12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. August 2011

über die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, zur Regelung ihrer Arbeitsweise und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/791/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 236/09

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, des Europäischen Verbunds der Gasfernleitungsnetzbetreiber sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammensetzen.

(2)

Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten sowie der Kommission. Darüber hinaus können auch Kunden, die Erdgas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, von Bedeutung für die Sicherheit der Erdgasversorgung sein, da sie in der Lage sind, auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen zu reagieren. Um die bestmögliche Koordinierung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu ergreifenden Maßnahmen sicherzustellen, sollten sich die Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände aktiv an der Arbeit der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ beteiligen.

(3)

Die Kommission sollte in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe entscheiden, wobei sie gewährleisten muss, dass sie vollständig repräsentativ ist und ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.

(4)

Die folgenden Verbände der Erdgasindustrie sollten als repräsentativ betrachtet werden:

der europäische Interessenverband der Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) und der LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Richtlinie 2009/73/EG;

der europäische Verband der Gasversorgungsindustrie;

der internationale Verband der Erdgasproduzenten in Europa;

der europäische Verband der Gashändler.

(5)

Bei den Verbrauchern von Erdgas sollten vier Hauptsektoren unterschieden werden:

der Industriesektor;

der Stromsektor, der Gas als Brennstoff einsetzt;

der Haushaltssektor;

der Fernwärmesektor.

(6)

Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sollte im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung beraten. Sie ist außerdem die maßgebliche Stelle, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Aufstellung der Präventions- und der Notfallpläne zu konsultieren ist. Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sollte die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu treffen sind, beobachten und für den Austausch aller für die Sicherheit der Erdgasversorgung auf nationaler, regionaler und Unionsebene relevanten Informationen Sorge tragen.

(7)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder dieser Gruppe festgelegt werden.

(8)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(9)

Der Beschluss 2006/791/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ („die Gruppe“)

(1)   Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

den Mitgliedstaaten, insbesondere deren zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010;

b)

der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“);

c)

dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO-Gas“);

d)

dem Sekretariat der Energiegemeinschaft;

e)

dem Verband Gas Infrastructure Europe (GIE) als Interessenverband der Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber;

f)

Eurogas;

g)

dem internationalen Verband der Öl- und Gasproduzenten (OGP);

h)

der europäischen Vereinigung der Strom- und Gashändler (EFET);

i)

dem internationalen Verband der industriellen Energieverbraucher (IFIEC Europe);

j)

Eurelectric;

k)

dem Europäischen Verbraucherverband (BEUC);

l)

Euroheat & Power.

(2)   Jedes Mitglied ernennt maximal zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe. Mindestens einer der von den Mitgliedstaaten ernannten ständigen Vertreter stammt von der zuständigen Behörde. Einer der von der Agentur ernannten ständigen Vertreter fungiert als Direktor. Einer der von ENTSO-Gas ernannten ständigen Vertreter fungiert als Generalsekretär. Einer der von den Interessenverbänden der Industrie und der Verbraucher ernannten ständigen Vertreter fungiert als Geschäftsführer oder Generalsekretär.

(3)   Falls es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine nationale Regulierungsbehörde handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ausreichender Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der nationalen Regulierungsbehörde zu den Tätigkeiten der Gruppe erfolgt.

(4)   Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Gruppe die Teilnahme daran auf die Vertreter der zuständigen Behörden und der Mitgliedstaaten beschränken.

(5)   Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Kommission auf Antrag von Mitgliedern der Gruppe mehr als zwei Vertreter ihrer zuständigen Behörden oder sonstigen Verbände für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe ernennen.

(6)   Die Namen der Mitglieder sowie die Namen der ständigen Vertreter der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder der Gruppe werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht (4).

(7)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 2

Aufgaben der Gruppe

(1)   Die Gruppe wird eingesetzt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können. Die Gruppe wird konsultiert und sie unterstützt die Kommission insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Fragen:

a)

Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;

b)

sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;

c)

bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;

d)

Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;

e)

nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;

f)

Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;

g)

Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind, und mit anderen Drittländern;

h)

Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

(2)   Wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegt, beruft die Kommission die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission („der Vorsitzende“).

(2)   Wie in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegt, beruft die Kommission die Gruppe regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahrt.

(3)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(4)   Der Vorsitzende kann Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis mitzuwirken. Darüber hinaus kann der Vorsitzende anderen Einzelpersonen oder Organisationen den Status eines Ad-hoc-Beobachters oder eines ständigen Beobachters erteilen, wenn diese einen signifikanten Beitrag zu den Aktivitäten der Gruppe leisten können.

(5)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission oder einem anderen Mitglied der Gruppe als vertraulich eingestuft werden. Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet (5). Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden, wenn die zu erörternden Angelegenheiten sie unmittelbar betreffen.

(7)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Standardgeschäftsordnung.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels stellt die Kommission den Mitgliedern der Gruppe alle relevanten Arbeitsunterlagen über eine Plattform für die Kooperation mit Partnern der Europäischen Union (CIRCA-Website) zur Verfügung und veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website.

Artikel 4

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Kommission erstattet die Reisekosten für einen Vertreter eines Mitgliedstaats oder dessen zuständiger Behörde. Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Der Beschluss 2006/791/EG (6) wird aufgehoben.

Brüssel, den 11. August 2011

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Ausnahme von der Veröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(5)  SEK(2007) 639 vom 25.6.2007.

(6)  ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 49-50.