7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Dezember 2011

zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU des Rates über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

(2011/808/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert durch das am 22. Juni 2010 (2) in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (4) wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.

(2)

Diese geeigneten Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2011/324/EU (5) bis zum 6. Dezember 2011 verlängert, da auch nach einer Frist von 12 Monaten kein Fahrplan für einen einvernehmlichen Übergangsprozess von den madagassischen Parteien unterzeichnet und von der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC), der Afrikanischen Union und der internationalen Gemeinschaft gebilligt worden war.

(3)

Dank der Vermittlungsbemühungen der SADC haben alle politischen Parteien Madagaskars erhebliche Anstrengungen unternommen, so dass am 16. September 2011 die große Mehrheit der politischen Akteure Madagaskars einen "Fahrplan" für eine Lösung der Krise in Madagaskar unterzeichnet haben. In diesem "Fahrplan" sind die Verpflichtungen aufgeführt, die die Unterzeichner eingegangen sind, um einen neutralen und auf Konsens beruhenden Übergangsprozess unter Einbeziehung aller beteiligten Parteien erfolgreich durchzuführen, der zu glaubwürdigen, freien und transparenten Wahlen führen und damit die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung ermöglichen soll. Die Umsetzung des "Fahrplans" ist mit der Ernennung eines Premierministers auf der Basis eines Konsenses am 28. Oktober 2011 bereits eingeleitet worden.

(4)

Daher sollten die derzeit geltenden geeigneten Maßnahmen geändert werden, damit die Europäische Union den Übergangsprozess begleiten kann, sofern die madagassische Seite die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den wichtigsten Etappen des "Fahrplans" bzw. etwaige künftige Verpflichtungen im Rahmen des politischen Dialogs, der zwischen der madagassischen Regierung und der Union aufgenommen werden könnte, erfüllt.

(5)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU endet am 6. Dezember 2011. Die durch den vorliegenden Beschluss geänderten geeigneten Maßnahmen sollten für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten, unbeschadet ihrer regelmäßigen Überprüfung in diesem Zeitraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/371/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss bleibt während des Zeitraums bis zum 6. Dezember 2012 in Kraft, unbeschadet seiner regelmäßigen Überprüfung in diesem Zeitraum."

2.

Die in dem Schreiben im Anhang des Beschlusses 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 beschriebenen geeigneten Maßnahmen werden durch die im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen geeigneten Maßnahmen ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 13.

(5)  ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 2.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN ÜBERGANGSPRÄSIDENTEN

Sehr geehrter Herr Präsident,

Die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso am 22. Juni 2010 (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen") größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Institutionen und das Rechtsstaatsprinzip sind wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss 2011/324/EU mit, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Abkommens bis zum 6. Dezember 2011 zu verlängern.

Seitdem hat die Europäische Union die politische Lage in Ihrem Land aufmerksam verfolgt und die Vermittlungsbemühungen insbesondere der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) – mit Unterstützung insbesondere der Kommission für den Indischen Ozean und anderer afrikanischer Partner – aktiv unterstützt, die schließlich am 16. September 2011 die Unterzeichnung des Fahrplans für eine Lösung der Krise in Madagaskar ermöglicht haben, so wie er nach dem Gipfeltreffen der SADC vom 11. / 12. Juni 2011 geändert und hinsichtlich der Rückkehr nach Madagaskar aller madagassischen Bürger, die aus politischen Gründen ins Exil gegangen waren, präzisiert worden ist.

Die Europäische Union hat die Unterzeichnung des Fahrplans begrüßt, da damit der Weg für einen Übergangsprozess geebnet wird, der zu glaubwürdigen, freien und transparenten Wahlen führen und damit die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung ermöglichen soll. Die Europäische Union hat bekräftigt, dass sie weiterhin bereit ist, den Übergangsprozess – nachdem sie von der SADC und der Afrikanischen Union (AU) hierzu aufgerufen wurde – in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft politisch und finanziell zu unterstützen und zu begleiten. Die Europäische Union steht bereit, den politischen Dialog mit den aus der Umsetzung des Fahrplans hervorgehenden Übergangsbehörden zu intensivieren, um die Bedingungen und Modalitäten dieser Begleitung zu prüfen.

Gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 des Fahrplans stellen die Ernennungen eines Premierministers auf der Basis eines Konsenses und einer Übergangsregierung entscheidende Schritte bei der Umsetzung des Prozesses dar, da es ihre Aufgabe ist, die erforderlichen Voraussetzungen für die Abhaltung glaubwürdiger, fairer und transparenter Wahlen in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu schaffen.

Die politische und finanzielle Begleitung der Europäischen Union gilt vorbehaltlich der Einhaltung der im Folgenden beschriebenen Verpflichtungen vonseiten Madagaskars:

Verpflichtungen der madagassischen Seite

Verpflichtungen der Europäischen Union

Unterzeichnung des Fahrplans

Erklärung des Pressesprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (positive Antwort, in der die Unterzeichnung begrüßt und die Bereitschaft bekräftigt wird, den Übergang – sofern er erfolgreich vollzogen wird – politisch und finanziell zu begleiten)

Erste Kontakte auf hoher Ebene mit den madagassischen Behörden (Besuch von zwei madagassischen Ministern)

Identifizierung/Formulierung der Programme zur Unterstützung benachteiligter Bevölkerungsgruppen (Programm Gesundheit, Bildung, Ernährung, Programm Unterstützung der Zivilbevölkerung, Programm Ernährungssicherheit/ländliche Infrastruktur, Programm arbeitsintensive ländliche Pisten (HIMO)) im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Höhe von ca. 100 Millionen EUR und der Haushaltslinien

