf Jahre wird die Dividende neu berechnet und folgendermaßen angesetzt: Referenzzinssatz + ein Aufschlag, wobei der Referenzzinssatz dem auf EURO lautenden Zinsswap für eine Laufzeit von 5 Jahren + einem Aufschlag zur Berücksichtigung der dann vorherrschenden Marktkonditionen entspricht.

(26)  Zum Investment Banking gehörten u. a. Kreditvergabe an Unternehmen, Immobilienfinanzierung, Acquisition & Leverage Financing, Beratung, strukturierte Finanzierungen und Kapitalfinanzierung.

(27)  Zu den Specialised Financial Services gehörten u. a. Factoring, Handelsdienstleistungen und Cashflow- & Betriebskapital-Management.

(28)  Zum Geschäftsbereich Global Markets & Institutional Banking gehörten u. a. Devisengeschäfte, Geldmarktgeschäfte, Kapitalfinanzierung, Finanzierung von Obligationen und Wertpapieremissionen.

(29)  Zum Geschäftsbereich Clearing Funds & Custody gehörten u. a. Maklertätigkeit, Abrechnung und Verwahrung und Prime Fund Solutions („PFS“) (Fondsverwaltung, Überbrückungs-/Kreditfinanzierung (leverage) und Banking gegenüber Hedge-Fonds).

(30)  Im Abschluss 2008 wurde der Verkauf von ABN AMRO N an den niederländischen Staat bereits mit berücksichtigt.

(31)  Normalisierte Eigenkapitalrendite ohne außerordentliche Aufwendungen.

(32)  Basel II mit einer Untergrenze nach Basel I von 80 %.

(33)  FBN war mit seinen Positionen nicht direkt vom Madoff-Betrug betroffen, wohl aber von besicherten Kreditfinanzierungen (collateralised leverage financing) an bestimmte Hedgefonds, die wiederum in Anlagen investiert hatten, die von Madoff verwaltet wurde.

(34)  Die Nettozinserträge fielen von 1 584 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 1 150 Mio. EUR in 2009 infolge von höheren Refinanzierungskosten für Spareinlagen und Kredite, während die Nettoprovisions- und -gebührenerträge ebenfalls zurückgingen (von 823 Mio. EUR in 2008 auf 724 Mio. EUR in 2009). Zwar gingen die Gesamtaufwendungen von 2 010 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 1 827 Mio. EUR in 2009 zurück, doch stiegen die Wertberichtigungen im gleichen Zeitraum von 331 Mio. EUR auf 412 Mio. EUR an. Folgende weitere Elemente wirkten sich ebenfalls auf das Ergebnis aus: der Gewinn aus dem Verkauf von Intertrust (81 Mio. EUR), Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Konkurs der niederländischen Bank DSB (15 Mio. EUR) und die Abspaltungs- und Integrationskosten (66 Mio. EUR).

(35)  Stand Ende 3. Quartal 2010 (Quelle: Pressemitteilung vom 19. November 2010).

(36)  International Financial Reporting Standards.(Internationale Rechnungslegungsstandards)

(37)  Siehe Seite 14 des Umstrukturierungsplans vom 4. Dezember 2009 auf der Grundlage von Zahlen von Milward Brown/Teletrack.

(38)  Das „Vorzugskundengeschäft“ („Preferred banking“) stellt auf das wohlhabendere Massenkundensegment einschließlich Haushalte mit einem Jahreseinkommen von über 50 000 EUR und/oder einem verfügbaren Vermögen zwischen 50 000 EUR und 1 Mio. EUR ab.

(39)  Siehe Seite 15 des Umstrukturierungsplans vom 4. Dezember 2009 auf der Grundlage von Zahlen zum verwalteten Vermögen („AUM“ — assets under management), u. a. aus der BCG Wealth Management Database 2007.

(40)  Bei diesem Marktanteil ist die Veräußerung von New HBU und IFN bereits berücksichtigt; siehe Seite 16 des Umstrukturierungsplans vom 4. Dezember 2009 auf der Grundlage von Angaben von TNS/NIPO-/-Financial Monitor for Commercial Banking and Corporate Clients.

