19.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2011/677/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer Beschwerde hat die Kommission am 15. November 2002 auf Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vom 25. September 2002 (1) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 197/2002“ genannt) von den portugiesischen Behörden Informationen über die Einführung einer steuerähnlichen Abgabe für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung von Nebenprodukten der Schlachtung von Wiederkäuern und Geflügel angefordert. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Januar 2003 geantwortet.

(2)

Da sich aus den übermittelten Informationen ergeben hat, dass die betreffende Regelung ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission umgesetzt worden ist, wurde diese unter der Nr. NN 41 A-B/03 in des Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen.

(3)

Mit den Schreiben vom 16. und 30. April 2003 haben die Dienststellen der Kommission weitere Informationen über die betreffende Regelung von den portugiesischen Behörden angefordert. Den portugiesischen Behörden wurde eine Frist von vier Wochen zur Antwort eingeräumt.

(4)

Mit den Schreiben vom 5. Mai und vom 6. Juni 2003, die jeweils am 5. Mai und 10. Juni eingegangen sind, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union im Namen der portugiesischen Behörden unter Berücksichtigung der für die Einholung aller angeforderten Informationen erforderlichen Zeit um eine zusätzliche Frist zur Übermittlung derselben gebeten.

(5)

Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 haben die Dienststellen der Kommission eine Fristverlängerung von vier Wochen gewährt.

(6)

Da innerhalb der festgelegten Frist von vier Wochen keine Antwort auf das oben genannte letzte Schreiben eingegangen war, haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 19. Dezember 2003 ein Erinnerungsschreiben gesendet, in dem sie darauf verwiesen haben, dass sie sich bei Ausbleiben einer Antwort das Recht vorbehalten, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Artikel 93 des EG-Vertrags (2) (jetzt Artikel 108 AEUV) vorzuschlagen.

(7)

Mit Schreiben vom 5. Februar 2004, das am selben Tag hier eingegangen ist, hat die Ständige Vertretung Portugals bei Europäischen Union die Antwort der portugiesischen Behörden auf die Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 16. und 30. April 2003 übermittelt.

(8)

Mit Schreiben vom 11. November 2004 haben die Dienststellen der Kommission weitere Informationen über die betreffende Regelung von den portugiesischen Behörden angefordert. Den portugiesischen Behörden wurde eine Frist von vier Wochen zur Antwort eingeräumt.

(9)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 5. Januar 2005 eingegangen ist, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union im Namen der portugiesischen Behörden unter Berücksichtigung der für die Einholung aller angeforderten Informationen erforderlichen Zeit um eine zusätzliche Frist von einem Monat zur Übermittlung derselben gebeten.

(10)

Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 haben die Dienststellen der Kommission wie erbeten eine zweite Fristverlängerung gewährt.

(11)

Da innerhalb der neu festgelegten Frist keine Antwort auf ihre Fragen eingegangen war, haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 12. April 2005 ein weiteres Erinnerungsschreiben gesendet, in dem sie nochmals darauf verweisen, dass sie sich im Fall der Nichteinhaltung der für die Übermittlung einer Antwort festgelegten Frist von vier Wochen das Recht vorbehalten, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen.

(12)

Die oben genannte Frist ist im Mai 2005 abgelaufen. Da innerhalb der betreffenden Frist keine Antwort eingegangen war, hat die Kommission durch Entscheidung vom 21. Februar 2006 (3) Portugal aufgefordert, ihr alle dort angeforderten Informationen zu übermitteln und klargestellt, dass sie sich bei Ausbleiben einer Antwort der portugiesischen Behörden das Recht vorbehält, das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV (siehe Punkt 80 der Anordnung zur Auskunftserteilung) vorgesehene Verfahren einzuleiten.

(13)

Da ihr keine der angeforderten Informationen übermittelt wurden, hat die Kommission am 28. Januar 2009 entschieden, das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und weitere Beteiligte aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den betreffenden Beihilfen abzugeben.

(14)

Da innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahmen Portugals eingegangen sind, hat die Kommission den portugiesischen Behörden am 18. März 2009 ein Erinnerungsschreiben gesendet. Portugal hat der Kommission seine Stellungnahmen am 14. April 2009 übermittelt und außerdem eine Kopie der Gesetzesverordnungen Nr. 393-B/98 und Nr. 244/2003 vorgelegt Am 15. Juni 2009 sind Stellungnahmen von ETSA — Empresa de Transformação de Subprodutos Animais, SA (Tierkörperverwertungsgesellschaft) eingegangen.

(15)

Am 1. Juli 2009 hat die Kommission den portugiesischen Behörden die Stellungnahmen von ETSA übermittelt. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission keinerlei Stellungnahme zu den Äußerungen dieses Unternehmens übermittelt.

(16)

Aufgrund der Stellungnahmen von ETSA haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 19. Februar 2010 ein Schreiben gesendet und zusätzliche Auskünfte angefordert. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 27. April 2010 geantwortet.

(17)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 haben die Dienststellen der Kommission weitere Auskünfte von den portugiesischen Behörden und umfassende Antworten auf alle ihnen schon früher von diesen Dienststellen gestellten Fragen angefordert.

(18)

Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 haben die portugiesischen Behörden eine Fristverlängerung von dreißig Tagen beantragt.

(19)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 haben die Dienststellen der Kommission die Fristverlängerung von dreißig Tagen gewährt. Die portugiesischen Behörden haben die Fragen der Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 1. April 2011 beantwortet.

(20)

Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden mitgeteilt, dass sie der Kommission vorschlagen werden, eine mit Auflagen verbundene positive Entscheidung zu treffen, und legten die Bedingungen dar, an die diese Entscheidung geknüpft würde.

II.   BESCHREIBUNG

(21)

Nach den Informationen der portugiesischen Behörden wurden vom 1. Januar bis 14. Oktober 1998 in Portugal 66 Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (nachstehend „BSE“ genannt) festgestellt. Angesichts dieser Gefahrensituation für die Gesundheit von Mensch und Tier hat die Kommission die Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (5) erlassen und die für die in Portugal aufgetretenen BSE-Fälle erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen in Kraft gesetzt, indem sie insbesondere die Versendung von bestimmten Tieren oder tierischen Nebenprodukten aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet in die anderen Mitgliedstaaten verboten hat.

(22)

Um die Auswirkungen der im Rahmen des Kampfes gegen BSE getroffenen Maßnahmen abzufedern, trägt der portugiesische Staat seit 1999 sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten. Mit Verabschiedung der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998 (6) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98“) hat der portugiesische Staat die Verantwortung und Ausgaben im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte übernommen.

(23)

Die Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 sieht in Artikel 4 Absatz 3 die Möglichkeit vor, von den Schlachtbetrieben zu tragende Abgaben festzulegen, die zur Finanzierung der Beseitigung von bestimmten Nebenprodukten dienen. Nach den von den portugiesischen Behörden erhaltenen Informationen wurde diese Abgabe von den Schlachtbetrieben nicht erhoben.

(24)

Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass sie nicht über ausreichende spezifische Ausrüstungen verfügen, um die ordnungsgemäße Behandlung von Schlachtabfällen zu gewährleisten, und dass sie deshalb gezwungen waren, diese Leistungen, die normalerweise in der Verantwortung des Staates liegen, an die Privatwirtschaft zu vergeben.

(25)

Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass diese Aufgabe von öffentlichem Interesse gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/99 vom 8. Juni 1999 (7), einem nationalen Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (8), an die Privatwirtschaft übertragen wurde. Die mit der Ausführung der betreffenden Dienstleistungen beauftragten Privatunternehmen wurden entsprechend ihrer technischen Kompetenz hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung dieser ihnen übertragenen Aufgabe von öffentlichem Interesse und auch im Hinblick auf das vorrangige Interesse einer sicheren, schnellen und effektiven Behandlung dieser Nebenprodukte ausgewählt. Die portugiesischen Behörden haben ein Exemplar des vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Dienstleistungsvertrags vorgelegt.

(26)

Nach den Informationen der portugiesischen Behörden wurden die Parameter, die die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich der erbrachten Dienstleistungen bilden, zuvor durch den gemeinsamen Erlass Nr. 96/99 vom 25. Januar 1999 (9) festgelegt. Der Inhalt dieses Erlasses wurde regelmäßig überprüft und durch den gemeinsamen Erlass Nr. 324/2001 vom 6. April 2001 (10) sowie den gemeinsamen Erlass Nr. 124/2002 vom 9. Februar 2002 (11) geändert.

(27)

Mit der Entscheidung 2000/766/EG (12) hat der Rat den Einsatz von tierischen Nebenprodukten von fast allen Tierarten in Futtermitteln verboten und die Vernichtung dieser Nebenprodukte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich Portugal, verfügt.

(28)

Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass die betreffende Abfallmenge aufgrund dieser Entscheidung gestiegen ist und sich somit folglich auch die Kosten für die damit verbundenen Maßnahmen erhöht haben.

(29)

Mit der Entscheidung 2001/376/EG (13) hat die Kommission beschlossen, die in Bezug auf Portugal getroffene Entscheidung 98/653/EG zu bestätigen.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) enthält spezifische Vorschriften zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten für bestimmte Kategorien von Nebenprodukten.

(31)

Die portugiesischen Behörden haben deutlich gemacht, dass sie, um ihre Verpflichtungen in diesem Zusammenhang einzuhalten, entschieden haben, unter strenger Beachtung des Verursacherprinzips und ohne die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, für die sie die Verantwortung tragen und deren Gewährleistung von entscheidender Wichtigkeit ist, aus den Augen zu verlieren, die Kosten für die genannten Maßnahmen an die Marktbeteiligten der Branche zu übertragen. Portugal hat somit die in der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vom 25. September 2002 vorgesehene Regelung umgesetzt.

(32)

Seit Oktober 2002, dem Monat des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002, wird die Finanzierung der Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegten steuerähnlichen Abgabe gewährleistet.

(33)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 haben die portugiesischen Behörden mitgeteilt, dass nachstehende Marktbeteiligte von der Zahlung der Abgabe befreit wurden:

Schlachtbetriebe, die die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme von spezifizierten Risikomaterialien (nachstehend „SRM“ genannt), vornehmen, da diese Unternehmen eigenständige Einrichtungen für die Behandlung der betreffenden Nebenprodukte geschaffen haben (siehe Anlage 2 Punkt 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002),

Importeure und innergemeinschaftliche Händler von nicht entbeintem Fleisch, wenn bei diesem keine Nebenprodukte anfallen, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften eine besondere Behandlung erfordern.

(34)

In Bezug auf die genaue Verwendung der Einnahmen aus der Abgabenerhebung haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass diese ausschließlich zur Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel, einschließlich SRM, verwendet werden.

