3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8716)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/796/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte der Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Unionsbeteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/581/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Dezember 2008 und im Januar 2009 gewährt.

(5)

Am 3. September 2009 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union nur unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Mit der Entscheidung 2009/581/EG wurde Deutschland im Rahmen der Finanzhilfe der Union eine erste Teilzahlung von 2 000 000 EUR gewährt.

(8)

Eine gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung ergab lediglich kleinere finanzielle Unregelmäßigkeiten.

(9)

Deutschland hat daher bisher die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(10)

Somit sollte nun die zweite Teilzahlung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten, die Deutschland zur Tilgung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009 aufgewendet hat, festgesetzt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Finanzhilfe der Union wird Deutschland eine zweite Teilzahlung in Höhe von 4 000 000 EUR ausgezahlt.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung gilt, ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 83.