(41)  BGL ist eine der größten Banken in Luxemburg und war im Rahmen von Fortis SA/NV eine Schwestergesellschaft von FBN. BGL wurde im Mai 2009 Mitglied der BNP Paribas Gruppe.

(42)  Im Umstrukturierungsplan von 2009 fehlten wesentliche Angaben wie Finanzhochrechnungen für ein Worst-Case-Szenario. Die fehlenden Angaben wurden am 23. März 2010 nachgereicht.

(43)  Rund [65 - 95] % der Betriebserlöse werden aus den Niederlanden kommen.

(44)  Der Ertrag des Eigenkapitals ist der Nettoerlös als Prozentsatz des eingesetzten Kapitals der Anteilseigner.

(45)   „S“ steht für „Schätzung“.

(46)  IPO (Initial Public Offering) oder das erste Angebot der Anteile eines Unternehmens auf dem Kapitalmarkt. Nach einem IPO werden die Aktien eines Unternehmens an einer Börse notiert.

(47)  http://www.rijksoverheid.nl/nieuws/2011/01/24/exitbeleid-financiele-deelnemingen.html

(48)  Alle Vertragsbestandteile der bestehenden Darlehensverträge blieben unverändert. Geändert wurde nur der Name des Darlehensgebers.

(49)  Eonia® (Euro OverNight Index Average) ist ein effektiver Tagesgeldsatz (für Übernachteinlagen), der als der gewichtete Durchschnitt aller unbesicherten Ausleihtransaktionen auf dem Geldmarkt berechnet wird, und der in der Eurozone von den beteiligten Panel-Banken eingeführt wurde.

(50)  Euribor® (Euro Interbank Offered Rate) ist der Zinssatz, zu dem auf Euro lautende Termineinlagen auf dem Geldmarkt von einer führenden Bank einer anderen Bank innerhalb der Europäischen Währungsunion angeboten werden.

(51)  Zeitpunkt, zu dem eine Schuld fällig ist und zurückgezahlt sein muss.

(52)  Anfang November 2009 belief sich die Kreditfazilität immer noch auf 45 Mrd. EUR (5 Mrd. EUR an Übernachteinlagen und 40 Mrd. EUR an längerfristiger Liquidität). Ab dem 14. November 2008 wurde die Fazilität jedoch auf 39 Mrd. EUR zurückgefahren (weiterhin 5 Mrd. EUR für Übernachteinlagen, aber nur noch 34 Mrd. EUR an längerfristiger Liquidität).

(53)  Im März 2009 z. B. belief sich die Kreditfazilität auf höchstens 34 Mrd. EUR, wobei die ersten 24 Mrd. zu EURIBOR + 25 bp und die verbleibenden 10 Mrd. zu EURIBOR + 50 bp bereitgestellt wurden.

(54)  Dieser Betrag umfasste 4,9 Mrd. EUR an Tier-2-Darlehen (davon 3 Mrd. Upper-Tier-2) und 1,6 Mrd. EUR an vorrangigen Darlehen.

(55)   ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 10.

(56)  Weitere Einzelheiten zu dieser Maßnahme finden sich in Abschnitt 2.2.1 des Beschlusses vom 5. Februar 2010, ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 10.

(57)  Wie auch am 15. Oktober 2010 im offiziellen Schreiben des niederländischen Finanzministers an das niederländische Parlament angegeben-: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-31789-40.html.

(58)  Vertraglich war die MCS so geregelt, dass die MCS-Anleihe bei vor der Abspaltung auftretenden Kapitalproblemen in nicht-kumulative abgewandelte Wertpapiere umgewandelt worden wäre, wobei der einzige Unterschied zur ursprünglichen Anleihe der war, dass die Kuponzahlungen nicht mehr länger kumulativ erfolgt wären. Nach den IFRS gelten nicht-kumulative abgewandelte Wertpapiere als Eigenkapital.

