9.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8929)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/820/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG können die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Europäischen Union geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

(2)

Da die Ausarbeitung einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen war, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den EU-Gleichwertigkeitsfeststellungen nicht erfasste Länder bis zum 31. März 2011 zu verlängern. Das Datum wurde im Hinblick auf das Ende der Saison gewählt, in der Pflanzkartoffeln auf den Markt gebracht werden.

(3)

Da diese Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind und Ende des Jahres 2011 die neue Vermarktungssaison beginnt, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer ihrer Gleichwertigkeitsfeststellungen zu verlängern.

(4)

Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2011“ durch „31. März 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.