(35)

Die Höhe der Abgaben wurde im Verhältnis zum Gewicht und in Abhängigkeit von der jeweiligen Tierart in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 wie folgt festgelegt:

(in EUR)

Tierart

Rinder

Schweine

Schafe/Ziegen

Geflügel

Andere

Abgabe/kg Schlachtkörper

0,05

0,04

0,03

0,06

0,06

(36)

Hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung von SRM sieht Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vor, dass einzig und allein bei den Schlachtbetrieben eine pauschale Abgabe von 0,30 EUR pro Kilogramm SRM erhoben wird.

(37)

Alle Abgaben sind im Reverse-Charge-Verfahren an die nachstehenden Institution des öffentlichen Rechts zu zahlen: Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA) Die bei den Marktbeteiligten erhobenen Abgaben gelten als Einnahmen des INGA und wurden direkt an dieses gezahlt.

(38)

Wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, legt Artikel 4 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 fest, dass die Schlachtbetriebe darüber hinaus im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit haben, die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte, mit Ausnahme des SRM, entweder durch die Untervertragnahme von Leistungen Dritter oder in eigener Regie zu organisieren. Für Fälle, in denen die Schlachtbetriebe die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der im eigenen Betrieb anfallenden Nebenprodukte — mit Ausnahme des SRM — übernehmen, wurde die zu zahlende Abgabe in der Anlage 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 wie folgt festgelegt:

(in EUR)

Tierart

Rinder

Schweine

Schafe/Ziegen

Geflügel

Andere

Abgabe/kg Schlacht-körper

0,03

0,02

0,00

0,00

0,00

(39)

Wenn die Schlachtbetriebe die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme des SRM, vornehmen, wird keinerlei Abgabe fällig.

(40)

Gemäß Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 obliegt dem INGA die Kontrolle der Abgabenzahlung durch die Schlachtbetriebe. Dazu müssen diese aktuelle Aufzeichnungen über die Anzahl der Schlachtkörper und das jeweilige Gewicht vorhalten. Darüber hinaus obliegt dem INGA auch die Kontrolle der Abgabenzahlung durch die Importeure oder Abnehmer von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen, wobei die betreffenden Händler/Abnehmer aktuelle Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorgänge vorhalten müssen.

(41)

Die Schlachtbetriebe, die sich für diese alternative Regelung entschieden haben, müssen dem INGA die jeweiligen Projekte vorab zur Beurteilung vorlegen und sich allen von den zuständigen Behörden festgelegten Kontrollmaßnahmen unterziehen.

(42)

Die portugiesischen Behörden haben zugesichert, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, bei denen Nebenprodukte anfallen, deren Beseitigung zwingend vorgeschrieben ist, und dass bei diesen Unternehmen, die Abgabe lediglich darin besteht, dass ihnen die Kosten für diese Maßnahmen auferlegt werden.

(43)

Hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den Einnahmen aus den Abgaben und den Kosten für die damit finanzierten Leistungen haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass alle in den Anlagen I und II der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 enthaltenen Abgaben sowie die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Abgabe für SRM auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Bedeutung der für jede Tierart anfallenden Nebenprodukte bemessen wurden.

(44)

Für die portugiesischen Behörden stellt diese Finanzierung für die Betroffenen in jeder Hinsicht einen Ausgleich für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar. Die von den steuerpflichtigen Marktbeteiligten gezahlten Beträge entsprechen genau den tatsächlich bei den öffentlichen Entsorgungsunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle. Um diese Aussagen zu belegen, haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen für die Jahre 1999 bis 2005, Kostenaufstellungen für die Leistungen und für 2003 ein Dokument mit Zahlen über die bei den verschiedenen Nebenproduktarten durch die Abgabe erzielten Einnahmen, unabhängig davon, ob es sich um importierte oder inländische Erzeugnisse handelt, vorgelegt.

(45)

Hinsichtlich der Frage, ob die importierten Erzeugnisse tatsächlich in dem selbem Maße von diesem System profitieren können wie die inländischen Erzeugnisse, haben die portugiesischen Behörden versichert, dass die sowohl von den Schlachtbetrieben als auch von den Importeuren und innergemeinschaftlichen Händlern von nicht entbeintem Fleisch im Sinne des Verursacherprinzips zu entrichtenden Abgaben den Kosten entsprechen, die im Zusammenhang mit der Behandlung aller auf dem Weg bis zum Endverbraucher anfallenden Nebenprodukte entstanden sind.

(46)

Nach Angaben der portugiesischen Behörden fallen beim Import von nicht entbeintem Fleisch Nebenprodukte an, so dass die Importeure von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieser profitieren und die Entrichtung der entsprechenden Abgaben gerechtfertigt ist.

(47)

Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die finanzierten Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen, da infolge der BSE-Krise deutlich geworden ist, dass die Beseitigung der Schlachtabfälle eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe ist und aufgrund ihrer Bedeutung für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und für den Umweltschutz in die Zuständigkeit des Staates fällt.

(48)

Die in der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 festgelegte System wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vom 7. Oktober 2003 (15) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 244/2003“ genannt), die am 22. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und eine allgemeine Regelung sowie eine Übergangsregelung für nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte festlegt, aufgehoben.

(49)

Gemäß der allgemeinen Regelung müssen Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe die Sammlung, den Transport, die Lagerung, das Handling, die Verarbeitung und die Beseitigung von in der eigenen Betriebsstätte anfallendem Material der Kategorien 1, 2 und 3 in eigener Regie oder durch Untervertragnahme von Leistungen Dritter, gemäß den Festlegungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und auf Grundlage eines vorher von der Direcção-Geral de Veterinária (DGV) zu genehmigenden Plans, vornehmen.

(50)

Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe müssen der DGV innerhalb von 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 oder ab Aufnahme ihrer Tätigkeit, einen Beseitigungs- oder Verwertungsplan für Material der Kategorie 3 zur Genehmigung vorlegen. Bis zur Genehmigung der Pläne für die Kategorie 3 durch die DGV muss weiterhin dass INGA die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung, die Zwischenlagerung und die Beseitigung der Nebenprodukte gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 gewährleisten. Bis zur Genehmigung der Pläne für das Material der Kategorie 3 müssen die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben, Brutbetrieben und Eierproduktionsbetrieben weiterhin die in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgaben zahlen. Davon ausgenommen sind die Unternehmen, die die in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehen alternative Regelung in Anspruch genommen haben und daher weiterhin die in der Anlage 2 der genannten Gesetzesvorschrift festgelegten Abgaben zu zahlen haben.

(51)

Gemäß der Übergangsregelung muss das INGA diese Leistungen auch hinsichtlich des Materials der Kategorien 1 und 2 gewährleisten.

(52)

Für das Material der Kategorien 1 und 2 müssen Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Übergangsregelung im November 2005 einen Beseitigungs- oder Verwertungsplan vorlegen. Bis zur Genehmigung des Plans müssen sie 0,35 EUR pro Kilogramm Material der Kategorien 1 oder 2 zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Beseitigungs- oder Verwertungsplans sind die Steuerpflichtigen von der Zahlung der Abgabe befreit.

(53)

Mit der Übersendung einen Plans, der die zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 erforderlichen Tätigkeiten enthält, an die DGV, übernehmen die Schlachtbetriebe und die Zerlegebetriebe die Verantwortung für die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Kosten und unterliegen den Kontrollmaßnahmen dieser dafür zuständigen Behörde. Die Artikel 3 und 4 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 sehen vor, dass die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesverordnung ausläuft.

(54)

Die Übergangsregelung aus der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 ist im November 2005 ausgelaufen. In ihrem Schreiben vom 1. April 2011 haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass nach dem Auslaufen der Übergangsregelung der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 die Kosten für die Maßnahmen zur Beseitigung der Nebenprodukte aus den Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben von den Abfallverwertungsunternehmen über die Verarbeitung dieser Produkte zu Biokraftstoffen oder den Export von Tiermehl getragen werden mussten.

(55)

Mit ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahren hat die Kommission ihre Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieses Materials, von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten und Viehzüchtern sowie hinsichtlich einer möglichen Vereinbarkeit dieser Beihilfe zum Ausdruck gebracht.

(56)

Die Kommission hat insbesondere die in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung gestellten Fragen aufgegriffen. Hinsichtlich der Beihilfen zugunsten der Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung dieses Materials hat die Kommission insbesondere angesichts des Altmark-Urteils (16) Zweifel bezüglich des Charakters als Dienstleistung im öffentlichen Interesse, den die portugiesischen Behörden diesen Tätigkeiten beimessen wollen, geäußert. Hinsichtlich der Beihilfen zugunsten von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche hat die Kommission Zweifel an der Tatsache geäußert, dass die von dieser Branche über eine Abgabe gezahlten Beiträge den tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die von den Sammelunternehmen erbrachten Leistungen entsprechen und Zahlenmaterial zum Sachverhalt angefordert. Schließlich hat die Kommission hinsichtlich der Beihilfen für Viehzüchter Zweifel daran geäußert, dass ihnen das hier geschaffene System Vorteile bringt, da sie ja nicht der Abgabe unterliegen.

(57)

Die Kommission hat dann einleitend die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung der seit 1998 geltenden Leitlinien untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen nicht ausreichend waren, um Schlussfolgerungen über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen zu ziehen.

III.   STELLUNGNAHMEN PORTUGALS

(58)

In seinen Stellungnahmen hat Portugal zunächst auf die spezifische Situation des Landes aufgrund der BSE-Fälle im Jahr 1998 verwiesen. Die portugiesischen Behörden haben insbesondere auf die Entscheidung 98/653/EG Bezug genommen, die die Versendung von bestimmten Produkten, insbesondere Fleisch- und Knochenmehl in Reinform oder als Inhaltsstoff anderer Erzeugnisse, vom portugiesischen Territorium in andere Mitgliedstaaten verbietet. In diesem Zusammenhang hat Portugal einen Plan zur Überwachung, Kontrolle und Tilgung von BSE erarbeitet, der vom Ständigen Veterinärausschuss der Kommission genehmigt wurde. Am 18. April 2001 hat die Kommission entschieden, das Embargo gegenüber Portugal aufrechtzuerhalten. Es wurde erst 2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (17) aufgehoben.

(59)

Portugal besteht daher darauf, dass alle zwischen 1998 und 2004 getroffenen Maßnahmen dazu dienten, einer Krisensituation, die eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellte, entgegenzutreten. Das Ziel der portugiesischen Verwaltung bestand deshalb darin, die sofortige Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, so dass sich die Marktbeteiligten so organisieren konnten, dass sie selbst unter staatlicher Kontrolle die Aufgaben erfüllen konnten. Portugal vertritt die Auffassung, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein Rechtsgut ist, das Vorrang vor allen anderen hat und Ausnahmen von den Vorschriften über staatliche Beihilfen daher gerechtfertigt wären.