(59)  In seiner Mitteilung an das Parlament vom 19. November 2009 (http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/kamerstukken/2009/11/20/ec-remedy-en-herkapitalisatie-abn-amro-en-fortis-bank-nederland.html, Seite 10) erklärte der niederländische Staat, dass sich die negative Gesamtwirkung der Kapitallücke im Umfang von 470 Mio. EUR aus der negativen Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Buchwert (d. h. 180 Mio. EUR) und den Kosten eines Kreditschirms für die Deutsche Bank (d. h. 740 Mio. EUR) ergeben hätten, der zum Teil durch die Kapitalentlastung der übertragenen risikogewichteten Aktiva (450 Mio. EUR) wieder ausgeglichen wurde. Der niederländische Staat erläuterte in diesem Dokument ferner, dass die Gesamtkapitalwirkung schrittweise nachlassen würde (hauptsächlich weil das von dem Kreditschirm abgesicherte Darlehensportfolio die Fälligkeitstermine erreicht). Die Kapitalwirkung werde sich nach einem Jahr nur noch auf 180 Mio. EUR (statt 470 Mio. EUR zum Zeitpunkt der Transaktion) belaufen.

(60)  Als der niederländische Staat nach der Abspaltung von ABN AMRO II Kapital in Form einer MCS (Maßnahmen B1 bis B5) zuführte, wandelte er die Anleihen unverzüglich in Aktien um, wodurch es sich de facto um einen Kapitalbeitrag in Form von Barmitteln handelte.

(61)  In einem Schreiben vom 17. Dezember 2009 — registriert am 5. Januar 2010 — teilte die DNB der Kommission mit, dass sie FBN am 3. September 2009 über die Ergebnisse ihres „Aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses 2009“ unterrichtet habe. Die DNB stellt fest […], dass FBN seit dem 31. Dezember 2008 eine Kapitallücke beim Tier-1-Kapital in Höhe von 1,26 Mrd. EUR aufweist. Gleichzeitig setzte die DNB die Mindestkennzahl für Tier-1-Kapital für FBN auf [….] % fest.

(62)  Am 3. Oktober 2008 übernahm der niederländische Staat langfristige Schuldtitel von FBN in Höhe von 16,1 Mrd. EUR (Maßnahme Y2). Damit verringerten sich die Tier-2-Darlehen von anfänglich 8,15 Mrd. EUR auf 1,9 Mrd. EUR (minus 4,9 Mrd. EUR infolge der Maßnahme Z und minus 1,35 Mrd. EUR infolge der Maßnahme C). Die vorrangigen Darlehen verringerten sich durch die Maßnahme Z (minus 1,6 Mrd. EUR) — und weil Darlehen im Umfang von 0,4 Mrd. EUR fällig geworden waren — von 7,95 Mrd. EUR auf 5,95 Mrd. EUR (Stand: 4. Mai 2010).

(63)  Vergütung gemäß der Empfehlung der Europäischen Zentralbank zur Rekapitalisierung, abrufbar unter folgender Web-Adresse: www.ecb.eu/pub/pdf/other/recommendations_on_pricing_for_recapitalisationsen.pdf

(64)  Als Referenzperiode für die CDS-Spreads gilt der Zeitraum Januar 2007 — August 2008.

(65)  Hinsichtlich der Maßnahme X wies die Kommission in Erwägungsgrund 32 der Entscheidung vom 8. April 2009 darauf hin, dass Maßnahme X an sich keine staatlichen Beihilfen zugunsten der entsprechenden Banken darstellt, dass sie aber dennoch Bestandteil einer Reihe verknüpfter Transaktionen war, die staatliche Beihilfen für diese Banken beinhalteten.

(66)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S 8.

(67)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(68)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(69)  Weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 60.

(70)  Dies geht auch aus der niedrigen Liquiditätssteuerungskennzahl (Darlehen/Einlagen) des Beschwerdeführers hervor, die sich zum Zeitpunkt der Beschwerde auf rund 110 % belief.

(71)  Der Reingewinn von Van Lanschot belief sich 2007 auf 215,4 Mio. EUR, 2008 auf 30,1 Mio. EUR und 2009 auf 14,8 Mio. EUR. In der ersten Jahreshälfte 2010 wies das Unternehmen einen Reingewinn von 20,3 Mio. EUR aus.

(72)  ABN AMRO Pressemitteilungen vom 25. Mai 2009 und vom 26. August 2009 zu den Ergebnissen des 1. bzw. 2. Quartals 2009 und Pressemitteilung von FBN vom 20. August 2009 zu den Ergebnissen des 1. Halbjahres 2009.

