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16.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/64 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. November 2011
zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8041)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/740/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (2) endet am 31. Dezember 2011. |
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(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (3) endet am 31. Dezember 2011. |
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(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (4) endet am 31. Dezember 2011. |
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(4) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (5) endet am 31. Dezember 2011. |
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(5) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (6) endet am 18. August 2012. |
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(6) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (7) endet am 18. August 2012. |
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(7) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen. |
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(8) |
Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/299/EG und 2007/64/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden, während die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 30. Juni 2013 verlängert werden sollte. |
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(9) |
Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“
Artikel 2
Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“
Artikel 3
Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2013.“
Artikel 4
Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2013.“
Artikel 5
Artikel 3 der Entscheidung 2009/543/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“
Artikel 6
Artikel 3 der Entscheidung 2009/544/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2011
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.
(4) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.
(5) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.