(60)

Nach Aussagen der portugiesischen Behörden haben der Erlass der Entscheidung 98/653/EG und ihre mehrfachen Verlängerungen verhindert, dass die vom portugiesischen Staat zur Überwindung der BSE-Krise ergriffenen Maßnahmen zu Marktverzerrungen geführt und auf diese Weise den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten. Portugal verweist darauf, dass es aufgrund des Embargos für die Versendung der oben genannten Erzeugnisse keinen Handelsverkehr gab, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte.

(61)

Portugal hat zunächst darauf hingewiesen, dass 1998 keinerlei Beihilfen gewährt wurden und begründet dies mit dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998. Erst danach hat der portugiesische Staat ausnahms- und übergangsweise die Verantwortung für Maßnahmen zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Nebenprodukten übernommen.

(62)

Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 hat der portugiesische Staat die mit den Maßnahmen zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte verbundenen Kosten bis zum Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 übernommen. Die portugiesischen Behörden haben dazu ausgeführt, dass berücksichtigt werden muss, dass der portugiesische Staat die Verantwortung für diese Maßnahmen kurzfristig übernommen hat und diese Regelung später geändert wurde, und dass die Abgabe eingeführt wurde, um die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel, einschließlich spezifizierten Risikomaterialien (MRE), auf die Branche umzulegen.

(63)

Hinsichtlich der Kosten der genannten Maßnahmen verweisen die portugiesischen Behörden darauf, dass die Parameter, die die Bemessungsgrundlage für den Ausgleich bilden, vorher durch einen im Diário da República veröffentlichten Erlass festgelegt wurden. Die portugiesischen Behörden nennen drei Erlasse (18), in denen die Preise für die Leistungen (Sammlung, Transport, Verarbeitung und Verpackung in Big Bags, pro Kilogramm Produkt) aufgeführt sind. Dabei sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden und von den Unternehmen, die die Nebenprodukte tierischer Herkunft verarbeiten und nicht zu Schlachthöfen gehören, zu tragenden Kosten berücksichtigt worden. Außerdem sind die laufenden Ausgaben wie Kosten für Energie, Brennstoffe, Löhne, Versicherungen usw. berücksichtigt worden. Diese Parameter sind für alle Dienstleister gleich. Die portugiesischen Behörden führen aus, dass die Gewinne zwischen 30 % und 39,5 % liegen, so dass es sich nach Auffassung eben dieser Behörden um eine angemessene oder noch unter dem Mittel der Wirtschaftstätigkeiten liegende Marge handelt. Die portugiesischen Behörden haben die Berechnungsverfahren für die Parameter, die den in den Erlassen festgelegten Preisen zugrunde liegen, beigefügt.

(64)

Der portugiesische Staat hat deshalb festgestellt, dass die gewährten Beihilfen durch die Nutzung der Möglichkeit einer Abweichung vom Verursacherprinzip als vereinbar erklärt werden können, da sie den Kosten für die erbrachten Leistungen entsprechen und weil die zu der Zeit geltenden Leitlinien (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (19)) kurzfristige Beihilfen von bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten zugelassen haben.

(65)

Seit Oktober 2002 bildet die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Kosten. Die portugiesischen Behörden haben festgestellt, dass bei diesen Abgaben die Preise, die den Unternehmen, die die Nebenprodukte verarbeiten, für die zu erbringenden Leistungen gezahlt werden, berücksichtigt wurden. Da die Krise jedoch anhielt, haben die portugiesischen Behörden festgestellt, dass eine Intervention des Staates als Vermittler weiterhin gerechtfertigt war.

(66)

Bei den damals durchgeführten Simulationen wurden die von den Unternehmen zu tragenden Gesamtkosten und ein angemessener Gewinn berücksichtigt. Die portugiesischen Behörden haben den auf Grundlage der Ausgaben und Kosten für 2003 erarbeiteten Plan übermittelt, der aus seiner Perspektive das ausgewogene Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nach der neuen Rechtslage aufzeigt und die Abgaben zur Finanzierung der Leistungen festlegt.

(67)

Die portugiesischen Behörden haben weiterhin erklärt, dass die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Geflügelschlachtabfällen nicht aus den von den Schlachtbetrieben und Importeuren von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen erhobenen Abgabenbeträgen erfolgt ist. Die portugiesischen Behörden haben hervorgehoben, dass die die Auslegung der Festlegungen im Artikel 2 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 im Zusammenhang mit den Festlegungen in der Anlage 1, auf die hier verwiesen wird, erfolgen muss, was zur Folge hatte, das die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle für drei Gruppen von Marktbeteiligten erfolgt ist: Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe/Ziegen, Geflügel u. a., Importeure von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen und innergemeinschaftliche Händler dieser Erzeugnisse. Dementsprechend enthielt die Anlage 1 eine Spalte, in der die Höhe der von den Geflügelschlachtbetrieben, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung der bei der Geflügelschlachtung anfallenden Nebenprodukte nicht selbst vornehmen, zu entrichtenden Abgaben aufgeführt waren.

(68)

Die portugiesischen Behörden haben außerdem erklärt, dass die Differenz zwischen den beiden in der Anlage 2 der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit den in den Zerlegebetrieben angefallenen Kosten für die Nebenprodukte gerechtfertigt war.

(69)

Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit den Gesetzesverordnungen Nr. 197/2002 und Nr. 244/2004 keinerlei Weitergabe der Abgaben an die Viehzüchter vorgesehen war, selbst wenn die Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung tatsächlich an die gesamte Fleischbranche weitergegeben worden wären. Die portugiesischen Behörden haben daher zwei auf den 22. Oktober 2002 und den 28. Oktober 2003 datierte Leistungsrechnungen vorgelegt, die nach Aussagen dieser Behörden belegen würden, dass die Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von den Schlachtbetrieben an die Viehzüchter weitergegeben worden sind.

(70)

Abschließend versichern die portugiesischen Behörden, dass seitens der Dienstleistungsunternehmen keine Mittel für eventuell konkurrierende Tätigkeiten zweckentfremdet wurden, da die Sammlung, der Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte ihr einziges Tätigkeitsfeld ist.

(71)

Die portugiesischen Behörden haben außerdem vorgebracht, dass die durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte Übergangsregelung im November 2005 ausgelaufen ist und dass danach die Leistungen, die zunächst übergangsweise vom Staat übernommen wurden, vollverantwortlich auf die Unternehmen, bei denen die Nebenprodukte anfallen, übergegangen sind. Seit November 2005 sind die gesamten Kosten von den Marktbeteiligten zu tragen, die diese Kosten über die Verarbeitung der Abfälle zu Biokraftstoffen oder durch den Export von Tiermehl kompensieren.

(72)

Die portugiesischen Behörden haben daher festgestellt, dass sie die Bedingungen der geltenden Leitlinien erfüllt haben, da die Marktbeteiligten, bei denen Nebenprodukte angefallen sind, über die Abgabe schrittweise mit der Bezahlung der mit der Beseitigung der Nebenprodukte verbundenen Leistungen begonnen haben.

IV.   STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN

(73)

ETSA hat seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Juni 2009 abgegeben. Die ETSA-Gruppe besteht aus den Unternehmen ITS — Industria Transformadora de Subprodutos, SA und SEBOL — Comércio e Indústria de Sebo, SA. Diese Unternehmen erbringen in Portugal Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Nebenprodukten tierischer Herkunft der Kategorien 1, 2 und 3 und gehören zu den Unternehmen, die der portugiesische Staat in dem betreffenden Zeitraum mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt hat. Demzufolge gilt ETSA als Empfänger der Zahlungen des Staates und deshalb als Beteiligter in der Rechtssache C3/09.

(74)

Einleitend hat ETSA auf den Zusammenhang mit der BSE-Krise verwiesen, durch die der portugiesische Staat gezwungen war, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Nebenprodukten tierischer Herkunft der Kategorien 1, 2 und 3) zur Bekämpfung und Minderung des Infektionsrisikos dieser Krankheit zu ergreifen, um so den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Erlass dieser Maßnahmen ergab sich aus den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen.

(75)

Zwischen 1998 und 2005 hat das INGA ITS und SEBOL mit der Erbringung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Abfällen über Direktvergabe beauftragt. ETSA verweist darauf, dass die Unternehmen, die in der Lage waren, die geforderten Leistungen zu erbringen, zu gleichen Bedingungen beauftragt wurden. INGA hat die Beauftragung der für die Erbringung dieser Art von Leistungen zugelassenen Unternehmen bis zum 10. Oktober 2002 vorgenommen und wie im Art. 6 der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vorgesehen, die damit verbundenen Kosten übernommen. Die Parameter, nach denen der für die Leistungen zu zahlende Preis kalkuliert worden ist, wurden durch den gemeinsamen Erlass Nr. 96/99 festgelegt, wobei der Preis im Verhältnis zum Gewicht des Ausgangserzeugnisses festgelegt wurde und im Fall von Änderungen der Bedingungen für die Leistungserbringung überarbeitet werden kann. Bei dem an SEBOL und ITS gezahlten Preis sind die Kosten für Leistungen berücksichtigt worden, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Gewicht und der Menge der zu sammelnden und zu behandelnden Abfälle und mit dem Betrieb und dem Management des Systems zur Sammlung von Falltieren in dem Unternehmen, das z. B. nach Mitteilung über den Tod des Tieres kurzfristig die Abholung übernimmt, erbracht wurden.

(76)

ETSA unterstreicht, dass auch wenn die Vergabe der Leistungen nicht über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist, der für die erbrachten Leistungen gezahlte Preis die Kosten hinsichtlich der damit verbundenen Ausgaben deckt und lediglich die Erzielung eines angemessenen und legitimen Gewinns zulässt. Das Unternehmen verweist außerdem darauf, dass es die Höhe der Vergütung für die Leistungen für mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vereinbar hält, da der vom INGA gezahlte Preis im Rahmen des europäischen Preisdurchschnitts für gleichwertige Leistungen liegt und die bis 2005 gezahlten Preise nach Aussagen von ETSA tatsächlich niedriger waren als die Preise, die später in den Verträgen über die Erbringung der gleichen Leistungen festgelegt wurden, die im Ergebnis von öffentlichen Ausschreibungen zur Erleichterung der Festlegung von Gegenleistungen gemäß den Marktkriterien geschlossen worden sind.

(77)

Ab 2005 wurden die Leistungsverträge über weltweite öffentliche Ausschreibungen vergeben. Es wurden drei öffentliche Ausschreibungen durchgeführt: Rinder/Pferde landesweit, Schafe/Ziegen (Süden) und Schafe/Ziegen (Norden). ITS hat sich über ein Konsortium an einer Ausschreibung beteiligt, an das dann die Erbringung der Leistung vergeben wurde. Es wurden drei Verträge für die genannten drei Lose abgeschlossen. ETSA gibt als Voraussetzungen u. a. die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung von Abfällen sowie die Führung eines ständig aktualisierten Verzeichnisses und Archivs über die durchgeführten Tätigkeiten an. Die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen oblag dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas — IFAP I.P.