(73)  Antwort des niederländischen Staates auf die Entscheidung vom 8. April 2009; 11. August 2009, Seite 6.

(74)  In seinem Schreiben vom 15. Mai 2009 wies der niederländische Staat darauf hin, dass sein Vergütungssystem Folgendes bezweckte: Vermeidung unverhältnismäßiger Abweichungen zwischen den Zinsen für Darlehen an FBN und den Zinsen, die von Banken verlangt werden, die eine Garantie nach dem Einlagensicherungssystem vorweisen.

(75)  Der einschlägige Auszug aus dem Prospekt für die Darlehen mit festem Zinssatz lautet wie folgt: „Der gesamte ausstehende Darlehensbetrag …. ist auf erstes Anfordern sofort fällig und zahlbar …., sofern eines der folgenden Ereignisse eintreten sollte: d) Einreichen einer Petition oder Erteilung einer Zahlungsanordnung oder Verabschiedung einer effektiven Entschließung zur Abwicklung des Darlehensnehmers,… oder wenn der Darlehensnehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder die Anteile am Darlehensnehmer auf eine dritte Partei übertragen oder dieser verkauft werden oder wenn die Kontrolle über den Darlehensnehmer anderweitig auf eine dritte Partei übertragen wurde;“ (Quelle: Schreiben der niederländischen Behörden vom 15. Mai 2009 Seite 4) (Unterstreichungen durch die Kommission). Von dem Gesamtbetrag der langfristigen Darlehen von 16,1 Mrd. EUR waren 7,9 Mrd. EUR mit einem festen Zinssatz ausgestattet.

(76)  Auf Seite 7 der niederländischen Antwort vom 11. August 2009 auf die Entscheidung vom 8. April 2009 heißt es wie folgt: „Der niederländische Staat hat lediglich die Stelle von Fortis Bank SA/NV in einem Vertrag eingenommen, der (wie bereits erwähnt) zwischen zwei Marktteilnehmern abgeschlossen war. Somit stehen die Vergütungssätze in diesem Vertrag in Einklang mit den Marktsätzen. Es ist daher nicht einsichtig, warum nachgewiesen werden soll, dass diese Sätze höher oder die Laufzeiten kürzer hätten ausfallen können, da die gegenwärtigen Konditionen bereits der gängigen Marktpraxis entsprechen“. (Originaltext in Niederländisch, Übersetzung der Kommission).

(77)  In der Bewertung vom 3. Oktober 2008 wandte der externe Evaluierungsexperte des Staates einen Abzinsungssatz auf die annualisierte Rendite der betroffenen Unternehmen von 20 % an.

(78)  http://www.ageas.com/Documents/FR_ER_27012009.pdf.

(79)  Pari entspricht dem Nominalwert oder Nennwert eines Wertpapiers. Eine Anleihe, die zum Nennwert gehandelt wird, ist einen Betrag wert, der bei der Einlösung ihrem Wert von fälligkeitstypischen 1 000 EUR pro Anleihe entspricht.

(80)  […]

(81)  […]

(82)  Siehe auch Erwägungsgründe 121 und 122 und Fußnote 52.

(83)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(84)   ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(85)  Einen Tag nach dem Beschluss vom 5. Februar 2010.

(86)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(87)  Im Bericht von Fitch vom 2. Februar 2010 über niederländische Hypothekarkredite heißt es, dass „Hypothekarkreditportfolios in den Niederlanden im Vergleich zu den meisten anderen europäischen Ländern nur Verluste von zu vernachlässigendem Umfang und einen niedrigen Anteil von Zahlungsrückständen aufweisen. Gegenwärtig weisen die Niederlade eine der niedrigsten Zwangsversteigerungs- und Kreditausfallraten in Europa auf“.

(88)  Nach Ansicht des niederländischen Staates beläuft sich der NGW der Netto-Synergieeffekte (d. h. Brutto-Synergieeffekte von 1,1 Mrd. EUR pro Jahr vor Steuern minus Integrationskosten von 1,2 Mrd. EUR nach Steuern) auf 4 Mrd. EUR, während sich die Kosten für die fusionsbedingte Abhilfemaßnahme auf rund 1,12 Mrd. EUR belaufen. Folglich schätzt der niederländische Staat den NGW des Zusammenschlusses auf rund 2,88 Mrd. EUR.

