16.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2011

zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8041)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/740/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (2) endet am 31. Dezember 2011.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (3) endet am 31. Dezember 2011.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (4) endet am 31. Dezember 2011.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (5) endet am 31. Dezember 2011.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (6) endet am 18. August 2012.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (7) endet am 18. August 2012.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.

(8)

Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/299/EG und 2007/64/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden, während die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 30. Juni 2013 verlängert werden sollte.

(9)

Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2013.“

Artikel 4

Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2013.“

Artikel 5

Artikel 3 der Entscheidung 2009/543/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2009/544/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28.

(3)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.

(4)   ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.

(5)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.

(6)   ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.

(7)   ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.