(78)

ETSA unterstreicht, dass in den geschlossenen Verträgen die Preise im Voraus nach der Menge und jeweiligen Tierart objektiv und transparent festgelegt waren. Nach Aussagen dieses Unternehmens wurden die Preise auf der Grundlage von Marktbedingungen festgelegt und haben eine angemessene Deckung der bei der Erfüllung der in den Dienstleistungsverträgen und den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten gewährleistet.

(79)

ETSA stellt fest, dass das Unternehmen vor diesem Hintergrund keine rechtswidrigen Beihilfen in Anspruch genommen habe und dass alle erhaltenen Mittel nur eine legitime Gegenleistung für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Leistung darstellten.

V.   BEURTEILUNG

1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(80)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(81)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 des Rates (21), gelten für Schweinefleisch die Artikel 107 bis 109 AEUV. Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (23), gelten sie auch für Rindfleisch. Vor Erlass der letztgenannten Verordnung war die Rechtsgrundlage Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates (24). Nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005, gelten sie auch für Schaf- und Ziegenfleisch. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (27), gelten sie auch für Geflügelfleisch. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Errichtung einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation und besondere Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (28) wurden diese unterschiedlichen Verordnungen aufgehoben und in Artikel 180 wurde generell festgelegt, dass die staatlichen Beihilferegeln für die oben genannten Erzeugnisse gelten.

(82)

Die Art der Beihilfe muss so festgelegt werden, dass sie für alle von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle und deren Finanzierung Begünstigten gilt. Die Kommission hat die nachstehenden Kategorien von potentiellen Begünstigten des in Portugal eingeführten Systems festgestellt:

Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung dieses Materials,

Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte, d. h. Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch,

Viehzüchter.

(83)

Bei der Bewertung der möglichen Beihilfen dieser Zeit hat die Kommission bei ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens unter Berücksichtigung und Anwendung der verschiedenen einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften zur Prüfung der möglichen Beihilfemaßnahmen vier Zeiträume abgegrenzt. Die Kommission hat in den Zeitraum von 1998 bis zum 31. Dezember 1999, dem Tag vor dem Inkrafttreten der Leitlinien über staatliche Beihilfen im Agrarsektor, den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002, dem Tag vor dem Inkrafttreten der Leitlinien über staatliche Beihilfen für die Beseitigung von Schlachtabfällen und Falltieren sowie für die Kosten für Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006, dem Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Agrarleitlinien für 2007-2013 (29), und den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis heute unterteilt.

(84)

Aufgrund der neuen Informationen von den portugiesischen Behörden, insbesondere über die schon beschriebene Anwendung der Gesetzesvorschrift Nr. 244/2004 und über die verschiedenen Arten der Finanzierungen der möglichen Beihilfen, hat die Kommission die Einteilung der einzelnen Zeiträume leicht modifiziert und für ihre Bewertung der einzelnen Gruppen möglicher Begünstigter die nachstehenden Zeiträume zugrunde gelegt:

Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 1998 und dem 9. Oktober 2002, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 in Kraft war,

Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2002 und dem 21. Oktober 2003, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 in Kraft war, mit Ausnahme der Anlage 2, deren Gültigkeit im Zusammenhang mit der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehenen Übergangsregelung verlängert wurde,

Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2003 und November 2005, in dem die in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehene Übergangsregelung Anwendung fand.

1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS

(85)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes werden Maßnahmen gleich welcher Art, die geeignet sind, Unternehmen direkt oder indirekt zu begünstigen, oder einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (30) nicht erzielt hätte, als Beihilfen angesehen. Darüber hinaus werden Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (31), als Beihilfen angesehen.

1.1.1.    Selektiver Vorteil für Dienstleistungsunternehmen

(86)

Die Kommission stellt fest, dass die Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieses Materials eine wirtschaftliche Tätigkeit sind, da sie eine Dienstleistung gegen Vergütung darstellen und von zahlreichen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Gemeinschaftsmarkt erbracht werden können. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die von ETSA übermittelten Informationen, die in Erwägungsgrund 73 ff. dieses Beschlusses zusammengefasst sind.

(87)

Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Tätigkeit haben die portugiesischen Behörden argumentiert, dass die betreffenden Dienstleistungsunternehmen eine aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes gerechtfertigte gemeinwirtschaftliche Aufgabe von allgemeinem Interesse übernommen haben. Die portugiesischen Behörden haben in diesem Zusammenhang die spezifische Situation des Landes aufgrund der BSE-Krise hervorgehoben. Portugal besteht daher darauf, dass alle getroffenen Maßnahmen dazu dienten, einer Krisensituation, die eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellte, entgegenzutreten. Das Ziel der portugiesischen Verwaltung bestand deshalb darin, die sofortige Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, so dass sich die Marktbeteiligten so organisieren konnten, dass sie selbst unter staatlicher Kontrolle die Aufgaben erfüllen konnten (siehe Punkte 21 und 59 dieses Beschlusses).

(88)

ETSA stellt in seinen Stellungnahmen fest, dass das Unternehmen keine rechtswidrigen Beihilfen in Anspruch genommen hat und dass alle erhaltenen Mittel nur eine legitime Gegenleistung für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Leistung darstellten (siehe Punkt 79 dieses Beschlusses).

(89)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark (32) geht hervor, dass diejenigen öffentlichen Zuschüsse, die die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ermöglichen sollen, nicht unter den Artikel 107 AEUV fallen, wenn sie als Ausgleich in Form einer Gegenleistung für die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbrachten Dienstleistungen angesehen werden. Der Gerichtshof hat jedoch festgelegt, das die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

erstens muss dass begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert worden sein.

zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festgelegt worden sein;

drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken

viertens, wenn die Auswahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht über ein öffentliches Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit der für die Erfüllung der gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen geeigneten Ausstattung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(90)

In Anwendung der Altmark-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall vertritt die Kommission nachstehende Auffassung:

a)   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(91)

Zunächst muss jedoch untersucht werden, ob wir es im vorliegenden Fall mit einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu tun haben.

(92)

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum verfügen, es sei denn, es handelt sich um Branchen, für die es diesbezüglich spezielle Gemeinschaftsvorschriften gibt. Es ist daher Aufgabe der Kommission, zu gewährleisten, dass dieser Ermessensspielraum in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt.

(93)

Seit den 90er Jahren wurde das Auftreten von verschiedenen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE), getrennt nach Personen und Tieren, registriert. Seit 1996 wurden die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit der BSE-Erreger mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit immer zahlreicher. Seit 1990 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor der BSE-Gefahr erlassen. Diese Maßnahmen stützten sich auf die Schutzklauseln der Richtlinien zur Regelung der Maßnahmen zur Gesundheits- und Umweltüberwachung. Durch die Entscheidung 2000/766/EG wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, tierische Abfälle im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG (33) gemäß dieser Richtlinie, gemäß der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (34) und gemäß der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (35) zu sammeln, zu transportieren, zu verarbeiten, zu lagern und zu beseitigen. Dementsprechend wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt und den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und für eine ausreichende Infrastruktur für die Sammlung, den Transport und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zu sorgen.

(94)

Nachdem der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (36) sein kann und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation aufgrund der oben erwähnten BSE-Krise, hat die Kommission keine Einwände hinsichtlich der Art der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die portugiesischen Behörden als als zutreffend erklärt haben wollten für diese Tätigkeiten zur Sammlung und nachfolgenden Beseitigung von Schlachtkörpern und anderen nicht für den Verzehr geeigneten tierischen Abfällen in den Jahren von 1999 bis 2005, in denen der portugiesische Staat die volle (von 1999 bis 2003) oder teilweise (von 2003 bis 2005) Verantwortung für diese Leistungen übernommen hat. Es habe sich hier um eine aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes gerechtfertigte Entscheidung gehandelt, die daher durch die Einstufung als Angelegenheit von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV abgedeckt sei.

b)   Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung

(95)

Das Altmark-Urteil fordert ein Mandat im Wege von rechtsverbindlich im nationalen Recht verankerten Rechtsakten. Hinsichtlich der ersten im Altmark-Urteil genannten Voraussetzung ist festzustellen, dass die Gesetzesverordnungen Nr. 393B/98 und Nr. 244/94 zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von nicht für den Verzehr geeigneten tierischen Nebenprodukten verpflichten. Die Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 legt in Artikel 6 fest, dass dem INGA, der für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der für den Verzehr nicht geeigneten tierischen Nebenprodukte verantwortlichen Stelle, die Auswahl der Unternehmen, die diese Leistungen erbringen sollen, obliegt. Im gemeinsamen Erlass Nr. 95/99 wurden zunächst die Parameter, auf deren Grundlage die Vergütung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen berechnet wurde, sowie andere mit der Erbringung der Leistungen verbundene Verpflichtungen, wie die Verpflichtung des Unternehmens alle im Inland anfallenden Nebenprodukte gemäß den Gesundheits- und technischen Vorschriften zu sammeln, festgelegt.

(96)

Die portugiesischen Behörden behaupten, dass die Verpflichtungen der Dienstleistungsunternehmen in den Leistungsverträgen klar definiert wurden. Als Beispiel haben sie der Kommission einen auf Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag von 2003 vorgelegt.

(97)

Die Kommission stellt fest, dass in dem von den portugiesischen Behörden übermittelten Dienstleistungsvertrag die Verpflichtungen des Dienstleistungsunternehmens klar definiert waren. Unter Beachtung der Festlegungen in der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 und im gemeinsamen Erlass sowie anhand des ihr als Beispiel übermittelten Dienstleistungsvertrags ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass die erste Voraussetzung der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurde.

c)   Zuvor objektiv und transparent festgelegte Parameter

(98)

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung stellt die Kommission — auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen — fest, dass die Parameter, die die Bemessungsgrundlage für den Ausgleich bilden, vorher objektiv und transparent festgelegt wurden. Somit legen die von den portugiesischen Behörden vorgelegten gemeinsamen Erlasse die Berechnungsmethode und die zuschussfähigen Kosten fest (siehe Erwägungsgrund 26 dieses Beschlusses). Diese Daten wurden anhand der Vorjahre regelmäßig überprüft. Ab 1995 wurden öffentliche Ausschreibungen vorgenommen. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen stellt die Kommission fest, dass die zweite Voraussetzung der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurde.

d)   Erforderlicher Ausgleich zur Deckung der Leistungskosten

(99)

Hinsichtlich der dritten Voraussetzung haben die portugiesischen Behörden und das beteiligte Unternehmen erklärt, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

(100)

Insbesondere bei der Einleitung des Prüfverfahrens hat die Kommission die portugiesischen Behörden mehrfach aufgefordert, ihr Unterlagen über die Berechnungsmethode der tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten der Dienstleistungen vorzulegen. Die portugiesischen Behörden haben Dokumente mit den jährlichen Kosten der Dienstleister für die Jahre 1999 bis 2005 vorgelegt und diese Daten mit den Beträgen, die das INGA für die Erbringung der Leistungen an die Dienstleister gezahlt hat, verglichen. Diese Dokumente zeigen, dass der vom INGA an die Dienstleistungsunternehmen gezahlte Ausgleich nicht über das hinausgegangen ist, was erforderlich war, um die bei der Erbringung der Leistungen entstandenen Kosten vollständig oder teilweise zu decken. Die vorliegenden Dokumente zeigen, dass beim Ausgleich auch ein Gewinn zwischen 30 % und 39,5 % je nach Jahr berücksichtigt worden ist (siehe Erwägungsgrund 62 dieses Beschlusses).