(89)  Siehe auch Erwägungsgrund 60.

(90)  Ein Dividendenauslöser (dividend pusher) besagt, dass der Emittent in Einklang mit der Rangordnung seiner Kapitalstruktur Kupons auf Hybridkapitalinstrumente zu zahlen hat, wenn er Dividenden auf seine Stammaktien ausschüttet. Eine Dividendenbegrenzungsklausel (dividend stopper) hindert den Emittenten an der Ausschüttung von Dividenden in einem Zeitraum, in dem er den Aktionären von Hybridkapitalinstrumenten keine Kupons zahlt.

(91)  Später vereinbarten die ABN AMRO Gruppe und der niederländische Staat hinsichtlich der Dividendenpolitik der ABN AMRO Gruppe eine Dividendenausschüttung in Höhe von 40 % wie in Erwägungsgrund 75 beschrieben.

(92)  Der niederländische Staat und ABN AMRO N führen in ihrer Liste vergleichbarer Institute vom 1. September 2008 […] an.

(93)  Der niederländische Staat und ABN AMRO N verweisen in diesem Zusammenhang auf SNS, DSB und Versicherer wie Aegon.

(94)  Die Replicating-Portfolio-Methode basiert auf einem Modell, das abbildet, wie lange Spar- und Termineinlagen im Durchschnitt in der Bank gehalten werden. Diese Methode basiert auf den historischen Einlagen- und Abhebungsmustern und wird ständig aktualisiert. Nach dieser Methode werden die kurzfristigen Einlagen und Spareinlagen von der Bank in einem virtuellen Portfolio angelegt, das aus kurzfristigen Einlagen, aber auch aus längerfristigen Anlagen besteht. Die Methode führt zu einer Zinsmarge auf Spareinlagen, die sich nicht nur nach den EURIBOR-Sätzen, sondern auch nach den Renditen längerfristiger Anlagen richtet, die über einen längeren Zeitraum erfasst werden.

(95)   ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 8.

(96)  In ihrer Mitteilung vom 6. Oktober 2008 an das niederländische Parlament wies die niederländische Regierung selbst darauf hin, dass andere Möglichkeiten wie eine Veräußerung von FBN und/oder ABN AMRO N — oder Teilen dieser Unternehmen — an einen soliden Käufer geprüft worden seien, man dabei jedoch zu dem Schluss gelangt sei, dass diese Optionen angesichts der Marktlage und der Dringlichkeit nicht realisierbar waren und nicht ausreichen würden, um die Stabilität von FBN und ABN AMRO N zu gewährleisten.

Der vollständige Wortlaut ist abrufbar unter: http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/kredietcrisis/documenten-en-publicaties/kamerstukken/2009/03/10/staatsdeelnemingen-fortis-en-abn-amro.html

(97)  Diese Einschätzung wird von Aussagen des niederländischen Finanzministers bestätigt, der immer wieder darauf hinwies, dass sich der niederländische Staat in erster Linie aus Gründen der finanziellen Stabilität eingeschaltet habe. Er fügte hinzu, die Rückgewinnung des zugeführten Kapitals sei nicht oberstes Ziel des niederländischen Staates, sondern lediglich sein Wunsch.

(98)  Auch FBN wies in seinen Marketinginformationen für Anleger darauf hin, dass sie als Bank in staatlichem Eigentum den Vorteil biete, „das Vertrauen von Einlegern und Gläubigern zu verdienen“; Roadshow von April 2009, S. 3, vorletzter Aufzählungspunkt; Roadshow von Juni 2009 (Paris), S. 3, vorletzter Aufzählungspunkt; Roadshow von Juli 2009 (Madrid), S. 3, vorletzter Aufzählungspunkt (alle öffentlich zugänglich auf der Website des Unternehmens: http://www.abnAMRO.com/en/investor-relations/latest-presentations/index.html).

(99)  Zum Vergleich: Ende 2008 belief sich die Bilanzsumme von FBN auf 185 Mrd. EUR, d. h. die Kreditfazilität entsprach in etwa 25 % der Bilanzsumme.

