14.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/33


BESCHLUSS 2011/684/GASP DES RATES

vom 13. Oktober 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollte eine weitere Organisation den im Beschluss 2011/273/GASP aufgeführten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, um zu verhindern, dass diese Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die derzeit in ihrem Eigentum sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, dazu verwendet, dem syrischen Regime finanzielle Unterstützung zu gewähren, wobei jedoch für einen befristeten Zeitraum erlaubt wird, dass eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht benannten Personen und Organisationen verwendet werden.

(3)

Der Beschluss 2011/273/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/273/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“.

ii)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“.

ii)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;“.

iii)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person oder Organisation nach Artikel 4 Absatz 1 in die Anhänge I und II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts“.

iv)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen I und II aufgeführte natürliche oder juristische Person oder Organisation, und“

v)

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„(5a)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.“.

3.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.“.

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.“.

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP wird zu Anhang I.

Artikel 3

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2011/273/GASP als Anhang II angefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Organisationen nach Artikel 4 Absatz 1

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien;

SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

13.10.2011“