(101)

Die portugiesischen Behörden haben versichert, dass die Mittel nicht für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, zweckentfremdet eingesetzt werden konnten, da die ausgewählten Dienstleister keine anderen Tätigkeitsfelder hatten.

(102)

Ausgehend von den von portugiesischen Behörden übermittelten Informationen stellt die Kommission jedoch fest, dass sie nicht in der Lage ist, darüber zu befinden, ob der berücksichtigte Gewinn im Sinne der Altmark-Rechtsprechung „angemessen“ war.

(103)

ETSA hat in seinen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass die für Leistungserbringung erhaltene Vergütung die angefallenen Kosten ordnungsgemäß widerspiegelte und nur eine Gewinnspanne zuließ, die keinen speziellen Vorteil darstellte, und dass die Höhe der Vergütung für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Zeitraum vor 2005 dem europäischen Durchschnittsniveau entsprach und unter der Höhe der Vergütungen lag, die im durch öffentliche Ausschreibung vergebenen öffentlichen Leistungsvertrag festgelegt waren.

(104)

Im Zusammenhang mit diesen Informationen stellt die Kommission fest, dass weder die portugiesischen Behörden noch das beteiligte Unternehmen Dokumente vorgelegt haben, die diese belegen.

(105)

Daher kann die Kommission nicht feststellen, dass die dritte Voraussetzung aus dem Altmark-Urteil im vorliegenden Fall erfüllt wurde.

e)   Bewertung der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens

(106)

Da die Dienstleistungsunternehmen vor 2005 nicht über öffentliche Ausschreibungen ausgewählt wurden, wird im Altmark-Urteil eine Bewertung im Vergleich mit den Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens gefordert. Die portugiesischen Behörden haben keine Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bewertung der Kosten auf Grundlage der Kostenbewertung eines durchschnittlichen Unternehmens vorgenommen wurde.

(107)

Die Kommission muss daher feststellen, dass im vorliegenden Fall nicht alle (vier) Kriterien der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dienstleistungsunternehmen im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 bevorteilt wurden.

(108)

Die staatlichen Zahlungen erfolgten an bestimmte Unternehmen bzw. an mit diesen Leistungen beauftragte Unternehmen. Somit kann festgestellt werden, dass es sich hier um eine spezifische Maßnahme handelt.

(109)

Die Kommission stellt fest, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Dienstleister im Zeitraum von 1998 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 einen selektiven Vorteil gegeben hat.

1.1.2.    Selektiver Vorteil für Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte, d. h. Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch

(110)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache GEMO (37) darf die Tatsache, dass die Leistungen zur Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen, die den Erzeugern und Schlachthöfen zugute kommen, von privaten Unternehmen erbracht werden, einer mögliche Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgegenstehen, da die Regelung dieser Tätigkeit vom Staat ausgeht.

(111)

Im vorliegenden Fall haben geht die in den Gesetzesverordnungen Nr. 393-B/98, Nr. 197/2002 und Nr. 244/2003 festgelegte Regelung der Tätigkeit und deren Finanzierung ebenfalls von den portugiesischen Behörden aus. Die Kommission stellt zu diesem Zeitpunkt fest, das die betreffenden Regelungen daher dem Staat zuzuordnen sind.

(112)

Im GEMO-Urteil hat der Gerichtshof genau dargelegt, dass die für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen anfallenden Kosten als Kostenbestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erzeuger und Schlachthöfe betrachtet werden müssen (38). Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Regelung, die den Erzeugern und Schlachthöfen die kostenlose Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen zusichert, als staatliche Beihilfe zugunsten der Landwirte und Schlachthöfe einzustufen ist.

(113)

Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen nicht nur einen Kostenbestandteil bei den Schlachtbetrieben und den Zerlegebetrieben, sondern auch bei den Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und bei den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch darstellt. Die Kommission stellt fest, dass die beschriebene Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über staatliche Haushaltsmittel vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 dazu geführt hat, dass die Nutzer dieser Leistungen von einem Kostenbestandteil ihrer eigenen Tätigkeit befreit wurden.

(114)

Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vor der Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe ein Vorteil vorgelegen hat.

(115)

Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 erfolgte die Finanzierung der oben genannten Tätigkeiten über eine mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 eingeführte und durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 geänderte steuerähnliche Abgabe. Gemäß den Festlegungen der Gesetzesverordnung Nr. 197 waren Schlachtbetriebe, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme von SRM, vornehmen, weil sie über eigenständige Einrichtungen für die Behandlung ihrer eigenen Nebenprodukte verfügen (siehe Anlage 2 Punkt 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002), sowie Importeure und innergemeinschaftliche Händler von nicht entbeintem Fleisch, wenn keine Nebenprodukte anfallen, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften eine besondere Behandlung erfordern, von der Zahlung der Abgabe befreit. Die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 sieht die Befreiung der genannten Marktbeteiligten durch die Annahme eines Beseitigungs- oder Verwertungsplans unter Beachtung der für die verschiedenen Materialkategorien erforderlichen spezifischen Bedingungen vor.

(116)

Um beurteilen zu können, ob ein Vorteil für die Schlachtbetriebe und die Zerlegebetriebe, die Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie die innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, dass heißt für die steuerpflichtigen Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch vorliegt, muss geprüft werden, in welchem Maße die über die Abgabe gezahlten Beiträge den tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die von den Sammelunternehmen erbrachten Leistungen entsprechen.

(117)

Die Kommission verweist darauf, dass die portugiesischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2003 erklärt haben, dass alle in den Anlagen I und II der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 enthaltenen Abgaben sowie die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Abgabe für SRM auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Bedeutung der für jede Tierart anfallenden Nebenprodukte bemessen wurden.

(118)

Für die portugiesischen Behörden stellt diese Finanzierung für die Betroffenen in jeder Hinsicht einen Ausgleich für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar. Die von den steuerpflichtigen Marktbeteiligten gezahlten Beträge entsprechen genau den tatsächlich bei den öffentlichen Entsorgungsunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle.

(119)

Zur Untermauerung dieser Feststellungen haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen für das Jahr 2003 vorgelegt, in denen die tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen und die Beiträge aus der entsprechenden Abgabe verglichen werden. Die portugiesischen Behörden haben keine Dokumente vorgelegt, aus denen die Höhe der für den Rest des Jahres 2002, nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 im Oktober dieses Jahres, aus der Abgabe erzielten Einnahmen hervorgeht.

(120)

Für die Jahre 2004 und 2005 haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen zu den Kosten für die erbrachten Leistungen übermittelt, aber nicht zu den Einnahmen aus der Abgabe, die von Marktbeteiligten, die noch nicht im Besitz des entsprechenden genehmigten Beseitigungs- oder Verwertungsplans waren und aus diesem Grund diese durch die in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehene Übergangsregelung festgelegte Abgabe nicht zahlen mussten, erhoben wurde.

(121)

Hinsichtlich der Jahre 2002, 2004 und 2005 kann die Kommission aus den portugiesischen vorgelegten Dokumenten nicht ersehen, ob die Beiträge der Steuerpflichtigen in einem direkten Verhältnis zu den tatsächlich bei Sammelunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle stehen.

(122)

Für 2003 stellt die Kommission fest, dass keinerlei Vorteil vorlag, da die Beiträge der Steuerpflichtigen in einem direkten Verhältnis zu den Kosten für die erhaltenen Leistungen standen.

(123)

Andererseits kann die Kommission nicht ausschließen, dass für die Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, die Importeure von nicht entbeintem Rind, Schweine- und Geflügelfleisch und die innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. für die steuerpflichtigen Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch von Oktober 2002 bis Januar 2003 und in den Jahren 2004 und 2005 ein Vorteil vorgelegen hat.

1.1.3.    Selektive Vorteile für Viehzüchter

(124)

Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen nicht nur einen Kostenbestandteil bei den Schlachtbetrieben und den Zerlegebetrieben, sondern auch bei den Viehzüchtern, an die aufgrund der Marktgesetze zumindest ein Teil der mit diesen Leistungen verbundenen Kosten weitergegeben wurde, darstellt. In Übereinstimmung mit der GEMO-Rechtsprechung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beschriebene Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über staatliche Haushaltsmittel vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 dazu geführt hat, dass die Nutzer dieser Leistungen von einem Kostenbestandteil ihrer eigenen Tätigkeit befreit wurden.

(125)

Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vor der Erhebung der steuerähnlichen Abgabe ein Vorteil vorgelegen hat.

(126)

Wie bereits ausgeführt, könnten die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Maßnahmen zur Übernahme der Sammlung, des Transports, der Verarbeitung und der Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel die Viehzüchter von den Kosten, die sie unter normalen Umständen teilweise selbst zu tragen hätten, befreien. Aus der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehenen Übergangsregelung geht hervor, dass die Viehzüchter nicht dieser Abgabe unterliegen. Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass vor Ende 2005 die Kosten für die Sammlung an die gesamte Branche weitergegeben worden sind. Die Kommission stellt fest, dass die beiden ihr von den portugiesischen Behörden vorgelegten Rechnungen für einen der Schlachthöfe im Oktober 2002 und im Oktober 2003 tatsächlich die Weitergabe der mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der Gesetzesverordnung 244/2003 erlassenen Abgabe vorsahen. Die Behauptung der portugiesischen Behörden, dass die Kosten gemäß den Marktgesetzen an die gesamte Branche, einschließlich der Viehzüchter, weitergegeben worden ist, wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Die Kommission stellt deshalb fest, dass die Viehzüchter die entsprechenden Kosten für ihre Tätigkeit getragen haben und ihnen daher keinerlei Vorteil gewährt worden ist.

(127)

Die Kommission stellt fest, dass den Viehzüchtern nur im Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe ein Vorteil gewährt wurde.