(100)  Die FBN begab staatlich garantierte Anleihen im Gesamtbetrag von 18,8 Mrd. EUR.

(101)  Rechtssache T-11/95 BP Chemicals Ltd gg. Kommission [1998] Slg. II 3235.

(102)  Siehe auch andere Beihilfesachen betreffend Banken wie Northern Rock, ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 38 und Bank of Ireland, ABl. C 40 vom 9.2.2011, S. 9.

(103)  Per Ende 2008 lag die Kennzahl Ausleihungen/Einlagen bei 237 %.

(104)  Für die Beteiligung waren noch rund 24 Mrd. EUR angesetzt.

(105)  Siehe z. B. Bemerkungen von […] sowie Ausführungen des Finanzministers in einem Schreiben an das niederländische Parlament vom 19. November 2009: „Ein Einzelszenario würde die Ertragskraft nur geringfügig verbessern. FBN konnte in den letzten Jahren gute Gewinne erzielen, gilt jedoch als zu klein, um ein langfristiges Wachstum zu erzielen und wettbewerbsfähig zu bleiben. ABN AMRO II weist einen hinreichend großen Marktanteil im Privatkundengeschäft auf, doch fehlt es dem Institut nach der Abspaltung an Firmenkunden“ (Übersetzung des niederländischen Originalwortlauts durch die Kommission). Der vollständige Text ist unter folgendem Link abrufbar-: http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/kamerstukken/2009/11/20/ec-remedy-en-herkapitalisatie-abn-amro-en-fortis-bank-nederland.html)

(106)  Siehe Due-Diligence Bericht von […]: Band 2, Fortis Bank Netherlands, S. 44 und Band 5, Subject Matter Memos, S. 65f. Da ABN AMRO N von FBN unter „nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen“ verbucht wurde, musste FBN nach den Prudential Filter-Vorschriften den Wert von ABN AMRO N von ihrem Eigenkapital in Abzug bringen: 50 % von ihrem Tier-2-Kapital (sofern Tier-2-Kapital in ausreichender Höhe vorhanden war) und 50 % (bzw. im Falle unzureichenden Tier-2-Kapitals entsprechend mehr) von ihrem Tier-1-Kapital. Die Abschreibung der ABN AMRO N musste aus verfügbaren Rücklagen, d. h. Tier-1-Kapital erfolgen. Durch die Abschreibung und sofortige Veräußerung der Beteiligung war FBN von der Anwendung des Prudential Filter für nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen auf ihr Tier-1- und Tier-2- Kapital entbunden.

(107)  Die Kommission stellt fest, dass kein privater Investor ein Angebot für ABN AMRO N einreichte. Die Kommission hat erfahren, dass ING die Akte eingesehen hat, nach sorgfältigen Erwägungen jedoch beschlossen hat, dass eine solche Transaktion ihren finanziellen Anforderungen nicht gerecht würde. Das Unternehmen betonte, dass es letztendlich seinen Anteilseignern gegenüber verantwortlich sei (was natürlich einen erheblichen Unterschied zum niederländischen Staat darstellt, der auch öffentliche Interessen berücksichtigen muss). Siehe Pressemitteilung vom 29. September 2008: http://www.ing.com/group/showdoc.jsp?docid=343126_EN&menopt=prm|pre.

(108)  Die Bewertung zu aktuellen Marktbedingungen basierte auf zwei Bewertungsansätzen: einer Peer-Review auf der Grundlage der Kennzahl Preis/Erträge und dem Dividendendiskontierungsmodell. Beide Bewertungsansätze ergeben einen Wert von [4 - 6,5] Mrd. EUR (siehe S. 7 des Bewertungsberichts von […]).