Identifizierung der Programme zur Begleitung des Übergangs im Rahmen des 10. EEF und der Haushaltslinien

Identifizierung der Programme für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des 10. EEF insbesondere über die Fazilität für Technische Zusammenarbeit in Höhe von 6 Millionen EUR (in den im nationalen Richtprogramm des 10. EEF genannten Interventionsbereichen) und der Haushaltslinien sowie der Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank

Ernennung des Ministerpräsidenten auf der Basis eines Konsenses und der Übergangsregierung der nationalen Einheit

Anerkennung der Legitimität des Übergangspräsidenten und der Übergangsregierung Madagaskars, was die Überreichung des Beglaubigungsschreibens des Botschafters der EU an Madagaskar ermöglicht

Positive Antwort und aktive Beteiligung der EU in Abstimmung mit der SADC und der AU zwecks Koordinierung einer gemeinsamen Reaktion der internationalen Gemeinschaft

Identifizierung der Maßnahmen zur Unterstützung der Wahlen im Rahmen verschiedener Instrumente, insbesondere des Instruments für Stabilität, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Formulierung von Projekten für die Begleitung des Übergangs im Rahmen des 10. EEF und der Haushaltslinien

Formulierung der Programme für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des 10. EEF (in den im nationalen Richtprogramm des 10. EEF genannten Interventionsbereichen) und der Haushaltslinien

Einrichtung des Übergangsparlaments und der unabhängigen nationalen Wahlkommission (Commission Electorale Nationale Indépendante – CENI) und Ausarbeitung eines glaubwürdigen Rahmens für die Wahlen sowie Umsetzung dieses Rahmens, mit Unterstützung der Vereinten Nationen (Bericht der Wahlbeobachtungsmission)

Wenn der Bericht der VN-Mission zur Wahlevaluierung für zufriedenstellend und der Zeitplan für die Wahlen als realistisch eingeschätzt wird:

Aufnahme Madagaskars in die Liste der prioritären Länder für eine Wahlbeobachtungsmission der EU im Jahr 2012, folglich Bestätigung der Bereitschaft der EU, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und der Ergebnisse einer Sondierungsmission eine EU-Wahlbeobachtungsmission zu entsenden

Formulierung der Maßnahmen zur Unterstützung der Wahlen im Rahmen verschiedener Instrumente, insbesondere des Instruments für Stabilität, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Annahme eines durch das Übergangsparlament ratifizierten Amnestiegesetzes und Verabschiedung eines Gesetzes mit Bestimmungen zum Rücktritt des Über-gangspräsidenten, des Premierministers und der Übergangsregierung, falls diese bei den Wahlen kandidieren möchten, durch das Parlament

Festlegung/Formulierung von Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Aussöhnung und der Demokratisierung

Durchführung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen

Entsendung einer EU-Wahlbeobachtungsmission nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Erklärung der Hohen Vertreterin zu Ablauf und Ergebnissen der Wahlen unter Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit

Im Falle einer positiven Bewertung der Wahlen Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Beschlusses nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und zur Annahme des Beschlusses der Kommission über die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Nationalen Anweisungsbefugten

Neuer Präsident und neue Regierung im Amt, neues Parlament konstituiert und Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung

Erklärung der EU durch die Hohe Vertreterin und des für Entwicklung zuständigen Kommissars, in der die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung begrüßt und die vollständige Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Madagaskar unter uneingeschränkter Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit bestätigt wird

Aufhebung des Beschlusses nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Beschluss der Europäischen Kommission über die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Nationalen Anweisungsbefugten

Wir rufen Sie, ebenso wie alle madagassischen politischen Partner, dazu auf, Ihre Anstrengungen für eine möglichst zügige Umsetzung des Fahrplans mit größter Entschlossenheit fortzusetzen, damit die Europäische Union den auf Konsens beruhenden und neutralen Übergangsprozess begleiten kann, der Madagaskar bei seinem Weg aus der Krise unterstützt.

Die Europäische Union hat beschlossen, die geeigneten Maßnahmen, die in dem dem Beschluss 2010/371/EU beigefügten Schreiben genannt sind, durch die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ersetzen:

Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Die Europäische Kommission wird Projekte und Programme durchführen, die der Bevölkerung direkt zugute kommen.

Die im Rahmen der nationalen Richtprogramme des 9. und des 10. EEF vorgesehene Budgethilfe wird weiterhin ausgesetzt.

Die Durchführung der laufenden Projekte und Programme im Rahmen des 9. EEF wird mit Ausnahme von Maßnahmen und Zahlungen, die der Regierung und ihren Behörden unmittelbar zugute kommen, fortgesetzt; dies kann je nach Entwicklung der politischen Lage überprüft werden. Änderungen der laufenden Verträge bzw. Zusätze werden von Fall zu Fall geprüft.

Die regionalen Projekte werden von Fall zu Fall überprüft.

Die Durchführung des Nationalen Richtprogramms im Rahmen des 10. EEF erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der vonseiten Madagaskars eingegangenen und in obiger Übersicht aufgeführten Verpflichtungen. Ihre Erfüllung zieht schrittweise die entsprechenden Maßnahmen der EU im Hinblick auf die schrittweise Wiederaufnahme der Programme für Entwicklungszusammenarbeit, der Maßnahmen zur Begleitung des Übergangs, insbesondere hinsichtlich der Unterstützung des Wahlprozesses, und schließlich die vollständige Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit Bereitstellung des größten Teils der zugewiesenen Mittel an Madagaskar nach sich.

Diese Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sie können jedoch jederzeit unter Berücksichtigung einer positiven oder negativen Entwicklung der politischen Lage in Madagaskar einer Überprüfung unterzogen werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Für den Rat

Für die Kommission