(128)

Davon ausgehend stellt die Kommission fest, dass bei der Sammlung, beim Transport, bei der Verarbeitung und der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in allen Zeiträumen, außer in 2003, ein Vorteil für die Schlachthöfe, die Schlachtbetriebe und die Importeure vorgelegen hat. Im Fall der Viehzüchter kam es nur im Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe zu diesem Vorteil.

1.2.   MIT STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTE VORTEILE

(129)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV behandelt die von den Mitgliedstaaten gewährten oder aus staatlichen Mitteln bereitgestellten Beihilfen. Mit anderen Worten, muss diese Beihilfemaßnahme dem Staat zugeschrieben werden, da sie mit staatlichen Mitteln finanziert wird.

(130)

Im vorliegenden Fall wurde die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über die direkten Einnahmen, die der Staat von 1999 bis Oktober 2002 erzielt hat, und die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch ab Oktober 2002 auferlegten steuerähnlichen Abgabe abgesichert.

(131)

Bei den durch die direkten Einnahmen des Staates gewährleisteten Zahlungen an die Leistungserbringer handelt es sich um mit staatlichen Mitteln finanzierte Vorteile. Die Tatsache, dass diese gemeinwirtschaftliche Leistung ab 1999 und bis zur Erhebung der Abgabe im Jahr 2002 über den Staatshaushalt finanziert worden ist, bedeutet, dass die Unternehmen, die diese Leistungen erbracht haben, öffentliche Mittel in Anspruch genommen haben, um ihre Kosten für diese Leistungen zu decken.

(132)

Die von September 2002 bis November 2005 erhobenen Abgaben fallen nicht unter den Geltungsbereich der Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme erhoben werden und somit Bestandteil dieser Maßnahme (39) sind.

(133)

Die Abgaben werden im Reverse-Charge-Verfahren an das INGA gezahlt. Die bei den Marktbeteiligten erhobenen Abgaben gelten als Einnahmen des INGA und wurden direkt an dieses gezahlt.

(134)

Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zwangsläufig ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe bestehen, so dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe (40) bestimmt ist.

(135)

Da die Abgaben als Einnahmen des INGA gelten und direkt an dieses gezahlt wurden, stellt die Kommission fest, dass sie Bestandteil der Beihilfemaßnahme waren.

(136)

Hinsichtlich der Frage, ob die Einnahmen aus den steuerähnlichen Abgaben im vorliegenden Fall als staatliche Beihilfen angesehen werden können oder nicht, muss darauf hingewiesen werden, dass bei staatlichen Mitteln nicht danach unterschieden werden muss, ob die Beihilfe direkt vom Staat oder über eine öffentliche Institution oder eine vom Staat benannte und ermächtigte privatwirtschaftliche Einrichtung gewährt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Juli 2004 in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle u. a. (41) erklärt, dass Zwangsabgaben, die durch eine hiermit beauftragte öffentliche Einrichtung von allen Unternehmen einer Branche erhoben werden, nur dann nicht als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn die nachstehenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Die betreffende Maßnahme wird durch einen Branchenverband festgelegt, der die Unternehmen und Beschäftigten einer Branche vertritt und nicht als Instrument zur Umsetzung der vom Staat bestimmten Politik dient;

b)

die Ziele der betreffenden Maßnahme werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen der Branche finanziert;

c)

die Art der Finanzierung und der prozentuale Anteil bzw. die Höhe der Beiträge werden ohne staatliche Einflussnahme durch die Vertreter der Unternehmer und der Beschäftigten im Branchenverband festgelegt;

d)

die Beiträge werden obligatorisch zur Finanzierung der Maßnahme verwendet, ohne dass der Staat eingreifen kann.

(137)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die erste Voraussetzung aus dem Urteil Pearle u. a. nicht erfüllt ist, da die Maßnahme durch eine Gesetzesverordnung zur Umsetzung einer vom Staat bestimmten Politik zur Bekämpfung von BSE festgelegt wurde.

(138)

Darüber hinaus sind auch die dritte und vierte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Art der Finanzierung durch die genannten Gesetzesverordnungen geregelt wird. Dadurch haben die portugiesischen Behörden die Möglichkeit, Einfluss auf die Festlegung der Finanzierungsmodalitäten der Maßnahme zu nehmen.

(139)

Da nicht alle Voraussetzungen aus dem Urteil Pearle u. a. erfüllt sind und der portugiesische Staat entscheidenden Einfluss auf die Zahlungsmodalitäten der Beihilfemaßnahme genommen hat, stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen aus den steuerähnlichen Abgaben tatsächlich staatliche Mittel darstellen, die dem Staat zuzuschreiben sind.

1.3.   WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL

(140)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (42).

(141)

Die Maßnahme kann sich auf die Stellung Portugal in der Fleischbranche auswirken (43). Da die portugiesischen Unternehmen in einem wettbewerbsintensiven internationalen Markt agieren, stellt diese Maßnahme eine tatsächliche oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs dar. Die Maßnahme kann darüber hinaus den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(142)

Die portugiesischen Behörden haben geltend gemacht, dass es aufgrund des Embargos für die Versendung insbesondere von lebenden Rindern und Fleisch- und Knochenmehl in Reinform oder als Inhaltsstoff anderer Erzeugnisse keinen Handelsverkehr gab, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte.

(143)

Diesbezüglich sei daran erinnert, dass gemäß der Rechtsprechung (44) eine Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, auch wenn das begünstigte Unternehmen, das mit den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb steht, selbst nicht an den Exporten beteiligt ist. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

(144)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass die Versendung der oben genannten Erzeugnisse von Portugal in andere Mitgliedstaaten verboten gewesen ist, tatsächlich keinen Einfluss darauf hatte, ob die Beihilfe geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handelsverkehr zu beeinträchtigen.

1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(145)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzesverordnungen Nr. 393B/98, Nr. 197/2002 und Nr. 244/2003 festgelegte Maßnahme im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Verarbeitung und der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in dem Zeitraum, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 in Kraft war und bis zum Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung, als staatliche Beihilfe zugunsten der Schlachthöfe, der Schlachtbetriebe und der Importeure anzusehen war. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2003, für das die portugiesischen Behörden nachweisen konnten, dass keinerlei Vorteil vorlag.

(146)

Hinsichtlich der Viehzüchter stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 in dem Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe als staatliche Beihilfe anzusehen war.

(147)

Hinsichtlich der Dienstleistungsunternehmen stellt die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 eine staatliche Beihilfe vorgelegen hat.

2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE

(148)

Die Kommission stellt fest, dass Portugal nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 3 AEUV weder über die ab 1999 gewährten Beihilfemaßnahmen noch über die in den Gesetzesverordnungen B197/2002 und Nr. 244/2003 vorgeschriebenen Regelungen informiert hat. Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt werden, als „rechtswidrige Beihilfen“.

(149)

Da die von Portugal durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wird festgestellt, dass es sich hier um neue Beihilfen handelt, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden und somit im Sinne des Vertrags rechtswidrig sind.

(150)

Die Prüfung der Vereinbarkeit der eventuellen Beihilfen erfolgt in zwei Stufen: in der ersten Stufe prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen, die den Dienstleistungsunternehmen gewährt wurden; in der zweiten Stufe prüft sie die Vereinbarkeit der eventuellen Beihilfen, die den Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, den Importeuren und innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche sowie den Viehzüchtern gewährt wurden.

(151)

Da es sich hier um eine seit 2002 über eine steuerähnliche Abgabe finanzierte Beihilfe handelt und wenn deren Finanzierung Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfen als auch deren Finanzierung prüfen. Wenn, so der Gerichtshof, die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfe, insbesondere durch Zwangsbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss bei der Prüfung durch die Kommission unbedingt die Art der Finanzierung der Beihilfe berücksichtigt werden (45). Wie in Erwägungsgrund 135 dieses Beschlusses aufgeführt, muss die Art der Finanzierung der Beihilfe als Bestandteil der Beihilfemaßnahme angesehen werden.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN

3.1.   PRÜFUNG ANHAND DER FÜR NICHT ANGEMELDETE BEIHILFEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN

3.1.1.    Beihilfen für Dienstleistungsunternehmen

a)   Vereinbarkeit der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(152)

Das Verbot nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV lässt Ausnahmen zu.

(153)

Aus der Rechtssprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 89 dieses Beschlusses). Wenn die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen und der Tatbestand des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt ist, stellen diese Ausgleichszahlungen staatliche Beihilfen dar, die aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit diesem Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den Interessen der Union widerspricht. Die Kommission hat die Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um diese Ausgewogenheit zu erreichen. Sie hat schon in ihrer Mitteilung über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (46) von 2001 festgelegt, dass gewährleistet werden muss, dass alle Beschränkung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen und Beschränkungen der Freiheiten im Binnenmarkt, nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt zur Gewährleistung der tatsächlichen Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Vergütung die anfallenden Nettokosten aus der dem betreffenden Unternehmen übertragenen Aufgabe nicht übersteigen darf. Die Kommission hat diese Voraussetzungen dann später auch im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (47), und in ihrer Entscheidung vom 28. November 2005 über die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 (48) festgelegt. Hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichs hat die Kommission festgelegt, dass dieser nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu decken. Ein angemessener Gewinn kann insbesondere die von den betreffenden Unternehmen über einen bestimmten und zuvor festgelegten Zeitraum ohne Absenkung des Qualitätsniveaus bei den ihm vom Staat übertragenen Leistungen erzielten Produktivitätsgewinne ganz oder teilweise einschließen.

(154)

Punkt 18 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, legt fest, dass darüber hinaus ein Eigenkapitalertrag, der das vom Unternehmen aufgrund des Eingreifen des Mitgliedstaats zu tragende Risiko, sofern überhaupt vorhanden, berücksichtigt, auch als „angemessener Gewinn“ angesehen wird, insbesondere wenn der Staat ausschließliche oder besondere Rechte gewährt. In der Regel darf dieser Gewinn den in der betreffenden Branche in den Jahren zuvor erzielten durchschnittlichen Gewinn nicht übersteigen. In Branchen, in denen es keine Unternehmen gibt, die mit dem mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragten Unternehmen vergleichbar sind, können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder, wenn erforderlich, aus anderen Branchen zu Vergleichszwecken herangezogen werden, sofern die spezifischen Merkmale der jeweiligen Branche berücksichtigt werden. Zur Festlegung des Umfangs eines angemessenen Gewinns können die Mitgliedstaaten Kriterien einführen, von denen Anreize für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und Produktivitätsgewinne ausgehen.