(109)  Es besteht keinerlei Veranlassung, den Wert von ABN AMRO N um die Synergieeffekte eines potenziellen Zusammenschlusses zu erhöhen, da sich das Unternehmen bereits seit dem 3. Oktober 2008 im Eigentum des niederländischen Staates befand. Durch die Maßnahme Z wurde ABN AMRO N aus der Bilanz der FBN entfernt. Außerdem gab es keinen anderen potenziellen Investor, der in gleichem Umfang Synergieeffekte realisieren könnte oder bereit wäre, solche Synergieeffekte in seinem Angebot zu berücksichtigen. Daher hätte der niederländische Staat als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der versucht, einen möglichst geringen Übernahmepreis zu erzielen, diese Synergieeffekte nicht in sein Preisangebot einbezogen. Als zusätzliches Argument kann darüber hinaus angeführt werden, dass die Transaktion im Wesentlichen darauf ausgerichtet war, die Kapitalquoten von FBN oberhalb der Mindestanforderungen zu halten. Die Eigenkapitalposition von FBN war tatsächlich sehr schwach, und das Unternehmen war nicht in der Lage, den Zusammenschluss aus eigener Kraft zu finanzieren. In einem Szenario ohne Maßnahme Z wäre FBN in finanzielle Schwierigkeiten geraten und es wäre ihr unmöglich gewesen, den Zusammenschluss und die damit verbundenen Synergieeffekte selbst zu realisieren.

(110)  Im Verlauf der gegenwärtigen Finanzkrise haben verschiedene Banken ihre eigenen nachrangigen Verbindlichkeiten mit erheblichen Abschlägen zurückgekauft (sog. Passivmanagement) und konnten damit Kernkapital (Tier 1) in Höhe dieser Abschläge bilden.

(111)   „Zusammen sind die beiden Banken stärker als allein. Die Banken haben Qualitäten vorzuweisen, die sich sehr gut ergänzen. ABN AMRO hat ein gutes Privatkunden- und KMU-Geschäft und Fortis ist im inländischen Firmenkundengeschäft stark. Da die Fortis SA/NV nicht mehr da ist, mussten beide Banken investieren. Es ist sinnvoller, diese Investitionen einmal statt zweimal zu tätigen“. (Übersetzung des niederländischen Originalwortlauts durch die Kommission) (Quelle: „Vragen over de ingeslagen richting voor de bedrijven en de besluitvorming daartoe, het beloningsbeleid en de toekomstige rol van de Staat in deze bedrijven“, Pressemitteilung zur Erläuterung des Beschlusses des niederländischen Staates vom 21. November 2008 über den Zusammenschluss von FBN und ABN AMRO N).

(112)  Ein Bericht des Niederländischen Rechnungshofes enthält verschiedene Anmerkungen zu den Berechnungen des Staates (siehe unter: http://www.rekenkamer.nl/Actueel/Onderzoeksrapporten/Bronnen/2009/12/Verkoop_onderdelen_ABN_AMRO_als_EC_remedy/Rapport_Verkoop_onderdelen_ABN_AMRO_als_EC_remedy).

(113)  RWA beider Unternehmen (FBN und ABN AMRO N) zusammen; Stand: Ende 2008.

(114)  RWA beider Unternehmen (FBN und ABN AMRO N) zusammen; Stand: Ende 2009.

(115)  Die staatlich garantierten Fremdmittel wurden für die Rückzahlung der Mittel verwendet, die im Rahmen der kurzfristigen Kreditfazilität von 45 Mrd. EUR in Anspruch genommen worden waren. D. h. diese Maßnahmen fanden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander statt. Dies wird bei der Bereinigung um Doppelzählungen berücksichtigt.

(116)  Siehe verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG gg. Kommission [1999] Slg. II-3663, Randnr. 167.

(117)  In dieser Bewertung bleibt unberücksichtigt, dass der Staat auch für die Beträge vergütet wird, die er am 3. Oktober 2008 für den Erwerb von FBN und ABN MRO aufgewendet hat, da diese im vorliegenden Beschluss nicht als Beihilfen eingestuft werden.

(118)  Siehe auch Randnummer (12) der Umstrukturierungsmitteilung.

(119)  Siehe Rechtssache T-17/03 Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gg. Kommission [2006] Slg. II-1139.

(120)  Wenn Banken in ihrem Portfolio notleidende Darlehen aufweisen, kann die Umstrukturierung dieser Darlehen Lösungen wie die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital erfordern. Derartige Fälle gelten als übliche Bankenpraxis und fallen nicht unter das Übernahmeverbot.

