3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8728)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/802/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an zuschussfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission legt Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) fest. Artikel 3 der genannten Verordnung regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 2009/19/EG der Kommission (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Italien legte am 12. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Italien mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 732 680,67 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 1 336,20 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 31.