(155)

Wie in Erwägungsgrund 99 ff. dieses Beschlusses ausgeführt, kann die Kommission aus den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Dokumenten nicht ersehen, ob die Ausgleichszahlungen unter Berücksichtigung eines angemessenen, nicht über dem Durchschnitt der Branche liegenden Gewinns berechnet wurden. Die Dienststellen der Kommission haben die portugiesischen Behörden mehrfach aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorgesehene Ausnahmeregelung bei den für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährten staatlichen Beihilfen erfüllt waren. Tatsächlich geht aus keiner der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen hervor, dass Vergleiche mit anderen Unternehmen angestellt wurden, um den in dieser Branche errechneten Durchschnitt festzulegen.

(156)

Die Kommission kann daher eine Vereinbarkeit der Beihilfen für die betreffenden Dienstleistungsunternehmen im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht feststellen.

b)   Vereinbarkeit der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(157)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie den Handelsverkehr nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beihilfen zur Entwicklung der betreffenden Branche beitragen.

(158)

Im vorliegenden Fall erklären die portugiesischen Behörden, dass ab 1999 sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten übernommen wurden. Seit Oktober 2002 wird die Finanzierung der Kosten für diese Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus Abgabe gewährleistet, die den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegt wird, wenn sie diese Maßnahmen nicht selbst durchführen.

(159)

Gemäß Punkt 23.3 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Zeitraum von 2000-2006 (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) (49) und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (50) muss jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien beurteilt werden. Die Kommission hat 2002 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (51) erlassen. Diese Gemeinschaftsrahmen galten vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006. Punkt 44 des letztgenannten Gemeinschaftsrahmens sieht insbesondere im Zusammenhang mit Schlachtabfällen ein Abweichen von dem Grundsatz vor, dass rechtswidrige Beihilfen gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen beurteilt werden müssen. Gemäß Punkt 47 dieses Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission in Punkt 11.4 des „Gemeinschaftsrahmens“ festgelegte Grundsätze auf die bis Ende 2002 im Zusammenhang mit Schlachtabfällen rechtswidrig gewährten Beihilfen angewendet. Somit bildet Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen die angemessene Rechtsgrundlage für die Beurteilung der ab 1999 gewährten Beihilfen.

(160)

Gemäß Punkt 194 Buchstabe c der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor im Zeitraum von 2007-2013 hat die Kommission seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen nicht mehr angewandt. Davon ausgenommen waren die vor dem 1. Januar 2007 in Punkt 43 ff. dieses Gemeinschaftsrahmens aufgeführten rechtswidrig gewährten Beihilfen. Daher gilt bei rechtswidrigen Beihilfen im Zusammenhang mit Schlachtabfällen seit dem 1. Januar 2003 weiterhin Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen.

(161)

Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen enthält eine Reihe von Vorschriften im Zusammenhang mit den Schlachtabfällen.

(162)

Gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen hat die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Schlachtabfällen seit Januar 2001 eine Reihe von Entscheidungen getroffen, mit denen staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Beseitigung von spezifizierten Risikomaterialien, Fleisch- und Knochenmehl sowie von Tierfutter, das diese Produkte enthielt und daher aufgrund der neuen gemeinschaftlichen TSE-Rechtsvorschriften zu entsorgen war, genehmigt wurden. Diese Entscheidungen basierten im Wesentlichen auf Punkt 11.4 der Agrarleitlinien, wobei die kurze Laufzeit der Beihilfen und die Notwendigkeit, langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, berücksichtigt wurden. Die Kommission hat ausnahmsweise gestattet, solche Beihilfen auch anderen Marktbeteiligten als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. Unbeschadet der Einhaltung der anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, legt die Kommission bei den bis 2002 rechtswidrig gewährten Beihilfen für Kosten, die mit denen in den neuen gemeinschaftlichen TSE-Vorschriften angegebenen vergleichbar sind, dieselben Grundsätze zugrunde.

(163)

In Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen wird ausgeführt, dass die Kommission ausnahmsweise gestattet hat, solche Beihilfen auch anderen Marktbeteiligten als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. In der Vergangenheit hat die Kommission entschieden, dass diese Ausnahme auch andere Unternehmen, die eng mit der Viehzucht verbundene Tätigkeiten ausüben, wie z. B. Verarbeiter von tierischen Nebenprodukten, einschließen müsste,

(164)

Auf der Grundlage von Punkt 11.4 der Agrarleitlinien hat die Kommission Beihilfen von bis zu 100 % der tatsächlich bei Maßnahmen wie Hygienekontrollen, Tests und anderen Erkennungsverfahren, Kauf und Verabreichung von Medikamenten und Pflanzenschutzmitteln sowie Vernichtung von Kulturen anfallenden Kosten genehmigt, sofern:

es auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene ein geeignetes Programm zur Verhütung, Überwachung und Tilgung der betreffenden Krankheit gibt;

die Krankheiten den öffentlichen Behörden Grund zur Besorgnis geben;

das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen in der Verhütung und/oder Entschädigung besteht;

die Beihilfen mit dem gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrecht vereinbar sind.

(165)

Gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen gelten diese Grundsätze entsprechend.

(166)

Die spongiforme Rinderenzephalopathie ist eine übertragbare Krankheit, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellt. Es handelt sich um eine Tierkrankheit, deren Primärausbruch direkt an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden muss (52). Ziel der Beihilfemaßnahme war es, zu gewährleisten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Sammlung, des Transports, der Verarbeitung und der Beseitigung in Übereinstimmung mit dem von 1999 bis 2005 in der Fleischbranche geltenden Veterinärrecht erfolgten.

(167)

Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass Portugal angegeben hat, dass von 1999 bis Ende 2002, im Rahmen der von der Kommission mit der Entscheidung 98/653/EG, die den Export von Fleischmehl, Knochenmehl und Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren verbietet, erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen, sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten übernommen wurden Sie stellt außerdem fest, dass die gegen Portugal verhängten Embargomaßnahmen für Rindfleisch erst mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 aufgehoben wurden.

(168)

Die Kommission hebt hervor, dass die Unternehmen, in Übereinstimmung mit den Punkten 33 und 34 der Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen, nach Marktgrundsätzen und in nichtdiskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt wurden (siehe Erwägungsgrund 22 ff. dieses Beschlusses). Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen kann die Kommission im vorliegenden Fall akzeptieren, dass die portugiesischen Behörden die Dienstleistungsunternehmen gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/99 vom 8. Juni 1999 — die nach den Informationen dieser Behörden das nationale Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG ist — ohne Durchführung einer Ausschreibung ausgewählt haben (siehe Erwägungsgrund 24 dieses Beschlusses).

(169)

Die portugiesischen Behörden haben mitgeteilt, dass die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 erlassen werden sollte, um unter Einhaltung des Verursacherprinzips die Verpflichtungen Portugals im Rahmen der Entscheidung 2000/766/EG zu erfüllen (siehe Erwägungsgründe 65 und 66 dieses Beschlusses). Die portugiesischen Behörden haben bestätigt, dass es keinen zweckentfremdeten Einsatz von Mitteln für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Dienstleistungsunternehmen möglicherweise nachgehen, gegeben haben kann, da die Sammlung, die Verarbeitung, der Transport und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte tatsächlich das einzige Tätigkeitsfeld der betreffenden Unternehmen war.

(170)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung, unter Berücksichtigung einer Übergangsphase gemäß dem durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten System, den Marktbeteiligten übertragen wurde.

(171)

Angesichts der besonderen Umstände und der von 1994 bis 2004 durch die Gefahr der Ausbreitung von BSE entstandenen Krisensituation und aufgrund der Tatsache, dass das durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte System die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung den Marktbeteiligten der Branche vorsieht, hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen eine kurze Laufzeit haben und langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung tragen.

(172)

Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher feststellen, dass für die von 1999 bis Ende 2002 gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

(173)

Hinsichtlich der von 2003 bis November 2005 gewährten Beihilfen stellt die Kommission fest, dass angesichts der bis Ende 2004 andauernden Krisensituation und der Tatsache, dass die Regelungen der Gesetzesverordnung die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung, wie oben aufgeführt, vorsieht, können die Beihilfen als vereinbar und rechtmäßig gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen eingestuft werden, sofern die „tatsächlichen“ Kosten der Höhe der empfangenen Beihilfeleistungen entsprechen.

(174)

Wie im Erwägungsgrund 100 dieses Beschlusses aufgeführt, haben die portugiesischen Behörden nachgewiesen, dass die Beihilfen im Zeitraum von 1999 bis 2005 den „tatsächlichen“ Kosten für die von den Dienstleistungsunternehmen erbrachten Leistungen entsprachen.

(175)

Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher feststellen, dass für die von 2003 bis November 2005 gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

3.1.2.    Beihilfen für Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte der Branche sowie für Viehzüchter

(176)

Wie die Kommission in Erwägungsgrund 166 dieses Beschlusses ausgeführt hat, hat die Gefahr der Ausbreitung von BSE in Portugal von 1999 bis 2004 zu besonderen Umständen und einer Krisensituation geführt. Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte System die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung den Marktbeteiligten der Branche vorsah, hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen eine kurze Laufzeit haben und langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. In Verbindung mit dem vorher Gesagten vertritt die Kommission im vorliegenden Fall ferner die Auffassung, dass die Beihilfen nach Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen ausnahmsweise auch anderen Marktbeteiligten der Branche, insbesondere Schlachthöfen und Zerlegebetrieben sowie Importeuren und innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche, gewährt werden konnten

(177)

Wie die Kommission bereits im Fall der Dienstleistungsunternehmen festgestellt hat, wurden die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen festgelegten Grundsätzen gewährt.

(178)

Hinsichtlich der Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, der Importeure und der innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche hat die Kommission daher festgestellt, dass für die gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

(179)

Hinsichtlich der Viehzüchter hat die Kommission ebenfalls festgestellt, dass die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 160 ff. dieses Beschlusses in Übereinstimmung mit den in Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden und für sie die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann.

3.2.   FINANZIERUNG DER BEIHILFEN

(180)

Seit Oktober 2002, dem Monat des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002, wird die Finanzierung der Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegten steuerähnlichen Abgabe gewährleistet.

(181)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (53) vertritt die Kommission normalerweise die Auffassung, dass die Finanzierung einer Beihilfe über Pflichtabgaben Auswirkungen auf die Beihilfe haben kann, da der Schutzeffekt über die eigentliche Beihilfe hinausgeht. Bei den betreffenden Beiträgen handelt es sich in Wirklichkeit um Zwangsabgaben. Entsprechend derselben Rechtsprechung vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden darf, die auch auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben werden.

(182)

Aufgrund dieser Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Maßnahme mit staatlichen Mitteln finanziert wird und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt, muss geprüft werden, ob diese einen diskriminierenden Charakter hat, der Artikel 110 AEUV insofern widerspricht, dass die Abgabe auch für die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden muss.