(121)  Die Kommission hat eine Ausnahme zugelassen. Eines der Hybridinstrumente der FBN, das sog. FCC-Instrument (FCC-Instrument: 87,5 Mio. EUR, von Fortis Capital Company Ltd begebene nicht-kumulative stimmrechtslose unbefristete Vorzugsaktien der Klasse A Serie I zu 6,25 %), wurde zu einer Zeit begeben, als Fortis SA/NV noch eine integrierte Gruppe war, und im Prospekt war klar festgelegt, dass von Fortis SA/NV (heute in Ageas umbenannt) ausgeschüttete Dividenden auch Kuponzahlungen für dieses Instrument auslösen. Als die Finanzaufsicht davon Kenntnis erhielt, gelangte sie zu dem Schluss, dass die Kuponzahlungen für das Instrument nicht länger im Ermessen von FBN lagen und daher das Instrument nicht länger als Tier-1-Kapital zu werten sei. Die Finanzaufsicht argumentierte weiter, dass auch ein anders Tier-1-Instrument der ABN AMRO Gruppe — für das nach dem Zusammenschluss durch das FCC-Instrument Kuponzahlungen ausgelöst wurden, so dass die ABN AMRO Gruppe de facto auch keinen Einfluss mehr auf die Kuponzahlungen auf dieses Instrument hat — nicht länger als Tier-1-Kapital einzustufen sei. Ausgehend von den Rentabilitätsargumenten im Zusammenhang mit dem etwaigen Verlust von Tier-1-Kapital und dem spezifischen Abspaltungskontext kann die Kommission akzeptieren, dass das FCC-Instrument von dem Verbot von Call-Optionen für Hybridkapital ausgenommen wird.

(122)  Aus praktischen Gründen kann die Kommission akzeptieren, dass das Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital ab dem 10. März 2011 (d. h. nach der letzten Zwangsdividende) und bis zum 10. März 2013 einschließlich gilt.

(123)  Die Kommission ist sich darüber im klaren, dass die Dividenden, die die ABN AMRO Gruppe dem niederländischen Staat — als ihrem einzigen Anteilseigner — auszahlt, möglicherweise Kuponzahlungen für Hybridkapital auslösen. Die Kommission möchte vermeiden, dass die ABN AMRO Gruppe dem Staat marginale Dividenden auszahlt, um das Verbot von Kuponzahlungen für Hybridkapital zu umgehen. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Zahlung einer umfangreichen Dividende von mindestens 100 Mio. EUR an den niederländischen Staat, selbst wenn diese Zahlung gewisse Auswirkungen auf Kupons für Hybridkapital hat. Eine hohe Dividende spricht für die Wiedererlangung der Rentabilität und trägt dazu bei, überschüssiges Kapital in Grenzen zu halten, wodurch sich unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen begrenzen lassen.

(124)  Die beiden letztgenannten Geschäftsbereiche werden als gesonderte Geschäftseinheiten geführt, und die niederländischen Behörden teilten im November 2008 mit, dass sie nicht zusammengeschlossen werden.

(125)  In ihren Entscheidungen vom 3. Dezember 2008 und vom 12. Mai 2009 stellte die Kommission auf dieser Grundlage und anhand weiterer Zusagen fest, dass ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden, die durch die staatlichen Beihilfen zugunsten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV entstanden.

(126)  Die ABN AMRO Gruppe ist nicht verpflichtet, sonstige finanzielle Auswirkungen für den Kunden zu tragen, wie z. B. Kosten oder Entschädigungen im Zusammenhag mit der (vorzeitigen) Auflösung oder Beendigung von Anlagepositionen, Hypothekarkrediten, Spareinlagen, Sicherungsrechten oder sonstigen Beständen der Kunden, oder etwaige Kosten, die anderen Finanzinstituten und/oder dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Anlagepositionen oder dem Abschluss neuer Verträge entstehen, oder aber finanzielle Folgen der Kündigung einzelner oder aller Finanzprodukte und Leistungen durch den Kunden.

(127)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1

(128)  Dies bezieht sich auf die Aufschlüsselung nach Geschäftssegmenten, die im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 zugrunde gelegt wird (siehe Erwägungsgrund (79)).

(129)  In Übereinstimung mit den Zahlenbeispielen, die die ABN AMRO Gruppe der Kommission am 18. November 2010 vorgelegt hat.

(130)  Auf Jahresbasis, d. h. Zwischendividende und Schlussdividende.