(183)

Nach Aussagen der portugiesischen Behörden ist die Besteuerung von nicht entbeintem Importfleisch dann gerechtfertigt, wenn das nicht entbeinte Fleisch Nebenprodukte verursacht, für die Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung in Anspruch genommen werden, so dass diese importierten Erzeugnisse in demselben Maße wie die inländischen Produkte von dem System profitieren.

(184)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden von den Schlachtbetrieben und den Importeuren von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002) Abgaben erhoben, die zur Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel (Artikel 1 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002) dienten.

(185)

Diese Informationen ließen bei der Kommission Zweifel an einem angemessenen Verhältnis zwischen den von den Steuerpflichtigen erhobenen Abgaben und den Leistungen, die diese in Anspruch genommen haben, aufkommen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, potentiell diskriminierend ist.

(186)

Später haben die portugiesischen Behörden versichert, dass die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle von Geflügel nicht aus von den Schlachtbetrieben und den Importeuren von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen erhobenen Abgaben erfolgte, sondern gemäß Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 aus den von den Geflügelschlachtbetrieben, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung aller bei der Geflügelschlachtung anfallenden Nebenprodukte nicht selbst vornehmen, zu entrichtenden Abgaben. Die Importeure und Händler von Geflügelschlachtkörpern waren von diesen Steuern aufgrund dessen ausgenommen, dass beim größte Teil der importierten Geflügelschlachtkörper keine Nebenprodukte anfallen.

(187)

Dagegen haben die portugiesischen Behörden hinsichtlich der Importeure und Händler von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen nachgewiesen, dass bei diesen nicht entbeinten Teilen Nebenprodukte anfallen.

(188)

Bereits in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung und danach bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die portugiesischen Behörden aufgefordert, die Zusicherung zu geben, dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von diesem Mechanismus profitieren können wie die inländischen Produkte und anhand von Zahlen den Nachweis zu erbringen, dass in einem festgelegten Referenzzeitraum einerseits die Höhe der Abgabe auf nicht entbeinte Rindfleisch- und Schweinefleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedsländern und andererseits die Kosten ausschließlich für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen finanziell gleichwertig sind.

(189)

Die portugiesischen Behörden haben versichert, dass die importierten nicht entbeinten Teile in demselben Maße von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle profitieren wie die die inländischen Erzeugnisse. Sie haben aber keine konkreten Zahlen und Nachweise im Zusammenhang mit dieser Aussage vorgelegt.

(190)

Die Kommission ist anhand der übermittelten Informationen nicht in der Lage, festzustellen, ob die mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 eingeführte Abgabe für importierte Erzeugnisse in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Leistungen für die Behandlung der bei diesen importierten Erzeugnissen anfallenden Nebenprodukte gestanden hat und ob somit die importierten Erzeugnisse von den mit der Beihilfemaßnahme finanzierten Leistungen in demselben Maße profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse.

(191)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 waren die Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe verpflichtet, die in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 festgelegten Abgaben zu zahlen. Ausgenommen davon waren die Betriebe, die die in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehene alternative Regelung in Anspruch genommen haben und daher bis zur Annahme des Beseitigungsplans für Material der Kategorie 3 weiterhin die in der Anlage 2 festgelegten Abgaben zu zahlen hatten. Für Material der Kategorien 1 und 2 mussten sie bis zur Genehmigung des Plans weiterhin 0,35 EUR pro Kilogramm dieses Materials zahlen (Artikel 5 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003).

(192)

Im Zusammenhang mit den durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführten Änderungen des Abgabensystems hat die Kommission die portugiesischen Behörden aufgefordert nachzuweisen, dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von den genannten Leistungen profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse.

(193)

Die portugiesischen Behörden haben bestätigt, dass der mit der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführten Abgabe die tatsächlich angefallenen Nebenprodukte zugrunde lagen und dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von den betreffenden Leistungen profitieren konnten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die portugiesischen Behörden kein Zahlenmaterial, das diese Behauptungen bestätigt, vorgelegt haben.

(194)

Die Kommission kann aufgrund der fehlenden Bewertungsunterlagen nicht feststellen, ob die mit der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführte Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Leistungen für die Behandlung der bei den betreffenden importierten Erzeugnissen anfallenden Nebenprodukte gestanden hat und ob somit die importierten Erzeugnisse von den mit der Beihilfemaßnahme finanzierten Leistungen in demselben Maße profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse.

(195)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das auf Grundlage der Gesetzesverordnung 197/2002 und der in den Artikeln 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung eingeführte Abgabensystem aufgrund der Existenz eines potentiell diskriminierenden Systems hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, nicht mit Artikel 110 AEUV vereinbar ist.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(196)

Die Kommission bedauert, dass Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig Beihilfen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt hat

(197)

Bei den Beihilfen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen wurden die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf die Begünstigten befolgt. Im Gegensatz dazu ist die Finanzierung dieser Beihilfen über das auf Grundlage der Gesetzesverordnung 197/2002 und der in den Artikeln 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung eingeführte Abgabensystem aufgrund potentiell diskriminierender Auswirkungen auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(198)

Die Kommission hält es für angemessen, im vorliegenden Fall unter Nutzung der Möglichkeiten von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Positiventscheidung zu erlassen. Nach dieser Verordnung kann die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen.

(199)

Um den Verstoß gegen Artikel 110 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Portugal einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar.

(200)

Die Bedingungen für diese Erstattung werden von der Kommission festgelegt. Demnach muss Portugal den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe erstatten, der zwischen dem Beginn der Erhebung der in der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgabe und dem letzten Erhebungstag dieser Abgabe vor dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde. Portugal muss daher zusichern, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommt, fordern. Diese Erstattungsanträge müssen innerhalb einer auf Grundlage des nationalen Rechts festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses beträgt, eingereicht werden;

Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum die finanzielle Gleichwertigkeit zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen;

die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen;

die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (54);

die portugiesischen Behörden müssen alle von den Steuerpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise über die Höhe des Anteils der auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Abgabe akzeptieren;

die Erstattungsansprüche dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf den Abgabenanteil, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse anfällt und für die Finanzierung des Teils der Beihilfe, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommt, bestimmt ist. Sie verzichten außerdem auf eventuell anfallende Verzugszinsen auf diesen Anteil;

Portugal ist verpflichtet, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt;

wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe mit ähnlicher Zielstellung für solche Erzeugnisse, für die in Portugal eine Abgabe erhoben wurde, festgesetzt haben sollte, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen, den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt;

Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Steuerpflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998 gewährte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 197/202 vom 25. September 2002 und der in Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vom 7. Oktober 2003 festgelegten Übergangsregelung gewährte staatliche Beihilfe ist unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass Portugal den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe erstattet, der der zwischen dem Beginn der Erhebung der in der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgabe und dem letzten Erhebungstag dieser Abgabe vor dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde.

(2)   Portugal muss daher zusichern, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, fordern. Diese Erstattungsanträge müssen innerhalb einer auf Grundlage des nationalen Rechts festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses beträgt, eingereicht werden;

Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum die finanzielle Gleichwertigkeit zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugutekommen, feststellen;

die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen;

die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (55);

die portugiesischen Behörden müssen alle von den Steuerpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise über die Höhe des Anteils der auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Abgabe akzeptieren;

die Erstattungsansprüche dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf den Abgabenanteil, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse anfällt und für die Finanzierung des Teils der Beihilfe, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, bestimmt ist. Sie verzichten außerdem auf eventuell anfallende Verzugszinsen auf diesen Anteil;

Portugal ist verpflichtet, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt;

wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe mit ähnlicher Zielstellung für solche Erzeugnisse, für die in Portugal eine Abgabe erhoben wurde, festgesetzt haben sollte, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen, den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt;

Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Steuerpflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Portugal muss der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 222 vom 25. September 2002, S. 6535.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  Entscheidung K(2006) 576, die Portugal mit Schreiben SG(2006) D/200772 vom 21. Februar 2006 mitgeteilt wurde.

(4)  ABl. C 109 vom 13.5.2009, S. 9.

(5)  ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23.

(6)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 280 vom 4. Dezember 1998, S. 6708.

(7)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 132 vom 8. Juni 1999, S. 3171.

(8)  ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

(9)  Diário da República, II Reihe, Nr. 20 vom 25. Januar 1999, S. 935.

(10)  Diário da República, II Reihe, Nr. 82 vom 6. April 2001, S. 6270.

(11)  Diário da República, II Reihe, Nr. 42 vom 19. Februar 2002, S. 3158.

(12)  ABl. L 303 vom 7.12.2000, S. 32.

(13)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 17.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(15)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 232 vom 7. Oktober 2003, S. 6603.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg., S. I-7747.

(17)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12.

(18)  Gemeinsamer Erlass Nr. 96/99 vom 25. Januar 1999, Gemeinsamer Erlass Nr. 324/2001 vom 6. April 2001 und Gemeinsamer Erlass Nr. 124/2002 vom 19. Februar 2002.

(19)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(20)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(21)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2.

(22)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(23)  ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3.

(24)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(25)  ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(26)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(27)  ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1.

(28)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(29)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(30)  Altmark-Urteil, Randnr. 84

(31)  Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg., S. I-5263, Randnr. 83

(32)  Randnr. 88 ff.

(33)  ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

(34)  ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7.

(35)  ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.

(36)  Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, FFAD, Slg. S. I3743, Randnr. 75; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. S. I13769, Randnr. 21.

(37)  Randnr. 26.

(38)  Randnr. 31.

(39)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. S. I-12272, Randnr. 51.

(40)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174-02, Streekgewest, Slg. S. I-85, Randnr. 26.

(41)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. S. I7164, Randnr. 41, vgl. auch Urteil des Gerichts der ersten Instanz vom 20. September 2007 in der Rechtssache T-136/05, EARL Salvat père et fils u. a./Kommission, S. II4063, Randnr. 161 ff.

(42)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1979 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission, Slg., S. 2671, Randnrn. 11 und 12.

(43)  Die Rindfleischproduktion in der EU (15) belief sich im Jahr 1999 auf 7 691 101 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 auf 7 466 476 Tausend Tonnen, von denen im Jahr 1999 95 765 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 105 019 Tausend Tonnen von Portugal produziert wurden. Die Schweinefleischproduktion in der EU (15) belief sich im Jahr 1999 auf 17 983 476 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 auf 17 729 855 Tausend Tonnen, von denen Portugal im Jahr 1999 344 209 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 328 038 Tausend Tonnen produziert hat (Quelle: Eurostat).

(44)  Urteil des Gerichts der ersten Instanz vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. S. II3213, Randnr. 86; Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. S. I-1433, Randnr. 27.

(45)  Urteil Van Calster u. a., Randnr. 51.

(46)  Mitteilung der Kommission — Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa.

(47)  ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

(48)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(49)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(50)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(51)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(52)  Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21.12.1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1992, S. 58).

(53)  Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1969-1970, S. 391, Randnr. 20.

(54)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(55)  Siehe Fußnote 54.